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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2007 U 2007 88

15. November 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·801 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Wesenstest | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 07 88 1. Kammer URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wesenstest 1. Aufgrund verschiedener Vorfälle mit den drei Hunden der Rasse Dobermann von … ordnete das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) mit Verfügungen vom 6. Oktober bzw. 23. November 2006 die Durchführung eines Wesenstestes für die erwähnten Hunde durch den Hundesachverständigen … an. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der Durchführung des Wesenstestes und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das ALT den Hundehalter mit Verfügung vom 24. Januar 2007 zu verschiedenen Massnahmen und überband ihm zugleich die Verfahrenskosten von Fr. 2'436.--, wovon Fr. 2'040.-- auf den Wesenstest entfielen. Gegen die Verfügung des ALT erhob … am 12. Februar 2007 Beschwerde an das DVS, mit welcher er hauptsächlich den Kostenspruch rügte, aber auch Einwände gegen den Wesenstest und die Person des Experten vorbrachte. Die angeordneten Massnahmen als solche focht er nicht an. Mit Entscheid vom 21. August 2007 wies das DVS die Beschwerde ab. 2. Dagegen erhob … am 21. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er wiederum Einwendungen gegen die Kosten erhob und sich ausserdem darüber beschwerte, dass er die vollständigen Akten trotz Anforderung nie erhalten habe. Weiter erhebt er wieder Einwände gegen den Wesenstest und die Person des Experten. 3. Das DVS beantragte in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem

Beschwerdeführer zudem offen gestanden, die Akten beim Departement einzusehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt materiell eingetreten werden kann. b) Das ALT hat mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 bzw. mit Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2006 nicht nur die Durchführung des Wesenstestes angeordnet, sondern darin auch die Person des Experten ausdrücklich bestimmt. Beide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügungen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Die Expertennomination wurde daher mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Auf die erst nachträglich erhobenen Einwände gegen die Person des Sachverständigen kann daher nicht eingetreten werden. c) Der Beschwerdeführer hat die Anordnungen des ALT in der Verfügung vom 24. Januar 2007 über die Hundehaltung (Leinenzwang etc.) nicht angefochten. Auch diese Massnahmen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat deshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, der Wesenstest habe den qualitativen Anforderungen nicht entsprochen. Denn selbst wenn das Gericht eine solche Feststellung treffen würde, änderte dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer an die rechtskräftig angeordneten Massnahmen zu halten hat. Auch insoweit kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, es seien ihm nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben worden, ist festzuhalten, dass er

Gelegenheit gehabt hätte, von seinem Akteneinsichtsrecht sowohl beim Departement als auch beim Gericht Gebrauch zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe und Zustellung der Verfahrensakten besteht dagegen nicht; vielmehr sind die Akten am Sitz der zuständigen Behörde einzusehen (vgl. BGE 126 I 7, S. 10). 2. a) In materieller Hinsicht können daher nur noch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten beurteilt werden. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann deshalb vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich demnach nur noch einige kurze Überlegungen auf. b) Der Experte hat dem Kanton für die Wesensprüfung von drei Hunden den Betrag von Fr. 2'040.-- in Rechnung gestellt, was pro Hund Fr. 680.-- ergibt. Den Aufwand hat der Experte in seiner Kostennote detailliert aufgeführt. Der verrechnete Betrag entspricht absolut dem Üblichen, was die Vorinstanz mit einem Vergleich zum Kanton Zürich in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an den Ausführungen der Vorinstanz erwecken könnte. Was die für die Verfertigung von drei Verfügungen und verschiedener Korrespondenzen erhobene Staatsgebühr von Fr. 300.-- betrifft, ist diese derart bescheiden ausgefallen, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Tatsächlich wäre in Anbetracht des grossen Aufwandes eine wesentlich höhere Gebühr angezeigt gewesen. Inwiefern schliesslich die Berechnung der Kanzleiauslagen falsch sein sollte, wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort aufgezeigt. Die Beschwerde ist somit im Kostenpunkt abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 1'340.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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