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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 U 2005 75

21. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·907 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 05 75 2. Kammer URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die … AG schrieb am 7. Juli 2005 die Lieferung, Montage und Inbetriebsetzung der Turbinenanlage für das neue Restwasserkraftwerk in … öffentlich zur freien Konkurrenz aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis zu 60 %, die Referenzen zu 10 % und die Technischen Merkmale zu 30 % genannt. Es gingen zwei gültige Offerten ein, nämlich jene der … GmbH + Co. zu Fr. 204'694.15 und jene der … AG zu Fr. 198'608.76. Die Bewertung der beiden Offerten ergab folgendes Bild: Anbieter Preis 60% Referenzen 10% Technik 30% Summe … GmbH 228 40 78 346 … AG 240 20 74 334 Mit Zuschlagsverfügung vom 29. August 2005 vergab die … AG den Auftrag an die … GmbH als wirtschaftlich günstigstem Angebot. 2. Dagegen erhob die … AG am 5. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mehrere Referenzen in der Schweiz für gleiche oder stärkere Anlage. Sie habe mehrere Anlagen mit Durchströmturbinen bei deutschen öffentlichen und privaten Energieversorgern erstellt. Ihre Technik sei jener der Mitbewerberin mindestens gleichwertig. Sie habe am günstigsten offeriert.

3. Die … AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Beschwerdeführerin habe in der Offerten nur ein einziges Referenzobjekt aufgeführt und dieses zudem ohne jegliche technische Angaben. Darauf habe sich die Bewertung bezogen. Wenn die Beschwerdeführerin nun heute geltend mache, sie könne noch weitere Referenzobjekte vorweisen, so sei dies unbehelflich. Bei der Vergabe könne nur das berücksichtigt werden, was rechtzeitig mit dem Angebot eingereicht worden sei. Beim Kriterium Technik sei die Beschwerdeführerin etwas tiefer bewertet worden, da die von ihr vorgelegte technische Lösung gesamthaft als etwas weniger ausgereift und durchdacht betrachtet worden sei. In einzelnen Punkten sei die Beschwerdeführerin sogar von den in den Unterlagen verlangten technischen Vorgaben abgewichen. Man habe z.B. eine Kraftübertragung zwischen Turbine und Generator mittels elastischer Kupplung verlangt. Die Beschwerdeführerin habe aber für diese Kupplung einen Mehrpreis verlangt, der in der Eingabesumme gar nicht berücksichtigt sei. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die … GmbH. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das SubG enthält im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der Beschwerdegründe und damit der der Beschwerdeinstanz zustehenden Kognition in Art. 27 eine eingehende Regelung, die sich wörtlich mit Art. 53 VGG deckt und zudem noch ausdrücklich festhält, dass Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann. Die Überprüfung beschränkt sich somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind,

auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 05 17; U 03 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 2. a) Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer sehr kurz gehaltenen rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Erfüllung der einzelnen Zuschlagskriterien bei ihrem und dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 anders hätte bewertet werden sollen. Im Wesentlichen stellt sie einfach Behauptungen auf, die nicht belegt sind. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: b) Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Meinung, dass sie beim Kriterium der Referenzen zu wenig Punkte erhalten hat. In ihrer Beschwerdeeingabe führt sie von ihr ausgeführte Aufträge an, welche sie indessen in ihrem Angebot nicht erwähnt hat. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es nicht angeht, die mangelhafte Offerte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durch Nachreichung weiterer Referenzen zu verbessern. Die Vergabeinstanz hatte das zu bewerten, was an Unterlagen mit der Offerte eingereicht wurde. Dort hat die Beschwerdeführerin eine einzige Referenz angeführt, während es bei der Beschwerdegegnerin 2 zahlreiche Angaben waren. Es ist daher nicht im Mindesten zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei diesem Kriterium besser bewertet wurde als die Beschwerdeführerin. Bei der Technik differiert die Bewertung nur sehr geringfügig. Hier behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, ihr Produkt sei mindestens gleichwertig. Irgendeinen Grund dafür nennt sie indessen nicht. Eine blosse Behauptung ist selbstverständlich nicht geeignet, die Bewertung der Vorinstanz als

fehlerhaft erscheinen zu lassen. Dass die Beschwerdeführerin preislich etwas günstiger war als die Beschwerdegegnerin 2 hat die Vorinstanz bei ihrer Benotung berücksichtigt. Nachdem die Bewertung der beiden anderen Zuschlagskriterien nicht zu beanstanden ist, bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin 2 insgesamt mehr Punkte erhalten hat als die Beschwerdeführerin, weshalb der Zuschlag völlig zu Recht an erstere erfolgte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 2'608.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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