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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2004 U 2004 27

29. Juni 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,086 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 04 27 1. Kammer URTEIL vom 29. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. Am Montag 29. Dezember 2003 um 17.05 Uhr wollte … seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen … beim Hotel … in … abstellen, um im nahegelegenen Lebensmittelgeschäft … vier Harasse Getränke einzukaufen. Er fuhr dazu in den Wall aus weggepflügtem Neuschnee am Strassenrand und sein Fahrzeug kam 0,5 m vor der Gartenmauer des Hotel … zu stehen, wo es stecken blieb und sich nicht mehr fortbewegen liess. Da in der Dunkelheit keine Person zu erkennen war, die hätte Hilfe leisten können, begab sich der Lenker zu Fuss auf den Weg in sein Feriendomizil, um eine Schaufel zu holen. Er verzichtete aus gegebenen Umständen auf den geplanten Einkauf. Um ca. 17.20 Uhr kehrte er zu seinem Personenwagen zurück. In der Zwischenzeit hatte eine Kontrolle der Gemeindepolizei stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug ohne Parkscheibe in blauer Zone abgestellt war und es wurde ein Bussenzettel über Fr. 40.-- mit Bedenkfrist ausgestellt. 2. Gegen diese Busse erhob der Rekurrent am 5. Januar 2004 Einsprache beim Gemeinderat. Er verlangte Verzicht auf eine Busse wegen der besonderen Umstände aufgrund des gefallenen Neuschnees. Ausserdem bezweifelte er eine mögliche Unterscheidung zwischen erlaubtem Güterumschlag und falschem Parkieren. 3. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat … am 12. März 2004 behandelt und abgelehnt. Die Busse sei zu Recht ausgestellt worden, zumal der Rekurrent nicht bestreite, sein Fahrzeug ausserhalb der signalisierten Parkflächen

parkiert zu haben und da im entsprechenden Bereich mehrere Tafeln auf die Parkscheibenpflicht hinweisen würden. Diese Regelungen gälten unabhängig der Wettersituation. 4. Gegen diesen Entscheid reichte … am 30. März 2004 form- und fristgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Er verlangte Befreiung von der ausgesprochenen Busse. Er führte an, sein Fahrzeug sei für einen Güterumschlag abgestellt und nicht parkiert gewesen. Allfällige Kontrollen seien so zu organisieren, dass eine Unterscheidung möglich sei. Zudem seien aufgrund von Dunkelheit und Neuschnee weder Markierungen noch Tafeln sichtbar gewesen. 5. Im Rahmen der Vernehmlassung wies der Gemeindevorstand wiederum auf die gut sichtbaren Tafeln im Bereich der entsprechenden Parkplätze und auf die sorgfältige Instruktion der Polizeibeamten hin. Diese seien angewiesen worden, bei ihrer Aufgabe das menschliche Verhalten in den Vordergrund zu stellen und der betreffende Polizeibeamte habe seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

(GAVzSVG; BR 870.100) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) haben alle Strassenbenützer die Signale und Markierungen zu befolgen. Der betreffende Parkplatz ist gemäss Art. 48 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) mit dem Signal Nr. 4.18 „Parkieren mit Parkscheibe“ gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass auf dem bezeichneten Parkfeld nur für eine bestimmte Zeit und nur mit der am Fahrzeug anzubringenden Parkscheibe für die „Blaue Zone“ parkiert werden darf. 2. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Rekurrent sein Fahrzeug auf einem parkscheibenpflichtigen Parkfeld abgestellt hatte, ohne die entsprechende Parkscheibe anzubringen. Auf dem betreffenden Parkfeld wird mit mehreren Tafeln auf die Parkscheibenpflicht aufmerksam gemacht. Der Polizeibeamte hat die Busse folglich zu Recht ausgestellt. b) Der Rekurrent macht geltend, er habe sein Fahrzeug nicht parkiert, sondern habe es nur für einen Güterumschlag an betreffender Stelle abgestellt. Parkieren ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Als Güterumschlag gilt das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 89 IV 216). Vorliegend ist allerdings unbestritten, dass der Rekurrent nicht einen Güterumschlag vornahm, obwohl er dies ursprünglich geplant hatte, sondern sich nach Hause begab, um eine Schaufel zu holen. Folglich hatte er sein Fahrzeug parkiert. Ein Güterumschlag wäre grundsätzlich zulässig, aber nur sofern der Lenker des betreffenden Fahrzeuges jederzeit sofort erreichbar wäre, um gegebenenfalls den Weg unverzüglich frei machen zu können. Ob Güterumschlag vorliegt oder nicht, hängt also nicht in erster Linie von der Zeitdauer ab, sondern davon, ob der Fahrer vor Ort jederzeit sofort erreichbar ist. Andernfalls gilt das Abstellen des Fahrzeuges als Parkieren (SJZ 1977, S.

140, N 48). Somit ist auch für Polizeibeamte ohne weiteres ersichtlich, ob ein zulässiger Güterumschlag vorliegt oder nicht. Selbst wenn der Rekurrent wie geplant seinen Einkauf getätigt hätte und dazu für einige Zeit im Geschäft gewesen wäre, um die gewünschten Getränke auszuwählen und zu bezahlen, wären die erwähnten Erfordernisse eines zulässigen Güterumschlages aber auch nicht erfüllt gewesen. c) Der Rekurrent macht geltend, er sei aufgrund der ausserordentlichen Neuschneesituation mit seinem Fahrzeug unverschuldet stecken geblieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht ungefährlich und nicht der Wettersituation angepasst ist, wenn man mit Schwung in die Schneemauer am Strassenrand fährt, auch wenn dies mit einem Fahrzeug mit Vierradantrieb geschieht. So ist denn der Rekurrent auch lediglich 0,5 m vor der Gartenmauer mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Ausserdem waren nur einige Meter entfernt, in der gleichen Strasse, genügend Parkfelder vorhanden, die vom Schnee geräumt waren und die der Rekurrent hätte benutzen können. d) Weiter wird geltend gemacht, aufgrund von Dunkelheit und Neuschnee seien weder Markierungen noch Tafeln sichtbar gewesen. Laut Rekurrent war der Strassenrand mit ca. 0.5 m Schnee bedeckt. Dies bedeutet, dass die betreffenden Tafeln nicht vom Schnee bedeckt waren. Die Dunkelheit ist diesbezüglich nicht von Belang, ansonsten könnte dies bei Nacht stets als Argument angeführt werden. Schliesslich ist hinzuzufügen, dass der Rekurrent ortskundig ist und folglich davon ausgegangen werden kann, dass er die entsprechenden Verhältnisse bestens kennt. 3. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VVG; BR 370.100) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 619.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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