Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2009 U 2006 113

11. September 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·835 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

amtliche Schätzung | amtliche Bewertung

Volltext

U 06 113 und 114 ses VERFÜGUNG vom 11. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend amtliche Schätzung 1. Im Zuge der Totalrevision der Schätzungen der Wasserkraftanlagen im Kanton Graubünden wurden die Anlagen der … AG als wirtschaftliche Einheit geschätzt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 wurde der Ertrags- und Verkehrswert eröffnet und auf 36 Gemeinden verteilt. Die Neu- und Zeitwerte der den Wasserkraftanlagen dienenden Gebäude wurden separat geschätzt und grundstücksweise einzeln eröffnet. Ertrags- und Verkehrswert wurden als wirtschaftliche Einheit auf je X Mio. Fr. festgelegt. In gleicher Weise wurden die Anlagen der … AG geschätzt. Der Ertrags- und Verkehrswert wurde auf je Y Mio. Fr. festgesetzt. Gegen die Schätzungseröffnung des Ertrags- und Verkehrswertes erhoben die … AG und die … AG am 3. Juli 2006 beim Amt für Schätzungswesen (ASW) Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, es sei eine im Ergebnis tiefere Ertrags- und Verkehrswertschätzung für die einzelnen Schätzungsobjekte zu ermitteln. Im Weiteren wurde von den Beschwerdeführerinnen begehrt, dass der für die Bewertung verwendete Zinssatz von 3.07 % auf 6.0 % anzuheben und dementsprechend die Werte neu zu berechnen seien. Der den Berechnungen zu Grunde gelegte Betrachtungshorizont solle von 80 Jahren auf 50 Jahre herabgesetzt werden. Als Alternative zur Anpassung des Betrachtungshorizontes von 80 Jahren seien die Ersatzrhythmen generell auszuweiten. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 wurde die Beschwerde vom ASW vollumfänglich abgewiesen. 2. Dagegen erhoben die … AG und die … AG am 25. Oktober 2006 separate Rekurse an das Verwaltungsgericht, welche der Instruktionsrichter in der

Folge vereinigte. Die Rekurrentinnen beantragten, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache an das ASW zurückzuweisen. Die Schätzungswerte seien neu zu beurteilen und müssten auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt werden. Eventualiter sei der Ertrags- und Verkehrswert der Wasserkraftanlagen durch das Verwaltungsgericht auf je ca. 40% tiefer festzulegen. Die … Gruppe sei die einzige privatrechtlich organisierte Bündner Kraftwerkgesellschaft mit einer nennenswerten eigenen Stromproduktion. Es sei zwischen Partnerwerken und Nicht-Partnerwerken zu unterscheiden. Früher habe die Steuerverwaltung den Ertragswert aus dem kapitalisierten Wert des durchschnittlichen Rohertrages der letzten 6 Jahre ermittelt. Heute obliege die Schätzung dem ASW. Heute werde der Ertragswert von Wasserkraftanlagen durch eine moderne Rentenberechnung ermittelt; dabei sei ein gängiger Marktsatz Basis für die Kapitalisierung. Das Anliegen der Rekurrentinnen sei es, den in der Bewertung verwendeten Kapitalisierungszinssatz von 3.07% auf 6.0% anzuheben. Im Weiteren sei bei den Berechnungen der zugrunde gelegte Betrachtungshorizont von 80 Jahren auf 50 Jahre herabzusetzen. Alternativ seien zur Anpassung des Betrachtungshorizontes von 80 Jahren die folgenden Anpassungen der Ersatzrhythmen vorzunehmen: Kraftwerke 10 Jahre 2%, 20 Jahre 7%, 40 Jahre 20% und 50 Jahre 71%. Übertragungsanlagen seien auf 30 Jahre, Verteilanlagen auf 20 Jahre abzuschreiben. Eventualiter sei eine neutrale Expertise zur Frage der ökonomischen Betrachtungsweise und der Ersatzrhythmen (Abschreibungsdauer) bei Kraftwerken und Netzanlagen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktsituation und des regulatorischen Umfeldes, in Auftrag zu geben. 3. Das ASW beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Rekurse. Es macht zusammengefasst geltend, die Wertermittlung sei aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen erfolgt und sei marktgerecht. 4. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, einer mündlichen Hauptverhandlung, Einholung eines Gutachtens sowie eines Ergängungsgutachtens beraumte der Instruktionsrichter auf den 10. September 2009 eine Referentenaudienz an, an welcher für die

Rekurrentinnen deren Anwalt sowie der Finanzchef mit seiner Assistentin und für das ASW der Amtsleiter und sein Stellvertreter teilnahmen. Nach ausführlicher Erörterung der Streitsache konnten sich die Parteien auf Anraten des Gerichts auf folgenden Vergleich einigen: Das ASW berechnet die Schätzwerte neu aufgrund eines Betrachtungshorizontes von 60 Jahren und eines Risikozuschlages zum Kapitalisierungszinssatz von 1 % und eröffnet die so ermittelten Werte in neuen Verfügungen. Die Gerichts- und Gutachterkosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Kanton entrichtet den Rekurrentinnen eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10'000.--. In Erwägung: 1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Nach Art. 20 Abs. 3 VRG werden Rückzug, Anerkennung und Vergleich in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 2. Vorliegend haben sich die Parteien an der Referentenaudienz auf den oben wiedergegeben Vergleich geeinigt. Die beiden Rekurse können daher als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Demnach wird verfügt: 1. Die Rekurse U 06 113 und 114 werden als durch folgenden Vergleich erledigt abgeschrieben:

"Das ASW berechnet die Schätzwerte aufgrund eines Betrachtungshorizontes von 60 Jahren und eines Risikozuschlages zum Kapitalisierungszinssatz von 1 % neu und eröffnet die so ermittelten Werte in neuen Verfügungen. Die Gerichts- und Gutachterkosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Kanton entrichtet den Rekurrentinnen eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10'000.--." 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 - und den Gutachterkosten von Fr. 59'384.45 zusammen Fr. 69'384.45 gehen je zur Hälfte zulasten der Rekurrentinnen und des Kantons Graubünden (ASW) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (ASW) entschädigt die Rekurrentinnen mit insgesamt Fr. 10'000.-- (inkl. MWST).

U 2006 113 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2009 U 2006 113 — Swissrulings