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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2005 U 2004 15

18. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·762 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Zulassung zur Ausbildung als Fahrlehrerin | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 04 15 1. Kammer URTEIL vom 18. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Zulassung zur Ausbildung als Fahrlehrerin 1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 verweigerte das … … die Zulassung zur Ausbildung als Fahrlehrerin. Diesem Entscheid lag ein verkehrspsychologisches Gutachten zugrunde, welches die Empfehlung enthielt, die Gesuchstellerin nicht zur Fahrlehrerausbildung zuzulassen. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab. 2. Dagegen erhob … Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie zur Fahrlehrerausbildung zuzulassen. Sie macht vor allem geltend, dass das Gutachten eine Fehlbeurteilung ihrer Person und ihrer Fähigkeiten abgebe. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Das beanstandete Gutachten sei wissenschaftlich fundiert und korrekt. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten, reicht die Rekurrentin ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ein, welches ihre Zulassung zur Fahrleherausbildung empfahl. 5. Anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht auf Grund der Tatsache, dass für die Eignung der Rekurrentin als Fahrlehrerin zwei sich widersprechende verkehrspsychologische Gutachten vorlagen, deren Widersprüche durch das Gericht selber nicht geklärt werden können,

die Einholung eines Obergutachtens beschlossen. Nachdem eine Prozessbeschwerde der Rekurrentin gegen die Nominierung von Dr. …, Leitender Fachpsychologe für Neuropsychologie und Verkehrspsychologe an der Klinik …, abgewiesen worden war, erstattete dieser am 22. Dezember 2004 seine Oberexpertise, zu welcher die Parteien wiederum Stellung nehmen konnten. Darauf sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum Strassenverkehr (VZV) bedarf eines Fahrlehrerausweises, wer offensichtlich Gelegenheiten zur Erteilung von Fahrunterricht sucht, wer in einer Fahrschule als Lehrer tätig ist oder wer zwei oder mehr Fahrschüler im Jahr ausbildet, zu denen er keine nähere Beziehung hat. Wer in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, muss im Besitz des Fahrlehrerausweises sein, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt (Abs. 2). In Art. 49 ff. VZV wird die Zulassung zum Beruf geregelt. Art. 49 Abs. 2 lit. f VZV sieht dabei vor, dass der Bewerber zur Ausbildung nur zugelassen wird, wenn er ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringt. 2. Der vom Gericht bestellte Oberexperte ist in seinem Gutachten zu folgenden Schlüssen gelangt: "Die Kandidatin besitzt zurzeit die Voraussetzungen für den avisierten Beruf im Leistungsbereich nur zum Teil. Beim Planen und Strukturieren ergeben sich Schwächen und im Verhalten sind entwicklungsbedingte Mängel und Schwächen (emotionale Instabilität) sichtbar. Zurzeit ist die Kandidatin für den avisierten Beruf noch nicht geeignet.

Um den Eignungsmangel zu beheben, empfehle ich einerseits das Strukturieren und Planen mit schulischem Wissen (z.B. Besuch einer Handelsschule) zu verbessern. Für die persönliche Reife kann es sein, dass entwicklungsbedingte Mängel nach einer Wartezeit überwunden werden können. An dieser Stelle empfehle ich den Reifungsprozess mit dem Besuch einer Schule im Bereich der Kommunikation zu unterstützen." Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit des Obergutachtens zu begründen. Die Expertise ist vielmehr in sich schlüssig, widerspruchsfrei und beruht auf umfassenden Abklärungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden. Auf die Schlussfolgerungen des Experten ist deshalb vollumfänglich abzustellen. Daraus ergibt sich nun, dass die Rekurrentin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in allen relevanten Bereichen die Voraussetzungen erfüllt, um für die Ausbildung zur Fahrlehrerin zugelassen zu werden. Dies scheint sie inzwischen selber eingesehen zu haben, führt sie doch in ihrer Stellungnahme zum Obergutachten aus, dass sie bereits mit einem Lehrgang zur Erlangung der sozialen Berufsmatura begonnen habe. Damit anerkennt sie, dass sie noch einen gewissen Reifungsprozess durchlaufen muss, bis sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrlehrerausbildung erlangt. Umgekehrt ergibt sich daraus jedoch eben, dass diese Voraussetzungen heute noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Entscheid der Vorinstanzen, ihr die Ausbildungszulassung vorderhand zu verweigern, war deshalb richtig. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. Das Gericht empfiehlt der Rekurrentin, auf dem eingeschlagenen Weg weiter zu gehen. Es darf dann erwartet werden, dass es ihr gelingt, in absehbarer Zeit alle Voraussetzungen für den erwünschten Beruf zu erwerben. 3. Die Gerichts- und Expertisekosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Da der Rekurs abgewiesen werden musste, hat somit die Rekurrentin diese Kosten zu tragen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-- - und den Kosten der Expertise von Fr. 900.-zusammen Fr. 1'785.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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