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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2007 U 2007 15

20. April 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·642 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 07 15 2. Kammer URTEIL vom 20. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … schrieb im offenen Verfahren im Rahmen der Gesamtmelioration den Grünverbau zweier Teilstücke von Güterwegen aus. Die Firma … SA offerierte zum Betrag von Fr. 3'745.50 und die Firma … zum Betrag von Fr. 4'185.20. Die Bewertung der Angebote ergab 65 Punkte für die Firma … SA und 57.4 Punkte für die Firma ... Mit Verfügung vom 9. März 2007 vergab die Gemeinde den Auftrag an die Firma … mit der Begründung, es handle sich dabei um eine lokale Unternehmung. 2. Dagegen erhob die Firma … SA am 29. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Arbeiten an sie zu vergeben. Sie habe das preisgünstigste Angebot eingereicht und auch mehr Punkte erhalten als die berücksichtigte Firma. 3. Während sich die Firma … nicht vernehmen liess, beantragte die Gemeinde … in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie habe sich aus ökologischen Gründen und weil die berücksichtigte Firma immer zu ihrer Zufriedenheit gearbeitet habe, für letztere entschieden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien - die Qualität und der Preis - bilden das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Der Anbieter muss nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen. Unzulässig als Zuschlagskriterium ist schliesslich die Ortsansässigkeit eines Anbieters. Gerade diesen "Heimatschutz" will das neue Vergaberecht auf allen Stufen durch das u.a. in Art. 1 SubG verankerte Diskriminierungsverbot ausschalten (vgl. VGU U 06 130). b) Vorliegend hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid als Begründung lediglich angeführt, bei der berücksichtigten Firma handle es sich um eine lokale Unternehmung. Damit hat sie klarerweise gegen das Verbot des "Heimatschutzes" verstossen. Auf die Ökologie hat sie sich erstmals in der Vernehmlassung berufen. Dieses Kriterium wurde aber in den Vergabeunterlagen gar nicht erwähnt, weshalb es auch nicht zu berücksichtigen ist. Damit ist der Auftrag in Gutheissung der Beschwerde zwingend an die Beschwerdeführerin als preisgünstigste Anbieterin mit der höchsten Punktezahl zu vergeben.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdeführerin dagegen nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Weil vorliegend weder der Schwellenwert nach Art. 83 lit. f Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) erreicht wird, noch sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nach Ziff. 2 dieser Bestimmung stellt, ist gegen dieses Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Grünverbau für die Wege 1 und 16 zum Betrag von Fr. 3'745.50 an die Firma … SA vergeben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 1'143.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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