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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.04.2010 U 2010 35

14. April 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,157 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 10 35 1. Kammer URTEIL vom 14. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die … besteht aus der Politischen Gemeinde … und der Bürgergemeinde ... Im Zusammenhang mit der Sanierung ihrer Liegenschaft schrieb die Gesellschaft im Kantonsamtsblatt vom 19. Dezember 2009 die Sanierung der Sanitärleitungen im offenen Verfahren aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit 60 %, Leistungsfähigkeit und Referenzen mit 15 % sowie der Service vor Ort mit 25 % Gewichtung genannt. Es gingen fünf Angebote ein. Anlässlich der Offertöffnung ergab sich folgendes Bild: 1. … 476.353 Punkte 2. … 431.214 3. … 423.346 4. … 421.511 5. … GmbH 410 Mit Vergabeentscheid vom 26. Februar 2010 erhielt die Firma … den Zuschlag mit der Begründung, sie habe aufgrund der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. 2. Dagegen erhob die … GmbH am 15. März 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Die Punktevergabe beim Preis sei nicht nachvollziehbar. Auffällig sei die grosse Spannweite der Punktevergabe zwischen 5 und 3.85. Es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Beim Kriterium

„Leistungsfähigkeit/Referenzgrösse“ sei die Beschwerdeführerin mit 4 Punkten bewertet worden, alle anderen mit 5 Punkten. Eine Begründung dafür werde nicht geliefert. Auch hier liege somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Beim Kriterium „Service vor Ort“ habe die Beschwerdeführerin nur 2 Punkte erhalten, die beiden Anbieter aus … 5 Punkte, jener aus … 4 und jener aus Zuoz 3.5 Punkte. Im Prinzip sei damit nur der Betriebsstandort berücksichtigt, was nicht zulässig sei. Dies gelte umsomehr, als dieses Kriterium mit 25% gewichtet werde. Abgesehen davon hätte man berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin vorgesehen habe, dass zwei Monteure während der Bauphase in … wohnen würden. 3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Beim Kriterium „Leistungsfähigkeit/Referenzobjekte gleicher Grösse“ sei die Beschwerdeführerin mit der Note (gut) sehr wohlwollend bewertet worden. Sie bestehe erst seit März 2009 und verfüge über ein Stammkapital von bloss Fr. 20'000.--. Die berücksichtigte Firma bestehe demgegenüber seit 1949 und verfüge über ein Aktienkapital von Fr. 7.85 Mio. Das Auftragsvolumen umfasse einen Betrag von rund Fr. 750'000.--. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2009 nur drei Objekte mit einem wesentlich tieferen Honorarvolumen realisiert. In den Jahren seit 2000 habe sie lediglich drei Objekte in der vorliegenden Grössenordnung realisiert. Die Referenzliste der berücksichtigten Firma weise demgegenüber zahlreiche Objekte in der verlangten Grössenordnung auf. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über 13 Mitarbeiter, die berücksichtigte Firma über deren 215. Was die Bewertung des Service vor Ort betreffe, sei zu beachten, dass es vorliegend um die Lieferung und Montage sämtlicher Sanitärapparate, die Ausführung der Kaltund Warmwasserleitungen, die Ausführung der Schmutz-, Fäkal- und Dachwasserstränge, Dämmungen und die Raumlüftung gehe. Im Schadenbzw. Gewährleistungsfall sei eine rasche Reaktionszeit von zentraler Bedeutung, da andernfalls die Gefahr von Folgeschäden bestehe. Die berücksichtigte Firma biete einen 24-h-Service vor Ort an, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Bei ihr betrage die Interventionszeit minimal 1 ½ Stunden und ausserhalb der Bürozeiten oder bei geschlossener Strasse sei überhaupt keine Intervention möglich. Die Frage, ob die

vorgenommene Abstufung beim Preis zulässig sei oder nicht, könne offen gelassen werden; denn selbst wenn bei der berücksichtigten Firma statt 0.39 Punkte die doppelte Punktzahl abgezogen würde (0.78 Punkte), würde dies am Gesamtergebnis nichts ändern (= ergäbe 452.95 Punkte, also immer noch weit über den 410 Punkten der Beschwerdeführerin). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 08 36 mit Hinweisen). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 08 36). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei ungenügend, weil die Punktevergabe bei den Kriterien Preis und "Leistungsfähigkeit/Referenzobjekte gleicher Grösse" nicht nachvollziehbar sei. Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG ist die Zuschlagsverfügung nur kurz, also summarisch zu begründen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ausgeschlossene oder nicht berücksichtigte Anbieter darüber im Unklaren

gelassen werden darf, weshalb sein Angebot ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr muss ihn auch eine summarische Begründung in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Vorliegend hat die Vorinstanz detaillierte Vergabeunterlagen ausgearbeitet, welche es erlauben, die Vor- und Nachteile der diversen Anbieter anhand der Zuschlagskriterien zu bewerten. Bei dieser Bewertung handelt es sich um eine einer bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilung nicht unähnliche Aufgabe. Für die Begründung von Examensentscheiden gelten nun Noten grundsätzlich als ausreichendes Mittel, was vom Bundesgericht bis anhin nicht beanstandet worden ist (vgl. U 01 128, VGE 755/96). Das Nämliche muss auch bei der Bewertung von Zuschlagskriterien im Rahmen eines Vergabeverfahrens gelten. Es hiesse, die Anforderungen an die Begründungspflicht zu überspannen, wollte man mehr verlangen als die Angabe der gesamthaft und für die einzelnen Kriterien erreichten Punkte oder Noten. Dadurch konnte die Beschwerdeführerin feststellen, wie sie im Vergleich zu den anderen Bewerbern stand. Der Zuschlagsentscheid ist diesbezüglich daher nicht mangelhaft. Anderseits hat die Vergabeinstanz die Benotung in der Vernehmlassung zur Beschwerde hinreichend erläutert. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, dazu in einer nachträglichen Eingabe Stellung zu nehmen. Sie hat darauf verzichtet. Die Erläuterungen der Vergabeinstanz zu den beiden Benotungen erweisen sich dabei als absolut nachvollziehbar und überzeugend, so dass kein Anlass besteht, hier eine Korrektur vorzunehmen. 3. Zu prüfen bleibt die Bewertung des Kriteriums "Service vor Ort". Grundsätzlich ist es zulässig, die Qualität und Zuverlässigkeit des Service vor Ort bei der Vergabe zu berücksichtigen. Die Nähe des Betriebes zum Einsatzstandort bildet dabei gewissermassen einen natürlichen Wettbewerbsvorteil, der ohne weiteres verwertet werden darf (vgl. VGU U 09 47). Dass sodann die Betriebsorganisation in die Bewertung einzubeziehen ist, liegt auf der Hand. Wenn der ortsansässige Betrieb mit einem 24-h-Service mit der Note 5 bedacht wird und die Beschwerdeführerin mit einer langen Anfahrtszeit und ohne Rund-um-die-Uhr-Service die Note 2 erhält, lässt sich dies ohne Zweifel

sachlich begründen. Von einer willkürlichen Bewertung kann auf jeden Fall nicht gesprochen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 4'181.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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