U 09 55 1. Kammer URTEIL vom 27. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss 1. a) Am 25.02.2009 wurde von der Gemeindeversammlung … u.a. das Traktandum „Pumpa per la chanalisaziun …, credit fr. 370'000.00“ behandelt. Laut Protokoll der Versammlung lief dieses Geschäft wie folgt ab (Übersetzung durch die Lia Romontscha): „Der Abgeordnete stellt das Projekt und die Kosten vor. Um die Probleme im Zusammenhang mit dem Schmutzwasser in … zu lösen und im Hinblick auf die Anforderungen des Kantons, hat der Gemeinderat ein Projekt erarbeiten lassen, das die Bereitstellung einer neuen Schmutzwasserpumpe, sowie eine Wasserleitung für einen allfällig nötigen Hydranten vorsieht. Der Kostenvoranschlag beläuft sich gemäss Berechnungen auf CHF 370'000.--. Der besseren Übersicht willen, äussert ein Anwesender den Wunsch nach einer getrennten Auflistung der Kanalisations- und Hydrantenwasserleitungskosten. Nach einer hitzigen Diskussion entscheidet die Versammlung mit einer grossen Mehrheit und sechs Gegenstimmen, den Kredit nicht zu verabschieden. Das Projekt soll gemäss den vorgetragenen Wünschen überarbeitet und anlässlich einer weiteren Gemeindeversammlung vorgestellt werden.“ Das Protokoll vom 25.02.2009 wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom 12.06.2009 genehmigt. b) Am 12.06.2009 gelangte anlässlich der Gemeindeversammlung folgendes Traktandum zur Beratung: „Pumpa per la chanalisaziun …, credit fr. 240'000.00“. Laut Protokoll lief dieses Geschäft – übersetzt - wie folgt ab: „Wie an der Gemeindeversammlung vom 25.02.2009 verlangt, hat der Gemeinderat ein neues Projekt für die Kanalisationspumpe von … erarbeitet. Da die Kosten nicht im Voranschlag vorgesehen waren, muss die Gemeindeversammlung den Kredit gutheissen. Der Abgeordnete stellt das überarbeitete Projekt vor, welches nur die Kanalisationspumpe vorsieht. Ob
die Gemeinde weitere Infrastrukturkosten trägt, muss bei Vorliegen konkreter Projekte behandelt und entschieden werden. Die Gemeindeversammlung verabschiedet einstimmig den errechneten Kredit von CHF 240'000.--“. c) Am 15.06.2009 verlangte … zusammen mit vier weiteren Stimmbürgern eine zweite Lesung und Abstimmung über die Kreditfreigabe für die Pumpe Kanalisation ... Die Abstimmung über dieses Geschäft benötige überdies eine Zweidrittelsmehrheit, da es sich um einen Wiedererwägungsentscheid handle. d) Am 02.07.2009 teilte die Gemeinde … (Vorinstanz) dem erwähnten Stimmbürger mit, dass sie auf den Antrag vom Juni 2009 nicht eintreten und das Geschäft nicht für eine zweite Lesung der Gemeindeversammlung unterbreiten werde. Der Antrag sei verspätet erfolgt. Zudem komme hier Art. 16 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung nicht zur Anwendung, weil der im Gesetz genannte Schwellenwert von Fr. 300'000.-- gar nicht erreicht werde. Schliesslich handle es sich nicht um einen Wiedererwägungsentscheid im Sinne von Art. 16 Ziff. 8 der Gemeindeverfassung. 2. Am 12.07.2009 erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung sämtlicher Beschlüsse betreffend Schmutzwasserpumpe ... Zur Begründung brachte er vor, dass der Kreditantrag für eine Schmutzwasserpumpe im Gebiet … an der Gemeindeversammlung vom 25.02.2009 abgelehnt worden sei. Die Voten anlässlich jener Veranstaltung seien dahin gegangen, dass im Gebiet … heute und in Zukunft keine Bauzone bestehe, und dass es dort bloss zwei Häuser und zwei Remisen gebe. Investitionen in der beabsichtigten Höhe seien daher nicht gerechtfertigt. Ausserdem würde ein Präjudiz für andere Bauten ausserhalb der Bauzone geschaffen. Nicht einmal ein halbes Jahr später sei das gleiche Traktandum wieder vor die Gemeindeversammlung gebracht worden. Gemäss Verfassung müsse zwingend eine Zweidrittelsmehrheit für das Wiedereintreten auf dieses Traktandum stimmen. Dieses Erfordernis sei an der Versammlung vom 12.06.2009 nicht beachtet worden. Der damalige Versammlungsbeschluss sei daher nicht rechtsgültig. Laut Gemeindeverfassung könne man acht Tage nach der
Gemeindeversammlung noch einmal über ein Geschäft abstimmen, wenn dies mindestens fünf stimmberechtigte Einwohner verlangten. Die Vorinstanz mache zwar geltend, es seien für diesen Fall die allerneusten Statuten gültig. Er habe aber bei seinem Gesuch vom 22.06.2009 die auf dem Internet publizierten Statuten berücksichtigt. Erst am 25.06.2009 seien die neuesten Statuten auf dem Internet aufgeladen worden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zur Begründung brachte sie vor, dass Art. 16 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung früher bestimmt habe, dass fünf Stimmbürger innert acht Tagen seit der letzten Gemeindeversammlung eine zweite Lesung über Geschäfte mit einer finanziellen Belastung über Fr. 100'000.-- verlangen könnten. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 19.11.2008 hätten die Stimmbürger diesen Schwellenwert aber auf Fr. 300'000.-- erhöht. Laut Präsenzliste jener Versammlung habe auch der Beschwerdeführer daran teilgenommen und er habe deshalb von der Erhöhung gewusst. Diese Revision der Gemeindeverfassung sei von der Regierung sodann am 27.01.2009 genehmigt worden, worüber die Stimmbürger an der Versammlung vom 25.02.2009 durch den Gemeindepräsidenten orientiert worden seien. Soweit der Beschwerdeführer den Versammlungsbeschluss vom 25.02.2009 anfechten wolle, erweise sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet. Da die Kreditfreigabe damals abgelehnt worden sei, sei der Beschwerdeführer durch diesen Beschluss auch gar nicht belastet, da er selber gegen jegliche Kreditfreigabe im Zusammenhang mit der Schmutzwasserpumpe sei. Er lege nicht dar, inwiefern der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 materielles Recht verletzte oder inwiefern bei der Krediterteilung das Ermessen überschritten worden sei oder sonstige Fehler bei der Sachverhaltsdarstellung gemacht worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch den Kreditbeschluss berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung habe. Aus diesen Gründen könne auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 nicht eingetreten werden. Auch soweit es sich um eine Abstimmungsbeschwerde handle,
könne darauf nicht eingetreten werden; denn der Beschwerdeführer habe an der Gemeindeversammlung vom 12.06.2009 nicht teilgenommen, so dass es ihm verwehrt sei, eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben. Er habe auch vorgängig der Gemeindeversammlung nicht gegen die Traktandierung der Kreditvorlage opponiert. Die Einwände seien aber auch materiell unbegründet. Die Gemeindeversammlung vom 25.02.2009 habe das Geschäft zur Überarbeitung und Redimensionierung des Projektes an den Gemeindevorstand zurückgewiesen mit dem Antrag, das Geschäft an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung neu vorzulegen. Dies sei so geschehen und die Versammlung vom 12.06.2009 habe dann einstimmig den Kredit freigegeben. Die Berufung auf Art. 16 Ziff. 8 der Gemeindeverfassung, der nicht weiter gehe als Art. 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, verfange nicht. Einerseits habe die Versammlung vom 12.06.2009 eben einstimmig den Kredit freigegeben, womit offensichtlich die Zweidrittelsmehrheit erreicht worden sei. Anderseits liege gar keine Wiedererwägung vor, da es sich nicht um das identische Geschäft gehandelt habe. Es habe sich vielmehr um den Kredit für ein überarbeitetes und redimensioniertes Projekt gehandelt. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes sei nicht einzutreten, da nur einer von fünf Stimmbürgern diese Verfügung anfechten würde. Es müssten aber alle fünf Stimmbürger Beschwerde erheben. Auch in diesem Punkte wäre die Beschwerde aber unbegründet; denn das Geschäft erreiche nicht den notwendigen Schwellenwert von Fr. 300'000.-- und zudem sei der Kreditbeschluss an der Gemeindeversammlung vom 12.06.2009 einstimmig gefällt worden. Aus der Sicht des Gemeindevorstandes handle es sich auch nicht um ein derart wichtiges Geschäft, dass eine weitere Lesung erforderlich wäre. 4. Der zweite Schriftenwechsel ergab nichts wesentlich Neues. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Anfechtungsobjekt der Beschwerde können vorliegend nach dem Gesagten daher nur der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 12.06.2009 (Einstimmige Gutheissung Bau Kanalisationspumpe mit Kredit Fr. 240'000.--) sowie der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2009 (Nichteintreten auf Antrag bezüglich zweite Lesung und erneute Abstimmung über Kreditfreigabe Kanalisationspumpe) sein, während der erste Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25.02.2009 mangels nachteiliger Betroffenheit [Beschwernis] bzw. eines schutzwürdigem Interesse zur Anfechtung im Sinne von Art. 50 VRG zum vornherein als Beschwerdeobjekt ausser Betracht fällt. Die Beschwerde kann sich somit einzig auf die beiden missliebigen Beschlüsse vom Juni und Juli 2009 beziehen. b) Laut Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG beträgt die Anfechtungsfrist in diesen Fällen zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2009 gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 opponierte, indem er damals rügte, dass laut Gemeindeverfassung (Art. 16 Ziff. 8 GV; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 GG; BR 175.050) ein Zurückkommen auf das schon am 25.02.2009 behandelte, identische Geschäft eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden erfordert hätte. Dieser Einwand muss nach Ansicht des Gerichts als „Stimmrechtsbeschwerde“ qualifiziert werden, womit die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zumindest diesen Teil des Einwandschreibens vom 15.06.2009 ans Verwaltungsgericht zur Prüfung und Beurteilung zu überweisen. Dass der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung vom 12.06.2009 gar nicht persönlich teilgenommen hat, ist für seine generelle Anfechtungsbefugnis als Stimmbürger der betreffenden Gemeinde sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Anfechtungsfristen unerheblich. Da die
Vorinstanz die angezeigte Überweisung ans Verwaltungsgericht unterlassen hat und dem Beschwerdeführer aus jener Untätigkeit kein Rechtsnachteil erwachsen darf, ist die 10-tägige Anfechtungsfrist gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 als gewahrt zu betrachten, weshalb die erhobene Beschwerde diesbezüglich auch nicht als verspätet bezeichnet werden kann. Was den Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2009 betrifft, so wurde darin fälschlicherweise eine 30-tätige Anfechtungsfrist angeführt, was bei der Berechnung der Anfechtungsfristen nach Art. 7 Abs. 3 VRG für die Betroffenen ebenfalls keine Nachteile zur Folge haben kann (BGE 132 I 96 E. 1.6). Die offensichtlich falsche Fristangabe im Beschluss vom 02.07.2009 ist aber ohne weitere Bedeutung, da die Beschwerdeeingabe selbst vom 12.07.2009 stammt und deshalb die 10-tätige Anfechtungsfrist für „Stimmrechtsbeschwerden“ laut Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG – unter Berücksichtigung des üblichen Fristenlaufbeginns nach Art. 7 Abs. 1 VRG – bezüglich jenes zweiten Beschlusses sogar noch eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist damit hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse vom 12.06.2009 und vom 02.07.2009 vollumfänglich einzutreten. 2. a) Materiell gilt es zunächst zu prüfen, ob der Einwand der Verletzung der Gemeindeverfassung (Art. 16 Ziff. 8 GV bzw. der gleichbedeutenden Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 GG) berechtigt ist. Dies trifft hier nicht zu. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann dazu insbesondere nicht gesagt werden, dass die Geschäfte, welche am 25.02.2009 (Thema: Erstellen Schmutzwasserpumpe [Kanalisation] sowie Bau Wasserleitung für Löschwasser [Hydranten] mit Kostenvoranschlag Fr. 370'000.--) sowie am 12.06.2009 (Überarbeitetes/redimensioniertes Projekt für Fr. 240'000.- nur noch mit Kanalisationspumpe ohne Frisch-/Löschwasserleitung samt Hydranten) behandelt wurden, „identisch“ gewesen seien, was den zweiten Beschluss (Juni 2009) formell zwangsläufig als „Wiedererwägung“ des ersten Beschlusses (Februar 2009) habe erscheinen lassen, wofür dann im zweiten Anlauf eine „Zweidrittelsmehrheit“ für das Zurückkommen auf den ersten, ablehnenden GV-Beschluss per Gemeindeverfassung vorgeschrieben und notwendig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass anlässlich der Gemeindeversammlung laut Protokoll „Einstimmigkeit“ der Anwesenden über
die Verabschiedung des redimensionierten Bauprojekts bez. Kläranlage/Kanalisationspumpe herrschte und somit das in der Gemeindeverfassung bzw. im GG explizit verlangte, qualifizierte Quorum (2/3) bei weitem erreicht bzw. klar überschritten (Einstimmigkeit: 3/3) wurde, gilt es nicht zu verkennen, dass sich die zeitliche Sperrklausel laut Art. 16 Ziff. 8 GV bzw. Art. 13 Abs. 2 GG, wonach innerhalb eines Jahres nur bei einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmbürger auf ein früheres Geschäft zurückgekommen bzw. eingetreten werden darf, grundsätzlich nur auf identische Geschäfte beziehen kann. Identität liegt nach Ansicht des Gerichts aber nur dann vor, wenn keine substantiellen Änderungen am ursprünglichen Geschäft vorgenommen werden, so dass das erste und das zweite Geschäft faktisch gleichwertig erscheinen und allfällige Projektanpassungen daher im Kern lediglich als „Alibiübung“ von absolut untergeordneter Bedeutung für das Gesamtprojekt angesehen werden müssen. Nicht jede Änderung eines früheren Geschäftes fällt also bereits unter die erwähnte Sperrklausel, vielmehr ist dazu das Herausbrechen wesentlicher Teile des früheren Geschäfts erforderlich, um nicht mehr als identisch zu gelten. Im Einzelfall ist genügend erstellt, dass sich das Geschäft vom 25.02.2009 sowohl quantitativ (Kostenreduktion um Fr. 130'000.-- bzw. um mehr als 1/3 des Erstgeschäfts) als auch qualitativ (Verzicht auf ganze Infrastruktur für Frisch-/Löschwasser inkl. Hydranten) gegenüber dem zweiten überarbeiteten Geschäft vom 12.06.2009 offenkundig in sehr bedeutsamen Projektpunkten unterscheidet, was die Qualifikation als „identische Vorhaben“ eindeutig ausschliesst, womit die angerufene Sperrklausel hier zum vornherein keine Anwendung findet. Mit der materiellen Rüge der Missachtung von Gemeindeverfassungsrecht (Art. 16 Ziff. 8 GV) bzw. des aktuell gültigen Gemeinderechts auf Kantonsstufe (Art. 13 Abs. 2 GG) dringt der Beschwerdeführer demzufolge klarerweise nicht durch. b) Zu prüfen und zu entscheiden bleibt damit noch, ob die Vorinstanz auch befugt war – wie mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.07.2009 mitgeteilt - , auf eine zweite Lesung des redimensionierten und von den Stimmbürgern am 12.06.2009 einstimmig angenommenen Geschäfts zu verzichten. Die geltenden Vorschriften sind dazu unmissverständlich. Auch wenn der
Beschwerdeführer erst später für sein Gesuch vom 22.06.2009 aus dem Internet erfahren hat, dass bei Geschäften von grosser Tragweite oder Geschäften mit finanziellen Folgen im Betrag über Fr. 300'000.-- eine zweite Lesung durchgeführt werde, falls dies fünf Stimmbürger innert acht Tagen seit der Gemeindeversammlung verlangten, ändert das nichts daran, dass anhand der gültigen Vorgaben kein Anspruch auf eine zweite Lesung bestand. Vorliegend kann weder von einer grossen Tragweite des fraglichen Geschäfts für die Gesamtbevölkerung der betreffenden Gemeinde (bloss partielle Bedeutung für das Teilgebiet …) noch von der Erreichung des verlangten Schwellenwertes von Fr. 300'000.-- (bei Kredit Fr. 240'000.--, um Fr. 60'000.-zu niedrige Projektkosten) die Rede sein. Zur Bejahung dieser zwei Behandlungsvoraussetzungen fehlt es auf jeden Fall an einer einleuchtenden Begründung, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Internetrecherchen noch vom ursprünglich geltenden Schwellenwert über Fr. 100'000.-- ausging, hier rechtlich gänzlich ohne Belang ist. Einerseits obliegt es grundsätzlich stets den Rechtsuchenden, sich selbst über die Gültigkeit der von ihnen zitierten Bestimmungen für einen allfälligen Rechtsanspruch zu vergewissern, und zum andern sei an dieser Stelle nur noch darauf hingewiesen, dass dieser Schwellenwert bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 19.11.2008 (mit deklaratorischer Genehmigung durch die Regierung am 27.01.2009) um den Differenzbetrag von Fr. 200'000.-- erhöht wurde und diese Tatsache anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25.02.2009, an welcher der Beschwerdeführer gemäss Präsenzliste des Protokolls persönlich anwesend war, durch den Gemeindepräsidenten noch eigens mitgeteilt wurde. Die Gültigkeit des neu auf Fr. 300'000.-- angehobenen Grenzwertes für einen Anspruch auf eine zweite Lesung von traktandierten Sachgeschäften war seither demnach allgemein bekannt, womit sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers auch von daher klar als unbegründet erweist. 3. a) Zusammengefasst folgt daraus, dass es inhaltlich sowohl am Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 als auch am Gemeinderatsbeschluss vom 02.07.2009 nichts zu bemängeln gibt, weshalb
die dagegen rechtzeitig erhobene Stimmrechtsbeschwerde vom 12.07.2009 (inkl. Einwandschreiben vom 15.06.2009) in jeder Beziehung abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG indessen nicht zu, da sie einzig in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1'230.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.