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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.07.2009 U 2009 25

16. Juli 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,435 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Kosten Schneeräumung | öffentliche Dienste

Volltext

U 09 25 URTEIL vom 16. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kosten Schneeräumung 1. Am 3. März 2009 erliess der Gemeindevorstand … eine Verfügung, worin er … verpflichtete, der Gemeinde für den zusätzlichen Schneeräumungsaufwand Fr. 191.-- zu bezahlen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Werkgruppe der Gemeinde habe am 29.12.2008 die Via … vom Schnee geräumt. Einige Zeit später habe die Werkgruppe die Räumung des Strassenabschnittes im Bereich der Chesa … erneut vornehmen müssen, weil vom Dach des erwähnten Gebäudes Schnee auf die besagte Strasse geworfen worden sei. In der Folge habe die Gemeinde diesen Aufwand in Rechnung gestellt, wogegen die Betroffene „Einsprache“ erhoben habe mit der Begründung, Schneeräumung sei Sache der Gemeinde und werde mit Steuergeldern finanziert. Eine zusätzliche Verrechnung sei nur möglich, wenn diese Arbeiten von Privaten in Auftrag gegeben worden seien. Diese Einwände seien aber unbegründet. Art. 5 der kommunalen Strassenpolizeiordnung verbiete die Ablagerung von Schnee auf den Dorfstrassen und Trottoirs. Art. 29 Abs. 2 BauG sage klar, dass die Baubehörde bei der Untätigkeit der verantwortlichen Grundeigentümer die erforderlichen Massnahmen selbst treffen könne und zwar auf Kosten der betreffenden Personen. 2. Mit Eingabe vom 3. April 2009 erhob die Betroffene gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung. Eventuell sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass der Betrag von

Fr. 191.-- um die Hälfte auf Fr. 95.50 reduziert werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Haus nicht unmittelbar an die Via … grenze, sondern um 70 cm bis 1 m zurückversetzt sei. Der betreffende private Bodenstreifen sei mit einem Amtsverbot belegt. Am Sonntag, den 28.12.2008 seien die Schneewächten auf ihrem Dach so mächtig gewesen, dass aus Sicherheitsgründen schnellstmöglich die Entfernung der Wächten angezeigt gewesen sei. Sie und ihr Ehegatte hätten dann den heruntergefallenen Schnee umgehend fein säuberlich auf diesen schmalen Landstreifen vor dem Haus geschaufelt. Nachher habe sich auf der Strassenparzelle kein Schnee mehr von der Dachräumung befunden. Am Montagmorgen (29.12.2008) habe dann die Gemeinde die Anlieger aufgefordert, ihre Dächer von den Schneewächten zu befreien. Im Laufe des Tages sei dies geschehen, worauf die Gemeinde dann die Gemeindestrasse vom herabgefallenen Schnee befreit habe. Dabei sei auch der schmale Schneehaufen auf ihrer Parzelle entfernt worden. Sie habe somit keinen Schnee auf der Gemeindestrasse oder auf dem Trottoir gelagert, so dass sie auch nicht die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt habe. Ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Schnees auf dem privaten Grund habe nicht bestanden. Es fehle hier auch eine gesetzliche Grundlage. 3. Die Gemeinde … beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Grenze der Strassenparzelle verlaufe praktisch an den Gebäudefluchten entlang, so dass es gar nicht möglich gewesen sei, dort auf eigenem Grunde den vom Dach weg geschaufelten Schnee zu deponieren, was auch für die Nachbarparzelle … gelte. Am 28. Dezember 2008 sei die Strasse vollständig vom Schnee geräumt gewesen. Es habe zwei Tage nicht mehr geschneit gehabt. Die Beschwerdeführerin und der Gemeindepräsident hätten zwar den Schnee seitlich aufgehäuft, aber immer noch im Bereich der Strassenparzelle, wo vor allem die Fussgänger zirkulierten. Der Werkmeister habe am Montag die Räumequipe extra aufbieten müssen, um die Strasse wieder vollständig freizulegen. Nur diese speziellen Aufwendungen seien den Beteiligten in Rechnung gestellt worden. Es bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse daran, dass die Via … offen und ungehindert nutzbar sei. Art. 29 BauG schreibe denn auch vor, dass

die Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zu treffen hätten, damit die öffentliche Sicherheit auf den Verkehrs- und Versorgungsanlagen nicht durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen gefährdet werde. Diese Bestimmung gelte selbstredend auch dort, wo Schnee absichtlich auf die öffentliche Strasse geworfen werde. Auch Art. 5 der kommunalen Strassenpolizeiordnung verbiete die Ablagerung von Schnee auf Dorfstrassen und Trottoirs. Klar sei auch, dass das Gemeinwesen die erforderlichen Gegenmassnahmen treffen müsse, wenn die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit einer öffentlichen Strasse gefährdet seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin weigere, die Forderung der Gemeinde anzuerkennen, zumal sie eindeutig die Verursacherin des wohlgemerkt bescheidenen Zeitaufwandes gewesen sei. 4. Der zweite Schriftenwechsel erbrachte nichts wesentlich Neues. Am 18. Juni 2009 nahm der Einzelrichter zusammen mit dem Gerichtsaktuar an Ort und Stelle einen Augenschein vor, an welchem die Beschwerdeführerin persönlich und auf Seiten der Gemeinde neben dem Rechtsvertreter der Gemeindepräsident und der Werkmeister teilnahmen. Die Beschwerdeführerin legte dabei u.a. dar, dass der private Bodenstreifen vor ihrem Gebäude an der südöstlichen Hausecke 57 cm und an der nordwestlichen Ecke 98 cm tief sei. Auf entsprechende Frage hin führte der verantwortliche Werkmeister aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob der damals aufgesammelte Schnee auf dem Kopfsteinpflaster der Gemeinde oder auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin deponiert gewesen sei, da die Grenzen dort fliessend seien und sowohl im Sommer wie vor allem auch im Winter kein Unterschied bezüglich der Parzellengrenzen erkennbar sei. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren weit unter Fr. 5'000.-liegt und auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden sind, fällt der Fall gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in die Kompetenz des Einzelrichters. 2. Die Gemeinde begründet die Rechnungsstellung damit, dass der von der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2008 von ihrem Dach entfernte Schnee auf der öffentlichen Strasse abgelagert worden sei, wo er den öffentlichen Verkehr und insbesondere den Fussgängerverkehr behindert habe. Die Gemeinde sei daher aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gezwungen gewesen, diesen Schnee wegzuführen. Für diesen Sonderaufwand, welchen die Beschwerdeführerin verursacht habe, müsse die Beschwerdeführerin aufkommen. Umstritten ist vorliegend nicht die Frage, ob sich die Gemeinde für eine solche Rechnungsstellung auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen könne. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde sei insofern unrichtig, als der Schnee damals nicht im Bereich der öffentlichen Strasse, sondern auf dem privaten, mit einem Amtsverbot belegten Bodenstreifen deponiert worden sei, so dass für die Gemeinde gar kein Anlass bestanden habe, den Schnee wegzuführen. Dem hält die Gemeinde nicht nur ihre eigene Sachverhaltsdarstellung entgegen. Sie macht darüber hinaus geltend, dass die Strassenparzelle der Via … praktisch an der Gebäudeflucht der Parzelle der Beschwerdeführerin verlaufe, so dass es gar nicht möglich sei, dort den vom Dach weg geschaufelten Schnee zu deponierten. 3. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines konnte nun festgestellt werden, dass dem Gebäude der Beschwerdeführerin ein zur Liegenschaft gehörender Bodenstreifen von 57 cm bis 98 cm Tiefe vorgelagert ist, der in einem gewissen Grade durchaus geeignet ist für die Deponierung von Schnee. Insoweit erweist sich die Darstellung der Gemeinde, wonach es gar nicht möglich sei, dort Schnee abzulagern, als unrichtig. Berücksichtigt man, dass die überhängende Schneewächte auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine durchaus überschaubare Schneemenge ausmachte, war es ohne weiteres denkbar und realistisch, dass dieser

Schnee auf dem besagten Bodenstreifen von 57 cm bis 98 cm Tiefe deponiert werden konnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Bezüglich der Frage, ob der Schnee damals auf privatem oder auf öffentlichem Grund deponiert war, widersprechen sich wie erwähnt die Darstellungen der Parteien. Da die Gemeinde ihren Anspruch auf Kostenersatz damit begründet, dass der Schnee auf der Strassenparzelle deponiert gewesen sei und damit die Verkehrssicherheit und die öffentliche Ordnung gefährdet habe, hat sie dafür den erforderlichen Nachweis zu erbringen. In den Akten findet sich dazu nichts. Nun hat der verantwortliche Werkmeister, der die damaligen Situation kannte und die Beseitigung des deponierten Schnees anordnete, anlässlich des gerichtlichen Augenscheines auf entsprechende Frage hin ausgeführt, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob der damals aufgesammelte Schnee auf dem Kopfsteinpflaster der Gemeinde oder auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin (Bodenstreifen vor Haus) deponiert gewesen sei, da die Grundstücksgrenzen dort nicht erkennbar seien. Wenn aber der verantwortliche Vertreter der Gemeinde nicht einmal selber bestätigen kann, dass der Schnee auf der öffentlichen Strasse lag und dort die Verkehrssicherheit beeinträchtigte, fehlt für die entsprechende Darlegung der Gemeinde jeglicher Nachweis, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass der Schnee auf privatem Grund deponiert war, weshalb die Gemeinde keinen Anlass zum Abtransport des Schnees hatte. Der Gemeinde fehlte damit auch eine Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenersatzes. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 3. März 2009 aufzuheben. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Gemeindevorstandes vom 3. März 2009 betreffend die Auferlegung von Kosten für die Beseitigung des an der Via … abgelagerten Schnees aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 776.-gehen zulasten von der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, nicht zugesprochen.

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