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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2004 U 2004 72

17. November 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,281 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 04 72 2. Kammer URTEIL vom 17. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Mit Schreiben vom 18. März 2004 teilte die Gemeinde … den Architekten … und … mit, dass sie beabsichtige, die Personalhäuser Werkhof 1 + 2 sowie das Haus … baulich zu sanieren. Daher ersuchte sie die beiden Architekten, je ein Angebot für die entsprechenden Architekturarbeiten im Einladungsverfahren einzureichen (Eingabetermin am 23. April 2004). Es gingen 2 Offerten für die Personalhäuser Werkhof 1 + 2 ein, nämlich jene von … mit einer bereinigten Offertsumme von Fr. 158'336.65 und jene von … mit einer Angebotssumme von Fr. 174'864.40. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 1. Juli 2004, beschloss der Gemeinderat …, die Sanierung der Personalhäuser zurückzustellen und die Architekturarbeiten nicht zu vergeben. 2. Dagegen erhob … am 12. Juli 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Gemeinde anzuweisen, das Submissionsverfahren fortzuführen und die Arbeiten zu vergeben. Eventuell sei festzustellen, dass die Verfügung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Verfahrensabbruch sei nur aus wichtigen Gründen zulässig (Art. 17 Abs. 2 SubG). Hier seien keine solchen gegeben. Damit verletze die Gemeinde nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch ihre Treuepflicht gegenüber den Anbietern. Zumindest müsse daher das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses feststellen, damit er dann eine Schadenersatzforderung stellen könne.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, der Abbruch sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Für die Sanierung der Wohnhäuser Werkhof seien in der Finanzplanung für die Jahre 2004-2008 Fr. 1'580'000.-- vorgesehen. Für 2004 seien Fr. 80'000.-konkret budgetiert. Für das Personalhaus … 2, ein anderes Sanierungsprojekt, habe man Fr. 2'800'000.-- budgetiert gehabt. Die ersten Kostenschätzungen hätten nun aber Kosten in Höhe von Fr. 4'795'000.-ergeben. Um die Finanzierung dieser Mehrkosten sicherzustellen, habe man beschliessen müssen, die Sanierung der Werkhof Wohnhäuser 1 + 2 zurückzustellen. Der Gemeinderat habe aber diese Mehrkosten erst seit Mitte April gekannt. 4. In einer Stellungnahme zu den neuen Vorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, das von der Gemeinde geltend gemachte Finanzierungsproblem bilde keinen wichtigen Grund für einen Verfahrensabbruch. 5. In der Folge lehnten die Stimmbürger den Kredit von 4.8 Mio. Franken für die Renovation … 2 ab. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme dazu fest, für sie habe diese Sanierung nach wie vor Priorität, weshalb sie ein neues Projekt ausarbeiten wolle, das aber immer noch zu erheblichen Mehrkosten im Vergleich zur ursprünglichen Budgetierung führen werde. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass jedenfalls jetzt einer Realisierung der Sanierung Werkhof nichts mehr im Wege stehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 37 des Submissionsgesetzes vom 10. Februar 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004, sind alle Aufträge, welche im Zeitpunkt des in Krafttretens dieses neuen Gesetzes bereits ausgeschrieben, bzw. den Anbietern zur

Offertstellung unterbreitet worden sind, nach dem bisherigen Recht zu behandeln. Anwendbar auf den vorliegenden Fall sind somit unter anderem das Submissionsgesetz vom 7. Juni 1998 (SubG) und die gestützt darauf erlassene Verordnung. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SubG kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. Diese Bestimmung lässt der Vergabebehörde einerseits genügend Freiheit, weist sie anderseits aber auch klar darauf hin, dass sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachweisen muss, wenn sie das Verfahren abbrechen will. Ein wichtiger Grund liegt in aller Regel dann vor, wenn dieser für den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbar war; er muss ferner objektiv so schwer sein, dass ihm die Weiterführung des Submissionsverfahrens nicht zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Gall/Lehmann/ Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz 456, VGU U 04 75; U 03 34). Diese Regel dient einerseits dem Schutz des Wettbewerbes. Andrerseits schützt die Regel das Vertrauen der Anbieter in die Ausschreibung, gestützt auf welche diese in die Offertstellung investiert haben. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nur zulässig, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse den Abbruch des Submissionsverfahrens rechtfertigt (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 31. Januar 2002, in BEZ 2002, Nr. 10). Soweit der Bedarf nach einer ausgeschriebenen Leistung nicht (oder nicht mehr) besteht, ist es dem Ermessen der Vergabestelle überlassen, ob sie das diesbezügliche Vergabeverfahren weiterführen oder abbrechen wolle. Jedenfalls kann es aber nicht angehen, sie zum Erwerb einer Leistung zu nötigen, die sie nicht, nicht mehr oder erst viel später benötigt. In diesem Sinne liegt ein Abbruch wegen mangelnder (oder weggefallener) Beschaffungsabsicht im öffentlichen Interesse und ist mithin zu schützen (vgl. BR 2002 S. 70). Wäre die Ursache für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Vergabestelle bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, da sie die Anbieter im selektiven Verfahren zur Offertstellung einlud, so verstiesse diese Einladung gegen Treu und Glauben (VPB 66.39).

3. In der Gemeinde stehen zurzeit verschiedene Gebäudesanierungsprojekte an. Der Gemeinderat war ursprünglich der Ansicht, dass diese Sanierungen parallel zueinander realisiert werden könnten. Dementsprechend hat er budgetiert bzw. die mittelfristige Finanzplanung danach ausgerichtet. Nachdem im Budget noch von einem Finanzbedarf für die Sanierung des Personalhauses … von Fr. 2'795'000.-- ausgegangen wurde, erhielt der Gemeinderat aufgrund eines Vorprojektes Mitte April 2004, also nach der Ausschreibung der vorliegend zur Diskussion stehenden Vergabe, Kenntnis davon, dass die Kosten für die Sanierung … erheblich höher ausfallen würden als ursprünglich angenommen und ca. Fr. 4'800'000.-- betragen würden. Da er der Sanierung … gegenüber dem Projekt Werkhof Priorität einräumte, beschloss er, letzteres zurückzustellen und demgemäss auch den Architekturauftrag nicht zu vergeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag damit durchaus ein wichtiger Grund für den Abbruch des Submissionsverfahrens vor. Grundsätzlich ist es, wenn mehrere Projekte zur Realisierung anstehen, ein politischer Entscheid der Gemeindebehörde, die Prioritäten zu setzen und die Reihenfolge der Ausführung festzulegen. In einen solchen Entscheid einzugreifen, ist nicht Sache des Gerichtes. Wenn sich nun aufgrund von vertieften Abklärungen herausstellt, dass Vorhaben, deren Ausführung ursprünglich parallel vorgesehen war, aus finanziellen Gründen erst nacheinander realisieren lassen, ist es dem Ermessen der Gemeindebehörde anheim gestellt, welche Vorhaben zuerst ausgeführt und welche zurückgestellt werden. Die Veränderung der finanziellen Rahmenbedingungen bildet in diesem Sinne einen wichtigen Grund, ein bereits eingeleitetes Submissionsverfahren abzubrechen. Darin kann vorliegend auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden, weil die Gemeinde eben erst nach der Ausschreibung von der erheblichen Kostensteigerung beim prioritären Projekt Kenntnis erhielt. Hinzu kommt, dass im Devis solche Verzögerungen aus finanziellen und anderen Gründen ja auch ausdrücklich vorbehalten wurden, wobei solche Gründe nicht nur zu einer Verzögerung des Verfahrens, sondern eben auch zu einem Abbruch führen können. Dadurch hat die Ablehnung des Kredites für die Sanierung … durch die Stimmbürger nichts Entscheidendes geändert. Der Gemeindevorstand hat bereits früher entschieden, dass dieses Projekt

Priorität hat, was nach dem Gesagten in seiner Kompetenz liegt. Im Gegenteil führt dieser ablehnende Entscheid dazu, dass sich alle Projekte verzögern, weil die Gemeinde nun für … ein Projekt ausarbeiten muss, welches den in der Volksabstimmung geäusserten Bedenken Rechnung trägt, das aber immer noch erheblich teurer werden wird, als ursprünglich angenommen. Dies führt unweigerlich zu einer weiteren Verzögerung bei allen Projekten. Damit ist ein weiterer Grund gegeben, das Submissionsverfahren abzubrechen; denn selbstverständlich macht es keinen Sinn, den Architekturauftrag für ein Projekt heute zu vergeben, dessen Realisierung erst in einigen Jahren anstehen wird. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, welcher die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 2'119.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.--.

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