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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.04.2013 U 2010 36

23. April 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,301 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Lohnforderungen (Kündigung) | Personalrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 10 36 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 23. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Kläger und Arbeitslosenkasse SYNA, Beigeladene gegen B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Beklagte betreffend Lohnforderungen (Kündigung)

- 2 - 1. Am 2. September 1998 unterzeichnete A._____ einen Arbeitsvertrag mit der B._____ als deren Chefarzt; der Arbeitsantritt wurde auf den 26. Oktober 1998 festgelegt. Ein neuer, inhaltlich leicht modifizierter Vertrag vom 12. September 2001 mit (Rück-)Wirkung ab 1. Juni 2001 ersetzte diesen ersten Arbeitsvertrag, welcher inhaltlich ein paar kleinere Änderungen mit sich brachte, welche vorliegend aber nicht von Interesse sind. Am 18. Dezember 2008 kündigte die B._____ diesen Vertrag per 30. Juni 2009 und stellte A._____ per sofort frei. Nachdem SF DRS im Rahmen der am 16. Februar 2009 ausgestrahlten Sendung ‚Schweiz aktuell‘ die Problematik rund um die B._____ aufgriff und u.a. A._____ zu den Gründen seiner Entlassung interviewte, entliess ihn die B._____ mit Schreiben vom 20. Februar 2009 fristlos. 2. Mit Klage vom 17. März 2010 verlangte A._____ (hiernach Kläger) von der B._____ (Beklagte) unter verschiedenen Titeln (Lohn, Überzeit, Genugtuung) total rund Fr. 500‘000.--; weiter verlangte der Kläger die Herausgabe von diversen persönlichen Gegenständen; verfahrensrechtlich verlangte der Kläger die Durchführung einer Hauptverhandlung, die Einvernahme verschiedener Zeugen sowie die gerichtliche Hinterlegung der herausverlangten Gegenstände. 3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 erhob die Beklagte die Einrede fehlender sachlicher Zuständigkeit; entsprechend beantragte sie Nichteintreten auf die Klage. Gegen die Beiladung der Arbeitslosenkasse SYNA hatten die Parteien nichts einzuwenden. Diese liess sich denn auch mit Eingabe vom 7. Juni vernehmen. Auf Ersuchen der Klägerin und mit dem Einverständnis der Beigeladenen sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren am 18. Juni 2010 für die Dauer des Bestehens des Konkursentscheides gegenüber der Beklagten. Infolge Wiedereröffnung des Konkursverfahrens gegen die Beklage wurde auf Gesuch hin das Verfahren mit Korrespondenz vom 16. Oktober 2012 wieder aufgenommen. In seiner Replik

- 3 vom 1. November 2012 vertiefte der Kläger seinen Standpunk bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; die Beigeladene verzichtete auf zusätzliche eigene Ausführungen. In seiner Duplik, datiert am 8. August 2011 (recte wohl 16. November 2012), ergänzte die Beklagte ihr bisheriges Rechtsbegehen mit dem Ersuchen, über die Zuständigkeit vorab mittels Zwischenentscheides zu befinden. 4. Inhaltlich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass auf ihn die (heute mittlerweile ausser Kraft stehende) kantonale Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden (Chefarztverordnung, BR 506.700) Anwendung finde; entsprechend liege ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Die Anwendbarkeit der Chefarztverordnung stützt der Kläger auf die Tatsachen, dass - er von der B._____ als Chefarzt angestellt worden war; - das kantonale Krankenpflegegesetz (KPG; BR 506.000) in seinem Art. 27 vorsehe, dass der Regierungsrat Regeln über die Anstellungsbedingungen der beitragsberechtigten Institutionen erlassen dürfe, was er eben mit dem Erlass der Chefarztverordnung gemacht habe; - die B._____ während der Dauer des Anstellungsverhältnisses des Klägers mit Ausnahme des Jahres 2004 im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 KPG zum Kreis der beitragsberechtigten Institutionen gehörte und sich diese Beiträge über den genannten Zeitraum von ca. Fr. 23‘000.-- auf zuletzt rund Fr. 250‘000.- erhöhten, also namhafte Beträge der öffentlichen Hand an die B._____ flossen; - die privatrechtliche Rechtsform der B._____ für die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend sei; - die Chefarztverordnung nicht nur bei Spitälern und Institutionen anwendbar sei, wo Beiträge an den Unterhalt und die Unterstützung am Bau gesprochen würden;

- 4 - - der Sinn der Chefarztverordnung vielmehr darin zu erblicken sei, dass der Kanton dort, wo öffentliche Gelder eingesetzt würden, in Bezug auf die Betriebsführung, die Entschädigungen und die privatärztliche Tätigkeit Einfluss beibehalten wollte; - die B._____ dank dem gesprochenen Beitrag bzw. dem damit einhergehenden Leistungsauftrag auf der Spitalliste figurierte, was dazu führte, dass für die einheimischen Kinder der obligatorische Krankenkassen-Beitrag gesichert war, darüber hinaus aber die Spitalliste einer Referenz öffentlich-rechtlicher Akkreditierung gleichkomme, sozusagen ein Gütesiegel mit Auswirkungen auf alle anderen Kantone samt Krankenkassenbeiträge; in der Folge seien die Mittel zur Deckung der medizinischen Leistungen durch die B._____ fast ausschliesslich aus Beiträgen der öffentlichen Hand und der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt worden; - sich die B._____ stets aktiv um den Erhalt der Beiträge der öffentlichen Hand bemühte, weshalb ihr Standpunkt, die Chefarztverordnung sei auf sie nicht anwendbar, widersprüchlich sei; - die Anwendung der Chefarztverordnung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeute, zumal die B._____ mit der Einforderung der Beiträge der öffentlichen Hand eben auch auf die freie Vertragsgestaltung bei einem Chefarzt verzichtet habe und die B._____ ihren Chefarzt ohnehin unter den in der Chefarztverordnung festgehaltenen Tarifen entlöhnt habe. Zum Rechtsweg führt der Kläger schliesslich noch aus, dass eine Anfechtung der Kündigung im Beschwerdeverfahren nicht statthaft gewesen wäre, weil die Arbeitgeberin und Beklagte eine Person des Privatrechts sei (Stiftung), mit Hinweis auf VGU U 01 117. Entsprechend sei das Verwaltungsgericht sachlich zuständig für die Behandlung der Klage. 5. Dem hält die B._____ entgegen, dass

- 5 - - bei privatrechtlichen Stiftungen auf deren Arbeitsverträge grundsätzlich die Normen des Privatrechts anzuwenden und die Zivilgerichte anzurufen seien; - Art. 7 Abs. 1 des KPG die beitragsberechtigten Institutionen aufführe; gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KPG könne zwar die Regierung den Kreis der beitragsberechtigten Institutionen ausdehnen, doch handle es sich dabei um eine Ausnahmeberechtigung, welche von der Regierung erlassen und wieder entzogen werden könne; es handle sich somit nicht um eine gesetzliche Beitragsberechtigung wie bei den in Art. 7 Abs. 1 KPG aufgeführten Institutionen; - auch die Regierung in ihrem Beschluss vom 29. April 2003 (Protokoll Nr. 559) betont habe, dass sie bisher ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig Beiträge an die Beklagte ausgerichtet habe; - das KPG die Beiträge unter den Titeln ‚Beiträge an die Investitionen von Spitälern‘ und ‚Beiträge an den Betrieb von Spitälern‘ regle, wobei die Beklagte weder unter dem einen noch unter dem anderen Titel vom Kanton unterstützt werde; entsprechend seien die von der Regierung auf freiwilliger Basis zu Gunsten der Beklagten gesprochenen Beiträge auch – im Vergleich mit den unter Art. 7 Abs. 1 KPG aufgeführten Institutionen – äusserst gering ausgefallen; - folglich in der Spitalliste des Kantons Graubünden (Juli 2006) der Beklagten auch bloss ein Bett für Pädiatrie und ein Bett für pädiatrischpneumologische Rehabilitation zugewiesen sei, bei voller Auslastung also 730 Pflegetage pro Jahr, was ein marginaler Anteil der Pflegetage der B._____ ausmache; dieser marginale Anteil wiederum lasse es nicht zu, die Chefarztverordnung mit ihren Einschränkungen auf die Beklagte anzuwenden; gerade die Möglichkeit, mit dem Chefarzt und leitenden Ärzten frei Lohnvereinbarungen treffen zu können, sei für die Beklagte, die sich im Gegensatz zu den öffentlichen Spitälern in der freien Marktwirtschaft bewege, überlebenswichtig; die Beschränkung

- 6 der Vertragsfreiheit mittels Chefarztverordnung rechtfertige sich nur dort, wo der Kanton die Institution zum überwiegenden Teil trage; - die Beklagte nie irgendwo als öffentliches Spital aufgeführt und auch nie einem Spitaltyp zugeordnet worden sei; deshalb seien die im KPG in Abschnitt II (Beiträge an die Investitionen von Spitälern, Art. 11 – 15 KPG), Abschnitt III (Beiträge an den Betrieb von Spitälern, Art. 16 – 19 KPG) und Abschnitt IV (Beiträge an Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen (Art. 20 – 21e KPG) KPG festgehaltenen Beitragsberechtigungen auf die Beklagte nicht anwendbar; umgekehrt sei die Beklagte aber auch nicht den mit der Beitragsberechtigung der öffentlichen Spitäler verbundenen Pflichten wie z.B. die Notaufnahme von Kranken und Notfallpatienten (Art. 19 Gesundheitsgesetz), Angebot von Ausbildungsplätzen (Art. 22 – 25bis KPG) etc. unterworfen; - es zudem nicht die Absicht des Parlaments gewesen sei, über Art. 7 Abs. 2 KPG der Regierung die Kompetenz zu erteilen, per Regierungsratsbeschluss darüber zu entscheiden, welche Spitäler öffentlich seien und welche nicht; vielmehr habe die Legislative die öffentlichen Spitäler, deren Berechtigungen und Pflichten derart detailliert geregelt, und auch die als öffentlich eingestuften Spitäler nicht abstrakt, sondern individuell benannt, sodass auf eine abschliessende Regelung geschlossen werden könne; - nach revidiertem KPG diese Trennlinie aus dem Gesetz klarer ersichtlich sei, indem der Gesetzgeber bei den beitragsberechtigten, nicht als öffentliche Spitäler bezeichneten Spitälern von ‚privaten‘ Spitälern spreche; - im Gegensatz zu den im Gesetz festgelegten Pflichten, welche mit der Beitragsberechtigung einhergehe, diese gegenüber der Beklagten in den Regierungsbeschlüssen individuell-konkret festgelegt worden seien (Verweis auf klägerische Beilagen 4 zur Replik, S. 4 f. und klägeri-

- 7 sche Beilage 5 zur Replik, S. 3 f.), allerdings nie in Verbindung mit einer Unterwerfung unter die Chefarztverordnung; - die Beklagte bei einem Betriebsaufwand von rund Fr. 6.8 Mio. Beiträge im Umfang von Fr. 0.25 Mio. erhalten habe; daraus und aus der Tatsache, dass die Regierung der Beklagten in ihren Beschlüssen keinerlei Auflagen im Bereich von Personalfragen gemacht habe, sei ersichtlich, dass sie nicht wie die öffentlichen Spitäler der Chefarztverordnung unterstellt werden könne; - schliesslich die staatlich subventionierten Bauernbetriebe ja auch nicht der Personalverordnung unterworfen würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bevor materiell über die Klage vom 17. März 2010 (betreffend Lohnforderung, Überzeitentschädigung, Zusprechung einer Genugtuungssumme usw.) entschieden werden kann, stellt sich in formeller Hinsicht zunächst noch die Frage, ob das angerufene Verwaltungsgericht überhaupt sachlich zuständig für die Beurteilung dieser Klage ist. Ausgangspunkt dafür ist die rechtliche Qualifikation des ehemaligen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nur wenn es sich dabei um ein solches öffentlich-rechtlicher Natur gehandelt hat, können die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und/oder lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Anwendung kommen, wonach das Verwaltungsgericht im Klageverfahren sowohl Streitigkeiten aus öffentlichtrechtlichen Verträgen (lit. b) als auch vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist (lit. e), beurteilt. Wäre das fragliche Arbeitsverhältnis aber privatrechtlicher Natur, wären die Zivilgerichte für die Beurteilung dieser

- 8 - Klage örtlich, sachlich und funktional zuständig, was im Resultat zu einem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts führen müsste. 2. a) Ausgangspunkt für die Klärung der rechtlichen Qualifikation des ehemaligen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten müssen die zum Zeitpunkt des Bestehens der damaligen Arbeitsverträge vom 2. September 1998 bzw. in leicht modifizierter Form vom 12. September 2001 gültigen Gesetzesvorgaben im Spitalbereich sowie die zugehörigen Regierungsbeschlüsse für beitragsberechtigte Institutionen sein. b) Nach Art. 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz [GesG] vom 2. Dezember 1984; in Kraft gesetzt per 1. Januar 1985; BR 500.000) gelten als öffentliche Spitäler das kantonale Frauenspital Fontana, die Psychiatrischen Kliniken Waldhaus und Beverin sowie die nach dem Krankenpflegegesetz als beitragsberechtigt anerkannte Spitäler. Gemäss Art. 18 GesG gelten als private Institutionen alle übrigen, von natürlichen oder juristischen Personen geführten Spitäler, Kliniken und Heilbäder. Art. 19 GesG schreibt unter der Marginale „Notfallpatienten“ noch vor, dass die öffentlichen und die privaten Spitäler verpflichtet sind, Kranke und Verunfallte auch ohne ärztliche Einweisung aufzunehmen. Die Aufnahmepflicht der öffentlichen Spitäler besteht – im Gegensatz zu den privaten Spitälern – rund um die Uhr. c) In der damals wie heute noch gültigen Version des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegesetz [KPG] vom 2. Dezember 1979; in Kraft gesetzt per 1. Januar 1980; BR 506.000) werden in Art. 3 KPG die nichtkantonalen Leistungserbringer aufgezählt, welche vom Kanton unterstützt werden: So insbesondere die anerkannten Spitäler (Abs. 1 lit. a). In Art. 6 KPG werden die unterstützungsberechtigten Spitäler bzw. die anerkannten Spitaltypen noch funktionell definiert und einzeln aufgezählt:

- 9 - 1Zur Sicherstellung einer abgestuften Spitalversorgung mit einem entsprechend abgestimmten Angebot an medizinischen und pflegerischen Leistungen werden zwei Spitaltypen festgelegt. 2Zentrumsversorger ist das Kantonsspital Graubünden in Chur. 3Spitäler der Grundversorgung sind das Kantonsspital Graubünden in Chur, das Kreisspital Oberengadin in Samedan, das Spital der Landschaft Davos in Davos, das Regionalspital Surselva in Ilanz, das Krankenhaus Thusis in Thusis, das Ospidal d’Engiadina bassa in Scuol, das Regionalspital Prättigau in Schiers, das Kreisspital surses in Savognin, das Ospedale San Sisto in Poschiavo, das Ospedale Asilo della Bregaglia in Promontogno und das Ospidal Val Müstair in Sta. Maria V.M. Die Arbeitgeberin der Klägers [B._____]) war und ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben aber zu keinem Zeitpunkt ein anerkanntes und unterstützungsberechtigtes Institut im Sinne von Art. 3 und Art. 6 KPG gewesen. Bereits diese Feststellung spricht vorliegend eher für ein privatrechtliches als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. d) Gemäss des nur damals (vor 2011) gültigen aArt. 7 KPG galt zudem: 1Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen: a) Spitäler, deren Leistungsangebot ihrem zugeordneten Spitaltyp entspricht; [weitere Aufzählung lit. b-g]. 2Sofern ein offensichtliches Bedürfnis nachgewiesen ist, kann die Regierung a) die Beitragsberechtigung auf weitere Institutionen ausdehnen. Dieser aArt. 7 KPG wurde gesamthaft per 1. Januar 2011 – gemäss Regierungsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - wieder aufgehoben (vgl. dazu: Grossratsprotokoll [GRP] 2010/2011 S. 84). Von der damals in aArt. 7 Abs. 2 lit. a KPG gesetzlich ausdrücklich vorgesehen Delegationsbefugnis an die Regierung, den Kreis der beitragsberechtigten Institutionen je nach Bedürfnis auszudehnen, wurde in der Folge – wie nachfolgend in Erw. 2.f dargetan wird – Gebrauch gemacht. e) Die Grundsätze für die Betriebs- und Rechnungsführung wurden/werden in Art. 27 KPG wie folgt stipuliert:

- 10 - 1Die Regierung kann nötigenfalls Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Taxgestaltung, die Stellenund Einreihungspläne sowie über die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragspflichtigen Institutionen erlassen.[…]. 2Die beitragsberechtigten Institutionen sind zu sparsamer, ihren Aufgaben beziehungsweise ihren Spitaltypen angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet. Gestützt auf Art. 27 KPG wurde eigens noch die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden vom 6. September 1994 geschaffen (BR 506.700; in Kraft gesetzt 1. Oktober 1994, in der Zwischenzeit aber wieder aufgehoben bzw. ersatzlos gestrichen; vgl. dazu überdies die früheren Regierungsbeschlüsse vom 6. September 1994 [RB Protokoll Nr. 2283] und vom 11./27. April 1995 [RB Protokoll Nr. 903]). f) Im Regierungsbeschluss vom 21./23. Dezember 2004 (RB Protokoll Nr. 1864) wurde unter dem Titel Anerkennung der B._____, als beitragsberechtigte Institution laut Art. 7 Abs. 2 KPG festgehalten: 1. Die B._____ ist auf der Spitalliste des Kantons Graubünden mit einem Bett im Akutbereich und einem Bett im Rehabereich (pädiatrischepneumologische Reha) aufgeführt. 2. Mit Beschluss vom 29. April 2003 (Prot. Nr. 559) hat die Regierung die mit Regierungsbeschluss vom 12. September 1988 (Prot. Nr. 2403) vorgenommene Anerkennung der B._____ als beitragsberechtigte Institution im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KPG auf den 1. Januar 2004 aufgehoben. 3. Mit Beschluss vom 23. März 2004 (Prot. Nr. 382) hat die Regierung gestützt auf diese Ausgangslage die Tagespauschale für die allgemeine Abteilung der B._____ ab dem 1. Januar 2004 auf Fr. 653.-- festgelegt. 4. Der Grosse Rat hat anlässlich der Budgetdebatte am 7. Dezember 2004 beschlossen, einen Beitrag in der Höhe von Fr. 125‘000.-- für die B._____ in das Kantonsbudget 2005 aufzunehmen. Die Regierung wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, die B._____ für die Jahre 2005 und 2006 wieder als beitragsberechtigte Institution im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KPG anzuerkennen. Der Grosse Rat ging bei seinem Beschluss davon aus, dass sich die Landschaft Davos hälftig an den durch die Anerkennung dem Kanton erwachsenen Aufwendungen beteiligt.

- 11 - 5. Aufgrund dieser Ausgangslage beschliesst die Regierung, die B._____ für die Jahre 2005 und 2006 als beitragspflichtige Institution im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KPG anzuerkennen. Da die Landschaft C._____ stark von der Anwesenheit der B._____ profitiert und auch über 50 % (33 von 59 Patienten im Jahr 2003) der Bündner Patienten stellt, erscheint entsprechend den Erwartungen des Grossen Rates eine hälftige Beteiligung der Landschaft C._____ am Anteil der Betriebserträge der öffentlichen Hand angezeigt. Die Anerkennung der B._____ als beitragsberechtigte Institution erfolgt entsprechend unter der Bedingung, dass sich die Landschaft C._____ hälftig an den dem Kanton erwachsenen Aufwendungen beteiligt. 6. Sobald die Erklärung der Landschaft C._____ zur Übernahme der hälftigen Aufwendungen des Kantons vorliegt, wird die Regierung ihren Beschluss vom 23. März 2004 (Prot. Nr. 382) betreffend Festlegung der Tagespauschale für die allgemeine Abteilung der B._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufheben und eine Tagespauschale von Fr. 326.-- festlegen. Die Tatsache, dass die Bündner Regierung – offensichtlich je nach der momentanen Finanzlage des Kantons – die B._____ im Jahre 2003 noch als unterstützungsberechtigte Institution anerkannte, danach für das Jahr 2004 diese Anerkennung aber wieder aufhob, um die Anerkennung in der Folge (2005-2006) erneut zu gewähren, zeigt deutlich, dass die Qualifikation des fraglichen Arbeitsverhältnisses sicherlich nicht von den erwähnten Regierungsbeschlüssen abhängig gemacht werden kann, da ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis sonst innerhalb der Zeitspanne 2003-2006 mehrfach die Rechtsnatur geändert hätte (so 2003: öffentlich-rechtlich; 2004: privatrechtlich; 2005/06: wiederum öffentlich-rechtlich usw.). Aus der von der Regierung - gestützt auf aArt. 7 Abs. 2 lit. a KPG - ausgeübten Delegationsbefugnis bezüglich Anerkennung oder Aufhebung der Arbeitgeberin des Klägers als unterstützungsberechtigtes Institut lässt sich vorliegend somit ebenfalls nichts zu Gunsten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses herleiten. g) Aus grundsätzlichen Überlegungen gilt es für die Qualifikation, ob ein privates oder öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, zunächst noch klarzustellen, dass sämtliche Vorschriften des Kantons oder anderer Ge-

- 12 meinwesen – insbesondere auch Regelungen zur Entlöhnung von Chefärzten und anderen leitenden Ärzten bei privaten Institutionen (zu denen ohne Zweifel auch die Arbeitgeberin des Klägers als privatrechtliche Stiftung zu zählen ist) – grundsätzlich einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darstellt; also in die Freiheit und in das Selbstbestimmungsrecht dieser Institutionen, wichtige Bereiche der Anstellungsbedingungen frei aushandeln zu können. Solche Eingriffe in die verfassungsmässig geschützten Grundrechte können aber unter den üblichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 36 BV – Vorliegen gesetzlicher Grundlage, öffentliches Interesse und Wahrung der Verhältnismässigkeit - zulässig sein. Vorliegend scheitert der Eingriff des Klägers gegenüber der Wirtschaftsfreiheit der Beklagten bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu bereits Erw. 2.c und 2.f am Schluss). Eine solche Rechtsgrundlage wäre für die in aArt. 7 Abs. 1 KPG aufzählten Institutionen - unter denen die Beklagte aber gerade nicht figuriert – sicherlich zu bejahen gewesen. Auch die in aArt. 7 Abs. 2 KPG stipulierte Delegationsnorm an den Regierungsrat, die Beitragsberechtigung auf weitere Institutionen auszudehnen, vermag daran nichts zu ändern, da es sich dabei nur um die Ausnahmen von der Regel handelt und diese Delegationsnorm in der Zwischenzeit sogar aufgehoben wurde. Der Zusprechung von Beiträgen auf der Basis eines Regierungsbeschlusses kommt zudem nicht dieselbe Bedeutung zu wie die Aufnahme einer Institution in die Aufzählung in einem kantonalen Gesetz. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr (abschliessend) festgelegt, welche Institutionen im öffentlichen Interesse die medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung zu erbringen haben und deshalb berechtigt sind, Beiträge der öffentlichen Hand zu erhalten. Gleichzeitig wurde der Regierung die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf weitere Institutionen zu unterstützen (vgl. aArt. 7 Abs. 2 lit. a KPG). Diese ergänzende Unterstützung hat allerdings eine ganz andere Qualität und auch andere Motive gehabt, nämlich nicht primär die

- 13 - Förderung und Erhaltung der medizinischen Grundversorgung (so Art. 19 GesG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 KPG), sondern vielmehr den Erhalt und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Ob eine Institution in der hier massgeblichen Zeitspanne (ab Stellenantritt 1998/2001 bis zur fristlosen Kündigung des Klägers im Februar 2009) durch einen entsprechenden Regierungsbeschluss unterstützt wurde oder nicht, hing nicht zuletzt von der Situation der Staatskasse ab. So wurde die Beklagte im Jahre 2004 mit Hinweis auf die angespannte Finanzlage des Kantons nachweislich nicht berücksichtigt (vgl. dazu vorne Erw. 2.f Ziff. 2 und 4). Die ergänzende Unterstützung der Regierung gemäss aArt. 7 Abs. 2 KPG hatte somit einen gewissen aleatorischen Charakter. Ein derartig „gelenkter Zufall“ rechtfertigt aber keine Eingriffsmöglichkeit des Kantons in die Vertragsgestaltung der betroffenen Institutionen mit ihrem Chefarzt bzw. mit anderen Leitenden Ärzten, weshalb die Anwendung der damals gültigen Chefarztverordnung anhand der damaligen Regierungsbeschlüsse betreffend Anerkennung der Beklagten als beitragsberechtigte Institution nicht sachgerecht bzw. statthaft wäre; dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit sonst mehrfach – bei identischem Sachverhalt – geändert hätte (vgl. dazu vorne bereits Erw. 2.f in fine). Jede gegenteilige Betrachtungsweise würde sowohl dem Sinn und Zweck des KPG als auch der ehemals gestützt darauf erlassenen Chefarztverordnung widersprechen. Das Gericht kann sich daher der Argumentation der Beklagten anschliessen, wonach sich die Chefarztverordnung einzig auf die in Art. 6 Abs. 2 KPG (abschliessend) aufgezählten öffentlichen Spitäler beziehen konnte. Aus dem genau gleichen Grunde kann auch kein Widerspruch zu früheren Urteilen des Verwaltungsgerichts hergeleitet werden (vgl. zum Ganzen: PVG 2011 Nr. 9; VGU 06 7 vom 8. Juli 2010, U 05 108/U6 117 je vom 21. August 2007, sowie U 01 117 vom 22. Februar 2002, worin nur auf die Organisationsform [Stiftung des Privatrechts] abgestellt wurde). Vorliegend besteht für

- 14 das Gericht kein Zweifel, dass die Beklagte nicht als öffentliches Spital bzw. als beitragsberechtigte Institution nach Art. 6 Abs. 2 KPG bezeichnet werden kann. Es kann hier daher letztlich sogar offengelassen werden, ob der zitierte Regierungsbeschluss vom 21./23. Dezember 2004 (RB Protokoll Nr. 1864) gestützt auf aArt. 7 Abs. 2 KPG überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage dargestellt hätte, um den im Kern zu beurteilenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beklagten effektiv zu rechtfertigen. h) Selbst wenn man hier aber bezüglich des Vorliegens einer hinreichenden Gesetzesgrundlage noch anderer Meinung wäre, liesse sich der Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit nicht mit dem Hinweis der Existenz eines (gewichtigen) öffentlichen Interesses an der Qualifikation für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtfertigen. Die aleatorische Unterstützungshilfe durch den Kanton zielte nämlich offenkundig nicht in erster Linie auf die Erteilung eines medizinischen Angebots (vgl. vorne Erw. 2.b; Art. 17-19 GesG) ab, sondern vielmehr auf den Erhalt von qualifizierten Arbeitsplätzen mit regionaler Wertschöpfung. In diesem Sinne wurde im Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 2008 (RB Protokoll Nr. 1428, klägerische Beilage Replik Nr. 6, Ziff. 5, S. 2) festgehalten: „Die B._____ ist für die Landschaft C._____ von wirtschaftlicher Bedeutung. Sie weist zurzeit ca. 60 Vollstellen aus. Die durch die Klinik in die Wege geleitete Neupositionierung zur Behandlung adipöser Kinder ist ein zukunftsträchtiges Gebiet und verspricht Zuwachsraten. Die Wertschöpfung der B._____ liegt zurzeit bei ca. 5 Mio. Franken.“ Vor diesem Hintergrund wäre der Eingriff des Kantons mittels Chefarztverordnung in die Vertragsfreiheit der Beklagte aber sicherlich problematisch; ein öffentliches Interesse an einer einheitlichen Regelung der Arbeitsbedingungen von Chefärzten und leitenden Ärzten an öffentlichen Spitälern und privaten Kliniken wäre nur dann gegeben, wenn sich die öffentliche Hand substantiell und auch langfristig verbindlich an den Betriebskosten, allenfalls

- 15 auch Investitionen, beteiligen würde, was im konkreten Fall gerade nicht der Fall ist. Auch unter diesem Blickwinkel ist hier demzufolge eher auf ein privatrechtliches denn auf ein öffentlich-rechtliches Arbeits- und Dienstverhältnis zu schliessen. i) Zudem wäre auch die Eingriffsvoraussetzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht erfüllt gewesen. Die Regierung hätte ihre ergänzende Gewährung von Beitragsberechtigungen nach aArt. 7 Abs. 2 KPG im Sinne einer milderen Massnahme nämlich fallbezogen auch lediglich mit „Auflagen“ (z.B. betreffend Lohn, Arbeitszeiten, Patientenversorgung etc.) verknüpfen können, was sie in Bezug auf die Beklagte aber gerade nicht getan hat. Eine schablonenhafte und starre Anwendung der Chefarztverordnung auf alle Institutionen, welche gestützt auf aArt. 7 Abs. 2 KPG unbesehen von deren Höhe Beiträge gesprochen erhalten, wäre daher auch unter diesem erweiterten Aspekt im Ergebnis nicht sachgerecht gewesen. j) Auch ein Ausblick auf die herrschende Rechtsprechung und Literatur gibt zu keinen anderen Schlussfolgerungen Anlass. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg hatte am 10. September 1999 (vgl. RDAF 2000 I S. 81) bereits ein ähnliches Urteil gefällt: Die privatrechtliche Stiftung Spital Val-de-Ruz hatte keinen von der Allgemeinheit erlassenen Auftrag zur medizinischen Grundversorgung, sondern übte lediglich Funktionen aus, die ihr den Status „nützliche Institution“ einbrachte. Die Arbeitsverhältnisse der in diesem Spital angestellten Personen wurden ebenfalls als privatrechtlich eingestuft. Das erwähnte Verwaltungsgericht hielt unter Verweis auf seine früheren Urteile vom 26. Juli 1995 und 16. Mai 1995 fest, dass weder die Entsendung von Stiftungsräten durch die öffentliche Hand in eine privatrechtliche Stiftung noch die Subventionierung der privaten Stiftung durch die öffentliche Hand noch die Zuerkennung des Status einer nützlichen Institution gestützt auf das kantonale Spitalhilfegesetz und das Gesundheitsgesetz die Arbeitsverhältnisse dieser Stiftung zu öffentlich-

- 16 rechtlichen Dienstverhältnissen mache (zu undifferenziert hingegen: JEAN- DANIEL RUPF, Médecins et patients dans les hôpitaux publics, en particulier la responsabilité civile à raison des actes médicaux, Diss. Lausanne 1991, S. 23 und 43, wonach die Arbeitsverhältnisse einer privaten Stiftung unbesehen der Einflussnahme des kantonalen Rechts nie öffentlichrechtlich sein können). Für das Vorliegen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse spricht auch nachfolgende Lehrmeinung: Im rechtlichen Kontext kann frühestens dann von einem öffentlichen Spital gesprochen werden, wenn im Rahmen der staatlichen Leistungsverwaltung ein öffentlicher Dienst (service public) erbracht wird und wenn das Spital dadurch vom Geltungsbereich öffentlich-rechtlicher Normen erfasst wird (THOMAS EICHENBERGER, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Diss. Bern 1995, S. 36). 3. a) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die ehemalige Chefarztverordnung auf (B._____) nicht zur Anwendung kommt und deswegen das fragliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten privatrechtlicher Natur gewesen ist. Das streitberufene Verwaltungsgericht ist damit aber für die eingereichte Klage sachlich nicht zuständig. Auf die Klage kann das Gericht deshalb materiell zum vornherein nicht eintreten; die Konsequenz daraus muss der Erlass eines Nichteintretensentscheides sein (vgl. auch Erw. 1 hiervor). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Kläger auferlegt. Dieser hat die Beklagte zudem gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Es kann in diesem Sachzusammenhang grundsätzlich auf die Honorarnote des Anwaltes der Beklagten vom 16. November 2012 abgestellt und dieselbe (ohne Interessenwertzuschlag) betragsmässig im Umfange von Fr. 9‘128.-- (plus 8 % MWST: Fr. 730.25), insgesamt also

- 17 - Fr. 9‘858.25 (Stundenansatz Fr. 240.--; Arbeitsaufwand 38.02 Std.; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), übernommen werden. Was den geltend gemachten Interessenwert anbelangt, korrespondiert der geltend gemachte Betrag von Fr. 15‘000.-- in keiner Weise mit dem Zeitaufwand, der (beschränkten) Komplexität des Verfahrens und keinesfalls mit der damit verbundenen Verantwortung. Er wird deshalb gesamthaft nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 2‘390.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat A._____ die B._____ mit insgesamt Fr. 9‘858.25 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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