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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2010 U 2010 16

29. Juni 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,018 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Lohnforderung | Personalrecht

Volltext

U 10 16 1. Kammer URTEIL vom 29. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Lohnforderung 1. … ist seit dem Jahre 1971 bei der Gemeinde … als Reallehrer angestellt. Im Jahre 1993 wurde er zum Gemeindepräsidenten gewählt, womit er sein Pensum als Reallehrer reduzierte (50%). Auf Ende Dezember 2008 trat … dann als Gemeindepräsident zurück. Bereits am 11. November 2007 hatte er den Schulrat der Gemeinde ersucht, ihn ab Schuljahr 2008/09 wieder zu 100% als Reallehrer anzustellen. Dabei bot er an, dass er die betreffende Schulklasse in den ersten 4 Monaten des Schuljahres noch zusammen mit einem Berufskollegen unterrichten wolle. Mit Beschluss vom 13. November 2007 entsprach der Schulrat diesem Gesuch um Ausdehnung der Anstellung grundsätzlich. Für die Übergangszeit vom August bis Dezember 2008 erwarte der Schulrat Vorschläge für eine geeignete Stellvertretung. Mit Schreiben vom 25. März 2008 übermittelte … dem Schulrat einen entsprechenden Vorschlag, nämlich Reallehrer ... Mit Verfügung vom 8. April 2008 genehmigte der Schulrat für die Dauer vom August bis zum Dezember 2008 die Stellenteilung durch die Herren … (15 Lektionen) und … (12 Lektionen). Es handle sich hierbei weniger um eine Stellvertretung als um ein Jobsharing für 4½ Monate. Die Anstellung von … erfolge im Monatsohn entsprechend dem erteilten Pensum. Die Altersentlastung für … werde erst ab Januar 2009 entrichtet (volles Pensum). Am 9.9.2009 wandte sich … mit einer „Einsprache“ gegen die Lohnauszahlung vom August 2009 an den Schulrat. Er rügte dabei insbesondere die Restzahlung vom August 2009 (nur 46% anstelle von 100%). Im Antwortschreiben vom 5.10.2009 erklärt die Schulratspräsidentin, ohne in Details zu gehen, dass die Lohnabrechnung den kantonalen Richtlinien entspreche und nicht anders vorgenommen werden könne, ohne

… massiv zu benachteiligen. Mit Eingabe vom 7.11.2009 erneuerte … seine „Einsprache“. Die Vorschriften sprächen zwar von einem Jahresgehalt + einem 13. Monatslohn (1/12 des Jahresgehaltes). Das bedeute nichts anderes, als dass die Lehrperson 12 x einen Monatslohn + einen 13. Monatslohn erhalte. Die Lohnzahlungen bis und mit Juli 2009 seien korrekt erfolgt. Für den August 2009 habe er aber Anspruch auf Fr. 18'981.75 gehabt (Fr. 10'414.-- Lohn + Fr. 8'567.75 für den 13. Monatslohn). Tatsächlich seien ihm aber nur Fr. 12'880.-- ausbezahlt worden. Sein Guthaben betrage somit noch Fr. 6'101.75. Am 5. Januar 2010 bestätigte der Gemeindevorstand … den Beschluss des Schulrates. … habe kein Lohnguthaben mehr. 2. Dagegen erhob … am 5. Februar 2010 Beschwerde und Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Gemeinde … mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 5.1.2010 nichtig sei, eventuell sei er als rechtswidrig aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'027.80 + 5% Verzugszinsen seit dem 1.9.2009 zu bezahlen. Zur Beschwerde macht er geltend, richtigerweise habe er für die Zeit vom 18. August 2008 bis zum 17. August 2009 Anspruch auf Lohn (inkl. 13. Monatslohn) in Höhe von Fr. 108'746.15 gehabt. Ausbezahlt seien ihm aber nur Fr. 104'784.90 worden. Die Differenz betrage Fr. 3'961.20 brutto, oder Fr. 3'670.80 netto. Aber auch für die Zeit vom 18. August bis zum 31. August 2009 seien ihm Fr. 2'357.-- netto zu wenig ausbezahlt worden. Fälschlicherweise habe die Gemeinde die Lohnberechnung nicht nach Monaten, sondern nach Schulwochen vorgenommen. Die Gemeinde berufe sich dabei auf eine Empfehlung des Amtes für Volksschule und Sport Graubünden. Allerdings begründe die Gemeinde diesen Standpunkt und die Empfehlung nicht näher. Sie verletze daher klar die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Gemeinde habe ihren Beschluss vom 5.1.2010 fälschlicherweise mit einer RMB versehen. Dabei habe das Verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (z.B. in U 01 129), dass einem Gemeinwesen im Bereich der Vermögensansprüche öffentlichrechtlicher Dienstnehmer die Kompetenz fehle, selber einen verbindlichen Entscheid über den Umfang solcher Leistungen zu fällen. Entscheide über vermögensrechtliche Ansprüche seien dem Klageverfahren

vorbehalten. Zur Klage bringt er vor, ein Lehrer, der während des ganzen Schuljahres angestellt sei, müsse nach den Monaten entlöhnt werden, in denen er im Amt sei und nicht nach den effektiv gearbeiteten Schulwochen. Einig seien sich die Parteien darin, dass der Kläger gestützt auf die Lohntabelle des Kantons; Gehaltsklasse 19, Stufe max. entlöhnt werde, und dass das Arbeitspensum in den Monaten August – Dezember 2008 50%, danach bis Ende Schuljahr 100% betragen habe und dass zwischen dem Kläger und … in der Zeit von August bis Dezember 2008 Jobsharing und nicht Stellvertretung gegolten habe. Das Schuljahr beginne nach den Sommerferien und ende am Schluss der Sommerferien des folgenden Jahres. Dabei sei klar, dass der Lehrer auch während der Ferien im Amt sei und daher auch während der Ferien den vollen Lohn beziehe. Würde eine Lehrperson nun nicht anhand der Monate, in denen sie im Amt sei, sondern nach den effektiv gearbeiteten Schulwochen entlöhnt, erhielte sie während der Ferien gar kein Gehalt. Dies wäre aber unzulässig (Art. 329d Abs. 1 OR). 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Beschwerde und Klage. Das Verwaltungsgericht habe den Fall so oder so zu entscheiden, ob dies nun im Beschwerdeverfahren oder im Klageverfahren zu erfolgen habe. Jedes Schuljahr umfasse 38 Schulwochen und 14 Ferienwochen. Von den 38 Schulwochen hätten sich … und … die Stelle während 16 Schulwochen geteilt (=42%). Von den 14 Ferienwochen seien jedoch bloss 21% (3 Wochen) auf die Zeit der Stellenteilung entfallen, aber 79% (11 Wochen) auf die Zeit, als … die Stelle alleine ausgeübt habe. Es stelle sich daher die Frage, wie der Ferienlohn bei der Stellenteilung zu berechnen sei. Die Gemeinde stelle sich auf den Standpunkt, dass der Jahreslohn bei Stellenteilung, befristeter Anstellung sowie bei schwankendem Arbeitsumfang entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der 38 Schulwochen ausbezahlt werde. Das habe zur Folge, dass der auf die 14 Ferienwochen entfallende Lohn exakt entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der 38 Arbeitswochen vergütet werde. Die Zufälligkeit, dass die 14 Ferienwochen nicht regelmässig über das ganze Jahr verteilt seien, habe damit keinen Einfluss auf die Lohnzahlung. Der Beschwerdeführer/Kläger vertrete demgegenüber die

Meinung, dass diese Zufälligkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Obwohl er selber bloss während 58% der Schulwochen voll gearbeitet habe, beanspruche er während 79% der Ferienwochen den vollen Lohn. Umgekehrt soll …, der während 42% der Schulwochen gearbeitet habe, bloss während 21% einen Ferienlohn beziehen. Rechtlich sei auf die Lehrerbesoldungsverordnung (LBV; BR 421.080) abzustellen. Diese sehe für Lehrer keinen Monatslohn, sondern einen Jahreslohn für 38 Schulwochen à 30 Lektionen vor (insgesamt 1'140 Lektionen). Aus dieser Regelung ergebe sich ohne weiteres, wie der Lohn bei Stellenteilung, befristeter Anstellung und/oder schwankendem Arbeitsumfang zu berechnen sei, nämlich mittels eines einfachen Dreisatzes. Wer beispielsweise mit schwankendem Arbeitsumfang während 38 Schulwochen 840 Lektionen erteile, erhalte 73.68% des gesetzlich vorgesehenen Jahreslohnes (Jahreslohn : 1140 Lektionen x 840 erteilte Lektionen). Die Löhne seien jeweils monatlich ausbezahlt worden, wobei die Lohnabrechnung September 2008 den Zeitraum von Mitte August bis Mitte September 2008 abgedeckt habe. Die 12. Lohnabrechnung August 2009 habe den Zeitraum Mitte Juli – Mitte August 2009 abgedeckt + 13. Monatslohn. Der Einwand, die erste Abrechnung für das neue Schuljahr 2009/10 sei falsch gewesen, erweise sich als unbegründet; denn die erste Lohnzahlung für das neue Schuljahr sei Mitte September 2009 erfolgt, umfassend den Zeitraum von Mitte August bis Mitte September 2009 (Lohnzahlung von Fr. 10'414.--). 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht fragt es sich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers und Klägers (im Folgenden nur noch Beschwerdeführer) als Klage oder als

Beschwerde zu behandeln ist. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, hat doch der Beschwerdeführer beides erhoben und geht es letztlich nur darum, ob seine Lohnforderungen begründet sind oder nicht. 2. Die Ansprüche des Beschwerdeführers umfassen zwei Forderungen, einmal Fr. 3'670.80 wegen zusätzlicher Lohnforderungen für das Schuljahr 2008/09 und zum anderen Fr. 2'357.-- wegen zusätzlicher Forderung für den Lohn pro zweite Hälfte des Monats August 2009 (erste Lohnzahlung für das Schuljahr 2009/10). Da die Gemeinde in ihrem Personalrecht keine weitergehenden Regelungen getroffen hat und da vorliegend die Lohnmodalitäten einzelvertraglich nicht speziell geregelt wurden, ist für die Frage der Entlöhnung auf das kantonale Schulgesetz (SchG) und die dazugehörige Lehrerbesoldungsverordnung (LBV) abzustellen. 3. Laut Art. 35 Abs. 1 SchG setzt der Grosse Rat in der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden die Mindestbesoldung für die Lehrpersonen der Volksschule fest. Die jährliche Mindestbesoldung ohne 13. Monatslohn ist für die einzelnen Kategorien der Lehrpersonen im Rahmen von 62'000 Franken bis 116'000 Franken festzulegen. Diese Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Gemäss Art. 1a Abs. 1 LBV besteht die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der Volksschule und der Kindergartenlehrpersonen aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Das Grundgehalt ergibt sich aus den Besoldungsansätzen gemäss Artikel 2 Absatz 1 zuzüglich der jeweils auf Grund von Artikel 4a eingebauten Teuerungszulagen. Für die Lehrpersonen der Volksschule und Kindergartenlehrpersonen gelten für eine jährliche Schul- beziehungsweise Kindergartenzeit von 38 Wochen folgende Mindestbesoldungen (ohne 13. Monatslohn): (es folgen die verschiedenen Minima und Maxima). Lehrpersonen, die aufgrund der in den Lehrplänen enthaltenen Stundentafeln mehr als 30 Lektionen pro Woche erteilen müssen, haben gemäss Abs. 7 pro zusätzliche Jahresstunde Anspruch auf eine Mehrstunden-Entschädigung von 1/30 des Grundgehaltes gemäss Absatz 1. Den Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen wird laut Art. 7a LBV Ende

Schuljahr ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen Grundgehaltes. Aus diesen Bestimmungen folgt unmissverständlich, dass die Lehrpersonen Anspruch auf ein definiertes Jahresgehalt zusätzlich eines 13. Monatslohnes haben. Eine andere Frage sind die Zahlungsmodalitäten der Gehälter. Üblicherweise, jedoch keineswegs zwingend, werden die Gehälter monatlich zu einem Zwölftel des Gesamtlohnes ausbezahlt. Dies hat indessen mit dem Gesamtlohnanspruch als solchem nicht das Geringste zu tun. Zwar stellt sich vorliegend die Frage, wie der Ferienlohn bei jedwelcher Art von Stellenteilung bzw. Teilzeitarbeit zu berechnen sei. Der Beschwerdeführer meint, es komme darauf an, wie die Stellenausübung jeweils vor den betreffenden Ferien erfolgt sei, während die Gemeinde argumentiert, der Beschäftigungsgrad während der 38 Schulwochen sei massgebend. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich in einfacher Weise aus den erwähnten Vorschriften und zudem schlicht aus der Sachlogik. Auszugehen ist davon, dass ein Lehrer, der während eines Schuljahres ein volles Pensum unterrichtet, Anspruch auf ein volles Jahresgrundgehalt zusätzlich eines 13. Monatslohnes hat. Teilen sich zwei Lehrer je zur Hälfte eine Stelle, hat dementsprechend jeder Anspruch auf das halbe Gehalt. Letztlich kommt es nur darauf an, zu welchem Prozentsatz eine Lehrperson über die effektive Unterrichtszeit von 38 Wochen angestellt war. Daraus ergibt sich nach den erwähnten Bestimmungen automatisch sein prozentualer Anspruch am Gesamtjahreslohn und damit auch seine Ferienentlöhnung. Demgegenüber würde die Berechnungsweise des Beschwerdeführers zu geradezu stossenden Resultaten führen. Gerade in seinem im Sachverhalt geschilderten Fall käme er nicht nur in den Genuss effektiv längerer Ferien, als sein Kollege, sondern würde darüber hinaus auch noch einen höheren Lohn beziehen, als es seinem Gesamtanteil an der Arbeitsleistung entspräche. Dies führte darüber hinaus dazu, dass die Gemeinde für ein durch die beiden Kollegen insgesamt zu 100 % erbrachtes Unterrichtspensum mehr als 100 % eines Jahresgehaltes zu bezahlen hätte. Dies widerspräche nicht nur klar den gesetzlichen Vorgaben, sondern läuft auch dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Der Beschwerdeführer hat daher keine weiteren Lohnansprüche für das Schuljahr 2008/09 mehr zugute.

4. Für das Schuljahr 2009/10 gilt ebenfalls, dass nicht ein Monatslohn vereinbart ist, sondern ein Jahreslohn, wobei zwar monatliche Abschlagszahlungen gemacht werden, aber der Gesamtlohn erst am Ende des Schuljahres ermittelt und abschliessend abgerechnet wird. Eine Lohnnachforderung für das Jahr 2009/10 erwiese sich heute daher als verfrüht. Aus den persönlichen Jahreslohnkonten 2006 – 2009 ergibt sich zudem mit der nötigen Klarheit, dass mit der Lohnzahlung September 2009 die ersten vier Wochen des Schuljahres 2009/10, als der Zeitraum von Mitte August bis Mitte September 2009 abgedeckt wurden (Lohnzahlung von Fr. 10'414.--). Auch diese Lohnnachforderung erweist sich daher als ungerechtfertigt. Die Forderungen des Beschwerdeführers sind deshalb insgesamt abzuweisen. 5. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gehandelt hat, sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Lohnforderungen von … werden abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

U 2010 16 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2010 U 2010 16 — Swissrulings