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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.06.2007 U 2006 141

5. Juni 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,063 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 06 141 1. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. … sind zusammen verheiratet und in … (TG) wohnhaft. Am 11. September 2006 parkten sie ihr Auto auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz … auf der … in … Gemäss dem Parkschein wurden acht Franken bezahlt und die Parkzeit endete um 16.43 Uhr. Gleichentags brachte die Gemeindepolizistin der Gemeinde … um 14.39 Uhr am Wagen der Eheleute einen Bussenzettel (Nr. 47951) an, wonach diese die in Ziffer 202.2 der eidgenössischen Bussenliste aufgeführte Übertretung begangen hätten (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen des Parkzettels am Fahrzeug) und ihnen zur Bezahlung der Busse von Fr. 40.— eine Bedenkfrist von 30 Tagen eingeräumt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Gemeinde … am 21. Oktober 2006 mit der Begründung abgewiesen, im Nachhinein sei nicht mehr kontrollierbar, ob das Ticket hinter der Frontscheibe ersichtlich gewesen sei. Zudem könnten diese Tickets problemlos ausgewechselt werden. Nachdem die Kantonspolizei Graubünden der Gemeinde mitgeteilt hatte, dass auf den Bussenzettel Nr. 47951 noch keine Zahlung eingegangen sei, erliess letztere am 16. November 2006 eine Bussenverfügung und bestrafte die Familie … mit einer Busse von Fr. 40.—. Zusätzlich wurde ihnen eine Gebühr von Fr. 30.— für Amtskosten auferlegt. 2. Dagegen erhoben … frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Bussenverfügung. Sie hätten am 11. September 2006 vormittags auf der … am Automaten die Gebühr bezahlt und den Parkschein ordnungsgemäss

sichtbar hinter die Frontscheibe gelegt. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Parkscheins beigelegt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Sie begründete ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass auf der Tarifkarte am Automaten und auf dem Parkschein selbst der Benutzer darauf aufmerksam gemacht werde, dass das Ticket gut sichtbar deponiert werden müsse. Die Gemeindepolizistin habe anlässlich ihrer Kontrolle keinen Parkschein gesehen. Deshalb sei der Bussenzettel ausgestellt worden. Die Rekurrenten würden in ihren Schreiben bestätigen, dass sie vormittags ein Ticket gelöst hätten. Die Bezahlung einer Parkgebühr von Fr. 8.— reiche nicht aus, um von vormittags bis nachmittags 16.43 Uhr zu parken. Gemäss dem eingereichten Ticket sei die Gebühr frühestens mittags um 12.41 Uhr entrichtet worden. Ein Rückzug der Ordnungsbusse würde einen klaren Präjudizfall schaffen und könne schon deshalb nicht durch den Gemeindevorstand genehmigt werden, da alle Gäste auf der … gleich zu behandeln seien. 4. Die Rekurrenten hielten in ihrer Replik an ihren Rekurs fest. Sie hätten am 11. September 2006 vormittags ca. um 11.30 Uhr mit der Besitzerin des Restaurants … telefoniert, um sich über warme Speisen am Mittag zu erkunden. Auf den positiven Bescheid seien sie zur … gefahren. Bei der Parkuhr hätten sie ein Ticket gelöst, welches sie ordnungsgemäss hinter die Scheibe gelegt hätten. Im Restaurant seien sie bis 15.00 Uhr sitzen geblieben. Bei der Rückkehr zum Auto hätten sie den Bussenzettel vorgefunden. Es sei ihnen absolut unerklärbar, warum die kontrollierende Person das Ticket, welches sichtbar hinter der Frontscheibe gelegen habe, nicht gesehen habe. 5. In ihrer Duplik liess die Rekursgegnerin an ihrem Begehren festhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Gemeindepolizistin keinen Parkschein hätte ausmachen können. Die Beschwerdeführer [recte: Rekurrenten] hätten in ihren Rechtsschriften auch nie dargelegt, wo genau sich ein Parkschein hinter der Frontscheibe befunden haben soll. Denkbar sei, dass ein allfälliger Parkschein beim Türenschliessen durch die Luftkompression auf den Boden

geweht worden sei. Solche Umstände müsse sich der Lenker anrechnen lassen. Allein die Behauptung, ein Parkschein sei gelöst worden, entbinde nicht von dieser Pflicht. Hinzu komme, dass der vorliegende Parkschein um 12.43 Uhr gelöst worden sei. Die Rekurrenten hätten jedoch geschrieben, dass sie vormittags gelöst hätten. Gemäss ihrer Replik seien sie kurz nach 11.30 Uhr auf die Alp gefahren. Die Fahrt von … auf die … würde 15 Minuten dauern. Nach ihren eigenen Angaben wäre das Ticket wohl früher gelöst worden, zweifellos aber nicht erst um 12.43 Uhr. Die Duplik wurde mit Schreiben vom 26. März 2007 ergänzt, wonach sich ein teilweiser Widerruf der Bussenverfügung vom 16. November 2006 aufgedrängt habe. Die Verfügung sei widerrufen, soweit sie sich auf … beziehe. Soweit sie sich auf … beziehe, werde sie aufrechterhalten. Es habe sich herausgestellt, dass … der Halter des Fahrzeugs, jedoch am 11. September 2006 … die Lenkerin gewesen sei, da ihr Mann aufgrund der Folgen einer Operation nicht in der Lage gewesen sei, das Auto zu lenken. 6. In ihrer Triplik hielten die Rekurrenten fest, sie hätten ihre Rechtsschriften als Familie verfasst, da die Bussverfügung an „Fam. …“ adressiert gewesen sei. Am 11. September 2006 sei die Frau die Lenkerin gewesen und der Mann habe das Ticket gelöst und hinter die Frontscheibe gelegt. Den Anruf auf die … hätten sie von ihrer Wohnung in … aus getätigt. Die Rekursgegnerin verzichtete in der Folge auf eine Quadruplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In- Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im

vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt bildet die Bussenverfügung vom 16. November 2006, welche die Ordnungsbusse vom 11. September 2006 bestätigt, soweit sie … betrifft. In Bezug auf … wurde der ihn betreffende Teil des Entscheids von der rekursbeklagten Vorinstanz widerrufen und ist für das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Zu beantworten ist die Frage, ob die rekursbeklagte Gemeinde zu Recht die gegen die Rekurrentin ausgesprochene Ordnungsbusse wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (Art. 48 Abs. 7 und Art. 10 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21] i.V.m. Ziff. 202.2 Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]) in ihrer Bussenverfügung bestätigt hat. 3. a) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der OBV die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) die Bussenverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) haben alle Strassenbenützer die Signale und Markierungen zu befolgen. b) Mit Beschluss des kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 28. Juni 2005 wurde die rekursbeklagte Gemeinde gemäss Art. 24 Abs. 2 GAVzSVG ermächtigt, Ordnungsbussverfahren i.S.v. Art. 23 Abs. 1

GAVzSVG durchzuführen und eine zentrale Parkuhr auf der … aufzustellen. Die genehmigte Gebührenordnung sieht vor, dass täglich von 00.00 – 24.00 Uhr, maximal 7 Tage, folgende Gebühren erhoben werden dürfen: 2 Std. Fr. 4.—, 4 Std. Fr. 8.—, 12 Std. Fr. 12.—, 2 Tage Fr. 16.—, 3 Tage Fr. 20.— und 7 Tage Fr. 30.—. Nach Art. 48 Abs. 7 SSV wird bei zentralen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, welcher gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden muss. Wer den Parkzettel nicht oder nicht gut sichtbar anbringt, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.— bestraft (Ziff. 202.2 Anhang 1 OBV). 4. Im angefochtenen Entscheid werden die für den konkreten Fall massgebenden gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Ausfällung der Ordnungsbusse an sich falsch zitiert. In Würdigung der gesamten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass die rekursbeklagte Gemeinde bloss den Verstoss gegen Ziff. 202.2 Anhang 1 OBV ahnden wollte, gestützt auf die oben in E. 2 und 3 zitierten Bestimmungen. 5. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin die Lenkerin des Fahrzeugs war und dass sie und ihr Mann am 11. September 2006 auf dem Parkplatz der … geparkt haben. Ebenso unbestritten ist, dass die Gemeindepolizistin um 14.39 Uhr eine Ordnungsbusse an das Fahrzeug angebracht hat. Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht in beweisrechtlicher Hinsicht. Während die Rekurrentin und ihr Mann geltend machen, dass sie einen Parkzettel gelöst und ordnungsgemäss hinter die Frontscheibe gelegt hätten, will die Gemeindepolizistin keinen solchen Parkzettel gesehen haben. Es liegen folglich zwei sich widersprechende Sachverhaltsdarstellungen vor. b) Ziel eines jeden Verwaltungsstrafverfahrens ist es, den Schuldigen der Strafe zuzuführen und den Unschuldigen vor Strafe zu bewahren. Dies erfordert, dass die Anschuldigungen genau geprüft werden, sollen doch dem Entscheid jene Verhältnisse zugrunde liegen, wie sie zur Zeit der Tat bestanden haben. Es geht dabei um die Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie beinhaltet

unter anderem die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität. Das entlastende Material ist genau so wie das belastende zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das Gericht prüft im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 GAVzSVG). Es entscheidet allein nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen halten kann (vgl. BGE 103 IV 300 E. 1a mit Hinweisen). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen. Entscheidend ist allein die Überzeugungskraft eines Beweismittels. Der Richter muss durch ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil die volle Überzeugung gewinnen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen darf, während umgekehrt eine theoretisch entferntere Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch rechtfertigt (vgl. ZR 72, 1973, Nr. 80). Ein weiterer entscheidender Grundsatz ist jener des „in dubio pro reo“. Der Grundsatz wird direkt aus der Vermutung der Unschuld gemäss Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) abgeleitet. Daraus ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann. Danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Erheblich sind Zweifel nur dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. c) Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung muss hier zum Nachteil der rekursbeklagten Gemeinde einerseits berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin eine gültige Quittung bzw. den gültigen Parkzettel vorweisen kann, und dies nicht – wie die Rekursgegnerin darstellt – bloss behauptet, anderseits auch, dass die Schilderungen der Rekurrentin und ihres Ehemannes von Anfang an völlig übereinstimmend waren und als glaubwürdig erscheinen. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Vorbringen der Rekursgegnerin als konstruiert. Die Rekursgegnerin konnte nicht den rechtsgenüglichen Gegenbeweis erbringen, dass der Parkzettel

tatsächlich nicht hinter der Frontscheibe angebracht gewesen war. Sie stützt sich bloss auf die Feststellungen der Gemeindekontrolleurin. Diese Zeugenaussage genügt nicht, um den Gegenbeweis zu erbringen; denn es bleibt bei dieser einseitigen Aussage, ohne dass die Gemeindepolizistin zum Beispiel auch nur ein digitales Fotos von der betreffenden Frontscheibe erstellt hätte. Auch die Behauptung der Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe keine detaillierten Angaben gemacht, wo sich der Parkzettel hinter der Frontscheibe befunden haben soll, vermag nicht die Tatsache zu erschüttern, dass die Rekurrentin einen gültigen Parkzettel vorweisen kann. Genau so wenig vermögen die Zeitberechnungen der rekursbeklagten Gemeinde zu überzeugen, wonach die Rekurrentin und ihr Mann bereits vor 12.00 Uhr auf der … gewesen sein mussten, der Parkzettel jedoch spätestens um 12.43 Uhr gelöst worden sei. Bei dieser Berechnung wurde völlig ausser Acht gelassen, dass Besucherinnen und Besucher der … nicht bloss aus … kommen, sondern auch, wie dies der vorliegende Fall zeigt, vom weiter entfernten … anreisen. Ohne auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zurückgreifen zu müssen, vermögen die Vorbringen der Rekurrentin zu überzeugen. Folglich hat die rekursbeklagte Partei zu Unrecht die gegen die Rekurrentin ausgesprochene Ordnungsbusse wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug bestätigt, weshalb der Rekurs, soweit er nicht schon gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 75 VGG zu Lasten der rekursbeklagten Gemeinde, während den nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird, sofern er nicht bereits gegenstandlos geworden ist, gutgeheissen und die angefochtene Bussenverfügung gegenüber der Rekurrentin aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 712.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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