U 06 87 2. Kammer URTEIL vom 5. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Seit dem Jahre 2000 hat … für die Gemeinde … die Schneeräumung der Strassen und der öffentlichen Parkplätze besorgt. Am 30. April 2006 ist das Vertragsverhältnis ausgelaufen, weshalb die Gemeinde die entsprechenden Arbeiten für den Zeitraum vom Winter 2006/07 bis 2011/12 am 12. Juni 2006 im Einladungsverfahren ausschrieb. Es gingen zwei Offerten ein, nämlich jene von … und der ARGE … Der Offertvergleich sah folgendermassen aus: … ARGE … Monatliche Bereitstellungskosten Fr. 3'000.-- Fr. 2'000.-- Traktor mit Pflug Fr. 179.--/Std Fr. 160.--/Std Pneulader mit Pflug Fr. 179.--/Std Fr. 160.--/Std Pneulader mit Schaufel Fr. 216.--/Std Fr. 160.--/Std Pneulader mit Eiskratzer Fr. 222.--/Std Fr. 200.--/Std Lastwagen mit Schneemulde Fr. 181.--/Std Fr. 160.--/Std Schneeschleuder Fr. 179.--/Std Fr. 160.--/Std An der Sitzung vom 26. Juli 2006 vergab der Gemeindevorstand (im Ausstand von …) den Auftrag an die ARGE … als wirtschaftlich günstigstem Angebot. 2. Dagegen erhob … am 8. August 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Einladung zur Offertstellung vom 12. Juni 2006 sowie die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neuvergabe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Auftrag direkt ihm zuzuschlagen. Weder in der Einladung zur Offertstellung noch später seien Ort und Datum der Offertöffnung bekannt gegeben worden. Auch sei nicht
bekannt, ob die Offerten bis zur Offertöffnung verschlossen geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht an einer Offertöffnung teilgenommen. Damit seien fundamentale Regeln des Submissionsverfahrens verletzt worden, was bereits die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfordere. … erscheine zwar nicht auf der Einladung zur Offertstellung und auch nicht auf dem Vergabeentscheid. Es könne aber nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass … bereits im Vorfeld des Vergabeverfahrens mitgewirkt habe. Die Gemeinde müsse den Nachweis erbringen, dass … nicht in verpönter Weise am Submissionsverfahren beteiligt gewesen sei. Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes ergebe sich, dass … bei der Behandlung dieses Geschäftes mindestens anfänglich anwesend gewesen sei, womit die Ausstandspflicht bereits verletzt sei. Da keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben worden seien, müsse der Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die beiden Offerten bewertet worden seien. Ein blosser Preisvergleich genüge hier nicht. So komme es beispielsweise beim Schneetransport auch auf die Kapazität der Fahrzeuge an. Grössere Fahrzeuge verursachten weniger Fahrten. Die Offerte des Beschwerdeführers bezeichne genau die einsetzbaren Fahrzeuge und Maschinen. Das Angebot der ARGE mache diese Angaben nicht. Zumindest hätte die Gemeinde die entsprechenden Angaben nachträglich einholen müssen. Verschiedene andere Elemente hätten mitbewertet werden müssen, etwa die Tatsache, dass die ARGE die Fahrzeuge teilweise von … heranführen müsse, dass der Beschwerdeführer auf die üblichen Zuschläge für Pikett-, Nacht-, Überzeit- und Sonntagsdienst verzichtet habe, dass er über Einstellmöglichkeiten verfüge, welche die Umweltvorschriften erfüllten, dass die ARGE ihre Gerätschaften in … in einem Stallgebäude einstellte, das möglicherweise weder über einen erforderlichen Bodenbelag noch über einen Ölabscheider verfüge, und dass der Beschwerdeführer über jahrelange Erfahrung verfüge. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass keine Bekanntgabe von Ort und Zeit der Offertöffnung erfolgt sei und dass auch kein Offertöffnungsprotokoll vorliege.
In PVG 2000 Nr. 64 habe das Verwaltungsgericht klar ausgeführt, wann in einem solchen Falle eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich sei, nämlich dann, wenn ein ernsthafter Verdacht bestehe, dass Unregelmässigkeiten vorgekommen seien. Davon könne hier sicher nicht gesprochen werden. … habe nicht gegen die Ausstandsbestimmungen verstossen. Er sei bei der Behandlung des Geschäftes rechtzeitig in Ausstand getreten. Der Verdacht der Vorbefasstheit sei unbegründet. Die Strassenräumung gehöre ins Strassendepartement, … betreue aber das Polizei- und Sanitätsdepartement. Massgebend für den Zuschlag sei der niedrigere Preis gewesen. Allerdings habe die Gemeinde bei der ARGE zusätzliche Abklärungen vorgenommen, z.B. bezüglich der Maschinen und der vorgesehenen Preiszuschläge. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass bezüglich der Effizienz der einzusetzenden Maschinen der beiden Offerenten kein massgebender Unterschied auszumachen sei. Bezüglich Grösse und Leistungsfähigkeit seien die Maschinen des Beschwerdeführers leicht im Vorteil, bei der Wendigkeit seien jene der ARGE im Vorteil. Damit bleibe der deutliche Preisvorteil von 17.42 %. Die Wegstrecke von … betrage nur 5 km, so dass Zeitverlust nicht nennenswert sei. Verrechnet werde der Einsatz zudem erst ab Einsatzort. Die Zuschläge seien bei der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls inbegriffen. 4. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie führe die Schneeräumung in … zu den exakt gleichen Konditionen aus. Die für die Schneeräumung eingesetzten Maschinen würden in … in beheizten Räumen garagiert. In … würden der grosse Pneulader sowie die Lastwagen garagiert. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Der Beschwerdeführer machte zusätzlich geltend, es hätte das offene anstelle des Einladungsverfahrens stattfinden müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte anstelle des Einladungs- das offene Verfahren durchgeführt werden müssen, da der massgebende Schwellenwert überschritten werde. Das Verfahren sei daher zu wiederholen. Vor der materiellen Beurteilung dieser Frage ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Erhebung dieses Einwandes legitimiert ist. b) Vorliegend wickelte die Vorinstanz die umstrittene Vergabe über das Einladungsverfahren ab, an welchem der Beschwerdeführer teilnehmen konnte. Die Bestimmungen, welche im Submissionsgesetz die jeweils anwendbare Verfahrensart regeln, verfolgen einerseits öffentliche Interessen und schützen andrerseits die Anbieter davor, dort am Zugang zu einem Wettbewerb behindert zu werden, wo sie Anspruch auf Teilnahme geltend machen können. Dies bedeutet, dass Anbieter, die geltend machen, dass sie zu Unrecht vom Zugang zu einem Wettbewerb ausgeschlossen wurden, weil die unzutreffende Verfahrensart angewendet wurde, zur Beschwerde legitimiert sind. Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, konnte er doch auf Einladung hin sein Angebot unterbreiten. Es ist nicht ersichtlich, welchen eigenen Nachteil er durch das Einladungsverfahren erlitten hat. Es kann nicht einmal gesagt werden, dass er durch die gewählte Verfahrensart in seinen faktischen Interessen beeinträchtigt wurde. Das Einladungsverfahren bringt im Gegenteil für die eingeladenen Anbieter den Vorteil, dass sie im Vergleich zum offenen oder selektiven Verfahren geringerer Konkurrenz ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er selber wegen der Anwendung des Einladungsverfahrens irgendeinen konkreten Nachteil erlitten hat. Nach dieser schon in PVG 2000 Nr. 64 wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichtes kann somit auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren zu wiederholen nicht eingetreten werden. Es kommt noch hinzu, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde, wenn der Eingeladene ohne Einwand am Verfahren teilnimmt, um dann nach missliebigem Ausgang der Vergabe geltend zu machen, das Verfahren sei
von Anfang an falsch gelaufen (VGU 05 17). Immerhin sei in materieller Hinsicht angemerkt, dass für die vorliegende Vergabe der massgebende Schwellenwert für das Einladungsverfahren offensichtlich überschritten wird, was auch die Gemeinde nicht in Abrede stellt. Da dieser Fehler vom Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen behoben werden kann, muss es mit dieser Feststellung sein Bewenden haben. 2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 müsse ausgeschlossen und der Auftrag ihm als einzigem verbleibenden Offerenten zugeschlagen werden. Er begründet dies damit, dass … gegen Art. 12 des SubG verstossen habe. Gemäss Art. 12 Abs. 1 SubG hat ein Mitglied der Vergabebehörde in den Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte oder Personen, die zu ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, am Ausgang des Vergabeverfahrens ein unmittelbares Interesse haben oder wenn andere Umstände es als befangen erscheinen lassen. Zudem dürfen sich gemäss Art. 12 Abs. 2 SubG Personen und Unternehmen nicht als Anbieter am Verfahren beteiligen, wenn sie die Ausschreibungsunterlagen erstellt oder an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie dadurch einen wesentlichen durch den Auftraggeber nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können. Ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 SubG muss dabei gemäss Art. 22 lit. m SubG mit dem Ausschluss des Angebots geahndet werden. b) Es ist unbestritten, dass … als Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Behandlung des Geschäftes in den Ausstand treten musste. Tatsächlich hat er an der eigentlichen Beratung auch nicht teilgenommen. Indessen heisst es im Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes, dass … in Ausstand getreten sei, nachdem festgehalten worden sei, dass die grosse Preisdifferenz von rund 20% bei der Arbeitsvergabe mitzuberücksichtigen sei. Es könnte dadurch der Eindruck entstehen, dass er noch teilweise an der Beratung teilgenommen hat. Das Protokoll zeigt indessen auf, dass erst nach seinem Ausstand eine grössere Diskussion über die massgebenden Punkte
stattgefunden hat und anschliessend die Vergabe erfolgt ist. Offensichtlich hat … an den Beratungen selber nicht teilgenommen und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich … vorgängig noch zum Geschäft geäussert hat, was nicht zulässig gewesen wäre. Allein der Umstand, dass offenbar die Feststellung, dass die Preisdifferenz bei der Vergabe zu berücksichtigen sei, noch im Beisein von … gefallen ist, vermag für sich allein noch nicht den Anschein zu erwecken, dass ein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitgewirkt hat. Diese Äusserung ist in einem Vergabeverfahren derart allgemein und selbstverständlich, da der Preis dabei immer eine massgebende Rolle spielt, dass daraus nicht auf eine unzulässige Beeinflussung der Vergabebehörde geschlossen werden kann. Wenn demnach auch von einer Verletzung der Ausstandsvorschriften nicht gesprochen werden kann, hätte es doch einen besseren Eindruck gemacht, wenn das fragliche Vorstandsmitglied schon vor der Präsentation des Geschäftes in den Ausstand getreten wäre. c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dürfen Beschaffungsstellen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der betreffende Unternehmer die Submission nicht zu seinen Gunsten beeinflussen kann, indem etwa der Inhalt der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen auf seine besonderen Fähigkeiten ausgerichtet wird. Sodann müssen dem Umfang und der Intensität der Mitwirkung in der Vorbereitungsphase Grenzen gesetzt sein. Unzulässig ist es jedenfalls, wenn ein Unternehmer in einem Bereich zunächst mehr oder weniger umfassend mit der Planung/Projektierung betraut wird, die Vergabestelle ihm die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen überträgt und er anschliessend auch zur Angebotseinreichung zugelassen wird. Demgegenüber bedeuten das Erteilen von Auskünften und Ratschlägen, das Mitwirken beim Erarbeiten von Konstruktionsdetails, aber auch das Verfassen von Studien und Vorprojekten oder das Erstellen von Richtofferten nicht grundsätzlich eine unzulässige
Vorbefassung, die eine Beteiligung an der nachfolgenden Submission generell verbietet. Durch geeignete Ausgleichsmechanismen (Einsicht in die entsprechenden Unterlagen, Auskunftserteilung, ausreichende Eingabefristen usw.). ist den übrigen Bewerbern Gelegenheit zu geben, einen allfälligen Wissensrückstand zu kompensieren (vgl. AGVE 1998 S. 348 ff; BR 1998 S. 130). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbefasstheit eines Anbieters zum Ausschluss führt, wenn dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt wird (PVG 2001 Nr. 40). d) Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass das fragliche Vorstandsmitglied an der Ausarbeitung der Submissionsunterlagen oder in anderer Weise an der Vorbereitung des Submissionsverfahrens beteiligt gewesen wäre. Eigentliche Submissionsunterlagen im Sinne eines Devis wurden gar keine erstellt. Offenbar ging die Vergabebehörde davon aus, dass alle eingeladenen Anbieter wussten, worum es bei der Ausschreibung geht, nämlich einfach um die Schneeräumung auf den öffentlichen Strassen und Plätzen in der Gemeinde im bisherigen Rahmen. Es ist daher gar nicht ersichtlich, in welcher Weise das fragliche Vorstandsmitglied überhaupt hätte vorbefasst sein können oder über einen Wissensvorsprung verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer über das gleiche Wissen über die Anforderungen an die Schneeräumung verfügen, da letzterer ja diese Arbeiten bisher schon ausführte. Es besteht daher auch in dieser Hinsicht kein Grund, die Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren auszuschliessen. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass in der Einladung zur Offertstellung weder Ort noch Zeit der Offertöffnung genannt worden seien und auch ein Offertöffnungsprotokoll fehle. In diesen unbestrittenen Unterlassungen liegt zweifellos ein Verfahrensmangel. Es fragt sich, welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften von Art. 11 lit. k und Art. 23 SubV müsse zur Wiederholung der Vergabe führen.
Diese Formerfordernisse des Vergabeverfahrens sollen in erster Linie Missbräuche vermeiden und ein einheitliches, transparentes Verfahren sicherstellen. Die erwähnten und andere Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck. Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze, wie sie im Submissionsgesetz verankert sind, beitragen. Dazu zählt im hier interessierenden Zusammenhang auch der Verzicht auf Abgebotsrunden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederholung der Vergabe im Verfahren käme aber im Ergebnis einer Abgebotsrunde gleich. So würde es den Wettbewerbsteilnehmern insbesondere ermöglicht, in Kenntnis der Angebote der ersten Runde nochmals zu offerieren. Solches will das Submissionsrecht indessen gerade verhindern. Eine Wiederholung des Vergabeverfahrens ist somit wenn möglich zu vermeiden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nur dann stattzugeben wäre, wenn tatsächlich ein ernsthafter Verdacht bestünde, dass die Vergabebehörde an den Offerten herummanipuliert hat PVG 2000 Nr. 64). Ein solcher Verdacht kommt indessen nicht auf. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft behauptet. Trotz des von der Vorinstanz begangenen Formfehlers besteht daher kein Anlass, die Vergabe zu wiederholen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich nach Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 06 22, U 02 69, 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen
Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (vgl. VGU U 06 22, U 02 70). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 4. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt Abs.3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichtes zu dieser Frage nachvollzogen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Kriterien von Qualität und Preis - bildeten das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, werde doch damit nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, Zuschlagskriterien um spezielle Bewertungskriterien handle. Fehlt es nun bei den Vergabeunterlagen für einen einfacheren Auftrag an der Angabe spezieller Kriterien, kann von einem Anbieter nicht erwartet werden, dass er sich bei der Ausarbeitung seiner Offerte eben darüber Rechenschaft gibt und sein Angebot auf nicht genannte Kriterien ausrichtet. Vielmehr muss er nicht damit rechnen, dass sie für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen. Er darf dann im Gegenteil davon ausgehen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschliesslich anhand des Preis- /Leistungsverhältnisses ermittelt wird. Für diese Beurteilung ist zumal bei einfacheren Aufträgen aus der Sicht des Auftraggebers letztlich der Preis der
ausschlaggebende Gesichtspunkt. Zusätzlich können noch weitere Komponenten finanzieller Natur bedeutsam sein, die sich auf den Nutzen der zu vergebenden Leistung für den Auftraggeber auswirken können, ohne dass es sich dabei um selbständige und damit grundsätzlich in die Vergabeunterlagen aufzunehmende Zuschlagskriterien handelte. Dazu können unter Umständen Vorinvestitionen des Auftraggebers oder Standortvorteile bei den Offerenten zählen. Allerdings ist bei Berücksichtigung solcher Komponenten strikt auf Wettbewerbsneutralität und Chancengleichheit unter den Bewerbern zu achten. Demgegenüber müssen die in Art. 21 SubG erwähnten speziellen Kriterien für die Vergabe ausser Betracht bleiben (vgl. zum Ganzen: VGE 593/98 vom 20. August 1998, bestätigt in VGU U 98 932 vom 9. Februar 1999). b) Nach dem bisher Gesagten ist demnach nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Auftrag dem Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis zugeschlagen hat, wobei wiederum der Preis die massgebende Rolle spielt. Zwar ist der Einwand des Beschwerdeführers zutreffend, dass nicht allein auf den Preis pro Stunde abzustellen ist, sondern auch allfällige Unterschiede beim zeitlichen Aufwand ins Gewicht fallen. Insoweit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als berechtigt. Indessen hat die Gemeinde den Leistungsvergleich ebenfalls gemacht und ist zum Schluss gekommen, dass hier keine nennenswerte Unterschiede bestehen, so dass es beim reinen Preisvergleich bleiben konnte. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang nichts vor, was darauf hinweist, dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte. So hat etwa die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 gewisse Geräte in … stationiert hat, keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsausführung. Die Distanz von 5km ist zweifellos nicht von Belang, zumal der Anfahrtsweg nicht verrechnet werden kann. Auch der Beschwerdegegner 2 verrechnet keine Preiszuschläge für Pikett, Überzeit usw. Dass im Übrigen die Vergabebehörde über diese Umstände Erläuterungen vom Anbieter eingeholt hat, die letztlich nur den Inhalt des Angebotes bestätigt haben, kann offensichtlich nicht als unzulässige Verhandlung oder nachträgliche Angebotsänderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SubG bezeichnet werden.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei der Kostenzuteilung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer durch ihr teilweise fehlerhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben und er ein gerechtfertigtes Interesse an der gerichtlichen Beurteilung dieser Verfahrensfehler hatte. Es ist infolgedessen angezeigt, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 270.-zusammen Fr. 5'270.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.