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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.10.2006 U 2006 54

31. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·644 Wörter·~3 min·10

Zusammenfassung

Gastwirtschaftsbewilligung (Öffnungszeiten) | Gewerbepolizei

Volltext

U 06 54 1. Kammer URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gastwirtschaftsbewilligung (Öffnungszeiten) 1. … betreibt das Restaurant/Dancing … (früher …) im ... Bis im Dezember 2005 durfte dieses Lokal aufgrund einer entsprechenden Bewilligung an Freitagen und Samstagen jeweils bis 06.00 Uhr geöffnet bleiben. Mit Beschluss des … vom 19. Dezember 2005 wurde die Öffnungszeit an Freitagen und Samstagen aus polizeilichen Gründen (Lärm, Verunreinigungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Schlägereien im Welschdörfli) auf 04.00 Uhr verkürzt. Gleichzeitig wurde in Ziff. 2 des Beschlusses verfügt, dass dem Restaurant/Dancing auch keine Einzelbewilligungen für Verlängerungen nach 04.00 Uhr gemäss Art. 12 lit. a des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWC) gewährt würden. Der Beschluss war befristet bis zum 30. April 2006 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 24. April 2006 erliess der … einen identischen Beschluss, der bis zum 31. Dezember 2006 gelten sollte. 2. Dagegen erhob … am 16. Mai 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, der generelle Ausschluss von Einzelbewilligungen sei nicht statthaft. 3. Der … beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Er bringt vor, da kein Anspruch auf Erteilung von Einzelbewilligungen bestehe, könne in deren generellem Ausschluss auch keine Rechtsverweigerung liegen.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 11 GWC dürfen Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass der … auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Polizei für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. Damit wurde die Möglichkeit für die Bewilligung von Ausnahmen von Art. 11 und 12 Abs. 2 GWC im Einzelfall geschaffen. Gegen diese Norm hat der … mit der angefochtenen Verfügung gleich in zweierlei Hinsicht verstossen. 2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Nach Abs. 2 erlassen sie die ihren besonderen Verhältnissen entsprechenden Bestimmungen über das Gastwirtschaftsgewerbe und bezeichnen die zuständigen Behörden. Gestützt darauf hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 GWC die Kompetenz zur Erteilung von Einzelbewilligungen der Polizei und nicht dem … erteilt. Mit der angefochtenen Anordnung hat der … gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen und implizit das vom Volk beschlossene Gesetz abgeändert, wozu er nicht befugt war. Überdies hat er dadurch auch den Rechtsmittelweg verkürzt, da vom Polizeiamt erteilte Einzelbewilligungen gemäss Art. 21 Abs. 1 GWC beim … anfechtbar sind. Dieses Rechtsmittel wird durch die generelle Verweigerung von Einzelbewilligungen durch den … faktisch ausser Kraft gesetzt. Der Rekurs ist allein schon aus diesen Gründen gutzuheissen.

b) Weiter sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auf Gesuch hin Einzelbewilligungen erteilt werden können. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Indessen hat jeder Gesuchsteller einen Rechtsanspruch darauf, dass sein jeweiliges Gesuch im Einzelfall und unter Beachtung der einschlägigen Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Gleichheitsgebotes, von der zuständigen Instanz, also der Polizei, behandelt wird. Dies wird durch die umstrittene Anordnung, die im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt, vereitelt. Der Rekurs ist auch aus diesem Grunde gutzuheissen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der …, welche den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'585.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).

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