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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.07.2009 U 2009 42

24. Juli 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,639 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 09 42 3. Kammer URTEIL vom 24. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren am … 1966, wohnt seit dem 1. Mai 1983 in … Sie ist ledig und hat zwei Kinder (…, geboren am 15. Juni 1990 und …, geboren am 11. Juni 1993). Sie arbeitete im Rahmen eines RAV-Einsatzes für einige Monate im … in …, ist zurzeit aber arbeitslos. Seit der Geburt ihres ersten Sohnes wird sie öffentlich unterstützt. 2. Am 26. Februar 2009 liess … durch den Regionalen Sozialdienst ein Gesuch um Sozialhilfe ab März 2009 bei der Gemeinde … einreichen. 3. Mit Verfügung vom 23. April 2009 hiess die Gemeinde das Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung grundsätzlich gut. Die Gesuchstellerin werde ab dem 1. März 2009 für drei Monate mit monatlich Fr. 1'230.-- (inkl. Krankenkasse) und für die Monate Juni bis Oktober 2009 mit monatlich Fr. 830.-- (inkl. Krankenkasse) unterstützt. Die Gewährung von Unterstützungsleistungen gelte jedoch nur mit den folgenden Auflagen, Kürzungen und Änderungen: Die Miete müsse die Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2009 selber direkt beim Vermieter bezahlen, während die Bezahlung der Krankenkassenprämien weiterhin über die Gemeinde laufe. Im Übrigen werde der Grundbedarf der Gesuchstellerin per 1. Juni 2009 um Fr. 400.-- gekürzt, da sie bereits seit Februar 1993 ein Auto besitze. Die Sozialhilfe bezahle nämlich grundsätzlich keine Autos und auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sei ein solches nicht nötig. Deponiere sie ihre Autonummer beim Strassenverkehrsamt, so werde von der angedrohten Kürzung abgesehen.

4. Gegen diese Verfügung liess die Gesuchstellerin am 25. Mai 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der beantragten Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'230.--. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde zu erfolgen. Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der Ausgabe- und Einnahmepositionen nicht schlüssig sei. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb praktisch der gesamte Lehrlingslohn ihres älteren Sohnes auf der Einnahmeseite aufgelistet sei. Dieser verdiene im zweiten Lehrjahr monatlich brutto Fr. 680.--, wovon ihr Fr. 620.-- als Einkommen angerechnet würden. Es sei nachvollziehbar, dass der Sohn seiner Mutter ein angemessenes Entgelt für Kost und Logis abgebe, aber der Betrag von Fr. 620.-- sei sicherlich zu hoch. Zum anderen berücksichtige die Gemeinde betreffend das Auto nicht, dass der Lebensstandard der Beschwerdeführerin dadurch wesentlich erhöht werde. Es werde auch nicht beachtet, dass sämtliche Auslagen für das Auto (Versicherungen, Strassenverkehrssteuer, Benzin und Reparaturen) durch einen Bekannten übernommen würden, weshalb die Beschwerdeführerin selber keinerlei Aufwendungen für das Auto habe. Es sei deshalb willkürlich und nicht zu rechtfertigen, wenn ihr die Gemeinde hierfür eine Pauschale an das Einkommen anrechne. 5. Die Gemeinde verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Einführend führte sie aus, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer IV-Rente abgelehnt worden sei, obwohl diese seit Jahren körperliche Leiden geltend mache, was auch deren Arzt bestätigt habe. Im Bezug auf den Einbezug des Lohnes ihres Sohnes sei anzumerken, dass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur dann ein selbständiger Unterstützungsanspruch zustehe, wenn sie verheiratet seien oder das Wohnen im elterlichen Haushalt nicht zumutbar sei, was in casu beides nicht zutreffe. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) sei

einerseits das Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen und andererseits werde beim Absolvieren einer Berufslehre eine Integrationszulage von monatlich Fr. 150.-- gewährt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe keinen Anspruch auf eine solche Zulage, da diese bei der Erfüllung von Auflagen externer Stellen mit Integrationsauftrag nicht zustehe. Betreffend das Auto führte die Vernehmlasserin aus, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde stets verschwiegen habe, ein solches zu besitzen. Gemäss des Merkblattes „Autofahren und Sozialhilfe“ des kantonalen Sozialamtes werde der Grundbedarf um Fr. 400.-- gekürzt, wenn der Sozialhilfeempfänger ein Auto besitze oder er ein solches mitbenutzen könne bzw. es werde ihm der Wert der Naturalleistung als Einnahme berechnet, wenn ihm ein Auto von einer verwandten oder bekannten Person zur Verfügung gestellt werde. Davon könne im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei und auch ihr Einsatzort im Rahmen ihres RAV-Einsatzes gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Kürzung seien demnach erfüllt. 6. In ihrer Replik vom 29. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie der Gemeinde betreffend den Autobesitz nie irgendwelche wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Sie brauche das Auto auch oft für ihre Familie, so beispielsweise wenn sie ihren Sohn zu Randzeiten an Kursorte fahren müsse. Die nachgewiesene und unbestrittene unentgeltliche Autobenutzung sei für ihre Lebensqualität von enormer Tragweite und die vorgesehenen Abzüge gingen nun finanziell zu ihren Lasten. Zur Anrechnung des Lehrlingslohnes sei festzuhalten, dass ihr Sohn diesen vollumfänglich für eigene Bedürfnisse einsetzen könne. Selbst wenn ein geringfügiges Entgelt für Kost und Logis wohl richtig wäre, befremde das Anrechnen eines Betrages von Fr. 500.-- (recte: Fr. 620.--) auf ihrer Einkommensseite. Die Praxis der Gemeinde führe dazu, dass ihr nach Abzug der Kosten für Wohnung und Krankenkasse monatlich nur noch wenige hundert Franken zur Verfügung stünden. Sie sei ausserdem nach wie vor arbeitslos, wobei die bezogenen Arbeitslosengelder

vollumfänglich als Einkommen behandelt würden. Gestützt auf diese Ausführungen werde an den gestellten Anträgen festgehalten. 7. Dazu nahm die Gemeinde in der Duplik vom 13. Juli 2009 wie folgt Stellung. Der Sohn der Beschwerdeführerin absolviere eine Lehre als Netzelektriker, wobei entsprechende Abklärungen ergeben hätten, dass sämtliche Kurse für diese Ausbildung in … durchgeführt würden und die Kurszeiten extra so gelegt seien, dass auch Kursteilnehmer ausserhalb der Region den Kursort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichen könnten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch der Nachweis der unentgeltlichen Autobenutzung nicht erbracht. Es werde nicht bestritten, dass ein Auto die Lebensqualität steigern könne, aber die Sozialhilfe habe die Aufgabe, eine drohende oder eingetretene Bedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu beheben, was Kosten für die Nutzung eines Fahrzeuges nicht einschliesse. Wie der Sozialhilfebetrag familienintern aufgeteilt werde, sei nicht Sache der Behörden und man halte diesbezüglich an den gemachten Ausführungen fest. Die Leistungen der Arbeitslosenkasse seien solange an die Gemeinde abzutreten, als diese die Sozialhilfeleistungen nicht übersteigen würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 23. April 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Sozialhilfe-Grundbedarf der Beschwerdeführerin ab Juni 2009 um Fr. 400.-- gekürzt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Ausrichtung von Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1’230.--. 2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung

unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt zum einen den beinahe vollständigen Miteinbezug des Lehrlingslohnes ihres älteren Sohnes in ihr Budget. b) Gemäss Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) müssen die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Dies geht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus, sofern es bis dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. In diesem Fall haben die Eltern, soweit es ihnen zugemutet werden darf, für den Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern jedoch insofern von ihrer Unterhaltspflicht befreit, als dass es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Auch Art. 285 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Unterhaltsbeitrag unter anderem das Vermögen und die Einkünfte des Kindes berücksichtigen soll. Zu den Einkünften des Kindes gehört in erster Linie sein eigenes Erwerbseinkommen, wie beispielsweise der Lehrlingslohn (KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Zürich 2004, Rz. 55 f.). Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können diese gestützt auf Art. 323 Abs. 2 ZGB dafür einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt verlangen. Der entsprechende Beitrag ist dann beim Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Diese können sich auch nicht darauf berufen, das erwerbstätige, mündige Kind leiste keinen Beitrag, wenn es dazu in der Lage wäre (ALFRED BÜHLER in: AJP 2002, S. 644 bis 661, S. 660). Ein angemessener Beitrag im Sinne des eben zitierten Artikels sollte bei einem unmündigen Kind in der Regel nicht mehr als 60% seines Erwerbseinkommens ausmachen. Bei einem mündigen Kind hingegen ist sein Verdienst voll in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen (WULLSCHLEGER in: SCHWENZER (Hrsg.), FamKomm, Scheidung, Bern 2005,

Rz. 52 f. zu Art. 285). Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 15. Juni 1990 geboren und ist demnach mündig. Entsprechend den obigen Ausführungen muss der Jugendliche soweit als möglich selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es ist folglich auch rechtmässig, wenn die Gemeinde den grossen Teil des Einkommens des Sohnes (monatlich Fr. 620.--) der Beschwerdeführerin als Einnahme anrechnet. Wenn diese nun geltend macht, dass ihr Sohn zu Hause aber nichts abgeben müsse, so ist das vorliegend nicht relevant, zumal die familieninterne Aufteilung nicht berücksichtigt werden kann. Auch die dem Sohn zugesprochene Integrationszulage erfolgte rechtmässig. Das Ziel solcher Zulagen ist es unter anderem, berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung finanziell zu honorieren und zu fördern (vgl. Ziffer C.2 der SKOS-Richtlinien sowie die Umsetzung der Richtlinien im Kanton Graubünden). Zusammenfassend kann die Beschwerde betreffend die Argumentation zum Einbezug des Lehrlingslohnes in die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin nicht geschützt werden. 4. a) Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin den Abzug von Fr. 400.-- beim Grundbedarf für die Autonutzung. b) Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Einzelnen umfasst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, laufende Haushaltsführung, Nachrichtenübermittlung, Körperpflege und Unterhaltung. Es handelt es sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Festgesetzt wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Anzahl Personen in einem

gemeinsam geführten Haushalt. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt ihr hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 140 f.). Das Bundesgericht hielt betreffend Auto ohne Kompetenzcharakter fest, dass eine, im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalierte Berechnungsart (in casu des Grundbedarfs) im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotweniger Bedürfnisse lasse. So etwa weil vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht würden, wie wenn beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben werde. Diese Folge sei als systemimmanent hinzunehmen. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunterhalt wie die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Autos herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen sei ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c, S. 4 f.; 124 I 97 E. 3b, S. 99 f.). Auch käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung der verschiedenen Sozialhilfebezüger, wenn nun lediglich der Besitz eines Autos, der auch für das Sozialamt ersichtlich ist, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei, kennt das schweizerische Sozialhilferecht demnach nicht (WOLFFERS, a.a.O., S. 150). Entscheidend ist, dass mit dem Unterstützungsbetrag auch jene Kosten gedeckt werden, für die er eigentlich vorgesehen ist. Für die Behörde besteht demnach kein Grund zum Einschreiten, solange Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind (WOLFFERS, a.a.O., S. 141). Im Übrigen liesse sich auch gar nicht kontrollieren, wofür die einzelnen Unterstützten ihr Geld genau ausgeben. Einschreiten muss die Behörde beim

Besitz eines Autos erst, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt hat (vgl. auch Entscheid C.7.3 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. November 2005, EGVSZ (Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz), 2005, S. 332 ff.). Diesbezüglich sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Gemeinde nicht vorgebracht. Das Auto der Beschwerdeführerin, ein Mazda 323 1.3i, Jahrgang 2/1993 mit ca. 300'000 km (Stand im Dezember 2008), dürfte weitgehend wertlos sein. Zudem bleibt anzufügen, dass jede zu unterstützende Person gestützt auf Art. 5 ABzUG das Recht auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag hat, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit und der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.--. Demnach wäre selbst bei einem Auto mit einem gewissen Wert dieser Vermögensfreibetrag zu beachten. Die zuständige Behörde kann die Kosten für ein privates Motorfahrzeug übernehmen, wenn eine Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen darauf angewiesen ist (WOLFFERS, a.a.O., S. 149 f.). Die Übernahme dieser Kosten durch die Sozialhilfe wurde in casu weder beantragt noch gewährt. Darüber hinaus soll nun aber der Beschwerdeführerin auch noch der Grundbedarf um Fr. 400.-- gekürzt werden bzw. soll ihr dieser Betrag als Naturalleistung angerechnet werden. Dieses Vorgehen der Gemeinde ist zu beanstanden. Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beschwerdeführerin offenbar nichts für das Fahrzeug und dessen Unterhalt bezahlen muss. Gemäss den eingereichten Rechnungen werden die entsprechenden Beträge allesamt von einem Bekannten übernommen. Obwohl dieser ihr gegenüber nicht unterstützungspflichtig wäre, übernimmt er jeweils die Kosten für das Auto der Unterstützungsbedürftigen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Einkommen über das sie frei verfügen kann, sondern um einen zweckgebundenen Beitrag. Würde der Beschwerdeführerin nun der Grundbedarf gekürzt, so würde sie dafür bestraft werden, dass ihr ein nicht unterstützungspflichtiger Dritter die Kosten für die Nutzung des Autos

bezahlt. Wie andere Sozialhilfeempfänger hat auch sie ein Recht auf den gesamten Grundbetrag. Alles andere wäre eine rechtsungleiche Behandlung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sozialhilferecht innerhalb des pauschalierten Grundbedarfs eine gewisse Dispositionsfreiheit vorsieht. Der Abzug von Fr. 400.-- vom Grundbedarf für die mutmasslichen Betriebskosten des von der Beschwerdeführerin benutzten Autos ist daher unzulässig. Die Gemeinde ist somit zu einer Unterstützungsleistung von monatlich Fr. 1'230.-verpflichtet. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdegegnerin. Entsprechend kommt dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der am 17. Juli 2009 eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 2'002.45 (inkl. MWST) erscheint als ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung betreffend Zeitraum von Juni bis Oktober 2009 aufgehoben. Die Gemeinde … wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 monatlich Sozialhilfe im Betrage von Fr. 1'230.-- auszurichten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1'266.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'002.45 (inkl. MWST).

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