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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.04.2010 U 2010 32

14. April 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·625 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 10 32 1. Kammer URTEIL vom 14. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die aus der politischen und der Bürgergemeinde … bestehende Wohnbaugesellschaft … schrieb die "Plattenarbeiten Boden und Wände" für die Sanierung der … im offenen Verfahren aus. Es gingen sechs Angebote ein. Anlässlich der Offertöffnung ergab sich folgendes Bild: 1. … 435.798 Punkte 2. … 431.907 3. … 409.313 4. … GmbH 410 5. … 377.25 6. … 370.395 Am 8. März 2010 erfolgte die Vergabe an die bestbewertete Firma … mit der Begründung: wirtschaftlichstes Angebot gemäss Bewertung aufgrund Vergabe-Zuschlagskriterien. 2. Dagegen erhob die Firma … GmbH am 8. März 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Firma beschäftige 8 ausgebildete Plattenleger sowie 2 Hilfsarbeiter. Es wäre nun zu prüfen, ob die berücksichtigte Firma diese aufwändigen Arbeiten mit eigenem Personal bewältigen könne oder ob allenfalls Temporärarbeiter aus dem Ausland beigezogen werden müssten. Es sei nicht ihre Art, den einheimischen Unternehmern die Arbeiten im … zu entziehen, aber gerade in der letzten Woche sei in … ein öffentlicher Auftrag

an eine Firma in Italien vergeben worden. Darum erhebe sie Beschwerde, da ihre Firma bereits über 40 Jahren im Kanton Steuern bezahle. 3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; ev. sei sie abzuweisen. Sinngemäss werde die Ungültigkeit der berücksichtigten Offerte geltend gemacht. Im Falle einer Ungültigkeit dieser Offerte könnte die Beschwerdeführerin aber keinen praktischen Nutzen ziehen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde müsste der Zuschlag nämlich an die zweitplatzierte Unternehmung erteilt werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Im Falle einer

Submission ist das Rechtsschutzinteresse zu nur bejahen, wen die Beschwerdeführerin selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Arbeitsvergabe erhält. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (vgl. VGU 09 40). 2. Die Beschwerdeführerin erreichte in der Bewertung bloss den vierten Rang und macht lediglich die Ungültigkeit der Offerte des erstrangierten Unternehmens geltend. Sie beanstandet jedoch weder ihre eigene Bewertung, noch macht sie die Ungültigkeit der Offerten der vor ihr rangierten Anbieter geltend. Bei Gutheissung der Beschwerde müsste der Zuschlag mithin der zweitrangierten Unternehmung erteilt werden. Die vorliegende Beschwerde ist für die Beschwerdeführerin somit ohne jeden praktischen Nutzen, da sie den Zuschlag nicht erhalten würde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 2'143.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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