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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2008 U 2008 44

4. November 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,634 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Lohnkürzung | Personalrecht

Volltext

U 08 44 1. Kammer URTEIL vom 4. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Lohnkürzung 1. a) … ist seit dem 1. Januar 1991 als Mitarbeiter in der Funktion Korporal I bei der …polizei, Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei, in Anstellung. Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag datiert vom 23. September 2004. Aus den letzten Jahren seiner Anstellung (ab 2002) datieren verschiedene Personalbeurteilungen, welche verschiedentlich Probleme, so u.a. in der Arbeitsqualität, der Arbeitshaltung und im Arbeitseinsatz enthielten. Die Personalbeurteilungen 2002 – 2006 sind auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet worden. b) Am Abend des 7. Juli 2007 führte die …polizei auf der …strasse, Höhe Ausfahrt A13 Nord, eine Verkehrskontrolle durch. Um 22:15 Uhr wurde der Lenker des Motorrades, GR …, angehalten und kontrolliert. Der Lenker konnte keinen Lernfahrausweis vorweisen, behauptete aber, die Verlängerung desselben beim Strassenverkehrsamt beantragt zu haben. Dieser sei aber noch nicht eingetroffen. In der Folge mussten weitere Abklärungen an die Hand genommen werden. c) Am 20. Juli 2007 erkundigte sich Korporal I … bei … über den SVG-Rapport. Dieser gab insofern Auskunft über den Stand der Abklärungen, als er auf weitere noch anstehende Abklärungen hinwies. Ferner berief er sich darauf, dass er bereits mit dem zuständigen Abteilungsleiter beim Strassenverkehrsamt in Kontakt getreten sei. In der Folge ergab sich jedoch, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder beim erwähnten Abteilungsleiter noch anderweitig Abklärungen erfolgt waren, weil … eine Rapportierung im

konkreten Fall als übertrieben und daher nicht als notwendig erachtet hatte. In seiner internen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 bestätigte … den ihm vorgehaltenen Sachverhalt und gab sein Fehlverhalten explizit zu. d) Die Anstellungsinstanz von … erliess am 11. Oktober 2007 eine Verfügung, worin aufgrund der ihm entgegengehaltenen Vorkommnisse eine Lohnrückstufung, die Kürzung des 13. Monatslohns für das Jahr 2007 um die Hälfte sowie eine Degradierung vom Korporal I zum Korporal vorgenommen wurde. e) Im Zuge der dagegen von … beim … erhobenen Beschwerde kam die Anstellungsinstanz am 11. Januar 2008 auf ihre Verfügung vom Oktober 2007 Verfügung zurück und hob diese auf. Neu verfügte sie die Kürzung des 13. Monatslohns von … um die Hälfte und räumte ihm zudem aufgrund der in Aussicht gestellten Kündigung eine Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2008 ein. f) In der Folge schrieb der … am 21./22. Januar 2008 die gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde ab. Dieser Entscheid bildet hinsichtlich der nicht zugesprochenen, ausseramtlichen Entschädigung Gegenstand eines separaten Verfahren (U 08 16). g) Mit Entscheid vom 10./11. März 2008 wies der … die von … am 6. Februar 2008 eingereichte Beschwerde unter gleichzeitiger Bestätigung der in der Verfügung vom 11. Januar 2008 enthaltenen Sanktionen (Kürzung 13. Monatslohn um die Hälfte; Ansetzung einer Bewährungsfrist) ab. 2. Dagegen liess … am 24. April 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Ziff. 1); anstelle der verfügten Lohnkürzung sei ihm ein Verweis zu erteilen (Ziff. 2). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass als Sanktion für die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung einzig ein Verweis in Frage komme. Die Voraussetzung für eine Lohnkürzung sei nicht gegeben, zumal keine ungenügende

Personalbeurteilung vorliege. Die Personalverordnung sehe bei Pflichtverletzungen und den möglichen Sanktionen ein stufenweises Vorgehen vor. Die Stufenordnung ihrerseits sei ein geschlossenes System und eine Durchlässigkeit weder vorgesehen noch sachgerecht. Mit der Kürzung des 13. Monatslohns werde das Sanktionensystem durchbrochen, was nicht angehe. Ebenso wenig lasse sich die angeordnete Bewährungsfrist rechtfertigen, da diese nur als mildere Massnahme im Zusammenhang mit einer im Raum stehenden Kündigung zulässig sei und dies auch nur dann, wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Personalbeurteilung eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht gestellt worden sei. Vorliegend würden die angeordneten Sanktionen aufgrund der Geringfügigkeit des ihm zur Last gelegten Vorfalles sodann auch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. 3. Die … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu verdeutlichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des … vom 10./11. März 2008, mit welchem die gegen den Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 verfügte Rückzahlung der Hälfte des bereits ausbezahlten 13. Monatslohns für das Jahr 2007 ebenso wie die ihm angesetzte (fast 6-monatige Bewährungsfrist [Ablauf: 30. Juni 2008]) bestätigt worden ist.

2. a) Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass das im Sachverhalt umschriebene Verhalten des heutigen Beschwerdeführers angesichts seiner Anstellung und Funktion als Polizeikorporal als Pflichtverletzung qualifiziert werden muss. Letzteres stellt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede, vielmehr hat er sein im nunmehr zum Nachteil gereichendes Fehlverhalten bereits in seiner (internen) Stellungnahme vom 22. Juli 2007 selbst eingestanden. b) Dass das vom Beschwerdeführer eingestandene Verhalten als Verstoss gegen die in Art. 70 Abs. 1 PVO und in der aktenkundigen Stellenbeschreibung aufgeführte Zielsetzungen, wonach eine einwandfreie und pflichtbewusste Erledigung der übertragenen Aufgaben verlangt wird, zu werten und entsprechend auch zu ahnden ist, stellt er zu Recht auch selbst nicht mehr in Abrede. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass eine Pflichtverletzung, welche einen Verweis nach Art. 26 PVO nach sie ziehen könne, nichts mit einer ungenügenden Personalbeurteilung gemäss Art. 49 Abs. 3 PVO zu tun habe. Die Kürzung des 13. Monatslohnes wiederum sei jedoch an die Voraussetzung einer ungenügenden Personalbeurteilung geknüpft. An einer solche fehle es vorliegend, weshalb ihm auch nur ein Verweis zu erteilen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden. c) Dies zum einen bereits deshalb, weil zwischen einer Pflichtverletzung und einer (negativen) Personalbeurteilung offensichtlich ein relevanter Zusammenhang besteht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Pflichtverletzung je nach Grad derselben geringeren oder stärkeren Einfluss auf die jeweilige Personalbeurteilung hat, zumal diese u.a. stark von den persönlichen Kompetenzen und den beruflichen Fähigkeiten (vgl. Art. 58 PVO) beeinflusst wird. Entsprechend musste - und hat denn auch - das unter dem Tatbeständlichen umschriebene, als schwere Pflichtverletzung - und nicht nur als Bagatelle - qualifizierte Verhalten des Beschwerdeführers direkt in die als „Zielvereinbarung und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterberurteilung“ bezeichnete Personalbeurteilung vom 25./29. Oktober 2007 Eingang (Ziff. 2 Persönliche Kompetenzen und berufliche Fähigkeiten, Sozialkompetenz: Note D; Gesamtbeurteilung: Note D) Eingang gefunden. Diese

Personalbeurteilung ist sodann von allen Beteiligten, und damit entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers, unterzeichnet und datiert worden. Dass der Beschwerdeführer sie inhaltlich nicht akzeptiert hat, trifft zu, doch vermag dies an der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Qualifikation nichts zu ändern. d) Zum andern irrt der Beschwerdeführer auch, wenn er das vorinstanzliche Sanktionensystem als geschlossenes System qualifiziert, das nur ein stufenweises Vorgehen zulasse. Wie seitens der Vorinstanz bereits in den angefochtenen Entscheiden einlässlich und nachvollziehbar dargelegt worden ist, können bereits bei einer erstmaligen schweren Pflichtverletzung – wie vorliegend - weiter gehende Massnahmen als die Aussprechung eines Verweises vorgenommen werden; insbesondere sind auch kumulative Massnahmen nicht unzulässig. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Vorgehen im Widerspruch zur PVO, gar willkürlich oder rechtsungleich sein sollte. Dies umso weniger, als ihr bei der Auslegung des kommunalen Personalrechts auch ein rechtserheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, in den einzudringen vorliegend – wie ausgeführt – weder Grund noch Anlass besteht. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere unter Anrufens der Erläuterungen zu Art. 26 PVO in der damaligen Botschaft des … Nr. 37/2003 vom 18. August 2003 vorbringt, zielt ins Leere und vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. e) Angesichts der – im Lichte des oben Ausgeführten - von der Vorinstanz zu Recht bejahten und dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Pflichtverletzung, der ungenügenden Personalbeurteilung 2007 und wie auch der weiteren Umstände (Gesamtbeurteilung „persönliche Kompetenzen und berufliche Fähigkeiten“ im 2007: Note C; kleinere und grössere Mängel in den Personalbeurteilungen der Vorjahre) erweist sich die gestützt auf Art. 49 Abs. 3 PVO verfügte Kürzung des 13. Monatslohns um die Hälfte als zumindest vertretbar und ist bereits daher zu schützen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann in der verfügten Lohnkürzung, auch wenn

sie den Beschwerdeführer relativ hart treffen mag, nicht erblickt werden. Der vom Beschwerdeführer u.a. anstelle der Kürzung beantragte Verweis ist nicht geeignet, den umschriebenen Umständen angemessen Rechnung zu tragen, weshalb die Vorinstanz auch zu Recht von der Erteilung eines (milderen) Verweises abgesehen hat. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die verfügte Bewährungsfrist sei ungesetzlich, weil eine solche nur im Zusammenhang mit einer Kündigung in Frage komme. Sodann seien auch die in diesem Zusammenhang gemachten Auflagen zu unbestimmt. Seinen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 PVO räumt die Anstellungsinstanz, bevor sie eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von mindestens zwei und längstens sechs Monaten ein. Hält man sich vor Augen, dass als Grundlage für die oben erwähnte Lohnkürzung bildende Verhalten als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden durfte, erhellt auch ohne weiteres, dass ein solches Verhalten als unbefriedigend im Sinne der erwähnten Bestimmung zu betrachtet ist, was im Zusammenspiel mit den in den früheren Personalbeurteilungen enthaltenen Beanstandungen die Ansetzung einer Bewährungsfrist als zulässig erscheinen lässt. Wenn die Vorinstanz diese auf (fast) 6 Monate angesetzt hat, so erscheint dies angesichts der konkreten Gegebenheiten als durchaus vertretbar und angemessen. Von weiteren Ausführungen hierzu kann, nachdem diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, abgesehen werden; ebenso, ob die im Zusammenhang mit der Bewährungsfrist gemachten Auflagen als zu unbestimmt bezeichnet werden müssten. – Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'194.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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