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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2010 U 2010 117

14. Dezember 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,638 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 10 117 3. Kammer URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … beantragte mit Gesuch vom 16. Juli 2010 öffentliche Unterstützung vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011. Mit E-Mail vom 19. Juli 2010 bestätigte die Gemeindekanzlei …, dass sie das Gesuch um Sozialhilfe erhalten habe. Da die nächste Gemeindevorstandssitzung infolge Sommerferien erst im August stattfinde, könne erst dann darüber entschieden werden. Am 30. Juli 2010 stellte … beim Regionalen Sozialdienst … einen Antrag um Vorschuss. Die Gemeinde … erhielt eine Kopie davon, welche am 2. August 2010 in ihrem Briefkasten lag. Als sich … schliesslich am 4. August 2010 auf der Gemeindekanzlei meldete, wurde ihm ein Vorschuss für die Sozialhilfe von Fr. 500.-- ausbezahlt. Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte die Gemeindekanzlei ihm mit, dass der Gemeindevorstand Ende August über das Gesuch befinden werde. Der Mietzins von Fr. 1'250.-- könne, sofern dem Gesuch zugestimmt werde, nur bis Ende November übernommen werden. Dies sei der nächstmögliche Kündigungstermin, wenn er den Mietvertrag noch diesen Monat kündige. In der Gemeinde … werde für eine Einzelperson nur ein Mietzins von Fr. 700.-- angerechnet. 2. Mit Verfügung vom 30. August 2010, mitgeteilt am 31. August 2010, wurde … vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'066.-- und vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 eine monatliche Unterstützung von Fr. 1'516.-- zugesprochen. Es wurde ein Unterstützungsbedarf von Fr. 2'210.-- (inkl. Grundversicherung der Krankenkasse) berechnet. Da er verschiedene Arbeitsangebote nicht angenommen habe, obwohl er teilweise bereits den Arbeitsvertrag

unterzeichnet gehabt habe, sei der Grundbedarf um 15% auf Fr. 816.-gekürzt worden. Für die Monate Dezember und Januar wurde der Betrag, welcher für die Miete anerkannt wurde, um Fr. 550.-- auf Fr. 700.-herabgesetzt. Die Gemeinde … hielt weiter fest, dass er gesund sei und daher auch körperlich anstrengende Arbeiten ausführen könne. Er habe sich intensiv um Arbeit zu bemühen und sich bei Bedarf für einfachere Arbeiten in der Werkgruppe der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. 3. Gegend diese Verfügung erhob … am 5. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von ungekürzter Sozialhilfe. Begründend führte er aus, die Gemeinde … besitze keine Beweismittel für die Behauptung, dass er verschiedene Arbeitsangebote nicht angenommen habe. Deshalb sei die verfügte Kürzung rechtswidrig. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Wohnung für Fr. 700.-- in der Gemeinde … nicht verfügbar sei. Zudem treffe es nicht zu, dass er gesund sei. Seit Januar 2010 sei er bei Dr. med. … wegen erhöhtem Blutdruck in Behandlung. Schliesslich seien ihm die Kosten für die Arbeitsbemühungen separat zu entschädigen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2010 wies die Gemeinde … darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Mitte August 2010 wieder eine Arbeitsstelle habe. Am 31. August 2010 sei ihm erstmals ein Lohn von Fr. 2'636.25 ausbezahlt worden. Mit diesem Lohn könne er seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren, sodass die Sozialhilfe per Ende August eingestellt worden sei. Betreffend nicht angetretene Arbeitsstellen führte die Gemeinde aus, dass sie am 13. Juli 2010 seitens der … AG darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer an einer Mitarbeit nicht interessiert sei. Die Gemeinde reichte eine Kopie des entsprechenden E-Mails zu den Akten. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 einen Arbeitsvertrag bei der Firma „… AG“ unterzeichnet. Allerdings habe er darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsbeginn am 2. August 2010 nur möglich sei, wenn er bis dann über die finanziellen Mittel für die Berufsauslagen verfüge. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsstelle nicht angetreten, obwohl er am 4. August 2010 einen Kostenvorschuss von der Gemeinde … erhalten habe.

Auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur, welches für den Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit zuständig gewesen sei, könne seine fehlende Kooperation auf dem Arbeitsmarkt bestätigen. Eine öffentliche Unterstützung hätte vermieden bzw. verkürzt werden können, wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle angenommen hätte. Weiter brachte die Gemeinde vor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2010 darauf hingewiesen worden sei, dass für eine Einzelperson in … nur Wohnkosten von Fr. 700.-- angerechnet werden könnten. Bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin seien ihm noch die vollen Mietkosten gewährt worden. Abschliessend erklärte die Gemeinde, dass im vorliegenden Fall die öffentliche Unterstützung bereits abgeschlossen sei und ein allfälliges neues Gesuch nochmals beurteilt und bewilligt werden müsste. 5. Im zweiten Schriftenwechsel brachten die Parteien keine wesentlichen neuen Standpunkte vor. Mit Schreiben vom 17. November 2010 reichte der Beschwerdeführer nachträglich zur Replik ein Arztzeugnis ein, welches belegt, dass er wegen erhöhtem Blutdruck medikamentös behandelt wird. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 30. August 2010, mitgeteilt am 31. August 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15% und die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten ab dem 1. Dezember 2010 auf Fr. 700.-- zu Recht erfolgten. 2. a) Sei Mitte August 2010 hat der Beschwerdeführer anscheinend eine Arbeitsstelle gefunden. Am 31. August 2010 wurde ihm erstmals wieder ein Lohn ausbezahlt, weshalb damals die Gemeinde … die öffentliche

Unterstützung einstellte. Somit wurde dem Beschwerdeführer nur für den Monat August Sozialhilfe geleistet. Er wehrt sich nicht gegen die Einstellung der öffentlichen Unterstützung. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Ansicht, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er erneut arbeitslos werde und auf öffentliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb bestehe von seiner Seite her ein Rechtsschutzinteresse daran, zu erfahren, ob die Kürzungen des Unterhaltsbedarfs rechtmässig erfolgt seien. b) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt dabei nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein bloss tatsächliches Interesse (PVG 2003 Nr. 34 E. 2b S. 163). Das schutzwürdige Interesse setzt eine aktuelle Benachteiligung des Beschwerdeführers voraus. Nur wenn mit der Beschwerde seine Situation verbessert werden kann, ist das geforderte Interesse zu bejahen. Fehlt es demgegenüber an einem aktuellen Interesse, wird auf eine Beschwerde nur eingetreten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (sog. virtuelles Interesse; PVG 2003 Nr. 34 E. 2c S. 165 f.). c) Was die Kürzung des Grundbedarfs um 15% betrifft, besitzt der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse, weil er für den Monat August 2010 die gekürzte Sozialhilfe erhalten hat. Demgegenüber besteht für die Frage, ob die Gemeinde … ab dem 1. Dezember 2010 zu Recht nur noch einen Mietzins von Fr. 700.-- angerechnet hat, kein aktuelles Interesse, da nur für den Monat August 2010 Sozialhilfe ausgerichtet worden ist. Die angefochtene Verfügung beschlägt zwar den Zeitraum bis Januar 2011, die Sozialhilfe ist jedoch von der Gemeinde per Ende August 2010 eingestellt worden. Im Hinblick auf ein künftiges Gesuch um öffentliche Unterstützung haben aber sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Gemeinde … ein Interesse daran, dass die Auflage betreffend die Wohnkosten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft wird.

Bei einem allfälligen neuen Sozialhilfegesuch müsste sich der Beschwerdeführer das Wissen um das Ergebnis der Prüfung anrechnen lassen. Ein Hinweis auf die gegebenenfalls überhöhten Wohnkosten wäre dann nicht mehr erforderlich. Trotzdem hätte die Gemeinde die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Situation anzuschauen, bevor sie für das neue Gesuch einen Entscheid bezüglich der Wohnkosten fällen könnte. Sie müsste insbesondere prüfen, ob der evtl. überhöhte Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen wäre. Da ein virtuelles Interesse an der Klärung Frage besteht, ob die Auflage betreffend die Wohnkosten rechtmässig ist, kann auch diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die öffentliche Unterstützung ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Somit hat keinen Anspruch, wer solche Leistungen verlangt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen. Solche Personen befinden sich nämlich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75 f.; K. Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 2005, S. 418 f.).

4. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 ABzUG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 5. a) Im Monat August 2010 erhielt der Beschwerdeführer eine öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 2'066.--. Dieser Betrag beinhaltet eine Kürzung des Grundbedarfs um 15%, weil der Beschwerdeführer verschiedene Arbeitsangebote nicht angenommen hat. Der Beschwerdeführer hält diese Reduktion für rechtswidrig und verlangt, dass ihm der Kürzungsbetrag nachträglich vergütet werde. b) Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien brauchen Leistungskürzungen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen, wobei die betroffene Person Gelegenheit erhalten muss, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern. Im Kanton Graubünden besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Art. 11 ABzUG. Gemäss dieser Bestimmung kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15% gekürzt werden. Als Gründe für eine Kürzung gelten ungenügende Integrationsanstrengungen, grobe Pflichtverletzungen sowie Rechtsmissbrauch. Von ungenügenden Integrationsanstrengungen ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Fort-, Aus- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a). Wer Sozialhilfe bezieht, hat gemäss den SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2) nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Verletzt die unterstützte Person in grober Weise

ihre Pflicht, zu einer Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen, so kann dies eine Leistungskürzung nach sich ziehen. c) Vorliegend streitet der Beschwerdeführer nicht ab, dass er den Eintritt der Bedürftigkeit hätte verhindern könne, indem er eine Arbeitsstelle angenommen hätte. Er macht nur geltend, dass er Anfang August die Stelle, welche ihm die … AG vermittelt habe, nicht habe antreten können, weil ihm die finanziellen Mittel für die Berufsauslagen gefehlt hätten. Was die Einzelheiten des Sachverhalts betrifft, ist hier einiges unklar. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit einen Antrag auf Vorschussleistung bei der Gemeinde … hätte stellen können, um einen finanziellen Engpass zu verhindern. Er hätte nicht bis zu einem konkreten Arbeitsangebot abwarten dürfen, sondern hätte voraussehen müssen, dass ihm das Geld für den Antritt einer Arbeitsstelle fehlte. Deshalb kann auf eine Zeugeneinvernahme und weitere Untersuchungen der Umstände verzichtet werden. Zudem nahm der Beschwerdeführer bereits Mitte Juli 2010 eine Stelle bei der … AG nicht an, weil der Lohn nicht seinen Vorstellungen entsprach. Der Beschwerdeführer hat somit grobe Pflichtverletzungen gemäss Art. 11 lit. b ABzUG begangen, weshalb das Verwaltungsgericht die Kürzung um 15% für korrekt und verhältnismässig hält. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls, dass die Gemeinde … ab dem 1. Dezember 2010 die anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'250.-- auf Fr. 700.-- reduzieren wollte. In die Berechnung des Lebensbedarfs ist gemäss Art. 8 ABzUG der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Mietkosten werden nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, übernommen. Es trifft zwar zu, dass ein Mietzins von Fr. 700.-- für eine Einzelperson in der Gemeinde … als ortsüblich preisgünstig bezeichnet werden kann. Die in diesem Punkt abschlägige Verfügung wurde jedoch erst am 31. August 2010 mitgeteilt, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig hätte kündigen können. Dass er bereits mit Schreiben vom 17. August 2010 von der Gemeindekanzlei auf den überhöhten Zins aufmerksam gemacht worden ist,

ändert nichts daran. Damals hatte die zuständige Behörde nämlich noch nicht über das Gesuch entschieden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass in jedem Fall für die Miete nur Fr. 700.-angerechnet werden können. Die Situation ist im Einzelfall genau zu prüfen, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Insbesondere sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich muss eine angemessene Wohnung effektiv zur Verfügung stehen. Die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten um Fr. 550.-- bereits ab dem 1. Dezember 2010 wäre daher nicht angebracht gewesen. Weil die Sozialhilfe jedoch bereits Ende August 2010 eingestellt worden ist, spielt diese Frage im konkreten Fall nicht mehr eine direkte Rolle. Wie erwähnt sind jedoch bei einem allfälligen erneuten Unterstützungsgesuch die dortigen aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. 7. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem Januar 2010 an erhöhtem Blutdruck leide. Im Arztzeugnis vom 9. November 2010 bestätigt Dr. med. …, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2010 wegen erhöhtem Blutdruck medikamentös behandelt werde. Das Arztzeugnis bescheinigt keine Arbeitsunfähigkeit, welche der Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. Somit hat die Gemeinde … dem Beschwerdeführer zu Recht die Auflage erteilt, dass er sich intensiv um Arbeit zu bemühen und sich bei Bedarf für einfachere Arbeiten in der Werkgruppe zur Verfügung zu stellen habe. 8. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer Ersatz für die Kosten der Arbeitsbemühungen, soweit er diese nachweise. In den Akten finden sich keine Beweismittel, welche Kosten für die Stellensuche belegen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung besitzt. Falls die Bewerbungskosten nachgewiesen werden können, sind sie von der Gemeinde zu übernehmen, soweit sie die im Grundbedarf enthaltenen Budgetpositionen übersteigen. Als situationsbedingte Leistungen zu vergüten

sind Bewerbungsmappen, Couverts, Porti sowie Fahrspesen für Bewerbungsgespräche ausserhalb des öffentlichen Nahverkehrs. Nicht übernommen werden in der Regel Telefonspesen und Auslagen für Zeitungsabonnemente. Sie sind aus dem Grundbedarf zu begleichen (B. von Deschwanden, Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?, ZESO 2010, S. 18). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 1'250.-- als überhöht erscheinen. Zu Recht hat die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass ein Mietzins von Fr. 700.-- für eine Einzelperson in … als ortsüblich preisgünstig gelte. Die Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten bereits ab dem 1. Dezember 2010 war hingegen nicht zulässig, da der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht mehr rechtzeitig hätte kündigen können und nicht mit Sicherheit feststand, dass eine angemessene Wohnung effektiv zur Verfügung stehen würde. In den anderen Punkten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde wird damit teilweise gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen zwei Drittel der Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers und ein Drittel zulasten der Gemeinde … (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.-gehen zu zwei Dritteln zulasten von … und einem Drittel zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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