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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.05.2007 U 2007 11

25. Mai 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,502 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Taxikonzession | Konzessionen

Volltext

U 07 11 1. Kammer URTEIL vom 25. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Taxikonzession 1. … ist am 6. März 1984 geboren und stellte am 18. Dezember 2006 bei der Gemeinde … ein Gesuch um Erteilung einer A-Taxikonzession für einen Standplatz auf dem Bahnhofplatz in … Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass bei der … eine Versicherung gegen Schäden an mitgeführten Personen und an deren Gepäck über Fr. 100 Mio. abgeschlossen worden ist. Zudem wurde darin auf eine Betriebshaftpflichtversicherung von Fr. 5 Mio. verwiesen. Ein Fahrzeug der Marke Volvo 940 mit fünf Sitzplätzen soll als Transportmittel eingesetzt werden. Im Weiteren wurde bestätigt, dass das Auto den Anforderungen der kommunalen Taxiverordnung der Gemeinde … (TaV) entspreche. Der Gesuchsteller beabsichtige dabei, ab dem 15. April 2007 unter dem Namen „Taxi … Express“ einen Taxibetrieb zu eröffnen. Der gemäss Art. 6 lit. g TaV vorgeschriebene 24-stündige Bestell- und Fahrdienst solle in Zusammenarbeit mit dem bereits konzessionierten Taxibetrieb „…“ sichergestellt werden. Den Gesuchsunterlagen wurde zudem ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 3. Januar 2007 und der Betrag von Fr. 600.— in bar beigelegt. 2. Mit Entscheid vom 8. Februar 2007, welcher dem Gesuchsteller am 9. Februar 2007 mitgeteilt wurde, wies der Vorstand der Gemeinde … das Gesuch um Erteilung einer A-Taxikonzession ab. Es bestehe kein rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Konzession, die Gemeinde entscheide darüber nach Massgabe des Bedarfs. Mit acht Fahrzeugen sei der Bedarf an Taxifahrzeugen der Gemeinde … gedeckt und ein Ausbau sei in naher Zukunft nicht erwünscht. Zudem könne die Bewilligung nur an natürliche

Personen mit gutem Leumund erteilt werden. Diese Voraussetzung sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn sich der Gesuchssteller grober Verletzungen von Verkehrsvorschriften schuldig gemacht habe. Dem Strafregisterauszug des Gesuchstellers sei zu entnehmen, dass er sich in der Zeitspanne vom Februar 2003 bis Juni 2006 dreimal grober Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften schuldig gemacht habe. Insofern erfülle er die Bedingungen von Art. 7 lit. b TaV nicht. 3. Mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sinngemäss machte er geltend, man habe ihm zu Unrecht die Taxikonzession verweigert. Es gäbe diverse Taxifahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen würden, trotzdem aber von der Gemeinde … eine Taxikonzession erhalten hätten. Er sei sich bewusst, dass er in der Vergangenheit Fehler begangen habe. Daraus habe er aber seine Lehren gezogen. Zudem erfülle er die weiteren Voraussetzungen gemäss der kommunalen TaV, sodass ihm eine A- Konzession zuzusprechen sei. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 hielt die Gemeinde an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die kommunale Taxiverordnung sehe vor, dass die Bewilligung nur an natürliche Personen mit einem guten Leumund und an Personen, welche sich keiner groben Verletzungen von Verkehrsvorschriften schuldig gemacht hätten, erteilt werde. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb der Jahre 2003 bis 2006 grobe Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften zu Schulden kommen lassen. So sei er unter anderem für Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Entwendung zum Gebrauch, Fahren unter Alkohol und Fahren ohne Haftpflichtversicherung schuldig gesprochen und mit Busse und bedingter Gefängnisstrafe bestraft worden. Die letzte Verurteilung sei am 20. Juni 2006 erfolgt. Die dabei ausgesprochene Gefängnisstrafe von acht Wochen sei zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt worden. Insofern seien die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Taxikonzession nicht erfüllt.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob die Gemeinde … dem Beschwerdeführer zu Recht eine Taxibewilligung verweigert hat. 2. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Gemeinde die Bewerber für die Ausübung des Taxigewerbes einer Bewilligungspflicht unterstellen durfte. Die Benützung des öffentlichen Grundes unterliegt gemäss geltender Praxis (PVG 2001 Nr. 6, PVG 1995 Nr. 36) der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. Gemeinde und Kantone sind damit befugt, die Handels- und Gewerbefreiheit von Taxi-Haltern in gewissem Umfange zu beschränken. Eingriffe in die Grundfreiheit müssen im öffentlichen Interesse notwendig sein, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 108 Ia 137; 101 Ia 481; 99 Ia 399). Dieser Bewilligungspflicht dürfen nach dem Vorerwähnten auch Taxi B- Bewilligungen unterstellt werden (BGE 99 Ia 393). Dies gilt deshalb, weil der Taxibetrieb eines Gemeinwesens in seiner Funktion und seiner Bedeutung dem öffentlichen Dienst sehr nahe steht. Die Kundschaft, vor allem die auswärtige oder Personen, die sich notfallmässig in ein Spital oder zu einem Arzt führen lassen, sind auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen, da er in der Regel keine Prüfungs- oder Wahlmöglichkeiten hat. Diese besondere Situation der Taxikundschaft könnte (seitens der Taxihalter) zu Missbräuchen verleiten. Unabhängig davon, ob öffentlicher Grund oder privater Grund zu gewerblichen Zwecken benützt wird, drängt sich daher zum Schutz der Kunden und zur Sicherung eines einwandfreien Taxigewerbes eine behördliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Dabei stellt nur eine weit gefasste Bewilligungspflicht letztlich das angemessene Mittel dar, um die wirksame behördliche Aufsicht gewährleisten zu können. Als solche verstösst

sie nicht gegen übergeordnetes Recht, sondern stellt eine im öffentlichen Interesse liegende notwendige Massnahme dar. b) Die kommunale Taxiverordnung der Gemeinde … vom 14. April 1994 unterstellt die Ausübung des Taxigewerbes in Art. 2 der Bewilligung durch den Gemeindevorstand. Dabei wird zwischen der Betriebsbewilligung A und B unterschieden, wonach erstere den Inhaber berechtigt, mit einer bestimmten Zahl von Taxifahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten auszuführen. Letztere berechtigt den Inhaber, mit einer bestimmten Zahl von Taxifahrzeugen nur von privaten Standplätzen aus Taxifahrten auszuführen (Art. 4 TaV). Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht gem. Art. 5 Abs. 3 TaV nicht. Weiter werden Taxihalterbewilligungen nur an natürliche Personen, welche handlungsfähig sind, einen guten Leumund haben, Gewähr für einen vorschrifts- und sachgemässen Geschäftsbetrieb bieten, ausreichende Einund Abstellplätze für ihre Fahrzeuge auf Privatgrund und den Abschluss einer Versicherung gegen Schäden an mitgeführten Personen und an deren Gepäck nachweisen, erteilt. Zusätzlich müssen Bewerber um eine A- Konzession einen gesetzlichen Wohn- und / oder Geschäftssitz in der Gemeinde … haben und Gewähr für einen 24-stündigen Bestell- und Fahrdienst bieten können (Art. 6 TaV). Schliesslich können gemäss Art. 7 TaV Taxihalterbewilligungen verweigert werden, wenn Bewerber von Dritten, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung nicht erfüllen, vorgeschoben worden sind oder wenn sich der Bewerber grober Verletzung von Verkehrsvorschriften oder von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer schuldig gemacht hat. 3. Die Vorinstanz hat als Begründung für die Nichterteilung einer Taxibewilligung zahlreiche in den letzten Jahren aufgetretenen Unregelmässigkeiten und Übertretungen der TaV durch den Beschwerdeführer angeführt. Als Beweis reichte die Gemeinde einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ein, woraus drei begangene Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Der letzte Eintrag datiert vom 20. Juni 2006, wonach der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen Fahrens

ohne Fahrzeugausweis und wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Wochen, einer Busse von Fr. 1'300.— und einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass er in der Vergangenheit für seine Verfehlungen genügend bestraft worden sei und er diese nicht mehr rückgängig machen könne. Es sei ungerecht, wenn ihm deshalb nun seine Zukunft vereitelt würde, denn es sei sein erklärtes Ziel, sein Hobby zum Beruf zu machen. Schliesslich würde er alle anderen Voraussetzungen erfüllen. Es sind vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Gemeinde diese einschlägigen Verfehlungen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Gerade solche Vorkommnisse gilt es in diesem Zusammenhange speziell zu würdigen. Art. 6 TaV verlangt vom jeweiligen Bewerber einen guten Leumund. Die Gemeinde hat aufgrund der einschlägigen Verfehlungen eine Bewilligung verweigert und konnte daher von weiteren Abklärungen absehen. Aufgrund der besonderen Natur der Bewilligung steht hier der berufsspezifische Leumund im Vordergrund. Die genannten Verfehlungen trüben nicht nur den Leumund des Beschwerdeführers, sie liessen die Gemeinde auch darauf schliessen, dass dieser mindestens zurzeit keine Gewähr für die Sicherheit und für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Die Bewährungsfrist des Beschwerdeführers läuft erst im Jahre 2008 ab. Insofern besteht für die Gemeinde keinerlei Gewähr, dass der Beschwerdeführer nicht wieder rückfällig werden wird. Die Gemeinde hat darauf in ihrem Entscheid festgestellt, dass die Verweigerungsgründe gemäss Art. 7 TaV erfüllt seien. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeinde, auch diese Voraussetzungen in die Prüfung einfliessen zu lassen. Wiederholte Klagen und Gesetzesverletzungen deuten darauf hin, dass die Geeignetheit für eine Taxibewilligung nicht gegeben ist. Der Entscheid der Gemeinde, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 der TaV eine Taxibewilligung zu verweigern, ist damit nicht zu beanstanden. Überdies steht es dem Beschwerdeführer bei Wohlverhalten frei, in Zukunft nach abgelaufener Bewährungsfrist eine Taxibewilligung zu beantragen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei ist gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) abzusehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 19. September 2007 nicht eingetreten (2C_342/2007/leb).

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