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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.12.2005 U 2005 72

15. Dezember 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,284 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

öffentliche Unterstützung | Sozialhilfe

Volltext

U 05 72 2. Kammer URTEIL vom 15. Dezember 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. … wurde 1954 geboren und ist seit dem 1. Oktober 2004 in der Gemeinde … wohnhaft. Am 27. Mai 2005 suchte er aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation den regionalen Sozialdienst … in … auf, welcher ihm einen monatlichen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'623.-errechnete. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 sprach die Gemeinde … befristet auf den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2005 einen Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 2'523.-- zu und hielt diesen an, seine Wohnung auf den nächsten Termin zu künden und die Immatrikulation unter GR 155151 sofort zu sistieren. In der Folge gewährte die Gemeinde … mit Verfügung vom 24. August 2005 für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. November 2005 abermals einen befristeten Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'604.--. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Grundbedarf I von Fr. 630.-- (abgezogener Anteil Auto Fr. 400.--), dem Grundbedarf II von Fr. 46.--, dem Wohn- und Nebenkostenanteil von Fr. 820.-- (gekürzt um Fr. 300.--) sowie dem Betrag für weitergehende Versicherungsleistungen (VVG) von Fr. 108.--. Die Bezahlung der Krankenkassenprämien für den betreffenden Zeitraum wurde direkt durch die Gemeinde vorgenommen. Ferner verlangte die Gemeinde wiederum die Kündigung der zu teuren Wohnung auf den nächsten Termin und zwecks Kosteneinsparung (Versicherung und Strassenverkehrsabgaben) die sofortige Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation. Hiermit begründete die Gemeinde zudem die Reduktion der Unterhaltsleistung um Fr. 300.-- bzw. Fr. 400.--.

2. Gegen die Verfügung vom 24. August 2005 reichte … am 31. August 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein mit den Anträgen, die Kürzung des Grundbedarfs I sowie die Kürzung der Wohn- und Nebenkosten aufzuheben und den ausgewiesenen Mietzins von Fr. 1'120.-zu gewähren. Im Weiteren seien die Erwerbsunkosten von Fr. 100.-- zu bewilligen und es seien sowohl die Auflage der Wohnungskündigung wie auch diejenige der sofortigen Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation aufzuheben. Zur Begründung seiner Begehren machte er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er zu keiner Zeit zur vorgenommenen Kürzung habe Stellung nehmen können und diese weder vorgängig mitgeteilt noch begründet worden sei. Die vorgenommenen Kürzungen stünden ferner im Widerspruch zu den SKOS-Richtlinien, welche eine Kürzung von höchstens 15% zuliessen. Damit sei das verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung verletzt. Zudem führte er aus, dass er sich nie geweigert habe, eine für ihn mögliche Arbeit anzunehmen, weshalb ihm kein Fehlverhalten anzulasten sei. Die Exmatrikulation seines Fahrzeugs bedeute sodann einen Verlust der Mobilität, auf welche er aber angewiesen sei, um Vorstellungsgespräche wahrnehmen zu können. Die diesbezüglichen Kosten für Steuern und Versicherungen seien von ihm vor der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung bezahlt und somit nicht von der öffentlichen Hand finanziert worden. Im Falle einer längerfristigen Bedürftigkeit sei eine weitere Nutzung des Fahrzeugs aber durchaus in Frage zu stellen. Bezüglich der Wohnung führte er aus, dass bisher keine günstigere zumutbare Wohnung gefunden werden konnte. Der gegenwärtige Mietzins sei ortsüblich und nicht überteuert, zumal diesbezüglich berücksichtigt werden müsse, dass er über kein eigenes Mobiliar verfüge und daher wiederum eine möblierte Wohnung gesucht werden müsse. Hinsichtlich der vorgenommen Kürzung der „minimalen Integrationskosten“ verwies er auf seine Anstrengungen, wieder Arbeit zu finden. Die Aufwendungen für eine erneute berufliche Integration müsse er aufgrund der Kürzung somit aus dem Grundbedarf decken. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2005 beantragte die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Verschiedentlich habe die Gemeinde versucht, sich mit dem Beschwerdeführer (recte:

Rekurrenten) zu einigen, was von diesem jedoch immer ausgeschlagen worden sei. Die Vorwürfe der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Nichtbegründung der Kürzungen seien nicht zutreffend. Um Kosten zu sparen, sei die Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2005 zur Auflage gemacht worden. Da der Rekurrent dieser jedoch nicht nachgekommen sei, habe die Gemeinde Fr. 400.-- pro Monat als mutmassliche Kosten für ein Auto vom Grundbedarf I abgezogen. Zudem verfüge er neben dem fraglichen zu exmatrikulierenden Oldtimer auch über ein Geschäftsauto. Die Behauptung, dass der Rekurrent das Auto für Vorstellungsgespräche benötige, sei nicht nachvollziehbar, zumal er sicherlich Arbeit in mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Orten suche. Ebenfalls sei dem Rekurrenten die Kündigung der Wohnung zur Auflage gemacht worden, da ein Mietzins von Fr. 1'120.-- für eine Zweizimmerwohnung in … zu teuer sei. Die Gemeinde habe bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung Hand geboten und wäre auch bereit gewesen, mit dem jetzigen Vermieter über eine vorzeitige Vertragsauflösung zu verhandeln. Eine von der Gemeinde vorgeschlagene Wohnung sei vom Rekurrenten schliesslich abgelehnt worden. Im Übrigen sehe der Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei und nicht wie behauptet von sechs Monaten vor und der nächstmögliche Kündigungstermin sei der 30. September 2005 und nicht der 31. Oktober 2005. Weiter würden die sogenannten Erwerbsunkosten die bei Erwerbsarbeit anfallenden Aufwendungen decken. Der Rekurrent sei hingegen nicht erwerbstätig und seine behaupteten Anstrengungen, dies zu ändern, seien nicht belegt. 4. In seiner Replik vom 21. Oktober 2005 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest, ersetzte im Antrag um Gewährung von Fr. 100.-- Erwerbsunkosten den Ausdruck „Erwerbsunkosten“ durch den Ausdruck „minimale Integrationszulage (MIZ)“ und begründete dies mit Berufung auf die SKOS- Richtlinien. Im Wesentlichen hielt er an seinen Ausführungen fest und ergänzte, dass der Mietzins von Fr. 600.-- bis 800.-- für die vorgeschlagene Wohnung sowohl die Möblierung wie auch die Nebenkosten nicht beinhalte. Bezüglich der Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und den Umzug sei die Gemeinde jedoch unverbindlich geblieben. Der nächstmögliche

Kündigungstermin für die Wohnung sei März 2006 mit Wirkung per 30. Juni 2006. Weiter führte er aus, dass das fragliche Fahrzeug kein Oldtimer und im Übrigen verpfändet sei, da er davon ausgegangen sei, damit seine wirtschaftlich schwierige Situation überbrücken zu können. Schliesslich bemängelte der Rekurrent die direkte Bezahlung der Krankenkassenprämien durch die Gemeinde, obwohl die fraglichen Prämien von ihm immer bezahlt worden seien. 5. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Duplik vom 11. November 2005 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Von der Verpfändung des fraglichen Fahrzeugs sei in der Replik erstmals die Rede. Hätte der Rekurrent dies früher erwähnt, wäre diesbezüglich möglicherweise eine andere Lösung gefunden worden. Gleichwohl verursache auch ein verpfändetes Auto Kosten. Im Anschluss an die Verfügung vom 29. Juni 2005 wäre es möglich gewesen, die Wohnung auf Ende September 2005 zu kündigen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der nächstmögliche Kündigungstermin freilich der 31. März 2006. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist die Verfügung vom 24. August 2005, mit welcher die Rekursgegnerin dem Rekurrenten befristet auf den Zeitraum 1. September 2005 bis 30. November 2005 einen Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'604.-- zuerkannt hat. Neben der Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist strittig und zu prüfen, ob die Rekursgegnerin die Kosten für das Auto und die Wohnung zu Recht vom Unterstützungsbeitrag abgezogen hat und ob die Nichtgewährung der Erwerbsunkosten bzw. der minimalen Integrationszulage von Fr. 100.-- gerechtfertigterweise erfolgte. Ferner sind die beiden Auflagen betreffend die Wohnungskündigung sowie die sofortige Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation zu überprüfen.

2. Der Rekurrent rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Kürzung des Unterstützungsbeitrages nicht ankündigt worden sei und er diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Im Weiteren sei die Verfügung der Gemeinde mangelhaft begründet worden. a) Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 29 Abs. 2 verschiedene Verfahrensrechte unter dem Begriff des „rechtlichen Gehörs“. In diesen Rahmen gehört auch der Anspruch auf Entscheidbegründung, welcher zudem in Art. 9 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) verankert ist. Greift ein Entscheid in ein Grundrecht des Betroffenen ein, muss die Behörde mit einer Begründung dartun, weshalb der Eingriff gerechtfertigt ist. Eine besonders eingehende Pflicht zur Begründung besteht etwa dann, wenn ein Entscheid intensiv in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift (vgl. J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999 mit Hinweisen). Denn nur wenn der Betroffene die Gründe der Entscheidbehörde kennt, kann er sich gegebenenfalls vor einer übergeordneten Instanz dagegen sachgerecht zur Wehr setzen (vgl. BGE 112 Ia 107 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz kann ihrerseits den vorinstanzlichen Entscheid nur dann wirksam überprüfen, wenn sie sich über die Motivation und die Tragweite des angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Verfügung ein Bild machen kann (BGE 122 IV 8 Erw. 2c). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 Erw. 2b). Die Begründung braucht jedoch nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein, insbesondere kann sie sich auch aus einer vorangegangenen separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (BGE 113 II 205 Erw. 2). Es ist auch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). b) Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu

genügen hätte. Es wäre deshalb auch verfehlt, das von Art. 29 Abs. 2 BV geforderte Mass, die Begründungsdichte, im Sinne eines Minimalstandards einheitlich festzulegen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 Erw. 2b). Vorliegend trifft es zwar zu, dass die angefochtene Verfügung dürftig begründet wurde. Immerhin sind die Überlegungen, von welchen sich die Gemeinde beim Entscheid hat leiten lassen, jedoch zu erkennen. Der Rekurrent hatte somit Kenntnis von den Entscheidungsgründen und war gestützt auf die Hinweise in der angefochtenen Verfügung durchaus in der Lage, sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls anzufechten. Die Eingabe des Rekurrenten selbst zeigt sodann einlässlich auf, dass er sich über die Tragweite des Entscheides ein hinreichendes Bild machen und den Entscheid in der Folge sach- und fristgerecht anfechten konnte. Vor diesem Hintergrund erfüllt die rudimentäre Begründung der Gemeinde noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheides. Demzufolge erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Gleichwohl ist die Gemeinde jedoch darauf hinzuweisen, dass sie als Sozialhilfebehörde je nach Einzelfall intensiv in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift und ihr dabei gerade auch im Sozialhilferecht ein Ermessensspielraum zukommt, weshalb Begründungen in solchen Fällen erhöhten Anforderungen zu genügen haben (vgl. BGE 112 Ia 107 Erw. 2b; Müller, a.a.O., S. 539 f.). 3. a) Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz (ZUG); SR 851.1) obliegt die Unterstützung der Schweizer Bürger dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=2P.147%2F2002&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-367&number_of_ranks=0#page367

b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist - d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.) c) Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Ob eine Person unterstützungsbedürftig ist, ergibt der Vergleich der anrechenbaren Ausgaben mit den Einnahmen der betreffenden Person. Eine allfällige Differenz ergibt den Unterstützungsbetrag. Abzustellen ist bei der Bemessung üblicherweise auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 verbindlich erklärt wurden. Zwischenzeitlich wurden die Richtlinien mit den SKOS-Richtlinien 2005 umfassend und mit dem Ziel überarbeitet, über verschiedene Anreize die Dauer des Bezugs der Sozialleistungen zu verkürzen, die berufliche und soziale Integration zu

fördern und Bemühungen um Arbeit finanziell zu belohnen. Neben einer Neufestlegung des nun reduzierten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt auf Fr. 960.-- wurden Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige zwischen Fr. 200.-- und 400.-- sowie Integrationszulagen bzw. eine minimale Integrationszulage für Nichterwerbstätige eingeführt. Im Weiteren wurden die Massnahmen für Sanktionen und Missbrauchsbekämpfung erweitert (vgl. SKOS-Richtlinien, Revidierte Normen 2005, 4. überarbeitete Ausgabe, Bern April 2005). 4. Sozialhilfeleistungen können mit Auflagen und Weisungen, d.h. mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage des Hilfsbedürftigen und seiner Familie zu verbessern. Weiter kann die Beratung und Betreuung durch geeignete Fachstellen, eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung oder die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit angeordnet werden. Die unterstützte Person unterliegt insofern einer gewissen Gehorsamspflicht (vgl. BGE 131 I 166 Erw. 4.4; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 111 f.; Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 116 f.). Unzulässig sind jedoch sachfremde Nebenbestimmungen, deren Vollzug nicht dazu führt, dass der Normzweck erreicht wird und ein rechtmässiger Zustand resultiert (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 234; Hartmann, a.a.O., S. 422). Auflagen, Bedingungen und Weisungen müssen zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Soziallhilfe kann vom Leistungsansprecher insbesondere eine gewisse Mitwirkung bei der Feststellung verlangt werden, ob bei ihm eine Notlage vorliegt. Auch kann der Leistungsbezug an Auflagen geknüpft werden, wie etwa an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder an die geeignete Individualisierung des Bezügers, um eine mehrfache Ausrichtung zu vermeiden. Solche Nebenbestimmungen müssen aber darauf gerichtet sein, die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechts zu sichern. Werden die Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt und deshalb zwangsweise

durchgesetzt, so muss dies zu einem verfassungsmässigen Zustand führen. Ausgeschlossen bleiben demnach Nebenbestimmungen, die - wenn sie durchgesetzt werden bzw. werden müssen - nicht zur Beseitigung der Notlage führen, sondern diese gerade aktualisieren und damit anderen, von Art. 12 BV nicht geschützten Zwecken dienen (BGE 131 I 166 Erw. 4.4). Sozialhilferechtliche Pflichten können nicht mittels Zwangsmassnahmen direkt durchgesetzt werden. Möglich sind neben Ermahnung und Verwarnung indes repressive Massnahmen wie der Entzug oder die Kürzung von Sozialhilfeleistungen, welche als Folge von Pflichtverletzungen ausgesprochen werden können und so indirekten Druck ausüben (Wolffers, a.a.O., S. 112, Gysin, a.a.O., S. 116 f.). Die SKOS-Richtlinien sehen die Möglichkeit einer Leistungskürzung als repressive Massnahme vor, wenn die unterstützte Person ihre Mitwirkungs- und Selbsthilfepflichten verletzt (Kapitel A.8). 5. Zunächst ist vorliegend strittig, ob die Gemeinde dem Rekurrenten den monatlichen Betrag von Fr. 100.-- für sogenannte Erwerbsunkosten bzw. als (minimale) Integrationszulage zu Recht nicht gewährt hat. a) Erwerbsunkosten sind Aufwendungen, welche zur Erzielung eines Einkommens anfallen, da Erwerbstätigkeit in der Regel mit Unkosten verbunden ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, auswärtige Verpflegung, Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur usw. Solche Kosten sind zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen (Wolffers, a.a.O., S. 151). Hintergrund dieser Anrechnung ist die Tatsache, dass Erwerbstätigkeit von Unterstützungsbedürftigen nicht nur zu deren wirtschaftlicher, sondern auch zu deren sozialer Integration beiträgt. Vorliegend geht der Rekurrent unbestritten keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihm folglich auch keine diesbezüglichen Mehrkosten entstehen. Die Ausrichtung eines Unterstützungsbeitrages unter dem Titel Erwerbsunkosten wurde von der Gemeinde daher zu Recht nicht gewährt.

b) Erwerbsunkosten dürfen jedoch nicht mit den so genannten Integrationszulagen verwechselt werden, welche - wie erwähnt - als Neuerung in die revidierten SKOS-Richtlinien aufgenommen wurden (vgl. SKOS- Richtlinien 04/05, Kapitel C.1.2). Integrationszulagen werden nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2). Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit, die Pflege von Angehörigen sowie die Teilnahme an Beschäftigungs- oder Integrationsprogrammen finanziell belohnt und gefördert werden. Die Integrationszulage soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein und zwischen Fr. 100.-- und 300.-- pro Person und Monat betragen. Auch eine Ausrichtung von Integrationszulagen wurde von der Gemeinde zu Recht nicht bewilligt, da der Rekurrent zwar nicht erwerbstätig ist, er jedoch keine solchen besonderen Integrationsbemühungen aufweisen kann. c) Schliesslich wird unterstützten nicht erwerbstätigen Personen, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen aus gesundheitlichen Gründen oder infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, neu eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat ausgerichtet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3). Damit soll eine ungleiche Behandlung mit jenen passiv Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen. Der Rekurrent macht in seiner Replik geltend, dass der vom regionalen Sozialdienst auf dem Berechnungsblatt unter „allgemeine Erwerbsunkosten“ aufgeführte Betrag von Fr. 100.-- von Anfang an als minimale Integrationzulage (MIZ) gemeint gewesen sei, da er ja bereits bei Einreichung des Unterstützungsgesuchs nicht erwerbstätig gewesen sei. Dem Gericht liegen indes keine rechtsgenüglichen Belege vor, welche - trotz fehlender Möglichkeiten und Angebote zu Integrationsleistungen - die Bereitschaft des Rekurrenten zu solchen Eigenleistungen aufzeigen würden. Die Nichtgewährung einer

minimalen Integrationszulage von Fr. 100.-- durch die Gemeinde ist unter diesen Umständen somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 6. Zu prüfen ist weiter die Kürzung des monatlichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von Fr. 300.-- beim Ausgabenposten Wohnungskosten bzw. die Auflage der Wohnungskündigung. a) Da die Wohnkosten regional stark variieren, werden sie in den verschiedenen Unterstützungsberechnungen nicht zum allgemeinen Lebensbedarf gezählt, sondern als eigener Posten in die Berechnung aufgenommen (vgl. Gysin, a.a.O., S. 233 f.). Der effektive Wohnungsmietzins gemäss Mietvertrag wird bei der Berechnung der Unterstützungsleistung in voller Höhe angerechnet, soweit dieser angemessen erscheint, d. h. im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnungsgrösse und Höhe des Mietzinses hat die Sozialhilfebehörde auf die Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. auf die konkreten Umstände abzustellen. Die Sozialhilfebehörde darf grundsätzlich den Umzug in eine andere Wohnung verlangen, wenn dieser für die unterstützte Person zumutbar ist und dadurch deren Lebenshaltungskosten gesenkt werden können. Die Übernahme von überhöhten Wohnkosten fällt nur dann in Betracht, wenn günstigere zumutbare Wohnungen auf dem lokalen Wohnungsmarkt nicht erhältlich sind. Die Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine günstigere zumutbare Lösung zur Verfügung steht (vgl. dazu SKOS-Richlinien, Kap. B.3; Wolffers, a.a.O., S. 142 ff.). b) Im vorliegenden Fall bezahlt der Rekurrent für seine möblierte Wohnung einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'120.-- (inkl. Nebenkosten von Fr. 120.--), wobei aus dem Mietvertrag nicht ersichtlich ist, über wie viele Zimmer die Wohnung verfügt. Währenddem der Rekurrent in seinen Eingaben die Wohnung als Studio bezeichnet, spricht die Gemeinde vom Mietobjekt als 2-Zimmer- Wohnung. Jedenfalls spielt diese Frage aber eine untergeordnete Rolle, da nicht die Grösse der Wohnung, sondern vor allem die Höhe des Mietzinses für eine allfällige Anrechnung ausschlaggebend ist. Es kann nämlich nicht

generell abstrakt gesagt werden, dass eine 2- oder 3-Zimmer-Wohnung für eine Einzelperson in jedem Fall zu gross sei, sind doch dabei jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Familien kann für alleinstehende Personen aber auch ein Zimmer oder ein Untermietverhältnis zumutbar sein, insbesondere bei bloss vorübergehender Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 142). Es kann hingegen vorliegend festgehalten werden, dass sich die zur Diskussion stehende Höhe des Mietzinses für ein Wohnobjekt dieser Grösse nicht im ortsüblichen Rahmen bewegt und im Rahmen einer Anrechnung an die Unterstützungsleistung als zu teuer angesehen werden muss. Zweifellos steht am Wohnsitz des Rekurrenten - aber auch in … als nahe gelegenem Regionalzentrum - günstigerer und zumutbarer Wohnraum zur Verfügung. Die Gemeinde schätzt die ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung vergleichbarer Grösse auf Fr. 600.-- bis 800.-- ein. Konkret führt sie aus, dass sie ein (unmöbliertes) Studio in … gefunden habe, der Rekurrent sei jedoch auf dieses Angebot gar nicht eingetreten. Dieser bestreitet seinerseits nicht, dass die Einschätzung der Gemeinde betreffend Höhe des Mietzinses für entsprechende Wohnobjekte zutreffe. Dieser Rahmen beinhalte jedoch weder Nebenkosten noch Möblierung. c) Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass zum von der Gemeinde angenommenen monatlichen Mietzins von Fr. 820.-- auf dem lokalen Wohnungsmarkt angemessene und zumutbare Wohnobjekte zur Verfügung stehen. Dies umso mehr, als dass für den Rekurrenten auch ein Studio oder eine 1-Zimmer-Wohnung in Frage kämen. Die von der Gemeinde gemachte Auflage „Kündigung der Wohnung“ erweist sich somit als verhältnismässig und zulässig. Der Rekurrent war sich dieser Situation bewusst, wehrte er sich ja nicht grundsätzlich gegen einen Umzug in eine günstigere Wohnung. Trotz der knappen Begründung der Verfügung durch die Gemeinde musste dem Rekurrenten klar geworden sein, dass die Missachtung dieser Auflage und somit der Verbleib in der bisherigen Wohnung zu Konsequenzen wie der Kürzung des Wohnkostenbeitrages führen würde. Da der Rekurrent ein konkret verfügbares und zumutbares Angebot abgelehnt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, den Unterstützungsbeitrag um die Differenz zwischen der

bewohnten teureren Wohnung und der abgelehnten günstigeren Wohnung zu kürzen. Was die anfallenden Nebenkosten betrifft, so sind diese jedoch - wie erörtert – beim Posten „Wohnkosten“ in voller Höhe durch die Sozialhilfebehörde aufzurechnen und zu übernehmen. Im Weiteren ist die Gemeinde zudem bezüglich der in Aussicht gestellten Übernahme der Kosten für Umzug und Möblierung darauf zu behaften, denn die unterstützte Person hat Anspruch auf eine Wohnungsausstattung, welche einem durchschnittlichen Standard am Ort entspricht (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 144). Der Rekurrent seinerseits hat den diesbezüglichen Bedarf mittels Gesuch um Kostenübernahme rechtzeitig bei der Gemeinde geltend zu machen. 7. Streitig und zu prüfen ist sodann die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 400.- - wegen mutmasslicher Kosten für das Halten eines Autos, insbesondere für Versicherung und Strassenverkehrsabgaben. a) Ob Verkehrsauslagen und Transportkosten bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei erwerbstätigen Personen gehören die Transportkosten zu den anrechenbaren Berufsauslagen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2). Demgegenüber können aber unter Umständen auch nicht erwerbstätige Personen auf die Benützung von öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln angewiesen sein. Zu berücksichtigen sind dabei in der Regel die Kosten für das günstigste Verkehrsmittel. Aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise bei schlechter Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, gesundheitlichen Einschränkungen oder beruflicher Notwendigkeit sind auch andere Lösungen in Betracht zu ziehen. b) Beim Rekurrenten treffen die genannten Voraussetzungen indes nicht zu. Soweit er geltend macht, zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen auf ein Auto angewiesen zu sein, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Die Teilnahme an Bewerbungsterminen mittels öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Rekurrenten aufgrund seiner konkreten persönlichen Situation zumutbar. Andere Gründe für eine Aufnahme der Fahrzeugbetriebskosten in die Bedarfsrechnung sind nicht ersichtlich und

werden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auflage der Exmatrikulation des Fahrzeugs in der Verfügung vom 29. Juni 2005 denn auch rechtfertigen. Auch wenn der Rekurrent nicht bewiesenermassen anführt, dass er die Kosten für Steuern und Versicherung bereits anfangs Jahr und ohne Inanspruchnahme von Unterstützungsbeiträgen bezahlt habe, so ist doch davon auszugehen, dass ein Teil der zum Lebensunterhalt gewährten Mittel mindestens für die weiter anfallenden Betriebskosten wie beispielsweise die Treibstoffkosten abgezweigt wird. Demzufolge verwendet der Rekurrent Unterstützungsleistungen, welche zur Bestreitung der Lebenskosten gedacht sind, in zweckwidriger Weise für das von der Sozialhilfebehörde nicht in die Bedarfsrechnung einbezogene Halten eines Autos. Die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde mit Auflagen oder Weisungen verbunden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage des Hilfebedürftigen und seiner Familienangehörigen zu verbessern. Werden Auflagen und Weisungen jedoch nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden. Da der Rekurrent der Weisung zur sofortigen Sistierung der Immatrikulation und damit zur Kosteneinsparung nicht nachgekommen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine Kürzung des Unterstützungsbeitrags. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips hat der Sozialhilfeempfänger nämlich zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor das zuständige Gemeinwesen wirtschaftliche Sozialhilfe leisten muss. Dabei hat er alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage abzuwenden, zu beheben oder zu mildern. Es besteht insofern keine Leistungspflicht des Gemeinwesens, als der Lebensunterhalt durch die zumutbaren Massnahmen gedeckt werden könnte. Das Einstellen des Autos würde zweifelsohne zu grösseren Einsparungen führen, verursacht der Betrieb eines Fahrzeugs doch erfahrungsgemäss erhebliche Kosten. Durch diese Massnahme gelänge es dem Rekurrenten folglich, mehr finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben. Die Pflicht zur Deckung dieser Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln ist für den Rekurrenten verhältnismässig und zumutbar, zumal er ja nicht auf die Nutzung des Autos

angewiesen ist. Was die Höhe der monatlich eingesparten Kosten betrifft, so ist der von der Gemeinde eingesetzte Betrag von Fr. 400.-- als angemessen zu beurteilen. 8. Soweit der Rekurrent die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch die Gemeinde im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung bemängelt, stösst sein Vorbringen ins Leere. Die genannte Praxis garantiert allgemein, dass die für die medizinische Grundversorgung vorgesehenen Leistungen nicht zweckwidrig verwendet werden und ist nicht zu beanstanden. 9. Der Rekurrent beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ist die unentgeltliche Prozessführung immer dann zu gewähren, wenn die antragstellende Person finanziell bedürftig ist und das von ihr verfolgte Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Nach Art. 25 VGG setzt die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung voraus, dass der Gesuchsteller neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die seinen für die Verfahrenskosten nicht aufkommen kann. Sein Rechtsstreit darf des Weiteren nicht offenbar mutwillig oder grundlos sein. Angesichts der offenkundigen Bedürftigkeit des Rekurrenten sowie dem nicht aussichtslos erschienenen Rechtsbegehren wird praxisgemäss von der Erhebung von Prozesskosten abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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