U 07 55 2. Kammer URTEIL vom 16. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Kantonsamtsblatt vom 5. April 2007 schrieb die … u.a. die Arbeitsgattungen BKP 232 (Starkstrominstallationen) und BKP 236 (Schwachstrominstallationen) im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden vier Eignungskriterien (Ziff. 15) sowie für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots als Zuschlagskriterien der Preis mit 50 %, die Qualität mit 30 % und Termine/Leistungsfähigkeit mit 20% gewichtet. Die Bewertung der Eignungs- und Zuschlagskriterien ergab für die beiden BKP folgendes Bild: BKP 232 1. … Fr. 589'447.65 9.99 Punkte 2. … Fr. 610'076.50 9.81 Punkte 3. … Fr. 636'099.40 9.59 Punkte 4. … Fr. 636'990.00 9.58 Punkte 5. … AG Fr. 587'845.95 9.30 Punkte … BKP 236 1. … Fr. 180'511.50 9.45 Punkte 2. … AG Fr. 162'458.80 9.20 Punkte … Mit separaten Beschlüssen vom 14. Juni 2007 vergab die … mit separaten Verfügungen sowohl die Arbeitsgattung BKP 232 (zu Fr. 589'447.65) als auch
BKP 236 (zum Preis von Fr. 180'511.50) im Wesentlichen jeweils mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot, trotz höherem Angebotspreis“ an die Firma … 2. Dagegen liess die … AG beim Verwaltungsgericht am 28. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung der beiden Zuschlagsentscheide betreffend BKP 232 und BKP 236 und Erteilung des Zuschlags für beide Arbeitsgattungen an sie. Eventualiter seien die Zuschläge aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie u.a eine intransparente, unhaltbare Bewertung ohne jegliche Begründung, Ermessensmissbrauch sowie einen Verstoss gegen das submissionsrechtliche Transparenzgebot und die Chancengleichheit geltend. 3. a) Die … liess unter Ergänzung und Vertiefung der den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Überlegungen Abweisung der Beschwerde beantragen. b) Die … sah von der Einreichung einer Vernehmlassung ab. 4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen neben dem GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (lVöB), das kantonale Submissionsgesetz (SubG) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Angebote seien ohne sachlichen Grund und auch ohne sachliche Begründung schlechter bewertet worden. Soweit sie damit in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht und meint, die angefochtenen Zuschlagsentscheide würden den submissionsrechtlich verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllen, kann ihr nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.mit Art. 13 lit. h IVÖB ist der Zuschlag allen Anbietern mitzuteilen und - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen - kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (VGU U 03 41, U 06 71). Als zulässig hat das Gericht kurze Begründungen wie die vorliegende in Submissionsangelegenheiten insbesondere dann erachtet, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat (VGU U 04 3) und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte sachgerecht wahren zu können. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass allen Offerenten die Begründung für die Vergaben der BKP 232 und 236 wenigstens stichwortartig mitgeteilt worden ist. Zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 5 des Dispositivs) sind die Offerenten sodann auch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Direktion der Beschwerdegegnerin 1 hingewiesen worden und es wird auch nicht geltend gemacht bzw. es ist auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit nicht bestanden haben könnte. Ob seitens der Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht entscheidend. Jedenfalls war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - wie ihre Eingabe aufzeigt offenkundig möglich, frist- und sachgerecht Beschwerde zu erheben. Damit
erweist sich aber die Rüge der mangelhaften Begründung des angefochtenen Vergabeentscheides bereits aus dieser Sicht betrachtet als nicht stichhaltig. c) An diesem Ergebnis vermag die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV) nichts zu ändern. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie soll es dem Rechtssuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zugrunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen (vgl. BGE 108 Ia 7 Erw. 2b). Als Teilaspekt des Informationsanspruches soll durch dieses Verfahrensinstrument den Betroffenen dazu verholfen werden, sich über die für das Verfahren massgeblichen Unterlagen und somit über den Gang des Verfahrens ein Bild zu machen, damit sie die Grundlagen für die Geltendmachung ihres Standpunktes erarbeiten können. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen am öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. statt vieler: BGE 122 I 161 Erw. 6a; ferner: Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Bern 1990; für das Submissionsverfahren: vgl. Urteil 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was im Lichte der massgebenden submissionsrechtlichen Bestimmungen und der umschriebenen Rechtsprechung betrachtet im konkreten Fall für ihren Einwand sprechen würde. Wie oben bereits ausgeführt, hätte sie bzw. der mit der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift betraute Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist Einblick in die Vergabeakten nehmen können und sie hat denn auch ihren eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2007 davon Gebrauch gemacht. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin davon - aus welchen Gründen auch immer - abgesehen haben sollte, müsste sie sich die aus einem Verzicht auf Einsichtnahme resultierenden prozessualen Folgen entgegen halten. d) Bereits unter dieser Optik betrachtet, erweist sich daher denn auch der Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass das Beschwerdeverfahren in Submissionsangelegenheiten gemäss Art. 26 Abs. 2 SubG möglichst rasch (Art. 15 Art. 2bis IVöB) und nach den Regeln des
beschleunigten Verfahrens gemäss Zivilprozessordnung (Art. 135 ff. ZPO) durchzuführen ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird; lediglich wenn es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des eben unter lit. b und c Dargelegten verlangt, wird vom Instruktionsrichter ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem aber im konkreten Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist, besteht auch kein Anlass auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, weshalb der Antrag denn auch ohne weiteres abzuweisen ist. 3. a) Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG und Art. 16 IVöB gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128). Dasselbe gilt für die Festlegung von Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen (vgl. BR 2004 S. 76). Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 06 86, U 04 130). b) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an den beiden angefochtenen Vergabeentscheiden. Sie bringt in ihrer Eingabe nichts vor,
was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Benotung der Zuschlagskriterien bei ihrem und dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 anders hätte bewertet werden sollen. Dies reicht aber praxisgemäss nicht aus, um den Vorwurf einer willkürlichen bzw. ermessensmissbräuchlichen Bewertung zu begründen. c) So hatte die gerügte fehlerhafte Faktorenanwendung beim Vergabeentscheid zu den Schwachstromanlagen (BKP 236) offenkundig keine relevanten Auswirkungen auf den Vergabeentscheid, weil die Beschwerdeführerin auch mit einem Ergebnis von 9.30 (statt 9.20) Punkten eine tiefere Bewertung als jene der bevorzugten Firma erzielt und auch aus dieser Sicht den Zuschlag nicht erhalten hätte. d) Unbehelflich ist der Einwand der willkürlichen Interpretation eines offensichtlichen Schreibfehlers. Abgesehen davon, dass sich das vorinstanzliche Vorgehen unter der Optik der erforderlichen Willkürprüfung nicht beanstanden lässt, hätte selbst die anbegehrte Korrektur des Angebotes im Sinne der Beschwerdeführerin keinen entscheidrelevanten Einfluss auf den Zuschlag, weil nicht zwingend das preislich günstigste, sondern das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen war und das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der als besser eingestuften Referenzen und deren besseren Leistungsfähigkeit obenaus schwang. e) Mit Blick auf die konkrete Vergabe unbehelflich ist der Einwand, dass beim Zuschlagskriterium „Preis“ mit einer Gewichtung von 50% eine Bewertung in Hundertstel, bei den anderen Kriterien „Qualität“ und „Termine/Leistungsfähigkeit“ wiederum in ganzen Zahlen erfolgt sei. Ob eine solche „Glättung der Preisunterschiede“ - wie die Beschwerdeführerin meint unzulässig ist, oder aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit und Objektivität Sinn macht, kann offen gelassen werden. Dies bereits deshalb, weil die bevorzugte Firma bei einer Anwendung der Skala mit ganzen Zahlen beim Zuschlagskriterium „Preis“ bei den Starkstrominstallationen 10 Punkte (statt 9,97) und bei den Schwachstrominstallationen 9 Punkte (statt 8,89)
erhalten hätte, wodurch sich die Differenz erneut (geringfügig) zu ihren Gunsten verbessert hätte. f) Auch soweit die Beschwerdeführerin die konkrete Bewertung der eingereichten Referenzen rügt, kann sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass die von ihr eingereichte Referenzliste der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten entspricht und beide Anbieter unter diesem Titel denn auch eine sehr gute Bewertung (Durchschnittwert für beide BKP: 9 Punkte für die Beschwerdeführerin bzw. 10 Punkte für die bevorzugte Firma) erhalten haben, lässt sich das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen (Abstellen auf gesamte Referenzliste; Verzicht auf Differenzierung Starkstrom-/Schwachstrominstallation) und die daraus resultierende, unterschiedliche Bewertung dieses Kriteriums sachlich ohne weiteres vertreten. Von einer geradezu willkürlichen Bewertung kann jedenfalls keine Rede sein. g) Ebenso wenig lässt sich die streitige Vergabe aufgrund der konkreten Bewertung des Kriteriums „Termine/Leistungsfähigkeit“ beanstanden. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nicht ein genereller Betriebsvergleich für die unterschiedliche Bewertung unter diesem Titel massgebend war, sondern dass insbesondere die bessere, kurzfristige Verfügbarkeit der einen reibungslosen Projektablauf garantierenden Mannschaft der Beschwerdegegnerin 2 (6 - 10 Personen) die unterschiedliche Bewertung rechtfertigt. Dass eine solche Unterscheidung aufgrund der konkreten Rahmenbedingungen und der zur Diskussion stehenden Installationsarbeiten durchaus sachgerecht und auch geboten war, ist offenkundig. Die Beschwerdeführerin, die es im Übrigen in ihrer Offerte unterlassen hat, bezüglich Personaleinsatz nähere Angaben zu machen, bringt in ihrer Eingabe nichts vor, was die unterschiedliche Bewertung als beanstandenswert erscheinen liesse. In den Akten lässt sich auch kein relevanter Hinweis dafür finden, dass regionale Interessen für den streitigen Zuschlag eine Rolle gespielt haben.
h) Auch die pauschal vorgebrachten, nicht näher begründeten Einwände (u.a. Verletzung des Transparenzgebotes, etc.) sind nicht geeignet, die streitigen Vergaben betreffend BKP 232 und BKP 236 als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist daher denn auch vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 72 f. VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend mit Blick auf die Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 sich nicht vernehmen liess, entsprechend keinen Antrag gestellt hat und damit auch nicht anwaltlich vertreten war, ist von einer Parteientschädigung abzusehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 8'257.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.