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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.02.2005 U 2004 80

8. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,571 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Gesuch

Volltext

U 04 80 2. Kammer URTEIL vom 8. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … wurde 1965 geboren und hat einen Sohn (geboren 1991) und eine Tochter (geboren 1998). Seit 1991 wurde sie mit Ausnahme von kurzen Unterbrüchen von ihrer Wohnsitzgemeinde … aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Nachdem sie während 9 1/2 Monaten ihren Wohnort nach … und … verlegt hatte, meldete sie sich per 15. April 1999 erneut in … an. 2. Daraufhin wandte sich … an den Sozialdienst der … und fragte für sich und ihre beiden Kinder um finanzielle Unterstützung an. Mit Verfügung vom 29. Juni 1999 stimmte der … dem Gesuch um Sozialhilfe für … und ihre beiden Kinder zu. Ihr wurde unter anderem mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, Veränderungen bezüglich der finanziellen oder persönlichen Situation unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialdienst zu melden. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen des Sozialdienstes die Leistungen mit sofortiger Wirkung gemäss den SKOS-Richtlinien gekürzt würden. 3. Mit Schreiben vom 5. März 2003 wurden alle Personen, die von der Gemeinde … unterstützt wurden, vom Sozialdienst aufgefordert, einen detaillierten Postenauszug der persönlichen Konti vorzulegen. In der Folge kam … dieser Aufforderung am 24. April 2003 nach. Bei der Kontrolle ihres Postenauszugs wurde festgestellt, dass sie im Jahr 2002 Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'690.-- nicht deklariert hatte, welche demzufolge zu einer Kürzung der Sozialhilfe geführt hätten.

4. Mit Schreiben vom 22. August 2003 wurde … diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 29. August brachte jedoch keine Klarheit. Sie führte darin aus, dass sie den die Alimente übersteigenden Betrag an … (Vater des Sohnes) zurücküberwiesen habe und zusätzlich von ihm ein Geburtstags- /Weihnachtsgeld von Fr. 500.-- für ihren Sohn erhalten habe. Anlässlich einer Besprechung am 15. März 2004 zwischen … und zwei Gemeindevertretern wurde vereinbart, dass sie den Nachweis erbringen müsse, dass sie die nicht deklarierten Beträge von … diesem zurückerstattet habe. Dieser Nachweis gelang ihr nicht vollständig. Es wurden lediglich zwei Rückerstattungsbelege über Fr. 1'000.-- vom 18. September 2002, sowie Fr. 700.-- vom 1. Oktober 2002 vorgelegt. 5. In der Folge zog der Sozialdienst die beiden nachgewiesenen Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 1'700.-- sowie das Geburtstags-/Weihnachtsgeld von Fr. 500.-- vom Fehlbetrag von Fr. 4'690.-- ab. Der Restbetrag von Fr. 2'490.-wurde als zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistung qualifiziert und sei zurückzuerstatten. Mit Verfügung des … vom 29. Juni 2004 wurde … mitgeteilt, dass ihre Unterstützungsleistungen monatlich um Fr. 287.40.-gekürzt würden (15% vom Grundbedarf I), bis der rückforderbare Betrag von insgesamt Fr. 2'490.-- getilgt sei. 6. Dagegen erhob … am 26. Juli 2004 Einsprache (recte: Rekurs) beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der Verfügung. Dabei machte sie mittels Bestätigung von … geltend, die nicht ausgewiesenen Geldzahlungen stünden im Zusammenhang mit dem für … erledigten Zahlungsverkehr. Eine Sistierung des Verfahrens auf Antrag der Rekursgegnerin zwecks Verifizierung der neu vorgebrachten Tatsachen ergab keine neuen Erkenntnisse. 7. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin habe ihre - erst im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht - vorgebrachte Behauptung bezüglich des für … getätigten Zahlungsverkehrs nicht belegen können, weshalb diese als

Schutzbehauptung erscheine. Aufgrund der fehlenden Zahlungsbelege habe sie die zuviel bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. 8. In ihrer Replik vom 15. November 2004 brachte die Rekurrentin vor, dass es ihr unmöglich sei den fraglichen Zahlungsverkehr zu belegen. Es sei möglich, dass es sich beim Restbetrag um Alimentenzahlungen der Jahre 2001 oder 2003 handle. Sie habe jedenfalls nie mehr Geld erhalten, als ihr zustehe. 9. Duplicando hielt die Rekursgegnerin an ihrer Begründung fest. In der Replik werde nicht mehr von getätigtem Zahlungsverkehr gesprochen sondern nunmehr von Alimentenrestbeträgen bzw. Alimentenvorauszahlungen. Es sei jedoch die alleinige gesetzliche Pflicht der Rekurrentin die fehlenden Unterlagen beizubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Rekursverfahren die Verfügung der Rekursgegnerin vom 29. Juni 2004. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Unrecht Unterstützungsleistungen bezogen hat und ob diese allenfalls zurückzuerstatten sind. 2. Laut Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 UG). Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Abzustellen ist dabei üblicherweise

auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien 12/00, 3. Ausgabe, Bern 2000), welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 verbindlich erklärt wurden. Vorliegend hat auch die … in Art. 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes die Anwendung der SKOS-Richtlinien vorgeschrieben. 3. Was den Nachweis der Bedürftigkeit betrifft, verpflichtet die Sozialgesetzgebung die um Unterstützung nachsuchenden Personen regelmässig dazu, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. So sieht Art. 4 UG ausdrücklich vor, dass die zu unterstützenden und die unterstützten Personen verpflichtet sind, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Die Lehre konkretisiert die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, also etwa über Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person wie auch ihrer nächsten Angehörigen besonders genaue Angaben erteilt werden müssen. Grundsätzlich ist es Sache der Behörden, die beizubringenden Unterlagen zu bezeichnen und Aufgabe der nachsuchenden Person, diese zu beschaffen. Die Informationspflicht bezieht sich dabei auf alle erheblichen Tatsachen. So sind unterstützte Personen verpflichtet, die Sozialhilfebehörde unverzüglich und unaufgefordert über alle Veränderungen in ihren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen zu informieren, welche für die Leistungserbringung bedeutsam sind (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 105 f.; SKOS-Richtlinien A. 5.2; sowie PVG 1996 Nr. 12). 4. a) Die Gemeinde hat die Rekurrentin in der Verfügung vom 29. Juni 1999 auf diese Informationspflicht hingewiesen und bei einer allfälligen Verletzung derselben Leistungskürzungen gemäss den SKOS-Richtlinien in Aussicht gestellt. Der Aufforderung der Gemeinde vom 5. März 2003, einen detaillierten Kontoauszug vorzulegen, kam sie nach. In der Folge zeigte sich die Gemeinde verständnisvoll und forderte die Rekurrentin mehrfach auf, die Herkunft der undeklarierten Einkünfte zu belegen. Dabei ist davon

auszugehen, dass ihr aufgrund der Information der Gemeinde bewusst war, welche Konsequenzen die fehlenden Nachweise haben konnten. Bezüglich der Herkunft der Einkünfte konnte aber sowohl im Gespräch mit ihr, wie auch in den schriftlichen Stellungnahmen keine Klarheit geschaffen werden. Auch die dem Gericht eingereichten Quittungen belegen nicht die fraglichen eingegangenen Zahlungen, sondern bestätigen lediglich die Rückzahlung der von der Gemeinde bevorschussten Alimente durch die Rekurrentin. Die Begründung zur Herkunft des Restbetrags ist ferner wechselnd. Nachdem die Rekurrentin im Rekurs erstmals sinngemäss erwähnt, dass der Betrag aus dem für Wolfgang Braun übernommenen Zahlungsverkehr herrühre, argumentiert sie in der Replik mit eventuellen Alimentenzahlungen der Jahre 2001 oder 2003 ohne entsprechende Beweise vorzubringen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Rekurrentin ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Beweispflicht gemäss Art. 4 UG nicht genügend nachgekommen ist, da sie keine Belege für die fraglichen Einnahmen bzw. für entsprechende Rückzahlungen vorlegen konnte. Die Berechnungen der Gemeinde sind hingegen nachvollziehbar und begründet. Der nicht deklarierte Restbetrag von Fr. 2'490.-- bildet einen Einnahmenüberschuss für das Jahr 2002, welcher bei korrekter Anzeige die Unterstützungsleistungen dementsprechend vermindert hätte. Er ist aus diesem Grunde als zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistung zu beurteilen. b) Nach Art. 11 Abs. 3 UG muss eine zu Unrecht bezogene Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden. Laut Abschnitt A.8 der SKOS-Richtlinien können Sozialhilfeleistungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug, grober Pflichtverletzung oder Rechtsmissbrauch gekürzt werden. Die betroffene Person muss vorgängig klar informiert und verwarnt worden sein und die Kürzung muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Gekürzt bzw. gestrichen werden dürfen situationsbedingte Leistungen und der Grundbedarf II. Der Grundbedarf I kann für beschränkte Zeit um maximal 15% gekürzt werden. Das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum darf aber durch diese Massnahmen keinesfalls tangiert werden (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.1; Gysin, Der Schutz des

Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S.116 f.; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 88 f.). c) Vorliegend ist bezüglich des zurückzuzahlenden Betrags in der Höhe von Fr. 2'490.-- folglich primär der Grundbedarf II zu streichen. Diese Massnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten erfolgen. Aufgrund der Verletzung der Informationspflichten sowie des unrechtmässigen Leistungsbezugs der Rekurrentin ist es im Weiteren gerechtfertigt und verhältnismässig, den Grundbedarf I um maximal 15% für die Dauer von maximal sechs Monaten zu kürzen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.3). Gemäss SKOS-Richtlinien B.2 (Ausgabe 12/02) lauten die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf eines Dreipersonenhaushalts monatlich zurzeit Fr. 1916.-- für den Grundbedarf I, sowie Fr. 86.-- für den Grundbedarf II (minimale Pauschale). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde folglich die monatlich ausbezahlte Unterstützungsleistung im Umfang von Fr. 287.40 (15% vom Grundbedarf I) und im Einklang mit den SKOS-Richtlinien während maximal sechs Monaten kürzen darf. Der restliche Betrag wird die Gemeinde - wie erörtert - durch die zeitweise Streichung des Grundbedarfs II zurückfordern können bis der Betrag von Fr. 2'490.-- erstattet ist. 5. Angesichts der finanziellen Situation der Rekurrentin verzichtete die Gemeinde auf die Zinsen für die unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 UG. Aus demselben Grund werden vorliegend auch keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

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