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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.03.2006 U 2005 113

7. März 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,311 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtsverbeiständung | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

U 05 113 2. Kammer URTEIL vom 7. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1. a) Im November 04 stellten die Schweizerin … (1961) und der Nigerianer … (1971) bei der Fremdenpolizei ein Gesuch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung. Im Februar 05 reichte die Schweizerin zudem ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Bräutigam ein, nachdem dieser zuvor illegal in die Schweiz eingereist war. Im selben Monat wurde letzterer aus der Schweiz weggewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 4. März 2005 trat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) nicht ein. Die Aufforderung zur Ausreise ignorierte der Weggewiesene. Die am 7. März 2005 in Chur geplante Hochzeit wurde polizeilich verhindert, worauf die Braut ihren bisherigen Wohnsitz in Chur am 10. März 2005 nach Adliswil im Kanton Zürich verlegte, wo sie sich gleichentags zivilrechtlich anmeldete. Am 16. März 2005 heirateten die zwei Genannten in Adliswil/ZH. b) Mit Verfügung vom 14. März 2005 lehnte die Fremdenpolizei Graubünden die beiden Gesuche vom Nov. 04 und Febr. 05 ab und zugleich ordnete sie die sofortige Ausweisung des sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Nigerianers an. Dagegen erhoben die Frischvermählten am 22. März 2005 Beschwerde beim JPSD mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung mangels örtlicher Zuständigkeit sowie materieller Unrichtigkeit; zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragt.

c) Mit Departementsverfügung vom 24. November 2005 hiess das JPSD die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (örtliche Unzuständigkeit infolge Wohnsitzwechsels bejaht) gut und hob die Verfügung der Vorinstanz auf. Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. 2. Gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren auf kostenfällige Zusprechung derselben für das Beschwerdeverfahren vor dem JPSD. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Vorwurf sie hätten durch ihr eigenwilliges Verhalten (kein Rückzug der Gesuche trotz Wohnungswechsels; Informations-/Meldeversäumnis) die entstandenen Kosten selbst verursacht - unbegründet sei, da die Braut sich telefonisch am 8. März 2005 und damit rechtzeitig (vor Erlass der Verfügung am 14. März 2005) bei den Behörden in Chur abgemeldet habe und sie folglich unverschuldet in das darauf nötig gewordene Weiterzugsverfahren (Beschwerde vom 22. März 2005) verwickelt worden seien. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das JPSD kostenfällige Abweisung des Rekurses; evtl. um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Den Einwänden der Rekurrenten hielt es zur Hauptsache entgegen, dass am 9. März 2005 ein neues Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich gestellt worden sei und darum die Rekurrenten verpflichtet gewesen wären, ihre noch hängigen Gesuche im Kanton Graubünden zurückzuziehen. Wäre dies geschehen, hätte die Fremdenpolizei Graubünden keine Verfügung am 14. März 2005 erlassen, womit kein Beschwerdeverfahren und folglich auch keine Rechtsvertretung nötig gewesen wären. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im selbstverschuldeten Weiterzugsverfahren sei deshalb zu Recht erfolgt. 4. In der Replik wurde noch ergänzt, dass ein allfälliger Rückzug der hängigen Gesuche gewiss dazu geführt hätte, dass die Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer alle Verfahrenskosten selbst zu tragen gehabt hätten.

5. In der Duplik hielt das JPSD unverändert an den Anträgen, wie sie bereits in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 enthalten waren, fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist vorliegend, ob den Rekurrenten für das verwaltungsinterne Weiterzugsverfahren im Kanton Graubünden infolge allfälliger Versäumnisse ein berechtigter Vorwurf gemacht werden kann. Trifft dies zu, so ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt worden und die nachweislich finanziell bedürftigen Gesuchsteller müssten dann die entstandenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren selbst tragen; andernfalls hätten das Armenrechtsgesuch bewilligt und die voraussichtlichen Kosten für den professionellen Beistand der Beschwerdeführer vom Kanton Graubünden bezahlt werden müssen. 2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung eines allfälligen „Selbstverschuldens“ müssen die chronologischen Abläufe sowie die allseits bekannten Fakten im März 2005 sein. Erstellt ist dazu, dass die Eheschliessung in Chur am 7. März 2005 nicht zustande kam, sich die Braut tags darauf (8. März) mit den zuständigen Behörden telefonisch in dieser Sache in Verbindung setzte (vgl. Auszug Telefongespräche im März 05), am Tag danach (9. März) ein neues Gesuch mit identischem Inhalt im Kanton Zürich gestellt wurde, die Anmeldung der Braut am neuen Wohnsitz in Adliswil/ZH vom 10. März datiert und die Eheschliessung am 16. März 2005 in genannter Gemeinde vollzogen wurde. In Anbetracht dieser enorm kurzen Zeitabstände erachtet es das Gericht nun aber als nachvollziehbar und verständlich, dass ein sofortiger Gesuchsrückzug nach den unerfreulichen Erlebnissen auf dem Standesamt in Chur am 7. März 2005 unterblieben ist, da sich die Rekurrenten danach so schnell als möglich an einem andern Ort in der Schweiz trauen lassen wollten. Aus Angst und Panik vor der sofort drohenden Ausschaffung des Bräutigams nahm die Braut nachweislich zuerst mit der zuständigen Amtsstelle in Chur (genauer Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr eruierbar) Kontakt auf, um sich nur einen Tag später (10. März) bereits in Adliswil/ZH zur neuen

Wohnsitznahme korrekt anzumelden. Angesichts der tatsächlich stattgefundenen Hochzeit am 16. März erstaunt es nicht, dass die dazwischen liegende Zeitspanne von nur sechs Tagen für die konkreten Vorbereitungen im Zusammenhang mit der anstehenden Trauungsfeier und den geladenen Gästen verwendet wurde, und dass damals offenkundig nicht der Rückzug der zwei noch hängigen Gesuche im Kanton Graubünden vom Nov. 04 sowie Febr. 05 im Vordergrund stand. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Erlebnisse anlässlich der verhinderten Hochzeit in Chur aktenkundig sehr unerfreulich verlaufen sein mussten (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen zwei Polizisten wegen Körperverletzung sowie Amtsmissbrauch gegenüber dem Bräutigam) und deshalb ein persönliches Erscheinen der Braut zwecks sofortiger Abmeldung ihres bisherigen Wohnsitzes in Chur als auch zwecks Rückzugserklärung der früheren Gesuche aus durchaus plausiblen Gründen unterblieb. Im Weiteren datiert die das Weiterzugsverfahren auslösende Ablehnungsverfügung der Fremdenpolizei bereits vom 14. März 2005, womit zwischen der Neuanmeldung infolge Wohnsitzwechsels und der ihr zum Vorwurf gemachten Informations-/ Meldepflichtverletzung gerade einmal 4 Tage verstrichen sind. Eine derart kurze Zeitspanne kann aufgrund der geschilderten Begleitumstände nicht als ausreichend angesehen werden, um von einem Versäumnis oder sogar Fehlverhalten der Gesuchsteller zu sprechen. Die Abmeldung am alten und die Anmeldung am neuen Wohnort hat jeweils innert 14 Tagen zu erfolgen, weshalb den Beschwerdeführern eben auch nicht ein ungebührlich langes Zuwarten oder Hinauszögern ihrer Informations-/Meldepflichten gegenüber den Behörden in Graubünden angelastet werden darf. Jede andere Sichtweise der Ereignisse im März 05 würde der Stresssituation der Gesuchsteller nicht gerecht und müsste als unverhältnismässig und für sie unzumutbar gewertet werden. b) Nachdem feststeht, dass den Gesuchstellern kein fallrelevantes Fehlverhalten angelastet werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerde vom 22. März 2005 gegen die Verfügung vom 14. März 2005 mit Grund erhoben wurde; andernfalls die besagte Verfügung mit dem für die Gesuchsteller belastenden Inhalt zwangsläufig unangefochten in Rechtskraft erwachsen

wäre. Da die finanzielle Bedürftigkeit (bis April 05 von der Fürsorge der Stadt unterstützt worden) sowie die übrigen Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit/Notwendigkeit zur Vertretung) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damals ebenfalls unwiderlegt erfüllt waren, hätte die Vorinstanz folglich nicht auf der Ablehnung des beantragten Armenrechts beharren dürfen (vgl. VGU U 05 31 E. 2). c) Der Rekurs ist demnach hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen, die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben und die Vorinstanz (JPSD) zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Weiterzugsverfahren im März 05 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretenen Rekurrenten zudem aussergerichtlich (samt Mehrwertsteuer) angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Departementsverfügung (Ziff. 3) aufgehoben und die kantonale Vorinstanz (Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement) verpflichtet, den Beschwerdeführern für ihr Weiterzugsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'119.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (JPSD) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden (JPSD) die Rekurrenten mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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