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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.11.2005 U 2005 77

14. November 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,391 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

formlose Wegweisung | Fremdenpolizei

Volltext

U 05 77 3. Kammer URTEIL vom 14. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend formlose Wegweisung 1. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bzw. Polizeirazzia am 17.08.2005 im … in … wurden die israelischen Staatsangehörigen und Eheleute … (geb. 13.08.1942) und … (geb. 15.02.1942) sowie deren Sohn Israel Benjamin (geb. 11.07.1977) … angetroffen und – wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit – zur Einvernahme auf den Polizeiposten … überführt. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass das pensionierte Ehepaar … angeblich vor rund zwei Monaten zu Urlaubszwecken in die Schweiz (nach …) einreiste, wobei Mutter … in dem von ihrem Sohn ab 2004 gemieteten Club Hotel von Zeit zu Zeit in der Küche und im Service aushalf, während Vater … – als Ehrenmitglied des Reisebüros „…“, deren heutiger Touroperator (Ferienreiseveranstalter) Sohn … ist – als „General Manager“ laut Homepage (www…) vor Ort agierte und mit Rat und Tat sowohl den Feriengästen aus dem Heimatland Israel zur Verfügung stand als auch „hotelintern“ entsprechende Anweisungen an die Angestellten des Club Hotels erteilte. Der geschäftsführende Sohn reiste derweil mehrere Male pro Jahr mit israelischen Feriengästen und Touristen nach … und sogleich wieder zurück nach Israel. Letztmals reiste er anfangs August 05 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern von Israel nach ... Der Mietvertrag für das genannte Club Hotel wurde von Vater und Sohn … gemeinsam unterzeichnet. Die Arbeitsverträge für die Hotelangestellten wurden allein durch den Sohn (in Vertretung der Firma … in Israel) abgeschlossen. Für sich selbst oder das Elternehepaar wurde bei den zuständigen Behörden aber vorher niemals um eine Bewilligung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nachgesucht, was zur erwähnten Polizeirazzia führte.

2. Gestützt auf die polizeilichen Befragungen der drei Familienmitglieder und mehrerer Hotelangestellter sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen erliess das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ.GR) am 22.08.2005 sodann drei formlose Wegweisungsverfügungen, wonach das 63jährige Elternpaar und ihr 28-jähriger Sohn die Schweiz wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung bis am 24.08.2005 zu verlassen hätten. Bei Missachtung jener Frist wurde mit polizeilicher Ausschaffung gedroht. 3. Dagegen liessen die Betroffenen am 24.08.2005 gemeinsam Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) Graubünden erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der drei angefochtenen Wegweisungsverfügungen, evtl. um Aufschiebung der Vollstreckung jener Verfügungen bis zum 15.09.2005 (Sommersaisonende Club-Hotelbetrieb). Mit Verfügung vom 25.08.2005 trat das JPSD auf diese Beschwerde mangels gültigen Rechtsmittels gegen formlose Wegweisungen gar nicht ein. 4. Hiergegen erhoben die drei Beschwerdeführer am 15.09.2005 zusammen frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegweisungsverfügungen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr rechtliches Gehör bei der Ermittlung des Sachverhalts verletzt worden sei, da meist kein geeigneter Dolmetscher (Hebräisch-Übersetzer) zugegen gewesen sei. Die Einvernahmen vom 22.08.2005 seien eine reine Farce gewesen, da der Entscheid – sie auszuweisen – angesichts des Datums auf den Wegweisungsverfügungen (samt gelber Ausreisefichen) vom 18.08.2005 bereits vorher festgestanden habe. Überdies sei der Sachverhalt nicht liquid gewesen, womit die Grundvoraussetzung für eine formlose Wegweisung gefehlt habe. Die Vorinstanz habe das sachlich wie terminlich unverhältnismässige Vorgehen der Fremdenpolizei nur aus wirtschaftlichen Gründen geschützt, um so das Ziel zu erreichen, das einzig gut besuchte Hotel in … wieder „judenrein“ zu machen. Nochmals wurde betont, dass sie alle drei einzig und allein bloss ihren Urlaub in … verbracht hätten. Im Weiteren wäre die Vorinstanz sowieso bloss für Wegweisungen auf ihrem

Kantonsgebiet zuständig; für Ausweisungen aus der Schweiz seien indes einzig die Bundesbehörden zuständig. An der Rechtswidrigkeit der getroffenen Ausschaffungsanweisung bestünden deshalb keinerlei Zweifel. Mit Kurzbrief vom 21.09.2005 wurden dem Gericht noch Beilagen zugesandt. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Darstellungen der Gehörsverletzung seien ebenso falsch wie jene des Nichtvorhandenseins eines liquiden Sachverhalts. Wären die Fragen anlässlich der Polizeieinvernahmen tatsächlich nicht vollends verstanden worden, wären die zahlreichen Protokolle kaum alle unterzeichnet worden. Dasselbe gelte für die glaubhaften Aussagen der befragten Hotelangestellten über die konkreten Verhältnisse bei der Führung des Hotelbetriebs. Auch der Auftritt im Internet (General Manager; verantwortlicher Touroperator) zeige, dass sich die Rekurrenten damals nicht bloss zu Urlaubszwecken in … aufgehalten hätten, sondern offenkundig geschäftlich ohne entsprechende Bewilligungen im Clubhotel tätig gewesen seien. Falsch sei zudem, dass sie nicht zur Wegweisung aus der Schweiz befugt gewesen wäre, da laut Gesetz jeder Ausländer ohne gültige Bewilligung vom Kanton formlos weggeschafft werden könnte. Anders wäre es nur, wenn der Ausländer bereits früher einmal oder immer noch im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Kanton gewesen wäre; nur in jenen zwei Fällen wären die Bundesbehörden zuständig bzw. die formlose Wegweisungskompetenz des Kantons auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) können ausländische Staatsangehörige, die über keine Bewilligung (für einen Aufenthalt) besitzen, jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz angehalten werden. In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird in Art. 17 Abs. 1 der zugehörigen Verordnung zum ANAG (ANAV; SR 142.201) noch festgehalten: Der

Ausländer, der keine Bewilligung besitzt (auch im Fall von Art. 1 ANAV), kann jederzeit (sofort) und ohne besonderes Verfahren (formlos) zur Ausreise verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden. Die Möglichkeit der formlosen Wegweisung besteht somit ausdrücklich für Ausländer, die sich illegal (d.h. ohne ein gesetzliches Anwesenheitsrecht) in der Schweiz aufhalten. Art. 17 Abs. 1 ANAV wird in der gefestigten Praxis denn auch dahingehend ausgelegt, dass keine förmliche Verfügung ergehen und den Betroffenen auch keine separate Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden muss (BGE 19.12.2003 [2P.143/2003] E. 4; sowie Andreas Zünd, Ausländerrecht, Basel 2002, S. 242). Im Kerngehalt handelt es sich dabei somit um einen reinen Vollstreckungsakt, der die unverzügliche Entfernung illegal anwesender Ausländer ermöglichen soll. Bei der konkreten Handhabung und Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 ANAG und Art. 17 Abs. 1 ANAV müssen aber stets folgende Grundsätze beachtet werden: Der auszuweisende Ausländer muss vorher in geeigneter Form angehört worden sein (Art. 29 Abs. 2 BV), damit er sich zu einer allfälligen Anwesenheitsberechtigung sowie zur beabsichtigten Wegweisung äussern kann. Eine solche Anhörung hat hier bei allen drei betroffenen Ausländern mehrfach stattgefunden (Kapo-Einvernahmeprotokolle vom 7./17./18.08.2005 sowie URA-Protokolle vom 22.08.2005 [immer mit Englisch-Übersetzerin oder amtlich bestelltem Hebräisch-Dolmetscher]). Im Übrigen muss die formlose Wegweisung illegal anwesender Ausländer auf liquide (klare und spruchreife) Fälle beschränkt bleiben, solche also wo das Fehlen der Anwesenheitsberechtigung wie auch die Zulässigkeit der Wegweisung oder Ausschaffung ohne weitere Zusatzabklärungen feststehen und rasches Handeln möglich ist sowie sachlich auch noch vertretbar erscheint. b) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze und Prinzipien ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass keine Anhaltspunkte oder sogar stichhaltige Gegenbeweise bestehen, wonach die von den Vorinstanzen sorgfältig und einleuchtend gesammelten Beweismittel (fünf übereinstimmende Zeugenaussagen von Hotelangestellten; Selbstangaben der drei Betroffenen über ihre Geschäftstätigkeiten [Reiseveranstalter mit angemietetem Hotelbetrieb in …], über ihre genauen Funktionen [Führungsaufgaben im Familienbetrieb mit Gästebetreuung] im Hotelkomplex;

Kompetenz für Vertragsabschluss bei Mietobjekt; Auftritt im Internet über Zuständigkeit und Verantwortlichkeit im Zielgebiet bzw. auf besagtem Tourismussektor usw.) falsch oder realitätsfremd gewesen sein sollten. In Anbetracht der erdrückenden Beweise von Seiten der Vorinstanzen muss offenkundig und evident vom Gegenteil ausgegangen werden, wonach sich alle drei Weggewiesenen klarerweise illegal (ohne gültige Anwesenheitsberechtigung) über Monate in der Schweiz aufgehalten haben und dabei mindestens seit Juni 05 geschäftlich (ohne gültige Arbeitsbewilligungen; ohne vorherige Anmeldung bei den zuständigen Sozialversicherungsbehörden etc.) tätig waren. Angesichts dieser eindeutigen (bzw. liquiden) Sach- und Rechtslage waren die Vorinstanzen aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den für alle Ausländer geltenden Vorschriften des ANAG möglichst rasch und unbürokratisch zum Durchbruch bzw. Vollzug zu verhelfen. Was die Betroffenen dagegen vorbringen (Gehörsverletzung, Unzuständigkeit, rassistische Motive), ist bereits im Ansatz nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der „formlosen Wegweisung“ nach Art. 12 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV zu begründen. c) Die angefochtene „Nichteintretensverfügung“ sowie die drei ihr zugrunde liegenden „Wegweisungsverfügungen“ sind demnach rechtens und auch inhaltlich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des Rekurses führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) vollumfänglich – d.h. anteilsmässig unter solidarischer Haftung auf das Ganze – den drei Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden Rekursgegner entfällt jedoch praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 2'144.-gehen zu gleichen Teilen solidarisch zulasten von …, … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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