U 10 47 1. Kammer URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnsitz 1. a) Die heute 27-jährige … (geb. ...1983 in …) ist seit dem 12.02.2007 mit ... verheiratet. Bis zum 30.04.2007 hatten die beiden in A. ihren gemeinsamen Wohnsitz. Am 01.05.2007 meldeten sie sich als Wochenaufenthalter in der Gemeinde B. an, wo die Eheleute eine Wohnung bezogen hatten und der Ehemann eine Arbeitsstelle angenommen hatte. b) Am 28.11.2007 erliess die Steuerkommission B. eine Feststellungsverfügung, wonach die Eheleute kraft persönlicher Zugehörigkeit mit Wirkung ab 01.05.2007 in der Gemeinde B. unbeschränkt steuerpflichtig seien. Die Rechtsprechung trage dem Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort, oder in dessen näherer Umgebung, die Bindungen zum ursprünglichen Aufenthaltsort lockerten, während sie sich zum Arbeitsort bzw. Wohnaufenthaltsort verdichteten. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau den ursprünglichen Wohnsitz aufgegeben habe und gemeinsam mit dem Ehemann an den Wochenaufenthaltsort gezogen sei. Ihr Steuerdomizil befinde sich somit in der Gemeinde B. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. c) In der Folge meldete die Einwohnerkontrolle A. die Eheleute rückwirkend per 01.05.2007 nach B. ab. Nachdem sich die Eheleute gegen diese Abmeldung zur Wehr gesetzt hatten, erliess die Einwohnerkontrolle A. am 20.01.2010 eine Verfügung, in welcher bestätigt wurde, dass die Eheleute rückwirkend per 01.05.2007 aus der Gemeinde A. nach B. abgemeldet würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der melderechtliche
Wohnsitz nach den gleichen Kriterien wie der steuerrechtliche bestimme. Vorliegend sei es so, dass sich die Eheleute abwechslungsweise in B. und in A. bei den Eltern/Schwiegereltern aufhielten. Unter der Woche wohnten sie in der ehelichen Wohnung in B. Seit dem 01.12.2009 verbrächten sie die Wochenenden bei den Eltern in einer 3½- Zimmerwohnung (mit einer Wohnfläche von 77 m2) in A. Aus der Wohnungsgrösse könne ohne weiteres geschlossen werden, dass diese nicht den Lebensmittelpunkt von zwei Familien mit Kindern darstellen könne. Auch wenn sie an jedem Wochenende nach A. fahren würden, überwiege die Bindung zu B., wo ihnen genügend Wohnraum zur Verfügung stehe und wo sich auch der Arbeitsort des Ehemannes befinde. Sie hätten daher ihren Lebensmittelpunkt in B./AG. d) Gegen diese Verfügung erhob die genannte Ehefrau am 04.02.2010 beim Gemeinderat A. Beschwerde. e) Mit Entscheid vom 09.03.2010 wurde die Beschwerde vom Gemeinderat im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Sie sei bereits deshalb abzuweisen, weil die Eheleute die Verfügung der Steuerkommission B. widerspruchslos in Rechtskraft hätten wachsen lassen, wonach sie in B. mit der Absicht des dauernden Aufenthaltes verweilten und wohnten. Der angefochtene Entscheid der Einwohnerkontrolle sei aber auch inhaltlich richtig und zu bestätigen. Die Beschwerdeführer wohnten an der Schönenwerdstrasse 60 in B. in einer gemeinsamen Wohnung. Der Ehemann arbeite in B. als Taxichauffeur. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Nur an den Wochenenden hielten sie sich bei den Eltern/Schwiegereltern in A. auf. Es sei offensichtlich, dass sich der Lebensmittelpunkt der Eheleute in B. befinde. 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute … und … am 22.03.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Anerkennung ihres Wohnsitzes in A. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Ehefrau seit ihrer Geburt in A. lebe. Als Eheleute hätten sie sich nie von A. abgemeldet und sie würden dies auch nicht tun, da sie einen engen Bezug zu dieser Gemeinde hätten. Seit ihrem schweren Unfall brauche die
Ehefrau Hilfe und Unterstützung, ihre Eltern seien stets zu Hause, so dass sie mehr bei ihnen sei als dass sie beim Ehemann in B. wohnen würde. Sie könnten es nicht akzeptieren, keine Bündner mehr zu sein bzw. ihr bisheriges Stimmrecht in A. zu verlieren. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführer hielt sie entgegen, dass die Ehefrau bis anhin lediglich geltend gemacht habe, sie wolle Bündnerin bleiben. Jetzt mache sie neu geltend, dass sie seit ihrem schweren Unfall Hilfe und Unterstützung brauche, die sie eher bei ihren Eltern bekomme, weil diese immer zu Hause seien. Belegt sei ein solcher schwerer Unfall aber nicht. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich Pflege zukommen liessen. Die Niederlassung einer Person befinde sich nach Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Niederlassungsgesetzes dort, wo sie sich mit der Absicht der Wohnsitznahme ausserhalb der Heimatgemeinde niederlasse. Diese offene Formulierung sei unter Beizug des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) zu konkretisieren. Nach Art. 3 lit. b RHG sei die Niederlassungsgemeinde jene Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein müsse. Halte sich eine Person wie vorliegend in zwei verschiedenen Gemeinden auf, sei das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen Niederlassung und Aufenthalt die Frage, zu welcher der beiden Gemeinden die Person die engere Beziehung pflege. In BGE 123 I 289 habe das Bundesgericht entschieden, dass die Bindung zum Arbeitsort mit eigener Wohnung stärker sei als zu der Gemeinde, in der sich eine Person regelmässig am Wochenende aufhalte, aber dort keine eigene Wohnung habe. Vorliegend bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es könne auch auf den Entscheid der Steuerkommission B. verwiesen werden, weil der steuerrechtliche Wohnsitz nach den gleichen Kriterien definiert werde wie der melderechtliche Wohnsitz. 4. In der Replik der Beschwerdeführer wurde noch ergänzt, dass die Ehefrau über kein Einkommen verfüge, weil sie einen schweren Unfall gehabt habe
und später bei ihr eine Krankheit (MS) diagnostiziert worden sei. Für den Fall, dass das Gericht gegen sie entscheide, beantrage sie die unentgeltliche Prozessführung, da sie kein Geld habe. Die Unfallversicherung (SUVA) habe ihre Leistungen wegen der MS-Diagnose eingestellt und das Verfahren vor der Invalidenversicherung sei noch am Laufen. Die meiste Zeit verbringe sie bei ihren Eltern in A. Die Verfügung der Steuerkommission habe sie wegen Fristversäumnis nicht angefochten. Sie habe damals unter sehr starken Schmerzen gelitten. Wenn nicht zu ihren Gunsten entschieden werde, dann solle man zumindest nicht rückwirkend entscheiden. Wegen der MS- Erkrankung lasse sie sich im bestens eingerichteten und erfahrenen Kantonsspital in Aarau behandeln. 5. In ihrer Duplik wiederholte und vertiefte die Vorinstanz nochmals ihre Argumente, wie sie bereits in deren Vernehmlassung enthalten waren. 6. Mit Präsidialverfügung vom 07.07.2010 wurde die Gesuchstellerin um unentgeltliche Prozessführung noch aufgefordert, das beigelegte Standardformular zur Bekanntgabe der aktuellen Vermögens- und Ausgabenverhältnisse bis zum 19.07.2010 vollständig auszufüllen. Die gesetzte Einreichungsfrist verlief ungenutzt ab; entsprechende Unterlagen wurden aber schon am 18.07.2010 im Parallelfall VGU S 10 90 fristgerecht eingereicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Feststellungsverfügung der Gemeinde B. (AG) vom 28.11.2007, worin die Eheleute … kraft persönlicher Zugehörigkeit mit Wirkung ab 01.05.2007 in B. unbeschränkt steuerpflichtig erklärt wurden, von den Verfügungsadressaten nicht angefochten wurde und daher damals in volle und unabänderbare Rechtskraft erwuchs. Mit der stillschweigenden Akzeptanz dieser unangefochten gebliebenen Feststellungsverfügung haben die betreffenden Eheleute bereits einmal anerkannt, dass sie mit der Absicht dauernden Verbleibens in B. wohnen und dort ihren neuen Lebensmittelpunkt haben. Sie
haben damit aber auch ihr grundsätzlich bestehendes Anfechtungsrecht verwirkt, sich zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem noch dagegen rechtlich wehren zu können. 2. a) Selbst bei (erneuter) materieller Beurteilung der aufgeworfenen Wohnsitzund Steuerpflichtfrage könnte den Anliegen der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der eidgenössischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB [SR 210]; Art. 3 Abs. 2 DBG [SR 642.11] und Art. 3 Abs. 2 StHG [SR 642.14]; neuerdings zudem BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; bisher BGE 125 I 56 E. 2; BGE 123 I 293 E. 2a, mit Hinweisen). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind nur äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Falls sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die engeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (zum
Ganzen vgl. Urteil Bundesgericht vom 22.08.2008 [2C_175/2008] E. 3.1; BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen; vgl. ferner: PVG 2004 Nr. 14 E. 1a, 2005 Nr. 4, 2006 Nr. 13, 2009 Nr. 17 und so bereits auch: VGE A 98 796 E. 3 und A 03 10 E. 2a). b) Vorliegend ist die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz, der indessen hier deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist und für dessen Anerkennung bereits (s. oben Ziff. 1) ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerkommission B./AG existiert, zu beurteilen. Laut den soeben in Ziff. 2a aufgezählten Anknüpfungspunkten fällt dabei im Einzelfall besonders ins Gewicht, dass sich der Arbeitsort des Ehemanns (Festanstellung) der selbst nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin seit Mai 2007 im Kanton Aargau und nicht mehr im Kanton Graubünden befindet. Der Ort der gemeinsamen, ehelichen Wohnung liegt seither ebenso nachweislich nicht mehr am früheren Wohnort in A./GR, sondern in B./AG. Diese beiden Faktoren sind hier deutlich schwerer zu gewichten als der jeweilige Aufenthalt der Beschwerdeführer bei deren (Schwieger-) Eltern an den Wochenenden in A./GR, zumal die elterliche 3½ -Zimmerwohnung mit 77 m2 benutzbarer Wohnfläche als zu klein bezeichnet werden muss, um tatsächlich von einer auf Dauer angelegten Lebens- und Wohngemeinschaft durch mindestens 4 erwachsene Personen ausgehen zu können. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - mit Heimatort …/GR - in A. aufgewachsen ist und dort offensichtlich ihr Stimmund Wahlrecht gerne behalten möchte, reicht für sich selbstverständlich noch nicht aus, um ihr – unbesehen des Wechsels ihres Lebensmittelpunkts zu dem seit 2007 im Unterland berufstätigen und wohnhaften Ehegatten – weiterhin sowohl den zivilen als auch steuerrechtlichen Wohnsitz in A. zuzubilligen. Das bündnerische Bürgerrecht (Heimatort …) wird davon im Übrigen nicht betroffen und geht dadurch nicht verloren (vgl. Art. 37 und 38 BV). Richtig ist aber, dass die politischen Rechte nur am (eigenen) Wohnsitz ausgeübt werden können (Art. 39 Abs. 2 BV) und niemand in mehreren Kantonen gleichzeitig stimm- und wahlberechtigt ist (Art. 39 Abs. 3 BV). Aufgrund der in der Schweiz geltenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) ist es den Beschwerdeführern aber unbenommen, jederzeit nach Graubünden zurückzukehren, falls sie ihren gemeinsamen Wohnsitz erneut verlegen
möchten und der Ehemann hier eine neue Arbeitsstelle findet. Wie aus den Akten hervorgeht, scheint dies zur Zeit aber nicht der Fall zu sein, zumal die Beschwerdeführerin in der Replik noch ausführte, dass sie sich wegen ihrer schweren Krankheit (Multiples Sklerose) im bestens eingerichteten und erfahrenen Kantonsspital in Aarau behandeln lasse, womit auch die benötigte medizinische Versorgung und fachkundige Betreuung nicht für Graubünden als engsten und stärksten „Lebensmittelpunkt“ spricht. Die Vorinstanz hat deshalb weder rechtswidrig noch willkürlich entschieden, als sie die genannte Aargauer Gemeinde als aktuellen Wohnsitz bezeichnete. 3. Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdeführerin angeht, so kann diesem Begehren aufgrund der nachgewiesenen Bedürftigkeit - im derzeit noch hängigen Parallelfall VGU S 10 90 bezüglich Versicherungsleistungen (IVG) - stattgegeben werden. Die aufgelaufenen Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden deshalb gestützt auf Art. 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) auf die Gerichtskasse genommen. Sollte sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aber dereinst wieder verbessern, so ist sie zur Rückerstattung der bezifferten Kosten (Fr. 500.--) verpflichtet (vgl. Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. 3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).