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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.10.2006 U 2006 76

27. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,404 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Betriebsbeiträge | Gesundheitswesen

Volltext

U 06 76 2. Kammer URTEIL vom 27. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Betriebsbeiträge 1. Mit Verfügung vom 1. September 2005 betreffend Festlegung des Betriebsbeitrages 2003 an das Regionalspital … hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) den gemäss den Budgetvorgaben maximal anrechenbaren Aufwand für dieses Spital auf Fr. 24‘735‘655.-- festgelegt (Ziff. 1) und als massgebendes Betriebsdefizit ein Betrag von Fr. 11‘046‘123.03 anerkannt. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. a des kantonalen Krankenpflegegesetzes (KPG) in der damals geltenden Fassung wurde der kantonale Betriebsbeitrag auf Fr. 9‘389‘205.-- (85 Prozent des massgebenden Betriebsdefizites) festgelegt. Der Betriebsbeitrag 2003 an die Einsatzzentrale Sanitätsnotruf (SNR) 144 wurde parallel dazu auf Fr. 826‘423.-- festgelegt (Ziff. 3). Gegen die Departementsverfügung erhob der Spitalverband … bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde. Dabei wurde das Rechtsbegehren gestellt, die Ziffern 1 und 3 gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Der gemäss den Budgetvorgaben maximal anrechenbare Aufwand 2003 sei um die nicht ausgeschiedene Budgetüberschreitung aus dem Jahre 2002 (Fr. 877'940.--) auf Fr. 25'613'595.-- zu erhöhen und der Beitrag an die Einsatzzentrale SNR 144 auf Fr. 826'423.-- anzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Festlegung des Betriebsbeitrages 2002 auf eine Ausscheidung der Budgetüberschreitung im Betrage von Fr. 877‘940.-verzichtet worden sei. Dennoch werde für die Berechnung des maximal anrechenbaren Aufwandes 2003 diese Budgetüberschreitung aus dem Jahre 2002 als Basis weitergeführt. Für das Rechnungsjahr 2003 habe dies für das Spital keine direkten Konsequenzen, da in diesem Jahre keine

Budgetüberschreitung zu verzeichnen sei. Die nicht korrigierte Ausgangsbasis könne aber allenfalls für das Folgejahr 2004 eine nicht berechtigte Ausscheidung der massgebenden Betriebskosten nach sich ziehen. In Bezug auf den Betriebsbeitrag 2003 an die Einsatzzentrale SNR 144 wurde sodann geltend gemacht, dass die vom Departement vorgenommene Kürzung im Widerspruch zu dem im Jahre 2001 zwischen dem Kanton Graubünden und dem Regionalspital … abgeschlossenen Vertrag betreffend den Sanitätsnotruf 144 stehe. Mit Regierungsbeschluss Nr. 682 vom 12. Juni 2006, mitgeteilt am 19. Juni 2006, wies die Regierung die Beschwerde mit ausführlich begründetem Entscheid ab. 2. Dagegen liess der Spitalverband … am 10. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1. Es seien der angefochtene Regierungsentscheid Protokoll Nr. 682 vom 12.6.2006 vollumfänglich und mit ihm die Verfügung des Justiz, Polizeiund Sanitätsdepartementes des Kantons Grabünden vom 1.9.2005 unter den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 2. Es seien der angefochtene Regierungsentscheid Protokoll Nr. 682 vom 12.6.2006 vollumfänglich und mit ihm die Verfügung des Justiz, Polizeiund Sanitätsdepartementes des Kantons Grabünden vom 1.9.2005 unter den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei: - der gemäss den Budgetvorgaben maximal anrechenbare Aufwand 2003 für das Regionalspital … um die nicht ausgeschiedene Budgetüberschreitung aus dem Jahre 2002 von CHF 877'940.00 zu erhöhen und neu somit auf CHF 25'613'595.00 festzusetzen; - der Betriebsbeitrag 2003 zugunsten des Sanitätsnotrufs 144 neu auf CHF 845'965.50 festzusetzen.“ Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Spitalverband … die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Überlegungen. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens könne lediglich der angefochtene Regierungsentscheid, nicht aber die Verfügung des JPSD bilden. In materieller Hinsicht verwies die Regierung auf ihre Darlegungen im angefochtenen Regierungsbeschluss.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist zum einen die Höhe des maximal anrechenbaren Aufwandes für das Jahr 2003, welcher die Basis für den Betriebsbeitrag 2003 an die Rekurrentin bildet (nachstehend Ziff. 2), sowie die Festlegung des Betriebsbeitrages 2003 zugunsten des Sanitätsnotrufs 144 (nachstehend Ziff. 3). 2. a) Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des maximal anrechenbaren Aufwandes massgeblichen Bestimmungen, Grundsätze und Berechnungsgrundlagen (Art. 6 Abs. 1 KPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 14m 16 und 18 ff. der bis Ende 2005 geltenden VVOzKPG), die Voraussetzungen für die Zuordnung der Rekurrentin als beitragsberechtigte Institution i.S. von Art. 7 KPG sowie den für diese massgebenden Beitragssatz (85%) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. b) Richtig ist ferner, dass die Basis für die Ermittlung des maximal anrechenbaren Aufwandes 2003 der rechtkräftig festgelegte anrechenbare Aufwand des Vorjahres 2002 bildet, wie sich einem den beitragsberechtigten Spitälern seitens des zuständigen Departementes bereits am 24. Juni 2002 mitgeteilten Schreiben ohne weiteres entnehmen lässt. Die Rekurrentin scheint nun übersehen zu haben, dass ihr der für sie massgebende, anrechenbare Aufwand 2002 bereits mit Departementsverfügung vom 21./27. April 2005 eröffnet worden ist und dass diese Festlegung in der Höhe von Fr. 23'530'349.--, da von ihr unangefochten geblieben, längst rechtskräftig geworden ist. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass für die Ermittlung des massgeblichen Betriebsbeitrages für das Jahr 2003 auf den erwähnten, rechtskräftigen Wert abzustellen ist und nicht etwa auf einen noch individuell zu ermittelnden, wie die Rekurrentin geltend macht. Auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Was die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vorbringt (u.a. Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 29 BV; Gleichbehandlungsgebot, Art. 8 BV; Willkürverbot, Art. 9 BV), um nachträglich eine Korrektur der Basis für die Berechnung des maximal anrechenbaren Aufwandes 2003 zu erwirken, ist unbeachtlich und der Rekurs in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 3. a) Als unbegründet erweist sich der Rekurs auch hinsichtlich der angefochtenen Festlegung des Betriebsbeitrages 2003 für die Einsatzzentrale SNR 144 von Fr. 826‘423.--. Für eine Erhöhung im Sinne des rekurrentischen Antrages auf Fr. 845'965.50 besteht weder Raum noch Anlass. b) Wie seitens der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt worden ist, beinhaltet der im Jahr 2001 gestützt auf Art. 34 KPG abgeschlossene Vertrag zwischen dem Kanton Graubünden und dem Rekurrenten betreffend Sanitätsnotruf 144 einen Kreditvorbehalt (vgl. Ziff. 5: „Der Kanton Graubünden leistet (…) im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite ...“). Unbestritten geblieben ist, dass den Kanton vertraglich keine Verpflichtung trifft, dem Rekurrenten grundsätzlich und in jedem Fall das Beitragsmaximum auszurichten, womit auch gesagt ist, dass Kürzungen im Rahmen der allgemein gültigen verwaltungsrechtlichen Prinzipien grundsätzlich möglich sind. Die gesetzliche Grundlage für die streitige Kürzung findet sich in Art. 26 Abs. 2 des bis Ende 2004 geltenden kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes (FHG). Danach war der Grosse Rat befugt, mittels Verordnung in kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens fünf Jahren um bis zu 30 Prozent zu kürzen. Ausfluss dieser Befugnis ist die vom Grossen Rat am 26. November 2002 erlassene Verordnung über lineare Beitragskürzungen (VLB). Gestützt darauf waren gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Beitragssätze - unter Vorbehalt von Art. 1 VLB - in einem zeitlich beschränkten Rahmen generell um 10 Prozent zu kürzen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 VLB). Entgegen der rekurrentischen Auffassung sind jedenfalls aufgrund des Wortlautes des erwähnten Vertrages keine Gründe ersichtlich, welche sie von der Anwendung der in der erwähnten

Verordnung vorgesehenen Kürzungen ausnehmen würde und davon, dass der Grosse Rat damit den ihm zustehenden Delegationsrahmen überschritten haben könnte, kann keine Rede sein. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, zielt ins Leere. Entsprechend war es auch zulässig, Institutionen wie die von ihr betriebene im Anhang zur VLB ausdrücklich (vgl. Konto 3212.364008, enthaltend u.a. auch den Beitrag an die SNR 144) aufzuführen und in die „Sparrunde“ einzubeziehen. Im Lichte der mit den Kürzungen verfolgten Ziele betrachtet, muss es als sehr entgegenkommend gewertet werden, dass die Regierung - obwohl an sich eine Beitragskürzung um 10 Prozent möglich gewesen wäre - gestützt auf Art. 3 Abs. 3 VLB bezüglich der Beitragszahlungen an die Einsatzzentrale SNR 144 einen weit tieferen Satz (Teuerungsausgleich maximal 0,45%, Entlastungen bei den Personalaufwendung von 1,5%), zur Anwendung gebracht hat. Dies umso mehr, als gleichzeitig die kantonale Verwaltung Kürzungen beim Personalaufwand um 2,5% bzw. beim Sachaufwand um 5% zu erbringen hatte. c) Unzutreffend ist sodann auch der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die massgebenden Sparvorgaben dem Rekurrenten frühzeitig mitgeteilt worden sei, diese vom Treffen der notwendigen Vorkehren abgesehen habe und nun halt die Folgen ihres diesbezüglichen Untätigbleibens selbst zu tragen habe, kann verwiesen werden. - Der Rekurs erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekursgegner kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 3'144.-gehen zulasten des Spitalverbandes … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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