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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2009 U 2008 84

20. Januar 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,111 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Euthanasie eines Hundes | übrige Polizei

Volltext

U 08 84 1. Kammer URTEIL vom 20. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Euthanasie eines Hundes 1. Der Hund „…“ war ein Vertreter der „Tornjak“-Hunderasse, die in Kroatien und Bosnien-Herzegowina beheimatet ist. Er wog ungefähr 60 kg. Sein Halter … befand sich am Tage des Vorfalls (15. August 2007) in den Ferien in Bosnien und Herzegowina. Aus diesem Grunde kümmerte sich die vom Halter getrennt lebende Ehefrau … um das Tier. 2. Am 15. August 2007 spielte sich folgendes Szenario ab: … ging kurz nach 11 Uhr mit „…“ an der Leine in … spazieren. Bei der Hauptstrasse (Weg in Richtung Rheindamm) ist ihnen eine Velofahrerin entgegengekommen. Der Hund ging auf die Velofahrerin los und biss sie mehrfach in den Oberschenkel und in den rechten Oberarm. Erst als der Hund von der Velofahrerin abgelassen hatte, konnte ihn Frau … wieder behändigen und ins Haus zurückführen. Die Velofahrerin musste zur operativen Behandlung in das Spital überführt werden. 3. Die Polizei wurde alarmiert. Den beiden Polizisten gelang es aufgrund des höchst aggressiven Verhaltens des Hundes nicht, das Haus zu betreten und „…“ herauszuholen. Infolgedessen musste der Hundeführer der Polizei, …, aufgeboten werden. In dessen professioneller Schutzausrüstung und mit einem grossen Kraftaufwand konnte dieser den Hund aus dem Hause holen und anschliessend ins Tierheim … bringen. Dort erschien dann der stellvertretende Kantonstierarzt. Dieser entschied, nachdem er die Beteiligten befragt hatte, aufgrund der Situation „…“ sofort einzuschläfern.

4. Am 21. August 2007 wurde durch das Amt für Lebensmittel und Tiergesundheit im Nachgang eine Verfügung erlassen, in welcher die entschädigungslose Beschlagnahme und Euthanasie des Hundes „…“ unter Kostenfolge zu Lasten des Halters … angeordnet wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich des Vorfalles die Velofahrerin schwer verletzt worden sei. Zudem sei das Verhalten des Hundes sehr aggressiv und unberechenbar gewesen. Der Hund verhalte sich auffällig und sei in Alltagssituationen völlig überfordert. Eine sichere Verwahrung des Tieres sei nach dem Vorfall nicht möglich gewesen, da die Ehefrau des Halters sich nicht in der Lage gefühlt habe, den Hund zu beaufsichtigen. Die Aggressionsbereitschaft von … habe sich einerseits darin gezeigt, dass die Sicherung des Tieres zur Verbringung von … nach Chur nur unter grösstem Krafteinsatz mit Vollschutzkleidung möglich gewesen sei. Andererseits habe sich diese Aggressivität auch schon bei einem früheren Aufenthalt im Tierheim Arche im Juli 2007 gezeigt. Damals habe man … nur unter ganz besonderen Sicherungsmassnahmen überhaupt füttern können. 5. Gegen die Verfügung des ALT vom 21. August 2007 reichte … Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales ein. Der Halter forderte darin, die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass der Hund zu Unrecht euthanisiert worden sei. Des Weiteren wurde dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes, des Legalitätsprinzips, der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend gemacht. 6. Das Departement wies die Beschwerde am 27. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, im besagten Falle habe es sich um eine antizipierte Ersatzvornahme gehandelt. Eine solche sei zulässig, wenn Gefahr im Verzug liege und zum Vornherein feststehe, dass der Pflichtige der behördlichen Anordnung nicht nachkommen könne. Als Konsequenz einer solchen antizipierten Ersatzvornahme müsse wie vorliegend im Nachhinein eine Verfügung erlassen werden, um den Rechtsschutz zu gewährleisten. Das unverzügliche Einschreiten des ALT könne man somit dann nicht als unrechtmässig betrachten, wenn eine Gefahrensituation bestanden habe,

was im konkreten Fall klar bejaht werden könne. Laut Angaben des Hundeführers der Polizei hätten sich die Polizisten nicht mehr an den Hund gewagt, der ein äusserst aggressives Verhalten mit Bellen und Zähnefletschen gezeigt habe. Selbst die Ehefrau des Halters habe sich nicht mehr in den Raum mit dem Hund gewagt. Ebenso habe der Geschäftsführer des Tierheims aus einer früheren Erfahrung mit … im Juli 2007 die Aggressivität des Tieres bestätigt. All diesen Aussagen sei gemein, dass vom Hund eine grosse Gefahr ausgegangen sei. In diesem Sinne hätten die Aussagen der Polizeibeamten bestätigt, dass selbst die Ehefrau des Hundehalters, der zu jener Zeit in den Ferien geweilt habe, nicht im Stande gewesen sei den Hund zu beherrschen. Die gesetzliche Grundlage für die erfolgte Massnahme liege in Art. 25 des Tierschutzgesetzes. Allenfalls könne sich das ALT auch auf die generelle Polizeigeneralklausel berufen. Die Massnahme müsse im öffentlichen Interesse liegen, was hier ohne Zweifel gegeben sei. Des Weiteren sei die Massnahme verhältnismässig gewesen, da keine mildere den angestrebten Erfolg habe gewährleisten können. 7. Am 29. September 2008 reichte der Hundehalter … gegen die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Hund „…“ zu Unrecht euthanisiert worden sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Hund könne zwar nicht mehr zum Leben erweckt werden, jedoch könnten die zu Unrecht erhobenen Kosten aufgehoben werden. a) In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei vor der Euthanasie nicht informiert und vor Erlass der Verfügung auch nicht angehört worden. Überdies habe man nicht alle Ausführungen der Ehefrau berücksichtigt. Letztere habe klar ausgesagt, dass der Hund noch nie so reagiert und bisher noch nie jemanden gebissen oder gar angefallen habe. Hätte man den Beschwerdeführer angehört, hätte der Charakter des Tieres besser ermittelt werden können.

Zudem sei das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt worden, dass die Aussagen der Velofahrerin nicht bekanntgegeben worden sei. b) Als weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Im Kanton Graubünden gebe es keine gesetzliche Norm, welche die Euthanasie von Hunden legalisiere. Art. 25 aTSchG sei nicht geeignet, die Tötung eines Tieres zu veranlassen. Diese Norm stehe in einem ganz anderen Zusammenhang. Im aTSchG sei es um den Schutz des Tieres und nicht um den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden gegangen. Ohne gesetzliche Grundlage hätte der Hund nicht einmal dann getötet werden dürfen, wenn es sich um einen gefährlichen Kampfhund gehandelt hätte. c) Zusätzlich sieht der Beschwerdeführer durch die Euthanasie die Eigentumsgarantie verletzt. Jeglicher Eingriff in das Eigentum könne nur mit einer gesetzlichen Grundlage gerechtfertigt werden. Eine solche sei hier nicht gegeben. d) Schliesslich habe man dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht Rechnung getragen. Die Vorinstanz vertrete den Standpunkt, dass vom Hund eine erhebliche Gefahr ausgegangen sei, die sich im Besonderen durch dessen grosse Aggressivität, dessen enormes Schädigungspotenzial sowie in dessen fehlender Kontrolle manifestiere. Vorerst habe man abklären müssen, ob der Hund weiterhin gehalten werden könne, oder ob er nach sorgfältiger Prüfung getötet werden solle. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Dringlichkeit bestanden. Im Übrigen habe im Zeitpunkt, als die Tötung angeordnet worden sei, gar keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestanden. Gegen Schluss sei der Hund im Hundeheim untergebracht gewesen. Zudem sei der Hundehalter wenige Tage später aus den Ferien zurückgekehrt. Ohne weiteres hätte eine Wesensprüfung und eventuell auch eine Therapie durchgeführt werden können. In Frage hätte auch eine besondere Auflage, wie zum Beispiel eine Maulkorbtragepflicht kommen können. Der Beschwerdeführer vertrat die Meinung, der Einwand der Vorinstanz, es habe keine sichere Verwahrung gegeben, sei unbegründet. Es sei überhaupt nicht erstellt, dass das Tierheim

damals die Aufnahme des Tieres abgelehnt habe. Die Behörde habe gar nicht danach gefragt. Eine fachkundige Beurteilung habe am Tage des Ereignisses gar nicht vorgenommen werden können, weil das Tier erschöpft gewesen sei und unter grossem Stress gestanden habe. 8. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2008 beantragt das Departement für Volkswirtschaft und Soziale (DVS) die Abweisung der Beschwerde. a) Das DVS vertritt bei der Eintretensfrage die Meinung, dass die Einwände unbegründet seien. Eine Aufhebung der Verfügung sei nicht nötig, selbst wenn deren Rechtswidrigkeit bejaht werden müsste. b) Was die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffe, so habe eine vorgängige Anhörung angesichts der gegebenen Situation unterbleiben können. Mit der angefochtenen Verfügung sei dem Rechtsschutz des Hundehalters hinreichend Genüge getan worden. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren nachträglich umfassend das rechtliche Gehör gewährt worden. Das Einvernahmeprotokoll des Opfers enthalte nichts anderes als die im Polizeirapport festgehaltenen Äusserungen des Opfers gegenüber den Polizisten am Tage des Vorfalls. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nie um Akteneinsicht ersucht. c) Das DVS bejahte ferner das Vorliegen einer akuten Gefahr. Nur weil der Hund nach dem Wüten in … und dem Kampf mit dem Hundespezialisten der Polizei offenkundig erschöpft gewesen sei, könne sicherlich nicht von einer sicheren Unterbringung im Tierheim oder von einer fehlenden akuten Gefahr gesprochen werden. Der Hund hätte sich nämlich in Kürze erholt. Es stehe fest, dass der Hund aufgrund seines Abwehr- und Schutzverhaltens keine fremde Person in seine Nähe gelassen habe. In diesem Sinne sei die Durchführung eines Wesenstestes gar nicht möglich gewesen. Dasselbe gelte auch für therapeutische Massnahmen. Die getroffene Massnahem erweist sich insgesamt zweifellos als gerechtfertig und rechtens.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden sei, nicht eingetreten sei mit der Begründung, die unmittelbar angeordnete Massnahme der Euthanasie könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Gericht kann dieser Rüge indessen nicht folgen. Soweit die mit der Verfügung angeordnete Massnahme vollzogen worden ist, erscheint klar, dass die Massnahme selbst nicht mehr aufgehoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um die Frage der Rechtmässigkeit resp. der Rechtswidrigkeit der getroffenen Massnahme (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1745). 2. a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vor der Euthanasie des Hundes nicht einmal informiert worden. Ebenso sei seine Ehefrau erst nach der erfolgten Euthanasie befragt worden. Überdies sei der Beschwerdeführer auch vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden, um zur Behauptung, der Hund sei aggressiv und unberechenbar, überhaupt Stellung beziehen zu können. Das zuständige ALT habe nie behauptet, dass sofortiges Handeln notwendig gewesen sei, zumal der Hund problemlos bis zur Rückkehr seines Halters im Tierheim hätte untergebracht werden können. b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert (BV; SR 101). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet den Anspruch einer Partei, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung beziehen zu können (vgl. Häfelin, Haller, Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 836)

c) Im konkreten Fall kann nicht vom einem ordentlichen Verwaltungsverfahren gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um ein faktisches Verwaltungshandeln mit nachträglichem Erlass einer Verfügung. Diesem Verfahren ist immanent, dass vorgängig nicht ein geordnetes schriftliches Verfahren mit den dazugehörigen Anhörungsrechten durchgeführt wird. Vielmehr wird hier aufgrund der situationsbedingten Umstände direkt gehandelt. Dafür müssen indessen besondere Umstände vorliegen, um ein solches direktes Verwaltungshandeln mit einer erst nachträglichen Verfügung rechtfertigen zu können. Solche Umstände können zum Beispiel im Erfordernis einer unverzüglichen Beseitigung einer akuten Gefahr bestehen. Das Vorliegen einer akuten Gefahr, auf welche sich die Vorinstanz beruft, wird von der Beschwerdepartei zu Unrecht in Frage gestellt. Ausgehend vom oben dargelegten Sachverhalt und in Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen gelangt das Gericht zum Schluss, dass vom Hund zweifelsohne eine akute Gefahrenlage ausging. „…“ war ein grosser, kräftiger und schwerer Hund, der mit seinen ca. 60 kg Körpergewicht nicht leicht zu beherrschen war. Der Vorfall mit der Velofahrerin belegt zudem ganz eindeutig die aggressive, unbändige und unberechenbare Wesensart des Tieres. Indem der Hund sich unerwartet und unvermittelt losriss und ohne Grund eine Velofahrerin attackierte und diese gleich mehrmals in verschiedene Körperteile biss, zeugt tierpsychologisch gesehen von keiner Schutzreaktion, sondern zeigt vielmehr den unberechenbaren und aggressiven Charakter des Tieres auf. Dieses Verhalten weist auf ein nicht abschätzbares Gefährdungspotential des Hundes hin. Dies zeigt sich daran, dass selbst die Ehefrau des Halters das Tier nicht beruhigen und bändigen konnte. Eingestandenermassen war „…“ von einer leicht provozierenden Natur. Sämtliche Gegenstände im Raum, in welchem sich der Hund im Haus aufgehalten hatte, waren angebissen, teilweise sogar zerbissen worden. Auch den beiden angerückten Polizisten war es unmöglich, des Tieres Herr zu werden, weshalb gar der Hundespezialist der Polizei mit seiner Spezialausrüstung aufgeboten werden musste. Erst ihm gelang es unter grösster Mühe und mit grossem Krafteinsatz, „…“ einzufangen und ins Tierheim Arche abzutransportieren. Auch wenn sich der Hund später im

Tierheim aufgrund seiner Erschöpfung ruhig verhielt, spricht dies nicht gegen die akute Gefahrenlage. Seine aggressive Natur war im Übrigen bekannt. Der Geschäftsführer des Tierheims Arche zum Beispiel, kannte „…“ von einem früheren Aufenthalt her. Seine Aussagen decken sich mit jener der Ehefrau. Danach fühlte sich der Hund generell von fremden Personen bedroht. Bereits deshalb hätte ein Kontakt mit fremden Personen möglichst vermieden werden sollen. Daher ist erstellt, dass „…“ durch seine aggressive und unberechenbare Art eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte. Wie der Vorfall mit der Velofahrerin und die aktenkundige Auffassung von Fachleuten eindeutig belegen, wäre „…“ kein Kandidat für irgendeine andere erfolgreiche Massnahme gewesen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es hätte genügend Zeit zur Verfügung gestanden, an diesem Hund einen Wesenstest mit anschliessender Therapie durchzuführen oder irgendeine Auflage anzuordnen, erweist sich als nicht gerechtfertigt. Bei einem derartigen Verhalten eines Hundes, der ausser dem Beschwerdeführer selbst und dessen Ehefrau keine anderen Personen duldet, ist die Durchführung eines Wesenstestes unnötig und eine Therapie von Beginn weg zum Scheitern verurteilt. Ein direktes Handeln war in jener Situation gefordert und geboten. Die Anordnung der Euthanasie war ohne Zweifel rechtens. Deshalb erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht gerechtfertigt. 3. a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Er sieht im aufgeführten Art. 25 aTSchG keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Euthanasie des Tieres. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage stelle die streitige Massnahme gleichzeitig einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum (Art. 26 BV) dar. b) Das Legalitätsprinzip bzw. der Grundsatz der Gesetzmässigkeit hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden (Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., N 368). Jegliches Verwaltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen. c) Die Vorinstanz stützte ihre Massnahme auf Art. 25 des inzwischen überholten Tierschutzgesetzes (aTSchG). Laut Art. 25 aTSchG kann die zuständige

Behörde, wenn sie eine Vernachlässigung oder eine völlig unrichtige Haltung von Tieren feststellt, unverzüglich einschreiten und alle sich aufdrängenden Massnahmen anordnen. Die Vorinstanz macht geltend, dass dies eine genügende gesetzliche Grundlage für die Euthanasie von „…“ bilde. Der Beschwerdeführer wendet hiezu ein, dass die Zielrichtung des Gesetzes der Schutz des Tieres und nicht der Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden sei. Im Vordergrund kann hier allerdings nicht die historische Auslegung der Norm stehen, sondern die zeitgemässe. In den vergangenen Jahren kam es nämlich in der Schweiz zu mehreren Beissunfällen mit Hunden, teilweise mit tödlichem Ausgang. Damit gelangte die Thematik und Problematik von aggressiven und unberechenbaren Hunden stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit. Aus diesem Grunde sah sich der Bundesgesetzgeber denn auch veranlasst zu handeln, und er erliess im Jahre 2006 Art. 34a und 34b der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455:1), welche insbesondere den Schutz der Öffentlichkeit vor aggressiven Hunden zum Inhalt haben. Dort steht zum einen, dass der kantonalen Stelle erhebliche Beissunfälle und Anzeichen übermässigen Aggressionsverhalten zu melden ist, und zum anderen, dass die zuständige Amtsstelle eine Überprüfung des Tieres vorzunehmen hat. Wenn im Ergebnis dieser Überprüfung ein Hund ein abnormales Verhalten aufweist, insbesondere ein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten, muss die Amtsstelle die erforderlichen Massnahmen treffen. Zu den diesfalls erforderlichen Massnahmen kann gegebenenfalls auch die Tötung eines Tieres gehören. Aus diesem Grunde erweist sich die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips als haltlos. Die gesetzliche Grundlage für die Tötung des Tieres war zweifellos gegeben. d) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen zum Legalitätsprinzip erweist sich auch der Einwand der Verletzung der Eigentumsgarantie als unbegründet. Weiterer Darlegungen bedarf es hiezu nicht. 4. a) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., N 581). c) Das öffentliche Interesse an der streitigen Massnahme ist vorliegend zweifellos zu bejahen. Der Schutz der Öffentlichkeit vor einem höchst aggressiven und unberechenbaren Tier, das grundlos Menschen attackiert und schwer verletzt, verlangt nach einer wirksamen Massnahme. Die vorstehend einlässlich umschriebene Beissattacke und aggressive Charakter des Hundes zeigen genügend auf, wozu der Hund im Stande war. Mit der durchgeführten Euthanasie wurden weitere mögliche Gefahrensituationen, die von diesem Tier hätten ausgehen können, vermieden. da) Zu prüfen bleibt ferner die Frage der Eignung der Massnahme. Die Euthanasie war ohne Zweifel geeignet, die grosse Gefahr, welche von diesem Tier ausging, für die Öffentlichkeit einzudämmen und endgültig zu beseitigen. db) Der Beschwerdeführer äussert sich dahingehend zur Frage der Erforderlichkeit der Euthanasie, dass eine mildere Massnahme wie eine Wesenstherapie oder eine Maulkorbpflicht für den angestrebten Erfolg ausgereicht hätten. dc) Das Gericht gelangt aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Aktenlage indessen zum Schluss, dass keine mildere Massnahme geeignet gewesen wäre, dn angestrebten Erfolg zu erreichen. Das aggressive und unberechenbare Verhalten, das nicht einschätzbar bzw. gänzlich unkontrollierbar war, beinhaltete ein enormes Schädigungspotenzial. Zum schwierigen Wesen des Hundes kommt dessen Konstitution erschwerend hinzu. Selbst Fachleute bekundeten grosse Mühe mit dem Tier. Der Geschäftsleiter des Tierheims Arche kannte den Hund aus einem früheren Aufenthalt, wo eine normale Haltung des Tieres offenbar nicht möglich war, da selbst die Fütterung von „…“ ein problematisches Unterfangen darstellte.

Darüber hinaus war auch die Ehefrau mit dem Hund überfordert und konnte ihrerseits den Hund kontrollieren. Eine vom Beschwerdeführer verlangte Wesensprüfung oder Therapie konnte in diesem Moment gar nicht durchgeführt werden, da der Halter in den Ferien war. Aufgrund der fehlenden Haltemöglichkeit, der Abwesenheit des Halters und den fehlenden Erfolgsaussichten im Falle einer milderen Massnahme war dringendes Handeln geboten, weshalb die Einschläferung durchaus gerechtfertigt war. dd) Zu prüfen bleibt noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben war. Wägt man die öffentlichen Interessen gegen die privaten ab, kommt man zum klaren Schluss, dass hier die erwähnten öffentlichen Interessen an der Euthanasie schwerer wogen als die Interessen des Halters. Wozu das Tier im Stande war, zeigt die Beissattacke klar und deutlich. Der Schutz der Öffentlichkeit vor einem gemeingefährlichen, extrem aggressiven und unberechenbaren Hund wiegt schwerer als das private Interesse an der Schonung des Tieres. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die angeordnete Tötung von „…“ rechtens war. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz fällt gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ausser Betracht, da das Departement in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 2'302.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 30. November 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_166/2009).

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