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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.06.2004 U 2004 50

17. Juni 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,148 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 04 50 2. Kammer URTEIL vom 17. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … schrieb am 6./7. November 2003 im Rahmen des Umbaus und der Sanierung des … im offenen Verfahren u.a. die Position „SKP 231.2 Hauptverteilung“ öffentlich aus. Innert Frist reichten 12 Unternehmen eine Offerte ein, wovon drei in Folge als ungültig qualifiziert und vom Verfahren ausgeschlossen wurden; so u.a. das Angebot der Firma …, welche ein nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot eingereicht hatte. Mit Zuschlagsentscheid vom 18./21. Mai 2004 wurde die Arbeit an die ABB Schweiz AG zum Preis von Fr. 301'280.-- mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ vergeben. 2. Gegen den Zuschlagsentscheid reichte die Firma … am 26. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Gültigerklärung ihrer Offerte und die Erteilung des Zuschlags an sie zum offerierten Preis von Fr. 295'393.60. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot den Ausschreibungsunterlagen entspreche. Das offerierte System Weber entspreche sehr wohl der verlangten „Einschubtechnik“. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin offerierte System sei eine sogenannte Schubeinsatztechnik, welche im Gegensatz zur verlangten Einschubtechnik diverse nicht steckbare Anschlüsse aufweise. Der Ersatz eines Leistungsschalters nehme entsprechend weit mehr Zeit in Anspruch als bei

der verlangten Technik. Das Angebot habe daher vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG) und die Ausführungsbestimmungen der Regierung dazu (SubV) anwendbar sind. 2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 lit. c SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, welches den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Die Submissionsverordnung präzisiert diesbezüglich in Art. 12 Abs. 2 SubV, dass die in den einzelnen Positionen verlangten Leistungen gemäss Ausschreibungstext zu offerieren sind. – Nach der Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmungen sind wohl streng auszulegen, freilich aber nicht absolut zu verstehen. Allein durch die den Submissionsunterlagen genau entsprechenden Angebote wird der Vergabebehörde ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreis, Stoffmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und zuverlässig miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten

ermöglicht mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote im Sinne von Art. 14 SubV zu prüfen (PVG 1991 Nr. 10, 1990 Nr. 7 und 1989 Nr. 9). Diese bis vor einigen Jahren äusserst streng gehandhabte Praxis galt (und gilt) nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbesehen. Vielmehr wurde sie dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (so VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26; PVG 2001 Nr. 41). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 65). Gerade mit Blick auf die Ziele des nach Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes reformierten Submissionsverfahrens, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die schwerste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahmen wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren rein formellen Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in genereller Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VGU U 02 64, U 01 113). b) Die Beschwerdegegnerin hat das Angebot der Beschwerdeführerin bereits deshalb vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil sie anstelle der verlangten Einschubtechnik basierend auf dem System

„Schubeinsatztechnik“ offeriert hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Angebot den Ausschreibungsunterlagen entspreche, da das von ihr offerierte System Weber auch Einschubtechnik sei. Ihr kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass in den Vergabeunterlagen für die ausgeschriebene Hauptverteilung ein auf dem Prinzip „Einschubtechnik“ basierendes System verlangt worden ist. Dieses zeichnet sich nun dahingehend aus, dass alle Anschlüsse (Hauptstrom Eingang/Ausgang; Steuerstrom Messungen) steckbar ausgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsschalter im laufenden Betrieb (unter Spannung) problemlos, in sehr kurzer Zeit und ohne grösseren Aufwand ersetzt werden kann. Demgegenüber basiert das von der Beschwerdeführerin offerierte System auf dem Prinzip der „Schubeinsatztechnik“. Dieses unterscheidet sich von dem verlangten System insbesondere dadurch, dass lediglich der Hauptstrom-Eingang steckbar ausgeführt ist. Alle anderen Verbindungen müssen jedoch mittels Klemmen und Schrauben, mithin konventionell, angeschlossen werden. Dass der Ersatz eines Leistungsschalters nach dem System der Beschwerdeführerin viel mehr Zeit in Anspruch nimmt und auch problembehafteter ist, als mit dem in der Ausschreibung verlangten, ist offenkundig. Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr offerierten System Weber ein von der Ausschreibung abweichendes System offeriert hat, das insgesamt betrachtet auch nicht mit dem verlangten gleichwertig ist. Damit entspricht das offerierte Angebot auch nicht den Ausschreibungsunterlagen, weshalb es denn auch vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden musste. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein günstigeres Angebot als das berücksichtigte eingereicht hat, nichts zu ändern. Aktenkundig ist sodann, dass von den zwölf eine Offerte einreichenden Anbietern deren 9 in der Lage waren, ihrem Angebot die verlangte Einschubtechnik zugrunde zu legen, weshalb das Angebot von der Beschwerdegegnerin zu Recht vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden durfte. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten daher als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 4'126.-gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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