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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2010 U 2009 100

23. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,051 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Wohnsitz | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Volltext

U 09 100 1. Kammer URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnsitz 1. a) …, geboren 1945, verheiratet, hatte während Jahren zusammen mit ihrem Ehemann Wohnsitz in der Gemeinde ... (AR). Aufgrund ihrer starken Alkoholsucht wurde sie am 9. Januar 2009 sowie am 7. April 2009 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden eingewiesen. Am 20. April 2009 wechselte … zur weiteren Therapie in die Klinik … in … (GR). Während ihrem stationären Aufenthalt trennte sich der Ehemann von ihr. Am 26. Mai 2009 unterzeichnete … einen Mietvertrag ab dem 1. Juli 2009 für eine Wohnung an der … in A. Der Vertrag war frühestens per Ende Juni 2010 kündbar. b) Weil sie bereits per 3. Juni 2009 aus der stationären Therapie entlassen werden sollte, die erwähnte Wohnung aber erst per 1. Juli 2009 bezugsbereit war, mietete sie für die Zeit bis zum Einzug in die neue Wohnung an der … in A. ein möbiliertes Zimmer, welches sie am 3. Juni 2009 denn auch bezog. Bereits tags darauf musste sie aufgrund ihrer Alkoholsucht erneut ins Spital eingeliefert und von dort aus in die Psychiatrische Klinik … in … eingewiesen werden. Nachdem sie am 18. Juni 2009 entlassen worden war, unterzeichnete … das Anmeldeformular zur Wohnsitzbegründung in A. Den Heimatschein wollte sie noch nachreichen. c) Bereits am 23. Juni 2009 wurde eine erneute Einweisung in die Klinik … erforderlich, von wo aus sie tags darauf auf die Entzugsstation Danis der Klinik … verlegt wurde und dort bis Ende Oktober 2009 verblieb. Am 1. Juli 2009 reichte sie der Gemeinde A. den fehlenden Heimatschein nach.

d) Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 an den Rechtsvertreter von … stellte sich die Gemeinde A. auf den Standpunkt, dass keine Wohnsitzbegründung erfolgt sei. Die Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass sich die Ansprecherin zurzeit nicht in A., sondern in der Klinik … aufhalte. Die alleinige Absicht, sich in A. niederzulassen, reiche nicht aus, um Wohnsitz zu begründen. Vielmehr müsste sich die Ansprecherin auch tatsächlich in A. aufhalten. Zurzeit könne daher … nicht in das Einwohnerregister aufgenommen werden. Am 29. Juli 2009 erliess das Einwohneramt A. einen Entscheid, in welchem es das Gesuch auf Wohnsitz zufolge fehlender Voraussetzungen abwies. Dagegen liess die Ansprecherin beim … der Gemeinde A. Einsprache erheben. Noch bevor dieser entscheiden konnte, meldete sich … am 5. Oktober 2009 am Schalter des Einwohneramtes A. ab und gab als neuen Wohnsitz B. an. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 bestätigte der … einspracheweise die ablehnende Verfügung mit im Wesentlichen denselben Überlegungen. 2. Dagegen liess … am 18. November 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der Einspracheentscheid der … vom 13. Oktober 2009 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass … am 3. Juni 2009 Wohnsitz in A. begründet hat. 3. Die Gemeinde A. sei anzuweisen, … per 3. Juni 2009 in das Einwohnerregister einzutragen. 4. Evtl. sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Die gemeindliche Begründung, wonach es der Beschwerdeführerin am erforderlichen Aufenthalt fehle, treffe nicht zu. Während ihres Aufenthaltes in der Klinik … vom 20. April - 3. Juni 2009 hat sie beschlossen, sich von ihrem Ehemann zu trennen und entsprechend ein neues Domizil gesucht. Weil sie früher bereits in … und in der Gegend A./B. gelebt habe, habe sie in der fraglichen Gegend eine Wohnung gesucht und in A. auch eine gefunden. Sie habe einen Mietvertrag abgeschlossen, der erst auf den 30. Juni 2010 kündbar gewesen sei, was die Absicht des dauernden Verbleibens belege.

Das Hinterlegen der Schriften sei nicht massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes; es sei lediglich Indiz dafür. Am 3. Juni 2009 habe sie übergangsweise ein möbiliertes Zimmer bezogen, die späteren Spital- und Klinikaufenthalte änderten daran nichts. Am 25. Juni 2009 habe die Gemeinde A. im Übrigen die Wohnsitznahme bestätigt. 3. Die Gemeinde A. beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin habe das Kriterium des auf Dauer angelegten Wohnaufenthaltes nicht erfüllt. Das möbilierte Zimmer an der … sei nur eine Übergangslösung für den Monat Juni gewesen, und auch in diesem Monat habe sie sich wegen ihres Spital- und Klinikaufenthaltes nur wenig in diesem Zimmer aufgehalten. Die Wohnung an der … habe sie zudem nie bezogen und sie habe dafür auch nie eine Miete bezahlt, weshalb die Vermieterin den Mietvertrag denn auch per 30. September 2009 gekündigt habe. Damit sei klar, dass sie nie Wohnsitz in A. begründet habe. 4. Währenddem die Gemeinde ... (AR) auf die Abgabe einer Vernehmlassung verzichtete, wies Gemeinde B. darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin eine Wohnung gemietet und seit dem 1. Oktober 2009 denn auch in B. Wohnsitz habe. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin in der Gemeinde A. im Zeitraum vom 3. Juni 2009 bis zum 30. September 2009 Wohnsitz hatte oder nicht.

2. Auch wenn die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2009 Wohnsitz in der Nachbargemeinde begründet hat, so hat sie an der Beurteilung der streitigen Frage immer noch ein erhebliches Rechtsschutzinteresse, zumal von der Beantwortung der Wohnsitzfrage für den fraglichen Zeitraum u.a. die Beantwortung der Frage abhängt, inwieweit die Kosten der im fraglichen Zeitpunkt erfolgten Heilbehandlungen in der psychiatrischen Klinik von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Auf die Beschwerde ist bereits daher einzutreten. 3. Beim (zivilrechtlichen) Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen muss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wiederum wird dort begründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Diese Definition des Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB enthält sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens). Beide Elemente sind wiederum untrennbar miteinander verbunden. 4. a) Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Körperliche Anwesenheit ist in der Regel zur Begründung wie auch zur Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes erforderlich. Nicht entscheidend ist hingegen die Dauer und die Art des Aufenthaltes. Auch einem bloss vorübergehenden Aufenthalt kann grundsätzlich wohnsitzbegründende Wirkung zukommen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 23). b) Hinsichtlich des objektiven Elementes des faktischen Verweilens ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin das aufgrund der

vorzeitigen Entlassung aus der Klinik erforderlich gewordene und im Sinne einer Übergangslösung gemietete möblierte Zimmer am 3. Juni 2009 auch bezogen hat. Aus gesundheitlichen Gründen musste sie dann bereits am nächsten Tag ins Spital eingeliefert und von dort in eine Psychiatrische Klinik überstellt werden, aus welcher sie dann am 18. Juni 2009 wieder entlassen werden konnte. Gleichentags unterzeichnete sie sodann das Anmeldeformular und meldete sich aus ihrer früheren Wohnsitzgemeinde … (AR) ab. Bis zum 23. Juni 2009, an welchem eine erneute Spitaleinweisung mit nachfolgendem längerem Klinikaufenthalt folgte, bewohnte sie dann das gemietete Zimmer. Aufgrund dieser Gegebenheiten muss das objektive Element des faktischen Verweilens als erfüllt erachtet werden, zumal die geschilderten Spital- und Klinikaufenthalte wohnsitzrechtlich erfolgsneutral waren, da die Unterbringung in einer Heilanstalt von Gesetzes wegen (Art. 26 ZGB) keinen neuen Wohnsitz begründet. Dass sie die per 1. Juli 2009 gemietete Wohnung dann in der Folge doch nicht bezogen hat, liegt einzig und allein daran, dass sie aus gesundheitlichen Gründen bis in den Oktober 2009 hinein in der Klinik … hospitalisiert war. 5. a) Mit dem subjektiven Erfordernis der Absicht des dauernden Verbleibens wird von der Person, der ein Wohnsitz zugeordnet wird, eine Willensintention verlangt, die nicht auf bloss vorübergehenden Aufenthalt gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will, und dies auch durchführbar ist. Aber selbst die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht einer Wohnsitzbegründung nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt. Die Motive, die eine Person veranlassen, an einem Ort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen oder aufzugeben, sind nicht entscheidend. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären und die gesellschaftlichen Beziehungen, die Wohnverhältnisse usw., zu berücksichtigen. Da der Wohnsitz einer Person nicht nur für diese selbst, sondern auch für Behörden und Drittpersonen von

Bedeutung ist, muss bei der Wohnsitzbestimmung nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern auf die für Dritte erkennbaren Kriterien abgestellt werden. Es geht somit um die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen angenommen werden kann, dass eine bestimmte Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Es handelt sich dabei jedoch um ein Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23). b) Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bis anhin Wohnsitz in … (AR) hatte. Während ihres Klinikaufenthaltes im Kanton Appenzell entschloss sie sich dann, sich vom Ehemann zu trennen und in den Kanton Graubünden zurückzukehren. Aus diesem Grunde wechselte sie dann auch in die Psychiatrische Klinik ... Im Hinblick auf den per Ende Juni 2009 vorgesehenen Klinikaustritt unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2009 einen Mietvertrag für eine per 1. Juli 2009 beziehbare Wohnung an der … in A. Als frühestes Kündigungsdatum wurde dabei der 30. Juni 2010 vereinbart. Damit hat nun aber die Beschwerdeführerin augenfällig ihre Absicht dokumentiert, in A. auf Dauer - und nicht bloss vorübergehend - Wohnsitz zu nehmen. Weil nun aber die Entlassung aus der Klinik bereits am 3.Juni 2009 erfolgte, sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, für den Monat Juni 2009 eine Zwischenlösung mit der Miete eines möbilierten Zimmers zu treffen. Auch damit bestätigte sie erneut, dass es ihr mit der Wohnsitzbegründung in A. ernst war. Der Umstand, dass aufgrund ihrer Erkrankung längere Spital- und Klinikaufenthalte erforderlich waren, vermag an der von ihr klar Kund gemachten Absicht des dauernden Verbleibs in A. - wie unter Verweis auf Art. 26 ZGB bereits ausgeführt - nichts zu ändern. c) Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Verlaufe ihres letzten, bis in den Oktober hinein andauernden Klinikaufenthaltes entschloss, per 1. Oktober 2009 in der Gemeinde B. Wohnsitz zu nehmen, ändert nichts an der geschilderten Beurteilung. Zwar setzt der Wohnsitz wohl die Absicht des

dauerhaften Verbleibens voraus, doch schliesst dies einen späteren Wechsel des Wohnsitzes nicht aus. 6. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, das Vorliegen der wohnsitzrechtlichen Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum zu Unrecht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind entsprechend aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. Juni bis zum 30. September 2009 in A. Wohnsitz hatte. Mit dieser gerichtlichen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum Wohnsitz in A. hatte, kann es jedoch sein Bewenden haben. Von dem verlangten nachträglichen Eintrag ins Einwohnerregister kann abgesehen werden, dies umso mehr, als dieses für die Bestimmung des Wohnsitzes auch nicht massgebend ist. - Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG), welche überdies verpflichtet wird, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 9. Februar 2010 über Fr. 2'743.80 (inkl. MWST) erscheint als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des … A. vom 3. Oktober 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass … im Zeitraum vom 3. Juni 2009 - 30. September 2009 in der Gemeinde A. Wohnsitz hatte. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-zusammen Fr. 1'264.-gehen zulasten der Gemeinde A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde A. hat … eine Parteientschädigung von Fr. 2'743.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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