U 07 70 3. Kammer URTEIL vom 18. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung 1. … reiste am 22. Dezember 1997 zusammen mit ihren beiden 1986 und 1990 geborenen Kindern in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch für die Familie. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 1999 ab und ordnete die Wegweisung der Familie an. Gegen den Wegweisungsentscheid erhob … am 14. Mai 1999 Beschwerde bei der Asylrekurskommission (ARK). Das BFF zog seinen Entscheid mit Verfügung vom 22. Juni 1999 teilweise in Wiedererwägung und gewährte … und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In der Folge wurde die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos – am 08. September 1999 abgewiesen. Am 15. Oktober 2003 ersuchte … erstmals um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 teilte ihr das Amt für Polizeiwesen Graubünden mit, dass sie aufgrund ihrer ungenügenden beruflichen Integration die Voraussetzungen zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht erfülle. Am 19. Mai 2004 beantragte … erneut die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 wurde ihr wiederum vom Amt für Polizeiwesen Graubünden mitgeteilt, dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer immer noch ungenügenden beruflichen Integration nicht erfülle. Am 17. August 2006 beantrage … zum dritten Mal die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung, dieses Mal nur noch für sich und ihre Tochter, da ihr Sohn in der Zwischenzeit volljährig geworden war. Wiederum wurde ihr mit Schreiben vom 29. August 2006 vom Amt für Polizeiwesen Graubünden eine ungenügende berufliche Integration bescheinigt. Mit Schreiben vom 04. September 2006 beantragte sie daraufhin den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, welche am 25. September 2006 erlassen wurde. Am 06. Oktober 2006 erhob … beim Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden. Diese Beschwerde wurde mit Departementsverfügung vom 14. Juni 2007 abgewiesen, mit der Begründung, dass Frau … erst seit Februar 2005 erwerbstätig sei, und daher nicht als beruflich integriert gelten könne. In der Zwischenzeit wurde die Tochter Frau …’, …, aufgrund mehrerer Straftaten zu 10 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde ihr bis zur Volljährigkeit eine Aufsicht i. S. v. Art. 12 JStG angeordnet. Um ihre Mutter nicht unter den Konsequenzen ihrer Handlungen leiden zu lassen, ersuchte …, die beiden Gesuche getrennt zu behandeln. 2. Gegen die Verfügung des JPSD erhob … am 09. August 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung dem BFM zu unterbreiten. Frau … beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit Februar 2005 in ungekündigter Stelle arbeite. Davor habe sie mehrere Arbeitsstellen wegen gesundheitlichen Problemen verlassen müssen. Zudem habe sie während längerer Zeit nicht arbeiten können, da sie sich um ihre Kinder habe kümmern müssen. Sie habe aber während des ersten Jahres ihres Aufenthaltes als Hauswartin im Asylbewerberheim gearbeitet. Seit April 2006
beziehe sie keine Fürsorgeleistungen mehr. Sie sei sprachlich, sozial und beruflich integriert. Durch ihren ausländerrechtlichen Status müsse sie mit grossen Nachteilen leben, bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden jedoch niemandem Nachteile entstehen. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung kann dem Ausländer oder seinen Angehörigen nur durch eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages eingeräumt werden (BGE 127 II 60, E. 1a; 126 II 425 E. 1; 124 II 361 E. 1a; je mit Hinweisen). Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin bestehen keine staatsvertraglichen Vereinbarungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, es existiert auch keine Norm des Bundesrechts, die … einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einräumen würde. 2. Die Begrenzungsmassnahmen der Verordnung über die Zahl der Ausländer bezwecken in erster Linie die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen Bevölkerung und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie die Arbeitsmarktstruktur zu verbessern und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zu schaffen (Art.
1 lit. a und c BVO). Gestützt auf Art. 13 lit. f BVO kann einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen; solche Fälle sind von den Begrenzungsmassnahmen ausgenommen. Diese Bestimmung bezweckt, die Anwesenheit von Ausländern in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich bei den vom Bundesrat festgesetzten Höchstzahlen mitzählten, für die sich aber diese Unterstellung wegen der besonderen Umstände ihres Falles als zu streng oder vom politischen Standpunkt aus als nicht wünschbar erweisen würde. Aus dem Wortlaut von Art. 13 lit. f BVO geht hervor, dass diese abweichende Bestimmung Ausnahmecharakter aufweist und dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls restriktiv beurteilt werden müssen. Es ist erforderlich, dass der betreffende Ausländer sich in einer persönlichen Notlage befindet. Dies bedeutet, dass sich seine Lebensund Existenzbedingungen im Vergleich mit dem Durchschnitt der Ausländer in gesteigerten Masse in Frage gestellt sein müssen, d.h. dass die Weigerung, den Betroffenen von den Beschränkungen der Höchstzahlen auszunehmen, für diesen mit schweren Folgen verbunden wäre. Bei der Würdigung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz das einzige Mittel darstellt, um nicht in eine Notlage zu geraten. Zudem genügt der Umstand, dass der Ausländer sich während einer ziemlich langen Zeitspanne in der Schweiz aufgehalten hat, als solcher nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall darzustellen. Es ist zudem erforderlich, dass die Beziehung des Gesuchstellers zu der Schweiz so eng ist, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Land, vor allem in seinem Herkunftsland, zu leben. Diesbezüglich schaffen die Arbeits-, Freundschafts- oder Nachbarschaftsbeziehungen, die der Gesuchsteller während seines Aufenthalts knüpfen konnte, normalerweise kein so enges Verhältnis zur Schweiz, dass sie eine Ausnahme von den Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der Ausländer rechtfertigen würden (BGE 128 II 200 E. 4; 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen).
3. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass … nach wie vor nicht als genügend beruflich integriert gelten könne. Sie hat die dabei zu prüfenden Fragen ausführlich erörtert und ihren Entscheid sorgfältig begründet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie in umfassender Weise dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei einen Rechtsfehler begangen oder ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. b) Die Vorinstanz stellte fest, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von einer sozialen und sprachlichen Integration ausgegangen werden könne. Hingegen sei … erst seit Februar 2005 arbeitstätig. Davor habe sie im September 2001 eine Arbeitsstelle beim Restaurant … angetreten, jedoch nach wenigen Tagen wieder verlassen, da ihr die Arbeit nicht gefallen habe. Die zwei zusätzlichen, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsantritte seien nicht aktenkundig und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Sie habe eine Erwerbstätigkeit erst ernsthaft in Erwägung gezogen, als ihr Sohn volljährig und ihre Tochter 15 Jahre alt war. Sie habe zudem gemeinsam mit ihren Kindern von ihrer Einreise im Jahr 1997 bis zum März 2006 über Fr. 200'000.— an Fürsorgegeldern erhalten. c) Dahingegen wendet … ein, sie habe aufgrund der Verantwortung gegenüber ihren Kindern lange Zeit nicht arbeiten können, da sie sie alleine habe grossziehen müssen. Zudem habe sie stets ihr Möglichstes getan, um Arbeit zu finden. Sie habe im Asylbewerberheim als Hauswartin gearbeitet, danach habe sie drei Arbeitsstellen begonnen und aufgrund von Allergien wieder aufgeben müssen. Ihre frühere Arbeitslosigkeit sei daher nicht selbstverschuldet, zudem sei die Gefahr gering, dass sie wieder fürsorgeabhängig werde. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden verlange für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO einen Anteil von 80% Erwerbstätigkeit an der gesamten Aufenthaltsdauer.
Dies würde jedoch bei ihr dazu führen, dass sie diese Bewilligung frühestens 2012 – 2014 erhalten würde. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG sei eine Prüfung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bereits nach fünf Jahren Aufenthaltsdauer angezeigt. Wenn man nur die letzten fünf Jahre des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin betrachten würde, käme man auf einen Anteil von 47% Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem vor, die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung nur zu Verweigern, da man befürchte, dass der Kanton die Kosten übernehmen müsste, falls sie wieder fürsorgeabhängig werden sollte. Der Kanton müsse aber diese Kosten ab 01. Januar 2008 aufgrund der geänderten Gesetzeslage (ANAG / Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 16. Dezember 2005 und AsylV 2 / Art. 20) ohnehin übernehmen. Daher gäbe es keinen Grund mehr, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. d) Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin alleine um ihre beiden Kinder kümmern musste. Vergleichbar ist der vorliegende Fall jedoch mit den Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt. Vom Bundesgericht wurde in BGE 115 II 6 festgehalten, dass dem nach der Ehescheidung alleinerziehenden Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten ist, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin, als Jüngere der beiden Kinder, war bei ihrer Einreise bereits sieben Jahre alt und damit schulpflichtig. Sie besuchte dementsprechend ab 1998 die Schule in der Schweiz. … hätte daher spätestens ab 2000, d.h. ab dem 10. Geburtstag der Tochter, die Möglichkeit gehabt, Teilzeit zu arbeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Kindererziehung die Beschwerdeführerin gehindert haben sollte, vor dem Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter mindestens teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von den drei durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Stellenantritten bis 2004 sind zwei nicht aktenkundig und konnten durch die Beschwerdeführerin nicht belegt werden. Sie können daher, wie schon von der Vorinstanz richtig festgestellt, nicht berücksichtigt werden. Betreffend der Arbeitsstelle beim Restaurant Post wird durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie diese aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben
müssen. Gemäss einem von ihr verfassten, sich in den Akten befindenden Schreiben verliess … diese Arbeitsstelle jedoch, da ihr die Arbeit nicht gefiel. Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin, ausser der Arbeit als Hauswartin, bis zum Februar 2005 selbstverschuldet arbeitslos war. … war während ihrer fast 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nur während ca. zweieinhalb Jahren erwerbstätig. Selbst bei der von der Beschwerdeführerin verlangten ausschliesslichen Betrachtung der letzten fünf Jahre ihrer Anwesenheit in der Schweiz würde dies, wie von ihr selbst errechnet, einen Beschäftigungsanteil von ca. 50%, d.h. etwa der Hälfte der Anwesenheitsdauer, ergeben. Von einer beruflichen Integration gemäss den Richtlinien des Kantons Graubünden kann daher nicht ausgegangen werden. Wenn … geltend macht, dass die Verweigerung der Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung dem Kanton keine Vorteile, ihr aber vielfältige Nachteile erbringe, verkennt sie, dass sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung hat. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO wird, wie oben ausgeführt, nur ausnahmeweise erteilt. Wie unter Ziff. 2. dargelegt, muss eine Person durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung stärker als der Durchschnitt der Ausländer betroffen sein. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie die Verweigerung härter treffen würde als einen anderen Ausländer. Die von ihr geltend gemachten Nachteile bestehen zweifellos, sie treffen sie jedoch, im Vergleich zu anderen Ausländern in derselben Situation, nicht besonders hart. Daher fehlt es an einer massgebenden Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 1'212.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.