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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.02.2010 U 2009 90

9. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,924 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Hundehaltung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 09 90 1. Kammer URTEIL vom 9. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hundehaltung 1. a) Der 55-jährige, in … wohnhafte … (geb. 1955) hielt über einige Zeit bis zu vier Schlittenhunde (drei Alaskan Malamut und einen Husky Malamut). Seit März 2004 gaben diese Hunde zu zahlreichen Beanstandungen und polizeilichen Interventionen Anlass. Ursache hierfür waren zum einen der durch das Geheul der Hunde verursachte Lärm, zum anderen mehrere Vorfälle, bei denen zumindest einer seiner Hunde ein aggressives Verhalten mit teilweise schwerwiegenden Folgen aufzeigte. So wurde namentlich am 14.03.2004 ein fremder Hund zu Tode gebissen; am 10.01.2006 bzw. 24.09.2006 wurde jeweils ein Fremdhund angegriffen und verletzt; am 01.10.2006 erlitt ein weiterer Fremdhund Bissverletzungen; am 07.11.2006 wurde eine Katze zu Tode gebissen und am 10.12.2006 trug erneut ein Fremdhund Bissverletzungen davon. Am 12.12.2006 ereignete sich ein Autounfall, weil die vier freilaufenden, nicht angeleinten Hunde die Landstrasse überquerten, wobei einer von ihnen angefahren wurde. Weitere Zwischenfälle datieren vom 14.01.2007 bzw. 19.02.2007, bei denen ein weiteres Mal ein Fremdhund angegriffen sowie eine Frau in den Arm gebissen wurde, als sie ihren Hund aufheben wollte. b) Am 26.03.2007 verpflichtete das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) den besagten Hundebesitzer, alle vier Hunde innerhalb des Siedlungsgebiets dauernd an der Leine zu führen (Leinenzwang). Ausserhalb von Siedlungsgebieten dürften die Hunde nur einzeln freigelassen werden; ein Freilauf im Rudel sei verboten. Er müsse sicherstellen, dass der frei laufende Hund jederzeit zuverlässig abgerufen werden könne, und dafür

sorgen, dass der Rüde „Yaren“ ausserhalb der Wohnung, des Zwingers oder des Hundeauslaufs beim Haus einen Maulkorb trage (Maulkorbpflicht). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass der besagte Tierbesitzer seiner Verantwortung als Hundehalter nicht oder zumindest nur ungenügend nachkomme. Auf Beschwerde hin widerrief das ALT die Maulkorbpflicht für den Rüden „Yaren“ und ordnete stattdessen neu eine solche für den Rüden „River“ an. Am 11.09.2007 lockerte das ALT die Maulkorbpflicht für den Rüden „River“ insofern, als diese während der Ausübung des Hundesports im Schlittengespann nicht gelte. c) Am 06.01.2008 griff der Rüde „River“ abermals einen Fremdhund an und verletzte diesen. Am 11.04.2008 verfügte das ALT für den Rüden „River“ ab sofort eine uneingeschränkte Maulkorbpflicht, auch während der Ausübung des Sports (Ziff. 1). Ferner habe der Tierbesitzer den Hund „River“ bis spätestens am 28.04.2008 zur Euthanasie in die Praxis des Amtstierarztes zu bringen (Ziff. 2) und er müsse den Rüden „Yaren“ samt eine der zwei Hündinnen bis dahin umplatziert haben (Ziff. 3). Sodann wurde ihm die Bewilligung für die Haltung einer Hündin erteilt (Ziff. 4) und untersagt, weitere Hunde in eigener Verantwortung zu halten und selbständig für Dritte zu betreuen (Ziff. 5). Am 13.05.2008 erhob der Betroffene dagegen Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Die verfügten Massnahmen seien unverhältnismässig. Die Einzelhaltung von Schlittenhunden, welche ausgesprochene Rudeltiere seien, verstosse gegen den Grundsatz der artgerechten Tierhaltung und Grenze an Tierquälerei. d) Am 21.05.2008 verweigerte das DVS die aufschiebende Wirkung bezüglich der Ziff. 1-2, gewährte sie aber für die Ziff. 3-5 im angefochtenen Entscheid. Dagegen erhob der Betroffene am 02.06.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Ziff.1-2. Anfangs Juni 2008 forderte das ALT den Hundehalter auf, Ziff. 2 bis spätestens am 16.06.2008 zu erfüllen. Da dies nicht geschah, liess das ALT die verfügte Ziff. 2 am

20.06.2008 durch Ersatzvornahme vollstrecken. Am 24.06.2008 beantragte das DVS dem Gericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Am 17.11.2008 teilte der betroffene Hundehalter dem Gericht mit, dass er trotz Wegfalls des Streitobjekts gerne einen Entscheid über das weitere Vorgehen in dieser Sache hätte. e) Mit Urteil vom 13.01.2009 (VGU U 08 56) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Juni 2008 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. f) Mit Verfügung vom 09.10.2009 wies das DVS die Beschwerde des Hundehalters gegen die Verfügung des ALT vom April 2008 mit der Begründung ab, dass die Tötung des Rüden „River“ (Ziff. 2) auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht habe und angesichts der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle auch verhältnismässig gewesen sei. Gerechtfertigt sei aber auch die Anordnung, dass der Beschwerdeführer nur noch einen Hund halten dürfe (Ziff. 4) und zwei der Hunde umplatzieren müsse (Ziff. 3). Sämtliche Hunde seien immer wieder in Raufereien verwickelt gewesen. Es komme das mangelhafte Risikobewusstsein des Beschwerdeführers und seine Unfähigkeit, sein Rudel zu kontrollieren hinzu. Zu Recht sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Hundehaltung des Beschwerdeführers zwei Probleme aufweise; so einerseits die Rudelhaltung und anderseits das ausgeprägte Jagdverhalten insbesondere des Rüden „River“. Zu prüfen sei nun, welche Auswirkungen die Tötung des Leithundes „River“ auf die verbleibenden Hunde und auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt habe. Die Vorinstanz habe dazu festgestellt, dass der Rüde „Yaren“ nun zum Rudelführer geworden sei. Dieser habe sicherlich einiges von „River“ gelernt. Am 21.02.2009 sei es am Walensee zu vier weiteren Vorfällen gekommen. Die Zeugeneinvernahmen hätten gezeigt, dass die Hunde des Beschwerdeführers dort frei herumgelaufen seien und dass der Beschwerdeführer die Hunde in keiner Weise unter Kontrolle gehabt habe. Offenbar habe er aus den früheren Zwischenfällen nichts gelernt. Es sei nicht so, dass die Hunde des Beschwerdeführers tollwütige, blutrünstige Bestien seien, die sich auf alles stürzten, was sich bewege. Die Gefahr sei eine andere. Die Hunde des Beschwerdeführers verfügten über einen

ausgeprägten Jagdtrieb, der sich vor allem im Rudel bemerkbar mache. Ausserdem hätten die Hunde über eine längere Zeit gelernt, dass sich aggressives Verhalten gegenüber anderen Hunden lohne und nicht wesentlich sanktioniert werde. Das bedeute, dass jedes Zusammentreffen mit anderen Tieren zu heiklen Situationen führe, welche entweder in eine aggressive Rauferei mündeten oder aber auch friedlich verlaufen könne. Das zeigten die Vorfälle vom 21.02.2009 am Walensee. Zweimal sei die Situation eskaliert, zweimal seien die Zwischenfälle friedlich verlaufen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Hunde ungefährlich seien, sei verfehlt, da bei den verschiedenen aktenkundigen Vorfällen mehrere Hunde und ein Mensch verletzt und ein weiterer Mensch gefährdet worden seien. 2. Dagegen erhob der genannte Hundebesitzer innert Frist ein weiteres Mal Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen DVS-Verfügung vom Oktober 2009; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Beistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, dass die Alaskan Malmuten gutmütige Schlittenhunde mit wenig Misstrauen gegenüber Fremden seien. Für den Wachtdienst seien sie ungeeignet. In der Literatur würden sie als gesellige und sehr ausgeglichene, verspielte Hunde bezeichnet. Vor allem seien es Rudeltiere. Es fehlten die Beweise für eine Gefährlichkeit oder gar eine Bösartigkeit dieser Hunde. Die Tötung des Hundes „River“ sei unnötig und unverhältnismässig gewesen. Eine Gefährlichkeit dieses Hundes sei behauptet, aber nie bewiesen worden. Mit der Tötung des Rüden „River“ fehle nun aber jede Begründung für die Massnahmen gegenüber den übrigen Hunden. Eine Umplatzierung sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Das Rudelverhalten sei bei dieser Hunderasse völlig normal und artgerecht. Die Einzelhaltung einer Hündin, wie in Ziff. 4 angeordnet, sei Tierquälerei. Das ALT mache geltend, der Rüde „Yaren“ habe sich als Leithund profiliert und er habe vom getöteten Rüden „River“ das gleiche aussergewöhnlich ausgeprägte Jagdverhalten übernommen. Indessen sei unerfindlich, wie das ALT zu diesen Erkenntnissen komme. Kein Experte habe diese Behauptung untermauert. Der Beschwerdeführer habe einen Wesenstest verlangt, aber das ALT habe

einen solchen Test ohne stichhaltige Gründe verweigert. Auf der anderen Seite werde geltend gemacht, die Beurteilung der Hunde durch Dr. med. vet. Valär sei nicht massgebend. Die Vorinstanz mache geltend, der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, die Hunde sorgfältig zu führen. Auch für diese Behauptung fehle eine fachärztliche Beurteilung. Die Zwischenfälle vom 21.02.2009 am Walensee würden die getroffenen Anordnungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Zeuge berichte, dass es zwischen seinem Labrador und einem Alaskan Malmute zu einem Gerangel gekommen sei. Der Labrador habe obsiegt und der Alaskan Malmute sei davon gelaufen. Es sei nicht nachvollziehbar, was dieser Vorfall an Abnormalem und Gefährlichem beweisen solle. Eine Zeugin sei mit ihrem Deutschen Schäfer den drei Alaskan Malmut begegnet. Auf Zurufen der Zeugin hin seien die drei Alaskan Malmut verschwunden. Gerade das beweise, dass seine Hunde nicht gefährlich seien. Die Zeugin … habe den Beschwerdeführer und die Hunde nicht identifizieren können. Sie habe sich zudem in ihren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Ihre Aussagen seien daher nicht verwertbar. Auch der Zeuge Hunold habe die Hunde und den Beschwerdeführer nicht identifizieren können. Es sei somit in keiner Weise bewiesen, dass die Hunde am 21.02.2009 frei und unbeaufsichtigt herumgestreunt seien und dass der Beschwerdeführer seine Hunde nicht unter Kontrolle habe. 3. In der Vernehmlassung beantragte das DVS die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt es entgegen, dass sich die Vorinstanzen (ALT/DVS) sehr wohl Gedanken darüber gemachten hätten, wie sich die verbleibenden 3 Hunde nach der Tötung des aggressiven Rüden „River“ verhalten würden. Das ALT habe sich bereits am 24.06.2008 dazu geäussert und auf Wunsch des DVS geprüft, ob eine Wesensprüfung der restlichen Hunde einen Sinn mache. Es sei dann zu den vier Vorfällen am 21.02.2009 beim Walensee gekommen und diese hätten ein sehr deutliches Bild vom Verhalten der Hunde und des Beschwerdeführers als Hundehalter ergeben. Damit habe sich auch die Darstellung des ALT bestätigt, dass die verbleibenden 3 Hunde vom Rüden „River“ gelernt hätten. Es möge sein, dass das Rudelverhalten der Hunde natürlich und artgerecht sei. Das bedeute aber nicht, dass die Einzelhaltung tierquälerisch sei und dass dies eine Gefährdung

oder Schädigung von Menschen und Tieren rechtfertigen würde. Ein Rudel korrekt zu halten, stelle hohe Anforderungen an den Halter bezüglich Sachkenntnisse, Durchsetzungsvermögen, Geduld und geistiger Mitarbeit. Wenn der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht erfüllen könne oder wolle, dürfe er kein Rudel halten. Man habe auf einen Wesenstest verzichtet, weil es kein anerkanntes Testverfahren zur Erprobung des Gruppenverhaltens von Hunden gebe und die getrennte Testung der Hunde keine brauchbaren Ergebnisse über das Jagdverhalten im Rudel ergeben hätten. Eine Analyse des Verhaltens der 3 Hunde und ihres Halters anhand konkreter Vorfälle stelle demgegenüber eine rechtsgenügliche Beurteilung dar. Mit keinem Wort habe das DVS dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei wegen seiner psychischen Verfassung unfähig, seine Hunde sorgfältig zu führen. Richtig sei vielmehr, dass das DVS aufgrund der verschiedenen Vorfälle zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei entweder nicht in der Lage oder willens, seine Hunde so zu halten, dass sie keine Gefahr für Tier und Mensch darstellten. Die Zwischenfälle am 21.02.2009 seien in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt worden. Es sei klar bewiesen, dass die Hunde in sämtlichen vier Fällen frei herumgelaufen seien, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Nähe aufgehalten hätte. 4. In der Replik betonte der Beschwerdeführer noch, dass er täglich mit seinen Hunden arbeite (trainiere) und sie artgerecht (im Rudel) halte. Er unternehme auch längere Ausfahrten mit seinen Hunden. Vergangenes Jahr sei er mit ihnen dem Rhein entlang bis nach Basel gereist und danach zurück über die Kantone Aargau und Zürich. Das beweise seine Sachkenntnis, sein Durchsetzungsvermögen und seine Geduld bez. Hundehaltung. Es treffe zwar zu, dass die Hunde am 21.02.2009 frei herumgelaufen seien. Das sei aber am fraglichen Ort am Walensee üblich und werde auch von den meisten Hundehaltern so praktiziert. 5. Die Duplik des DVS datiert vom 15.01.2010, worin unverändert am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und den Gründen - wie sie bereits in der Vernehmlassung vom 26.11.2009 enthalten waren - festgehalten wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 77 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) haben Personen, die Hunde halten oder ausbilden, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund keine Menschen oder andere Tiere gefährdet. Nach Art. 78 Abs. 1 TSchV sind Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner sowie Zollorgane verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund (lit. a) Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder (lit. b) ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Geht eine solche Meldung ein, so hat die kantonale Stelle den Sachverhalt zu überprüfen, wobei sie Sachverständige beiziehen kann (Art. 79 Abs.1 TSchV). Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, namentlich ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige Amtsstelle die erforderlichen Massnahmen an (Art. 79 Abs. 3 TSchV). 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich die Aufhebung der DVS-Verfügung vom 09.10.2009 beantragt hat. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete dahin, dass die Beschwerde gegen die ALT-Verfügung vom 11.04.2008 abgewiesen werde. Mit der blossen Aufhebung dieses Dispositivs wäre dem Beschwerdeführer aber sicher noch nicht ausreichend gedient. Wie sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung denn auch ergibt, wollte der Beschwerdeführer vor allem, dass die Anordnung des ALT betreffend die drei verbliebenen Hunde korrigiert wird. Die Tötung des Rüden „River“ und die Frage der Verhältnismässigkeit jenes Eingriffs sind hingegen nicht mehr Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. zur Vorgeschichte: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.01.2009 [U 08 56]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst dazu nicht näher Stellung nimmt, bestünde an der Beurteilung dieser Frage auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, da die Tötung dieses Hundes bereits längst vollzogen wurde und daher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

3. a) Materiell geht es darum, ob die getroffenen Massnahmen (Fremdplatzierung zweier Hunde; Verbot der Rudelhaltung) durch die beiden Vorinstanzen (ALT/DVS) begründet, geboten und verhältnismässig waren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Hunden seit dem Jahre 2004 immer wieder Anlass zu Klagen bot. Es ging dabei nicht nur um Belästigungen von anderen Hunden oder Hundehaltern, sondern es kamen dabei auch Personen und Tiere zu Schaden (2004: Todesbiss gegenüber fremdem Hund; 2006: 4 x Bissverletzungen an Fremdhunden, Todesbiss an Katze und Autounfall wegen freilaufender Hunde im Rudel; 2007: Total 5 Vorfälle mit Armbiss einer Frau und Raufereien mit anderen Hunden anlässlich Ausflug/Spaziergang „Walensee“ [Datum 21.02.2007]). Überdies ist aktenkundig, dass das ALT verschiedentlich versuchte, das Problem durch konkrete Anordnungen in den Griff zu bekommen (Leinenzwang, Maulkorbpflicht usw.). Diese Massnahmen fruchteten im Endeffekt indes allesamt nichts, zumal der Beschwerdeführer diesen Anordnungen teilweise nicht Folge leistete. Das veranlasste dann das ALT zum Erlass der Verfügung vom 11.04.2008, worin eine uneingeschränkte Maulkorbpflicht für den Rüden „River“, dessen spätere Euthanasie und die Umplatzierung des Rüden „Yaren“ samt einer der beiden Hündinnen vorgeschrieben wurde. Nachdem der Rüde „River“ eingeschläfert wurde, geht es heute einzig noch um die Fremdplatzierung von zwei Hunden. Der Beschwerdeführer argumentiert für seinen Standpunkt, dass die Probleme mit dem Rüden „River“ nunmehr endgültig beseitigt seien und dass deshalb kein Anlass mehr für weitere Massnahmen bestünden, umso mehr die drei verbliebenen Hunde absolut harmlos seien. Dieser offensichtlich sehr vereinfachenden und verniedlichenden Argumentation und Haltung des Hundesbesitzers kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, geht es nicht um das Einzelverhalten der drei Hunde, sondern um das Rudelverhalten. Bereits unter dem nun getöteten Leithund „River“ hatte das ganze Rudel ein sehr aggressives Jagdverhalten entwickelt, das zu den aufgezählten Vorfällen geführt hatte. Diesem Jagdverhalten hätte nur eine sorgfältige und konsequente Führung des Rudels durch den Beschwerdeführer Einhalt geboten werden können. Der Beschwerdeführer

war aber offenkundig und nachweislich nicht bereit, diese Führungsarbeit zu leisten. So liess er die Hunde immer wieder im Rudel frei laufen, so dass es wiederholt zu unliebsamen Zwischenfällen mit anderen Hundehaltern und deren Tieren kam. Die Vorinstanz hat deshalb nach dem Tod des Leitrüden „River“ durchaus auch zu Recht prüfen lassen, ob sich das Rudelverhalten der verbliebenen Hunde danach gebessert haben könnte. Die Fachleute des ALT haben dies bezweifelt und die Vorkommnisse beim Walensee am 21.02.2007 habe diese Einschätzung noch klar bestätigt. Offenbar hat der Rüde „Yaren“ nun die Leitfunktion innerhalb des Rudels übernommen und nach altem Muster hat das Rudel wieder das aggressive Jagdverhalten demonstriert. Zudem hat auch der Beschwerdeführer selbst bewiesen, dass er von den früheren zahlreichen Vorfällen nichts gelernt hat, indem er das Rudel völlig unbeaufsichtigt herumstreunen liess. Die diversen Zeugenaussagen belegen einhellig und überzeugend die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers und das Fehlen jeglicher Bemühungen, Einfluss auf die Hunde zu nehmen. Das Gericht teilt daher diesbezüglich zweifelsfrei die Ansicht der Vorinstanz, dass die vier Vorfälle am Walensee zeigen, dass die Hunde im Rudel ihr Verhalten nicht geändert haben und dass insbesondere auch der Beschwerdeführer aus seinem früheren Fehlverhalten nichts gelernt hat. Das Kernproblem scheinen hier weniger die Hunde, als der sorglose und uneinsichtige Hundehalter zu sein, der offenbar weder in der Lage noch willens ist, das Rudel korrekt zu betreuen und dafür zu sorgen, dass weder Menschen noch andere Tiere durch sein Rudel gefährdet oder gar verletzt werden. Die Häufigkeit und Intensität der Biss- und Streunvorfälle vermögen das Vorgehen der Vorinstanz somit klar zu rechtfertigen und letztlich als geboten, zweckmässig und verhältnismässig zu qualifizieren. b) Die angefochtene DVS-Verfügung vom 09.10.2009 ist damit in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 11.11.2009 führt. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahren gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche

Entschädigung an die Vorinstanz (DVS als Vertreterin des Kantons) entfällt demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) im Sinne von Art. 76 Abs. 1 VRG muss - nach dem unter Ziff. 3a Gesagten abgewiesen werden, da die Beschwerde zum vornherein offensichtlich als aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Auf die Gewährung bzw. Bewilligung jener Rechtswohltat wird daher im konkreten Fall verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1’066.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 7. Juni 2010 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_418/2010).

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