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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.04.2007 U 2007 7

17. April 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,307 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

Amtshandlung/Einsatzkosten | übrige Polizei

Volltext

U 07 7 1. Kammer URTEIL vom 17. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Amtshandlung/Einsatzkosten 1. … verursachte in der Nacht vom 9./10. September 2006 eine Ruhestörung, weshalb die …polizei der Gemeinde … ausrücken musste. Er habe sich uneinsichtig gezeigt und sich geweigert, sowohl die Musik leiser zu stellen als auch der Polizei die Türe zu öffnen. Zudem habe er die Polizisten massiv beschimpft. In derselben Nacht ging das Einsatzteam der Polizei zur Nachkontrolle nochmals bei ihm vorbei. 2. Für die nächtliche Ruhestörung erhielt der Störer eine Busse von Fr. 100.— und es wurden ihm am 13. September 2006 als Verursacher die Kosten des Einsatzes in Rechnung gestellt. Diese beliefen sich gesamthaft auf Fr. 277.80 und setzten sich wie folgt zusammen: - 2 Beamte für je 2 h à Fr. 60.00 im Einsatz Fr. 240.00 - 1 Dienstfahrzeug Fr. 30.00 - 6 km Fahrt à Fr. 1.30/km Fr. 7.80 3. Dagegen erhob der Zahlungspflichtige am 6. Oktober 2006 Einsprache. Er bezahle nur die Busse und den von ihm unbestrittenen Teil der Rechnung von Fr. 125.50 (2 Beamte für je 1 h = Fr. 120.— und 4 km Fahrt = Fr. 5.20). Aufgrund der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung in der Rechnungsverfügung stehe ihm hierfür eine Frist von zwei Monaten zu. 4. In seinem Entscheid vom 15. Dezember 2006 wies der in der Sache zuständige … die Einsprache ab und verpflichtete den Einsprecher zur Zahlung des Restbetrags aus der Rechnung vom 13. September 2006 von Fr.

152.60. Die Busse sei vom Einsprecher bezahlt worden. Im Grundsatz anerkenne er die Kostentragung für den Polizeieinsatz, umstritten sei lediglich die Höhe. Die Einsatzzeit von zwei Stunden, welche die An- und Wegfahrt miteinschliesse, sei nicht zu beanstanden, da die Polizisten zur Behebung der Ruhestörung längere Zeit vor Ort im Einsatz hätten bleiben müssen, da sich der Einsprecher uneinsichtig gezeigt und beharrlich geweigert habe, die Musik leiser zu stellen und den Polizisten Einlass zu gewähren. Deshalb hätten die Polizisten später nochmals zur Nachkontrolle vorbeigehen müssen. Die Verrechnung von 6 km Wegstrecke sei ohne weiteres zulässig, denn dies sei nicht, wie vom Einsprecher behauptet werde, die Distanz vom Polizeiposten zur Wohnung des Einsprechers, sondern es hätten zwei Beamte von einer Patrouille oder einem anderen Einsatz anrücken müssen. Die Verrechnung der pauschalierten Kosten für das Dienstfahrzeug sei angemessen, da dieser Betrag doch die Kosten für die Anschaffung, Unterhalt, Pflege und Abschreibung des Einsatzwagens beinhalte. 5. Am 30. Januar 2007 erhob der Einsprecher dagegen frist- und formgerecht Beschwerde. Man sei auf seine Einsprache sachlich überhaupt nicht eingetreten. Im Wesentlichen macht er allgemein geltend, dass er an der Richtigkeit der Rechnung zweifle. Zudem werde ein rechtsmissbräuchliches Betreibungsverfahren angestrebt, um die Rechnung nicht belegen zu müssen. Weiter erfülle die Rechnungsstellung diverse Straftatbestände. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie weist die Vorwürfe der Unsachlichkeit und der Rechtsmissbräuchlichkeit zurück. Die Polizisten hätten wegen des Verstosses gegen die Nachtruhe ausrücken müssen. Gestützt auf das allgemeine Gebührengesetz seien dem Verursacher die Einsatzkosten in Rechnung gestellt worden. Im Einspracheentscheid seien die Zusammensetzung der Rechnung aufgezeigt und jeder einzelne Punkt begründet worden, was den rechtlichen Anforderungen mehr als genüge. In Ergänzung zu den Punkten im Einspracheentscheid betreffend der Einsatzzeit und der Kilometer könne festgehalten werden, dass die Dienstleistungskosten der Polizei in einer Aufstellung aufgelistet seien, damit die Rechtsgleichheit

und Äquivalenz gewahrt seien. Weiter sei die Rechnung korrekt ausgestellt worden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als Störer feststehe und die Geschehnisse der Ruhestörung durch die Einsatzpatrouille und die Nachbarn bezeugt werden könnten, seien die Ausführungen zum Ablauf der Nachtruhestörung wahrheitsgemäss aufgeführt. Die den Behörden vorgeworfenen Straftaten gegen eine berechtigte Rechnungsstellung seien vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren würden. 7. In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich Neues hervor. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In- Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist erst im Jahr 2007 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren neues Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Rechnungsstellung vom 13. September 2006. Zu beantworten ist die Frage, ob die Höhe der angefochtenen Rechnung gerechtfertigt ist. 3. Vorweg ist zu prüfen, ob die Polizei eine nichtige Handlung vornahm, indem sie auf die angefochtene Rechnungsstellung keine Rechtsmittelbelehrung anbrachte. Praxisgemäss liegt beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung keine

Nichtigkeit, sondern blosse Anfechtbarkeit vor (vgl. PVG 1988 Nr. 79). Auf jeden Fall darf aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 1645). Der Beschwerdeführer hat ein Einspracheverfahren eingeleitet, auf welches eingetreten und in der Sache selbst ein Entscheid getroffen wurde. Sein geltend gemachtes Einspracherecht gemäss des damals noch geltenden Art. 9 Abs. 3 VVG wurde gewahrt. Der Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung wurde durch das Einspracheverfahren geheilt. 4. a) Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer die Einsatzkosten für den Polizeieinsatz vom 9./10. September 2006 auferlegt. Es handelt sich um eine Verwaltungsgebühr (Kausalabgabe), welche ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit darstellt. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt. Diese Anforderungen dürfen für gewisse Kausalabgaben, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung (nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe) anbelangt, in bestimmten Fällen herabgesetzt werden, namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 122 I 63 E. 2a; 121 I 235 E. 3e, 274 E. 3a; 120 Ia 3 E. 3c, 178 E. 5, 266 E. 2a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006., Rz. 2637 ff.). Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 1995, ZBl 97/1996 S. 567 E. 5b/aa; BGE 123 I 249 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2694 und 2703 ff.). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den

Bürger hinreichend voraussehbar sind. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab. b) Der Art. 5 des Allgemeinen Gebührengesetzes der … (Gebührengesetz; DRB 22), auf welchen die Beschwerdegegnerin die streitige Abgabe stützt, lautet wie folgt: Art. 5 Im Allgemeinen Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, hat die angefallenen Kosten zu erstatten. Über die Bemessung der Gebühr, also die Festlegung ihrer Höhe, sind weiter die Art. 13 und 14 des Gebührengesetzes massgebend und lauten: Art. 13 Kostendeckung Die amtlichen Gebühren sind grundsätzlich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen. Art. 14 Bemessung Die amtlichen Gebühren, welche grundsätzlich alle Kosten der Behörden umfassen, betragen Fr. 10.— bis Fr. 10'000.—. Die Barauslagen, die insbesondere Kosten Dritter, Expertenhonorare und andere durch das Verfahren verursachte Aufwendungen umfassen, werden zusätzlich verrechnet. Bestehen für die amtlichen Gebühren ein Mindest- und ein Höchstansatz, so sind sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und dem Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen. Das Gesetz umschreibt somit die Abgabepflichtigen („Wer […] durch sein Verhalten“), den Gegenstand der Abgabe („Amtshandlung“) und die Bemessung in den Grundzügen, nämlich durch einen Gebührenrahmen und die Kriterien für dessen Konkretisierung. c) Der Begriff der Amtshandlung ist ausserordentlich weit und umfasst sämtliche amtlichen Verrichtungen. Ob diese auch Verrichtungen ausserhalb des förmlichen Verfügungsverfahrens beinhaltet, kann hier offen gelassen werden, denn die im vorliegenden Fall vorgenommenen Amtshandlungen der Polizei sind zur Genüge im …gesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung (DRB 31; insbesondere Art. 6 Störung von Ruhe und Ordnung) und im Dienstreglement für die …polizei … (Dienstreglement; DRB 38.2) definiert.

Die abgabepflichtige Tätigkeit, welche von der Polizei in der Nacht vom 9. auf den 10. September 2006 ausgeübt wurde, dient der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes, der unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Dem Verursacher werden nach dem Verursacherprinzip die Kosten überbunden (vgl. BGE 122 II 30 E. 4a). In Art. 5 Gebührengesetz ist somit auch der Kreis der Abgabepflichtigen rechtsgenüglich bestimmt, denn es beinhaltet die klare Regelung, dass derjenige, der durch sein Verhalten Amtshandlungen verursacht (der sogenannte Störer), die daraus entstehenden Kosten zu tragen hat (BGE 122 II 70 E. 6a). Das gesetzlich festgehaltene Verursacherprinzip wird als genügend bestimmt betrachtet, um Gebühren aufzuerlegen (BGE 122 I 65 E. 2c). Die Bemessungsgrundlagen sind betragsmässig zwar mit einem oberen und einem unteren Rahmen festgelegt. Dieser ist indessen relativ weit gefasst (Fr. 10.— bis Fr. 10'000.— ). Im Bereich von Einsatzgebühren der …polizei finden sich blosse Berechnungsansätze, deren rechtsatzmässige Qualität etwas fragwürdig erscheint. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien ohne weiteres offen steht, nämlich anhand des Äquvalenz- und Kostendeckungsprinzips (vgl. BGE 104 Ia 117 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Ermessensentscheid bezüglich der Höhe der angefochtenen Rechnungsverfügung betreffend seiner Angemessenheit anhand der Grundsätze der Kostendeckung und Äquivalenz ohne weiteres überprüfbar (vgl. BGE 123 I 252 E. 3d). d) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen darf (BGE 132 II 55 E. 3.3, 131 II 739 E. 3.2, 126 I 188 E. 3a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2637 ff.) was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 120 Ia 174 E. 2a). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 124 I 20 E. 6c mit Hinweisen). Für Verwaltungsgebühren gilt dieser Grundsatz

uneingeschränkt (BGE 126 I 188 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip hingegen bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 109 Ib 314 E. 5b, 118 Ib 352 E. 5, 120 Ia 174 E. 2a, 122 I 289 E. 6c; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2641 ff.). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 174 E. 2a). e) Im Lichte dieser Grundsätze sind die Kosten von Fr. 60.— pro Beamten und Stunde nicht zu beanstanden, entspricht dieser Stundenansatz doch dem Index für Arbeitskosten pro Stunde nach Wirtschaftszweigen, in Franken – Schweiz, vom Bundesamt für Statistik BFS im Bereich öffentliche Verwaltung. Die Gebühr steht somit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der …polizei. Bezüglich der Dauer der Einsatzzeit von zwei Stunden bringt der Beschwerdeführer keine Beweise vor, welche die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid erschüttern könnte. Es ist realistisch, dass die Dauer von zwei Stunden den gegebenen Umständen entspricht. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin mussten die Polizisten während längerer Zeit vor Ort im Einsatz bleiben, da der Beschwerdeführer sich beharrlich weigerte, die Türe zu öffnen und die Musik leiser zu drehen. Deshalb war eine Nachkontrolle von Nöten. Die Einsatzzeit beinhaltet auch die An- und Wegfahrten. Diese Darstellung der Geschehnisse in der fraglichen Nacht scheint den damals gegebenen Umständen zu entsprechen und ist demnach nicht zu beanstanden. Somit ist auch die Gebührenhöhe korrekt. Auch bezüglich der Kilometerzahl bringt der Beschwerdeführer nicht substanzierte Behauptungen vor. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin

erscheint plausibel und glaubhaft, wonach nicht von der Strecke zwischen dem Polizeiposten und der Wohnung des Beschwerdeführers auszugehen ist, sondern davon, dass das Einsatzteam der …polizei sich in der fraglichen Nacht auf Patrouille befand und deshalb nicht vom Polizeiposten ausrückte. Die Verrechnung von 6 km ist somit nicht zu beanstanden. Zudem steht die Gebühr von Fr. 1.60/km nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugeinsatzes, deckt diese doch die durch den Betrieb des Fahrzeugs anfallenden Kosten (Abnutzung, Treibstoff usw.). Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls die Pauschale für das Dienstfahrzeug von Fr. 30.— pro Einsatz, ohne jedoch einen vernünftigen Einwand dagegen geltend zu machen. Wie oben dargelegt dürfen pauschalisierte Gebühren erhoben werden, um die Rückstellungen und Abschreibungen für das Einsatzfahrzeug auf den Störer zu überwälzen. Unter Berücksichtigung des gerichtsnotorischen Marktwertes von Fahrzeugen und deren Einsatz, ist eine Pauschale von Fr. 30.— für die Anschaffung, den Unterhalt (Reparaturen, Versicherungen usw.) und Abschreibung des Einsatzwagens mehr als angemessen. f) Zusammenfassend erweist sich die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 277.80 in jeder Hinsicht als korrekt und angemessen. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Völlig haltlos sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, die angefochtene Rechnungsstellung erfülle die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Nötigung/Beschimpfung, gilt doch der angefochtene Entscheid als zu Recht erlassen. Da die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, vom Beschwerdeführer den oben genannten Betrag zu verlangen, ist der Hinweis auf die Einleitung eines Betreibungsverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich, sondern ein gesetzlich geregeltes Hilfsmittel der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner. 5. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1'048.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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