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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 U 2006 117

21. August 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,992 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Lohnforderung | Personalrecht

Volltext

U 06 117 1. Kammer URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Lohnforderung 1. Mit Klage vom 27. Oktober 2006 beantragte Dr. med. … dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Stiftung Kantonsspital Graubünden (seit dem 31.05.2006 im Handelsregister Graubünden eingetragen; Rechtsnachfolgerin der fusionierten Stiftung Kreuzspital Chur [ehemalige Arbeitgeberin von Dr. …] mit der öffentlich-rechtlichen Anstalt Rätisches Kantons- und Regionalspital Chur) zu verpflichten, ihr eine noch ausstehende Lohnforderung von Fr. 99'644.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2006 [abzgl. gesetzlicher Sozialabzüge] zu bezahlen (Ziff. 1); unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Ziff. 2). Zur ganzen Vorgeschichte ihrer Kündigung kann vorab auf den Parallelfall U 05 108 und den bereits dort gestellten Vorbehalt betreffend Nachklage zur Geltendmachung von Lohnforderungen und weiterem Schadenersatz (Klageschrift vom 14.12.2005; Rechtsbegehren Ziff. 4) verwiesen werden. Zur Begründung der Lohnforderung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2002 als Chefärztin Innere Medizin und als Leitende Ärztin Angiologie (Gefässspezialistin) im Kreuzspital Chur angestellt worden sei und deshalb in der Funktion als Chefärztin nebst dem Grundlohn auch noch andere Einkünfte habe erwirtschaften dürfen. Neben der privaten Sprechstundentätigkeit sei für sie dabei insbesondere die Patientenbetreuung für ambulante und zusatzversicherte stationäre Kunden finanziell lukrativ (honorarberechtigt) gewesen. Im Zuge der Reorganisation des Spitalplatzes in Chur sei es zu keiner Einigung bezüglich eines neuen Arbeitsvertrages gekommen; vielmehr sei ihr am 23.11.2005 ordentlich gekündigt worden (Kündigungsfrist 6 Monate

- Auflösung Arbeitsverhältnis auf den 31.05.2006); wobei sie als Chefärztin Innere Medizin im Kreuzspital sofort freigestellt worden sei. Die Tätigkeit als Leitende Ärztin Angiologie habe sie bis Ende Mai 2006 korrekt zu Ende geführt, wofür sie auch mit dem entsprechenden Grundlohn entschädigt worden sei. Durch die Freistellung als Chefärztin seit Ende Nov. 2005 habe sie aber einen beträchtlichen Einkommensverlust erlitten, den ihr die Rechtsnachfolgerin (Beklagte) der damaligen Arbeitgeberin nun noch abzugelten habe. Um korrekt vorzugehen bzw. rechtzeitig zu kündigen, wäre eine entsprechende Änderungskündigung im Mai 2005 erforderlich gewesen, was die Gegenseite indes unterlassen habe. Geradezu falsch sei die Behauptung, die betreffende Lohnfortzahlungspflicht sei auf den Zeitpunkt der Kündigung (23.11.2005) automatisch untergegangen, weil die Stelle als Chefärztin Innere Medizin im Kreuzspital ab jenem Datum überhaupt nicht mehr existiert habe und die Weiterbeschäftigung der Klägerin seither ausdrücklich auf die Tätigkeit als Leitende Ärztin Angiologie im Kreuzspital beschränkt worden sei, womit natürlich auch die finanziellen Privilegien als Chefärztin hinfällig geworden seien. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte die Klägerin bis Ende Mai 2006 vollständig hätte entlöhnen müssen, da die sofortige Freistellung als Chefärztin nichts daran geändert habe, dass alle bisherigen Einkommensbestandteile bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin geschuldet worden wären. Zur Berechnung bzw. Höhe der Lohnforderung wurde vorgebracht, dass die Klägerin im Jahre 2005 (11 Monate) aus der Behandlung ambulanter Patienten als Chefärztin Innere Medizin ein Zusatzeinkommen von brutto Fr. 36'607.68 und aus der stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten einen Zusatzverdienst von brutto Fr. 141'676.--, zusammen also Fr. 178'283.--, generiert habe. Um- und hochgerechnet auf die 6-monatige Kündigungszeit (185 Tage) resultierte somit noch eine Restanz von Fr. 99'644.--, in der ihr jener Verdienstanteil unverschuldet entgangen bzw. infolge Freistellung verunmöglicht worden sei, weshalb sie eben noch nachträglich darauf Anspruch habe; zzgl. 5 % Verzugszins ab dem mittleren Verfalldatum der ordentlichen Kündigungsfrist, was hier ab 1. März 2006 bedeute.

2. In der Klageantwort beantragte die Stiftung Kantonsspital Chur (Beklagte) die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter gerichtlicher und aussengerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Zu den Vorbringen und Einwänden der Klägerin hielt sie zur Hauptsache fest, dass die Freistellung als Chefärztin Innere Medizin ab 28.11.2005 bewirkt habe, dass die Klägerin dafür mehr Zeit als Leitende Ärztin Angiologie für die Behandlung dieser Patienten im Kreuzspital gehabt habe, womit sie finanziell nicht schlechter gefahren sei, weil die Behandlung von Patienten mit Gefässerkrankungen tendenziell lukrativer sei. Der Verlust der Chefarztstellung habe daher durch die intensivere Tätigkeit als Gefässspezialistin mehr als bloss kompensiert werden können. Richtig sei, dass ihr der Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag vom Juni 2002 bis zum Schluss korrekt ausbezahlt worden sei. Soweit darüber hinaus noch ein Honorar aus ambulanten (2005: Fr. 191'410.85) und stationären Leistungen (2005: Kreuzspital Fr. 141'676.--; Kantonsspital Fr. 36'663.40) – um- und hochgerechnet bis Ende Mai 2006 (Fr. 99'644.--) - als Entschädigung verlangt worden sei, habe die Klägerin verkannt, dass es sich dabei nicht um vergütungspflichtige Lohnbestandteile (aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als öffentlich-rechtlich Angestellte [UE]), sondern um separate Zusatzeinnahmen und Sonderhonorare als Facharzt bzw. Chefarzt aus der grundsätzlich freiwilligen Behandlung von ambulanten und stationären Privatund Halbprivatpatienten gehandelt habe, die als selbstständige Erwerbstätigkeit [SE] nicht unter die gleichen Regeln wie die Lohnfortzahlungspflicht für UE fallen würde. Demnach könne der aus der privatärztlichen Spezialistentätigkeit erzielte Verdienst eben auch nicht als Lohnbestandteil des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses laut Arbeitsvertrag vom Juni 2002 qualifiziert werden. Zudem sei es eine Tatsache, dass die Stelle als Chefärztin Innere Medizin im Kreuzspital ab 28.11.2005 gar nicht mehr existiert habe und somit die den Chefärzten vorbehaltende Behandlung von zusatzversicherten Privat- und Halbprivatpatienten auch für eine Drittperson a priori nicht mehr möglich gewesen wäre, weshalb eine solche Nachzahlung auch unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt sein könnte bzw. eindeutig systemwidrig wäre. Auch gelte es nicht zu vergessen, dass sie durch die sofortige Freistellung als

Chefärztin Innere Medizin seit Ende Nov. 2005 nicht nur auf ihrem Fachgebiet (Gefässkunde) im Kreuzspital, sondern vor allem auch in ihrer privaten Sprechstundentätigkeit [SE] mehr Patienten und Hilfesuchende habe empfangen und behandeln können, was durch die konkreten Abrechnungsbelege für die Vergleichsjahre 2005 (Fr. 88'449.--) bzw. 2006 (Fr. 103'680.--; extrapoliert auf 12 Monate) ziffernmässig ebenfalls bewiesen sei. Die Nachklage über eine Entschädigung von Fr. 99'644.-- während laufender Kündigungsfrist (23.11.2005-31.05.2006) infolge nicht mehr realisierbarer Zusatz- und Sondereinkünfte aus ambulanter/stationärer Spitalarzttätigkeit sei deshalb klarerweise unbegründet und darum vollständig abzuweisen. 3. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (mit Replik vom 15.01.2007; und Duplik 23.02.2007) ergänzten und vertieften die Parteien noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte bezüglich der Qualifikation (UE o. SE) sowie des Inhalts/Umfangs der aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom Juni 2002 konkret fliessenden Lohn-, Honorar- bzw. Entschädigungsansprüche für die Klägerin. Folgerichtig sind sie sich deshalb auch über die Höhe und die Zusammensetzung einer allfällig noch offenen Abgeltungssumme zu Gunsten der Klägerin bis zuletzt uneins geblieben. 4. Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht noch mit, dass die Gehalts- und Honorarabrechnungen der Klägerin für die Zeitperiode 01.01.-31.05.2006 nun komplett erstellt und erhältlich seien, woraus sich ein Saldo für die Klägerin von insgesamt Fr. 14'951.74 (Private Sprechstunden Fr. 11'137.68 plus ambulante/stationäre Leistungen im Kantonsspital Fr. 3'814.06) ergeben habe. Soweit in der Duplik auf Seite 5 bloss eine Verrechnungseinrede von ca. Fr. 32'500.-- (Rückforderung Kantonsspital aus Abrechnung ambulanter Leistungen) geltend gemacht worden sei, habe sich diese effektiv auf Fr. 39'738.65 belaufen, womit sich die Verrechnungseinrede – abzgl. des anerkannten Guthabens von Fr. 14'951.74 für die Klägerin – neu auf Fr. 24'786.91 beziffern würde. Sollte die Klägerin mit ihrer Entschädigungsforderung von Fr. 99'644.-- also wider Erwarten durchdringen, wäre der Schlusssaldo von Fr. 24'786.91 zu Gunsten der

Beklagten davon aber noch in Abzug zu bringen. Die Verrechnungseinrede werde hiermit daher insofern angepasst. 5. Mit Brief vom 7. Mai 2007 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass sie das bezifferte Restguthaben von Fr. 24'786.91 zu Gunsten der Beklagten anerkenne. Diese Anerkennung wäre bereits vor der Einleitung der Klage erfolgt, hätte die Klägerin schon zu jenem Zeitpunkt über eine taugliche und verbindliche Schlussabrechnung verfügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier aus dem allein massgebenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2002 konkret fliessenden Lohn-, Honorar- bzw. Entschädigungsansprüche wegen sofortiger beruflicher Freistellung der Klägerin als Chefärztin innere Medizin im Kreuzspital per 28.11.2005 bzw. ihrer Kündigung per 23.11.2005 (mit Vertragsauflösung per 31.05.2006) sind die Art. 3, 6, 8, 9, 13 und 25 des betreffenden Anstellungsvertrages. Gemäss Art. 3 wurde der monatliche Grundlohn auf Fr. 11'445.-- bei einem vollen Arbeitspensum von 100%; zzgl. 13. Monatslohn festgelegt. In Art. 6 wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, in ihrer Funktion als Chefärztin verschiedene privatärztliche Tätigkeiten auszuüben, wie namentlich: a) stationäre Privat- und Halbprivatpatienten zu behandeln; b) ambulante Patienten zu behandeln; c) eine persönliche Sprechstunde zu führen; d) eine Konsiliartätigkeit auszuüben; e) Berichte und Gutachten zu erstellen. Zur Sprechstundentätigkeit wurde in Art. 8 ergänzend bestimmt: Das Spital erlaubt Frau Dr. … eine Privatsprechstundentätigkeit von maximal 3 Halbtagen pro Woche. Rechnungsstellung und Inkasso für diese Sprechstunden erfolgen im Namen und auf das Risiko der genannten Ärztin durch die Verwaltung des Kreuzspitals. In Art. 9 wurde ihr zudem erlaubt, in einem untergeordneten Umfange konsiliarisch tätig zu sein. Unter dem Titel „Besondere Aufgaben“ wurde ihr in Art. 13 ferner die Befugnis eingeräumt, im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz für die Spitalapotheke verantwortlich zu sein. Zudem sollte sie die Funktion der Personalärztin bekleiden, wobei sie

diese Aufgabe einem Oberarzt übertragen dürfe. Betreffend Probezeit und Bewährungsfrist wurde in Art. 25 vereinbart, dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 6; 9) der kantonalen Personalverordnung (PV; BR 170.400) ausdrücklich wegbedungen werden sollten und damit für dieses Anstellungsverhältnis nicht gelten sollten. Im Weiteren wurde in Art. 25 Abs. 2 des Vertrages explizit abgemacht: Das Vertragsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten aufgelöst werden. b) Im Lichte dieser Vorgaben ist für das Gericht bereits hinreichend erstellt, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind zu halten) auch bei derartigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt und somit eine allfällige Änderungskündigung bezüglich der Wegnahme bzw. der Reduktion von bisher vereinbarten Aufgaben oder Leistungen grundsätzlich bloss unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Kündigungsfristen möglich ist. Aufgrund des oben erwähnten Vertragsinhalts (Art. 6/8/9/13) ist offensichtlich, dass die bis zur Kündigung per 23.11.2005 erbrachten Gesamtleistungen der Klägerin selbstverständlich auch die wirtschaftliche Grundlage für die während der 6monatigen Kündigungszeit (bis 31.05.2006) erlittenen Mindereinnahmen (Fr. 99'644.--) sein muss, da die sofortige Freistellung als Chefärztin innere Medizin im KRZ per Ende November 2005 natürlich nicht automatisch auch schon finanzielle Nachteile für die Klägerin nach sich ziehen darf. Es ist der Klägerin deshalb vollauf Recht zu geben, soweit sie ausführte, dass für eine korrekte Abänderung der vertraglich vereinbarten Chefarztleistungen bzw. eine rechtmässige Kürzung der über den (unbestritten geleisteten) Grundlohn gemäss Art. 3 des Vertrags hinausgehenden Einkommensbestandteile (bei repräsentativen Gesamteinkünften 2005 von Fr. 178'283.--; um- /hochgerechnet auf die restlichen 185 Tage während der 6-monatigen Kündigungszeit bis 31.05.2006 ergibt ein noch offenes Restguthaben von Fr. 99'644.--) ohne Zweifel schon eine entsprechende Änderungskündigung im Mai 2005 hätte erfolgen müssen. Da dies aktenkundig nicht geschehen ist, durften die Beklagten aber auch nicht von sich aus absolut einseitig die voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte der Klägerin schmälern, in dem sie ihr bisher vertraglich fest zugesagte Einkommensquellen als Chefärztin einfach per Nov. 2005 kappte.

c) Nach ausdrücklicher Anerkennung der Klägerin mit Brief vom 07.05.2007 eines auf Fr. 24'786.91 bezifferten Gegenguthabens der Beklagten (Rückforderung aus ambulanten Leistungen) und der in jenem Umfang von den Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2007 auch schon mittels modifizierter Verrechnungseinrede geltend gemachten Beitragshöhe, resultiert daraus am Ende somit noch eine Restanz von Fr. 74'857.10 zu Gunsten der Klägerin. In dieser Höhe (zzgl. 5% Zins seit 01.03.2006) wird die Klage demnach gutgeheissen und die Beklagte zur „Restvergütung“ verpflichtet. 2. a) Analog zu Art. 343 Abs. 2 OR bzw. in Anwendung und unter Berücksichtigung von Art. 78 Abs. 1 VRG (ehemals Art. 75 VGG) ist das Gericht vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass die Gerichtskosten angesichts der Höhe des Streitwerts (Fr. 74'857.10 zzgl. 5% Zins seit dem 01.03.2006) und des Verfahrensaufwands auf Fr. 5'000.-- festzulegen sind. b) In derselben Höhe rechtfertigt es sich hier gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG (vormals Art. 75 VGG) überdies, die obsiegende und anwaltlich vertretene Klägerin aussergerichtlich noch mit Fr. 5'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Stiftung Kantonsspital Graubünden verpflichtet, Dr. med. … eine Entschädigung von Fr. 74'857.10 nebst 5% Zins seit 01.03.2006 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 5'212.-gehen zulasten der Stiftung Kantonsspital Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stiftung Kantonsspital Graubünden hat Dr. med. … aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

U 2006 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 U 2006 117 — Swissrulings