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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2010 U 2010 66

17. August 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,062 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Entbindung von der Geheimhaltungspflicht | Verfassungsrecht

Volltext

U 10 66 1. Kammer URTEIL vom 17. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entbindung von der Geheimhaltungspflicht 1. … und … wurden am 12. Juni 2009 von … in der Kirche … in … getraut. … hatte bereits vorgängig ein „Honorarium Overview for your Wedding 2009“ (undatiert) erstellt und darin ausgeführt, seine Entschädigung betrage normalerweise zwischen Fr. 1'750.-- und 2'100.--. Am 12. August 2009 stellte … Rechnung über Fr. 9'600.--. … war nicht bereit, diese Rechnung zu begleichen und bemühte sich um eine gütliche Regelung. In der Folge ersuchte … mit Eingabe vom 5. Februar 2010 die evangelische Landeskirche um Entbindung von seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs. Das Dekanat der Bündner Synode entschied am 12. Mai 2010, … soweit von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, wie es zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honoraransprüche erforderlich sei. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. 2. Gegen diesen Entscheid liess … am 16. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides erheben. Eventualiter sei der Beschwerdegegner 2 nur insoweit vom Berufsgeheimnis zu entbinden, „als es für die angestrebte gerichtliche Durchsetzung seiner angeblichen Honorarforderung zwingend erforderlich sei. Die Geheimhaltungspflicht sei ausschliesslich und beschränkt auf das unmittelbare Verhältnis zu den für die Durchsetzung der Forderung zuständigen Behörden und Gerichten aufzuheben. Der Beschwerdegegner 2 sei zu verpflichten, das Berufsgeheimnis darüber hinaus strikte zu wahren.“ Er rügt in erster Linie, die Beschwerdegegnerin 1 habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, ihren Entscheid vom 12. Mai 2010 zu begründen und

infolgedessen das rechtliche Gehör und somit sei Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt worden. Die Argumente, von denen sich die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung habe leiten lassen, seien nicht erkennbar, der Entscheid daher nicht nachvollziehbar. Obwohl der Entscheid um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht aufgrund fehlender Kriterien in Art. 321 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) im Ermessen der (Aufsichts-) Behörde stehe, sei sie an die Verfassung gebunden und müsse insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) wahren. Die Hoffnung des Beschwerdegegners 2 aufgrund einer möglichen Imageschädigung des Beschwerdeführers seine überrissene Honorarforderung bezahlt zu erhalten, verdiene keinen Rechtsschutz. Die Vorinstanz verkenne, dass das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung höchst privater Details seiner kirchlichen Trauung als besonders schutzwürdig zu taxieren sei. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei höher zu gewichten, vor allem da der Beschwerdegegner jegliche Vergleichsgespräche verweigert habe. 3. Die Synode der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Begründungspflicht sei Genüge getan worden, indem im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden sei, dass das Interesse von … an dessen Honoraranspruch höher zu werten sei als das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich in seiner Eingabe an das Gericht mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Sollte dennoch eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, so wäre dieser Mangel im Weiterzugsverfahren geheilt worden, da das Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheide. Das Ermessen sei korrekt ausgeübt und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt worden. Der Anspruch des Beschwerdegegners 2, seine Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen, dürfe nicht durch Verweigerung der beantragten Aufhebung der beruflichen Schweigepflicht verunmöglicht werden. Zum Schutz der Interessen des Beschwerdeführers sei die berufliche

Schweigepflicht auch nicht gänzlich aufgehoben worden, sondern nur soweit, als es zur Durchsetzung der behaupteten Forderung erforderlich sei. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers sei lediglich eine Wortklauberei und teilweise nicht begründet. Die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht nur gegenüber den zuständigen Behörden und Gerichten würde es dem Beschwerdegegner 2 zudem verunmöglichen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. 4. … äusserte sich mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer habe vorliegend kein Interesse mehr an der Geheimhaltung der Honorarstreitigkeit. Er habe seine Verehelichung in den Medien vermarktet und auch andere Personen bereits über die hängige Auseinandersetzung informiert. Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer nicht verweigert worden. Er habe Gelegenheit gehabt, sich zum gestellten Gesuch zu äussern. Das Dekanat habe in der Folge eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen. Es sei zudem fragliche, ob die Honorarforderung überhaupt von der Geheimhaltungspflicht erfasst werde. Dass der Beschwerdeführer das Honorar nicht bezahlt habe, sei ihm weder infolge seines Berufes anvertraut worden noch habe er diese Tatsache in Ausübung seines Berufes wahrgenommen. Infolgedessen sei nach seiner Auffassung eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung des Honoraranspruchs nicht nötig. 5. Der Beschwerdeführer nutzte die Möglichkeit zur Replik mit Schreiben vom 12. Juli 2010, wobei er an seinen Anträgen festhielt und seine Argumente nochmals bekräftigte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Mai 2010, mit welchem diese den gesuchstellenden Pfarrer zwecks Durchsetzung einer noch offenen Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu Recht erfolgt und ob diese eventualiter anzupassen ist. 2. Der Kanton Graubünden kennt kein Kirchengesetz und im kantonalen Recht finden sich keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, welche die Kirchen betreffen. Die Kirchen regeln gemäss Art. 99 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig. Die evangelisch-reformierte Kirche hat in ihrer Verfassung den Rechtsschutz wie folgt geregelt: die Beurteilung von Rekursen und Verwaltungsklagen gegen Kirchgemeinden, Kolloquien und den Kirchenrat obliegt der landeskirchlichen Rekurskommission, deren Entscheide an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 und 34 der Verfassung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Graubünden). Das VRG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich in Art. 49 Abs. 1 lit. f vor. Entscheide der Synode als Organ der evangelisch-reformierten Kirche können jedoch nicht an die Rekurskommission weitergezogen werden und sind demzufolge ohne kirchliche Zwischeninstanz direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Da es sich vorliegend um die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte handelt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG gegeben. 3. a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Entscheid über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht enthalte keine genügende Begründung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden und Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss eine Begründung derart sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 445 E. 3.3, 130 II 540 E. 4.3). b) Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen gerecht. Er legt nachvollziehbar dar, aus welcher Überlegung die Vorinstanz zum Entscheid gelangt ist. Denn tatsächlich geht es in diesem Verfahren einzig um die Abwägung der gegenseitig auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei der Vorinstanz bei diesem Entscheid ein wesentliches Ermessen zustand. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt in der Lage war, sich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der Entscheid ist daher formell nicht rechtsfehlerbehaftet. 4. a) Geistliche, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, unterstehen wie andere zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen der Strafdrohung des Art. 321 Ziff. 1 StGB. Geschützt ist das Offenbaren eines fremden Geheimnisses. Es ist nicht erforderlich, dass das Geheimnis dem Berufsgeheimnisträger anvertraut worden ist; vielmehr genügt es, dass er es bei Ausübung seines Berufs wahrgenommen hat; und zwar unabhängig davon, ob er es von seinem Mandanten oder von einem Dritten in Erfahrung gebracht hat (Niklaus Oberholzer, BSK StGB II, Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Art. 321 N 12). Der Beschwerdegegner 2 untersteht als Pfarrer der Geheimhaltungspflicht. Die Tatsache, dass sein Klient die Honorarforderung nicht bezahlen will, steht in direktem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners 2 und unterliegt deshalb dem Berufsgeheimnis. b) Laut Ziff. 2 von Art. 321 StGB bleiben die genannten Geheimnisträger straffrei, wenn sie das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung der Berechtigten oder einer auf Gesuch der Pflichtigen erteilten schriftlichen Bewilligung der

vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsinstanz offenbaren. Es steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, unter welchen Voraussetzungen sie einen Geheimnisträger von der beruflichen Schweigepflicht befreien will. Naturgemäss kann nur ein schutzwürdiges Interesse massgebend sein, das gewichtiger erscheint als das entgegen gesetzte Bedürfnis nach Geheimhaltung (Stefan Trechsel/ Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel (Hrsg.), Art. 321 N 34). Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind sowohl Ärzte als auch Anwälte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, damit sie Ansprüche aus Honorarforderungen vor Gericht geltend machen können (Stefan Trechsel/ Hans Vest, a.a.o. N 34). Dahinter steht der Gedanke, dass es nicht gerechtfertigt erschiene, den Anwalt oder Angehörige anderer Berufe, welche zur Wahrung von Geheimnissen verpflichtet sind, hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Honorarforderung im Vergleich zu den übrigen Beauftragten generell schlechter zu stellen (BJM 1982 S. 223.). Was für Anwälte und Ärzte gilt, muss gleichermassen auch für den Pfarrer gelten, soweit er für seine Dienste honorarberechtigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch eines Pfarrers auf gerichtliche Durchsetzung seiner Honoraransprüche anders zu werten wäre. c) Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen beider Parteien die Interessen des Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seines Honoraranspruchs höher gewichtet als das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung des Berufsgeheimnisses. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit dem Argument, eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sei nicht nötig gewesen, der Beschwerdeführer habe mehrfach Hand zu Vergleichsgesprächen geboten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit muss eine Massnahme geeignet und erforderlich für die Erreichung eines Zieles sein und für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 133 I 81). Gemäss Art. 29a BV hat jedermann bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die höhere Gewichtung dieses Anspruchs gegenüber dem Schutz auf Privatsphäre (Art.

13 BV) ist unter der vorliegenden Beschränkung der Entbindung zu schützen. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist sowohl zumutbar und verhältnismässig als auch zur gerichtlichen Durchsetzung des Honoraranspruchs notwendig. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts Entscheidrelevantes vor, was die vorinstanzliche Interessenabwägung als unzutreffend oder gar willkürlich erscheinen liesse. Sein Hauptargument, es seien seinerseits Vergleichsgespräche angeboten worden, überzeugt nicht. Ebenso wenig wie der Anwalt ist auch der Pfarrer nicht gezwungen, für die Durchsetzung seines Honorars in einer gütlichen Regelung auf Teile desselben zu verzichten. Die Befürchtung einer möglichen Schädigung durch Entbindung von der Geheimhaltungspflicht kann nicht geteilt werden, wurde doch die Entbindung lediglich in Bezug auf die gerichtliche Durchsetzung des Honoraranspruchs gewährt. Eine Weitergabe von Informationen an Dritte unterliegt weiterhin der Strafbarkeit nach Art. 321 Ziff. 1 StGB. Damit ergibt sich, dass die angefochtene Entbindung vom Berufsgeheimnis zu Recht erfolgt ist. 5. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Umformulierung des angefochtenen Dispositivs. Im ersten Satz spricht der Beschwerdeführer von der angeblichen Honorarforderung, vom Berufsgeheimnis anstelle der Geheimhaltungspflicht und davon, dass die Entbindung für die Durchsetzung der Honorarforderung „zwingend“ erforderlich sei. Alle diese Änderungsvorschläge wurden weder begründet noch sind sie notwendig. Im zweiten Satz verlangt der Beschwerdeführer, die Geheimhaltungspflicht sei ausschliesslich und beschränkt auf das unmittelbare Verhältnis zu den für die Durchsetzung der Forderung zuständigen Behörden und Gerichten aufzuheben. Diese Formulierung ist eindeutig zu eng. Dem Beschwerdegegner 2 würde dadurch verunmöglicht, sein Recht auf anwaltliche Vertretung auszuüben. Auch vermag das ergänzende Wort „strikte“ die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über die gerichtliche Geltendmachung des Honoraranspruchs hinaus nicht zu beeinflussen. Daher ist auch diese Ergänzung abzulehnen.

6. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der am 12. Juli 2010 eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 1'988.50 (inkl. MwSt.) erscheint als ausgewiesen. Dagegen steht der Beschwerdegegnerin 1 als Organisation, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut wurde, aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 2'257.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'988.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.

U 2010 66 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2010 U 2010 66 — Swissrulings