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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.11.2006 U 2006 108

10. November 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,264 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 06 108 2. Kammer URTEIL vom 10. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Sportplatzes auf der … hat die Gemeinde … im August 2006 vier spezialisierten Firmen die Wettbewerbsunterlagen für die Teilerneuerung der Beschallungsanlage zugestellt und zur Offertstellung eingeladen. In den Ausschreibungsunterlagen wurden für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes folgende Zuschlagskriterien und deren Gewichtung angegeben: - Preis 60% - Erfahrung/Referenzen 20% - Fachliche Eignung/Vorschlag Ausführungsplanung 20% Innert Frist reichten alle eingeladenen Firmen eine Offerte mit nachstehendem Preis ein: 1. … GmbH Fr. 76'002.60 2. … Fr. 89'330.30 3. … Fr. 82'464.10 4. … Fr. 86'235.20 Die Bewertung der Offerten aufgrund der Zuschlagskriterien ergab folgendes Bild: 1. … GmbH 70 Punkte 2. … 64.5 Punkte 3. … 49.6 Punkte 4. … 42.9 Punkte

An seiner Sitzung vom 12. Oktober 2006 vergab der Gemeindevorstand den Auftrag an die … GmbH mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ und dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vergabeakten während der Beschwerdefrist beim Gemeindebauamt aufliegen würden. 2. Dagegen erhob die … am 20. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheides und Erteilung des Zuschlages direkt an sie. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Offerte hinsichtlich der Kriterien „Erfahrung“, „fachliche Eignung/Ausführungsplanung“ falsch interpretiert und beurteilt worden sei. Im Begleitbrief zur Offerte habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausführungsplanung Bestandteil der Offerte bilde und bei Auftragserteilung nachgeliefert werde. Bezüglich Erfahrung und fachlicher Eignung würden beide Gesellschafter über eine mehrjährige Praxis im verlangten Fachbereich verfügen und sie seien sehr wohl in der Lage, ein solche Anlage den verlangten Qualitätsansprüchen entsprechend zu bauen. Da sie aber noch nie eine solche Anlage im Aussenbereich geplant und gebaut hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine entsprechende Referenz einzureichen. Sodann verlangten sie Einsicht in die Offertunterlagen der Mitbewerber und in die vom Fachplaner erstellte Bewertungstabelle. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und der in Graubünden geübten Praxis. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Offerte weder die verlangten Referenzen noch den Ausführungsplan beigelegt, weshalb ihr unter diesem Titel auch keine Punkte hätten erteilt werden können. Dass sie nun im vorliegenden Verfahren eine Referenzliste eingereicht habe, sei ohne Belang. Selbst wenn sie aber unter dem Aspekt „Erfahrung“ und „fachliche Eignung“ das Punktemaximum erhalten hätte, würde ihr Angebot mit 62.9 Punkten immer noch weit tiefer benotet sein, als dasjenige der berücksichtigten Firma. Der sinngemässe Einwand der fehlenden Akteneinsicht sei unbegründet, nachdem die Akten

seit der Mitteilung des Zuschlagsentscheides beim Bauamt aufgelegen hätten und überdies im Vergabeentscheid auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. b) Ebenfalls auf Abweisung schloss die … GmbH. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe sinngemäss Akteneinsicht in die für den Entscheid massgebenden Unterlagen. Daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie scheint übersehen zu haben, dass - wie sich bereits der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Zuschlagsentscheid (Ziff. 4) unmissverständlich entnehmen lässt - diese Akten während der laufenden Beschwerdefrist auf dem Bauamt zur Einsicht auflagen und von der Beschwerdeführerin hätte eingesehen werden können. Nachdem diese aber von dieser Möglichkeit offensichtlich und aus eigenem Antrieb keinen Gebrauch gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass ihr Recht auf Akteneinsicht in irgendeiner Art und Weise beschränkt worden ist, erweist sich ihr Einwand als unbegründet. 2. Das SubG enthält im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der Beschwerdegründe und damit der der Beschwerdeinstanz zustehenden Kognition in Art. 27 eine eingehende Regelung, die sich wörtlich mit Art. 53 VGG deckt und zudem noch ausdrücklich festhält, dass Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann. Die Überprüfung beschränkt sich somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind,

auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 03 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 3. a) Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt überhaupt nichts Relevantes vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, dass aus ihrer Sicht die Erfüllung der einzelnen Zuschlagskriterien bei ihrem Angebot besser hätte bewertet werden sollen und dies obwohl sie es unterlassen hat, die für eine Bewertung erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Offertstellung beizubringen und beizulegen. Hat sie aber, entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen, davon abgesehen, die verlangten und für eine korrekte Bewertung erforderlichen Unterlagen beizulegen, hat sie die daraus resultierenden Folgen, d.h. sich daraus ergebende tiefere Benotung ihres Angebotes selbst zu tragen. b) Wie im Übrigen die bei den Akten liegende Zusammenstellung der Bewertung der Offertvergleiche offenkundig aufzeigt, hat die Vorinstanz vorliegend eine saubere und differenzierte Bewertung bei den einzelnen Kriterien vorgenommen. Wenn die Offertangaben und -unterlagen der Beschwerdeführerin bei einzelnen Kriterien im Gegensatz zu jenen der Beschwerdegegnerin 2 wie vorliegend nicht nur rudimentär sind, sondern z.T. gar völlig fehlten, so insbesondere die verlangten „Referenzen“ sowie der „Vorschlag Ausführungsplanung“, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Abrede gestellt worden ist, musste bei der Bewertung der entsprechenden Kriterien eine Differenzierung in der Benotung vorgenommen werden, d.h. die Vorinstanz musste - wenn sie entgegenkommenderweise das

Angebot nicht bereits als solches von Beginn weg als ungültig qualifizieren wollte - bei den erwähnten beiden Kriterien zwingend eine Benotung mit 0 Punkten vornehmen. Wenn die Beschwerdeführerin im Begleitbrief zur Offerte festgehalten hat, dass der unter Position K der Ausschreibungsunterlagen verlangte „Vorschlag Ausführungsplanung“ Bestandteil der Offerte sei und bei Auftragserteilung nachgeliefert werde, kann sie daraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie damit offenkundig den Anforderungen in der Ausschreibung nicht nachgekommen ist. Zudem hat sie damit auch der Vergabeinstanz hinsichtlich des geplanten Ablaufes und der Abwicklung der nötigen Arbeiten einen Vergleich ihrer Offerte mit den anderen fristgerecht eingereichten Angeboten verunmöglicht. Entsprechend erwies sich ihr Angebot diesbezüglich als zumindest mangelhaft und durfte unter diesem Kriterium bereits daher keine Punkte erhalten. c) Selbst wenn man sodann aufgrund der Vorbringen und Einlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Korrektur der beiden anderen gerügten Teilkriterien „fachliche Eignung“ sowie „Erfahrung“ im Sinne der Beschwerdeführerin vornehmen würde - wofür aber aufgrund der geschilderten Sach- und Aktenlage weder Grund noch Anlass besteht - würde ihr nicht zum Zuschlag gereichen, weil sie selbst bei Vergabe des Punktemaximums unter diesem Titel mit 62,9 Punkten nicht die von der Beschwerdegegnerin 2 erzielte Punktezahl (70 Punkte) erreichen und sich mithin an der für den Zuschlag massgebenden Rangierung nichts ändern würde. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 3’144.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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