U 04 122 1. Kammer URTEIL vom 21. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Waffentragbewilligung 1. … wurde 1967 geboren und ist ledig. Am Abend des 30. September 2002 verursachte er in angetrunkenem Zustand als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, indem er bei … mit einer Böschung kollidierte. Nach dem Unfall kam es zu einem Streit zwischen … und seiner mitfahrenden Freundin ... Dabei soll er diese mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen haben, was zu einer Prellung führte. Am 2. Oktober 2002 stellte … gegen … Strafanzeige wegen Körperverletzung, welche sie aber am 31. Juli 2003 wieder zurückzog. In der Folge wurde die Strafuntersuchung gegen … am 26. August 2003 eingestellt. 2. Die besagte Fahrt hatte … unter Drogen- und Alkoholeinfluss unternommen und obwohl er wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand nicht im Besitze des Führerausweises war. Er wies einen Blutalkoholgehalt zwischen 1.07 und 1.83 Gewichtspromille auf und wurde zudem positiv auf Cannabis und Benzodiazepine getestet. Die Kantonspolizei brachte … anschliessend nach … zur polizeilichen Befragung. Während der Fahrt äusserte … Suizidgedanken und erklärte, dass er für dieses Vorhaben auch über Waffen verfüge. Aufgrund des psychischen Zustands und der sich daraus ergebenden Gefahr der Selbstgefährdung wurde er in Sicherheitshaft genommen. Am 1. Oktober 2002 wurde … freiwillig in die Psychiatrische Klinik … (PK …) überführt, wo er eine Haftstrafe wegen SVG-Delikten vorzeitig antrat. … sagte am 1. Oktober 2002 aus, ihrerseits ihren Freund geschlagen zu haben, um ihn wach zu rütteln. Er sei in alkoholisiertem Zustand sehr unberechenbar und gefährlich. Ferner leide er an Depressionen und sei
gewalttätig. Sie erklärte, dass es bereits zu Vorkommnissen mit einer Waffe gekommen sei. Einmal habe er aus Frustration aus dem Fenster in den Wald geschossen. Ein anderes Mal sei er mit einer Waffe ins Tessin gefahren, mit der Absicht, dort Leute zu bedrohen. Sie habe Angst vor ihm und befürchte, dass er ihr oder ihren Verwandten etwas antun könnte. 3. Aufgrund dieser Situation wurde am 1. Oktober 2002 eine vom zuständigen Untersuchungsrichter angeordnete Hausdurchsuchung bei … und bei … (Mutter von …) durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Waffen (1 Handfeuerwaffe, 1 Militärkarabiner, 1 Kleinkalibergewehr), Munition, militärische Blindgänger, Manipuliersprengkapseln sowie eine Offizierskiste mit diversem Inhalt sichergestellt. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wurde durch das Untersuchungsrichteramt Chur ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten der PK … vom 26. Juni 2003 diagnostizierte die untersuchende Oberärztin Dr. med. … bei … eine dauerhafte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Da er unter Alkoholeinfluss sowohl fremd- als auch eigengefährlich sei, solle ihm jeglicher Waffenbesitz untersagt werden. 4. Mit Verfügung vom 21. April 2004 ordnete die Kantonspolizei die definitive Einziehung der am 1. Oktober 2002 sichergestellten Waffen und Munition an. Ferner wurde verfügt, dass … dafür nicht entschädigt werde und ihm jeglicher Erwerb von Waffen, Waffenzubehör und Munition bis auf weiteres untersagt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der PK … und seines Srafregistereintrages die Hinderungsgründe des Waffengesetzes gegeben seien. 5. Gegen diese Verfügung führte … am 12. Mai 2004 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) Beschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das JPSD forderte daraufhin sowohl den langjährigen Psychiater von …, Dr. med. …, …, als auch seinen Hausarzt, Dr. med. …, …, zur Stellungnahme bezüglich der Selbst- und Fremdgefährdung auf.
a) In seiner Stellungnahme vom 19. August 2004 bestätigte Dr. …, dass … wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsumnachweises bei ihm in Behandlung sei und er seit Oktober 2002 bis 27. Juli 2004 abstinent lebe. Er erachte es unter dem Aspekt einer allfälligen Selbst- oder Fremdgefährdung als nicht verantwortbar, dass ... Waffen besitze oder solche künftig erwerbe. b) In seinem Bericht vom 24. August 2004 bestätigte Dr. …, dass ... seit 1996 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Es handle sich vorwiegend um stützende Psychotherapie. Phasenweise habe er auch Psychopharmaka erhalten (vorwiegend Antidepressiva, teilweise auch Beruhigungsmittel). Diagnostisch leide er unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. In der gesamten Behandlungszeit seien seines Wissens nie irgendwelche auffälligen Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Waffen vorgekommen, die auf eine Fremdgefährdung hinweisen würden. Momentan sei der psychische Gesundheitszustand stabil und es gebe keine Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Herr … habe die Problematik der Enthemmung durch Alkohol erkannt und lebe seitdem abstinent. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit Waffen bestehe seines Erachtens nicht, weshalb es verantwortbar sei, dass ... Waffen besitzen oder erwerben könne. c) Die Beschwerde wurde mit Departementsverfügung vom 1. November 2004 abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das JSPD im Wesentlichen auf das Gutachten der PK ... Ferner würden hindernde Srafregistereinträge vorliegen. Sowohl die Beschlagnahme, wie auch die definitive und entschädigungslose Einziehung seien daher aufgrund der vorliegenden Hinderungsgründe zu Recht erfolgt. Weiter wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. 6. Daraufhin erhob ... am 22. November 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung. Die definitive Einziehung der Waffen sei aufzuheben, eventualiter seien ihm diese zu entschädigen. Im Weiteren verlangte er die Einholung eines aktuellen psychiatrischen
Gutachtens und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorliegende Rekursverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem er zudem anwaltlich vertreten war. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zu Unrecht auf falsche Aussagen seiner ehemaligen Freundin abgestellt worden sei. Die Einschätzungen zur Gewaltbereitschaft in den Gutachten stützten sich nur auf deren Aussagen und diese seien wiederum auf ihre böswillige Haltung ihm gegenüber zurückzuführen. Die Behauptungen des Schusses in den Wald und die Fahrt ins Tessin seien gelogen. Auch sei er nie gewalttätig gewesen, ausser als er seiner Freundin eine Ohrfeige verpasst habe, nachdem diese minutenlang geschrieen und auf ihn eingeschlagen habe. Die Angst der Freundin sei lediglich vorgespielt. Weiter hätten ihn medizinische Laien im JSPD in unhaltbarer Weise mittels Internet-Diagnosen charakterisiert und als gewalttätige und unberechenbare Person dargestellt. Die Äusserungen seines Psychiaters seien hingegen nicht berücksichtigt worden, sondern einseitig auf die Stellungnahme von Dr. … abgestellt worden. Dieser habe aber seine Aussagen nicht näher begründet und sei generell gegen das Waffentragen. Die Beschlagnahme der Waffen und Munition sei unverhältnismässig, da er die Waffen legal erworben habe und diese nur als Sportschütze verwendet habe bzw. verwenden werde. Auch habe er sich nie unrechtmässig Munition angeeignet. Die geäusserten Suizidgedanken seien nicht ernst gemeint gewesen, sondern auf die Aufregung und auf den Alkohol- und Drogeneinfluss zurückzuführen. 7. Das JSPD nahm in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember Stellung. Darin hob es hervor, dass es die Beurteilung der Gefährlichkeit des Rekurrenten anhand objektiver Kriterien und aufgrund der diagnostizierten Erkrankung vorgenommen habe. Das JSPD habe selber keine Diagnose gestellt, sondern habe die von den Gutachtern übereinstimmend gestellte Diagnose lediglich mit entsprechenden Zitaten im Hinblick auf den Waffenbesitz erläutert. Wenn er jetzt die Stellungnahme seines Hausarztes kritisiere, so erfolge dies wegen der für ihn ungünstigen Beurteilung. Der Rekurrent behaupte ferner wahrheitswidrig, dass die sichergestellte Munition nicht aus Militärbeständen stamme. Dies obwohl er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. November 2002 zugegeben habe, die Munition aus einem Container bei
einem Waffenplatz entnommen zu haben. Eine Rückgabe der beschlagnahmten Waffen sei angesichts der Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht zu verantworten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des JPSD vom 2. November 2004. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Waffen, Waffenzubehör sowie Munition des Rekurrenten zu Recht angeordnet wurde. 2. Gemäss Art 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) gelten als Waffen Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die sich zu solchen Geräten umbauen lassen (Hand- oder Faustfeuerwaffen). Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 4 WG). Unbestrittenermassen fallen alle vorliegend beschlagnahmten Gegenstände in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes. Dass es sich gemäss Vorbringen des Rekurrenten hierbei ausschliesslich um Sportwaffen handle, ändert nichts an deren Eigenschaft als Waffen. 3. Gemäss Art. 8 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Beim Waffenerwerbsschein nach Art. 8 WG handelt es sich um eine Verfügung im Sinne einer Polizeierlaubnis, mit welcher hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Bedingungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2
WG vorliegt (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 79). Daraus folgt, dass das Waffengesetz keine Bewilligung zum Besitz vorsieht, die vor einer Beschlagnahme oder Einziehung von Waffen widerrufen oder entzogen werden müsste. Erforderlich ist eine Waffentragbewilligung einzig für den Fall, dass jemand in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will (vgl. Art. 27 WG; BGE 2A.358/2000 vom 30. März 2001). Vorliegend stellt sich die Frage der Beschlagnahme bereits erworbener Waffen, deren Besitz grundsätzlich bewilligungsfrei ist. 4. Art. 3 WG gewährleistet das Recht auf Waffenbesitz jedoch lediglich im Rahmen der Bestimmungen des Waffengesetzes. Ein solcher Vorbehalt zu Art. 3 WG besteht denn auch in Art. 31 WG, welcher in Abs. 1 lit. b die Beschlagnahme von Waffen, Waffenzubehör sowie Munition vorsieht, wenn ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Gemäss lit. c dieser Bestimmung liegt ein Hinderungsgrund unter anderem bei denjenigen Personen vor, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Nach Art. 31 Abs. 3 WG werden die beschlagnahmten Gegenstände sodann definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Bei der Beschlagnahme - als sofortige polizeiliche Sicherungsmassnahme - und der definitiven Einziehung nach Waffengesetz handelt es sich um eigenständige, von einem Verfahren der Strafuntersuchung bzw. Strafverfolgung zu unterscheidende Zwangsmassnahmen, die unabhängig davon vorgenommen werden können (vgl. BGE 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Wüst, a.a.O., S. 191 und 196 f.). 5. a) Demnach ist zunächst der Frage nachzugehen, ob ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt und die fraglichen Gegenstände zu Recht beschlagnahmt bzw. eingezogen wurden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Hinderungsgrund bei Personen, welche sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnten. Dies ist namentlich bei Personen der Fall, die geistig oder seelisch erkrankt sind und aus diesem Grund durch den Waffenbesitz für sich selbst oder Dritte eine Gefahr darstellen (vgl. Wüst,
a.a.O., S. 189, sowie BGE 2A.358/2000 E. 5b). Anhaltspunkte dafür bestehen etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken, sowie suizidgeneigten Personen. Da die Beschlagnahme präventiven Charakter hat, sind an die Gefährdung keine hohen Anforderungen zu stellen, immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Beschlagnahme die Gefährdung von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht. Dasselbe gilt bei der Bedrohung eines Dritten durch Waffen oder beim Inaussichtstellen eines Waffeneinsatzes (vgl. Philippe Weissenberger, AJP 2/2000, S. 163). Das angesichts der vorliegenden Ausgangslage eingeholte psychiatrische Gutachten sollte das Gefahrenpotential beurteilen und eine Prognose des Rekurrenten im Umgang mit Waffen stellen. Das Gericht qualifiziert das Gutachten der PK Beverin vom 26. Juni 2003 als eine umfassende Beurteilung der Fragestellung, welche die Akten vollständig berücksichtigt und auf ausführlichen Untersuchungen beruht. In seinen Schlussfolgerungen erscheint das Gutachten widerspruchsfrei und daher nachvollziehbar. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von den darin gemachten Einschätzungen abzuweichen. Diagnostisch wurde im Gutachten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus festgestellt, sowie ergänzend Störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) und eine Störung durch Beruhigungsmittel (schädlicher Gebrauch) diagnostiziert. Bezüglich der Alkoholproblematik im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz gelangte man zum Schluss, dass der Rekurrent unter Alkoholeinfluss sowohl fremd- als auch eigengefährlich sei. Wie die Vorgeschichte zeige, sei, sobald er übermässig Alkohol konsumiere, die Gefahr eines Kontrollverlustes hoch. Ferner könne die Erkrankung zu grossen Stimmungsschwankungen führen. Depressive Stimmungslagen könnten wiederum Ängste und Traurigkeit aktivieren, welche die innere Spannung steigerten und in der Folge Suizidgedanken als Ausweg dienen könnten. Die Störung sei dauerhaft vorhanden, weswegen es auch künftig passieren könne, dass der Rekurrent in belastenden Situationen zur Waffe greife. Dass eine gewisse Gefahr im Zusammenhang mit der Enthemmung durch Alkohol besteht, stellte auch Dr. … in seinem Kurzbericht nicht in Abrede. Insofern besteht also diesbezüglich kein Widerspruch zwischen den Beurteilungen. Das Bestätigungsschreiben des Hausarztes Dr. … stand vorliegend zur Beurteilung nicht im Vordergrund,
weshalb es sich hier erübrigt auf die diesbezüglich vorgebrachten Einwände der Befangenheit einzugehen. Es ist somit festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, um nicht überwiegend auf die ausführliche Beurteilung der PK … abzustellen. Auch wenn der Rekurrent heute scheinbar alkohol- und drogenabstinent lebt, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass aufgrund der gesamten Umstände auch künftig in psychischen Ausnahmesituationen mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, vor allem im Zusammenspiel von Alkohol und Waffen, gerechnet werden muss. Tatsächliche Hinweise auf diese psychische Instabilität finden sich denn auch in den Akten (wiederholt Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss, Vorkommnisse mit Waffen). Aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens des Rekurrenten kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb eine Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht in Frage kommt. Es besteht mithin ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen gemäss Art. 31 Abs. 3 WG, zumal die übereinstimmend diagnostizierte instabile Persönlichkeitsstörung dauerhaft ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Sinne einer Präventivmassnahme folglich angezeigt war, die fraglichen Gegenstände zu beschlagnahmen und definitiv einzuziehen (vgl. BGE 2A.358/2000, E. 6b). b) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass abgesehen vom Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. c nach lit. d dieser Bestimmung der Strafregistereintrag des Rekurrenten einer Rückgabe der fraglichen Gegenstände ebenfalls im Wege steht. Dabei besteht der Hinderungsgrund darin, dass der Eintrag aufgrund wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen vorgenommen wurde. Der eingeholte Strafregisterauszug vom 11. November 2003 weist Einträge wegen wiederholt begangenen SVG-Delikten, insbesondere wegen des Vergehens des Fahrens in angetrunkenem Zustand, auf. Folglich erfolgte die Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt zu Recht (vgl. Wüst, a.a.O., S. 77 f.). c) Der Rekurrent beantragt ferner die Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens. Weil vorliegend die relevanten Fragen in genügender Weise
beantwortet wurden, kann davon abgesehen werden, denn von einem weiteren Gutachten wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6. Der Rekurrent beantragt eventualiter eine Entschädigung für den Fall, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht zurückgegeben werden können. Mit der Entschädigungsfrage befasst sich Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541). Darin wird das Verfahren nach der Beschlagnahme von legal erworbenen Gegenständen geregelt, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht mehr möglich ist, weil die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. b-d WG nicht erfüllt sind. Vorliegend wurde jedoch, wie ausgeführt, die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG verweigert. Eine Entschädigung entfällt somit, wenn die Einziehung aufgrund der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung verfügt wurde. Aus diesem Grund ist der Antrag des Rekurrenten abzuweisen (vgl. PKG 2001 Nr. 17, Wüst, a.a.O., S. 194 f.). 7. a) Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht. Ob jemand einen solchen Anspruch im Verwaltungsverfahren hat, richtet sich gemäss Art. 39 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Gemäss Art. 25 VGG setzt die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung im Wesentlichen voraus, dass der Gesuchsteller neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die seinen für die Verfahrenskosten nicht aufkommen kann. Sein Rechtsstreit darf des weitern nicht offenbar mutwillig oder grundlos sein. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VGG. Mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zudem auch als grundrechtlicher Anspruch für kantonale Verfahren in Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich verankert. Voraussetzungen sind nach der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmung ebenfalls, dass die gesuchstellende Person nicht über die
erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist ein Verfahren dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Es kommt darauf an, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 550 f.; BGE 122 I 267 E.2; BGE 124 I 304 E. 2c). b) Angesichts der Ausgangslage, wie sie oben dargelegt wurde, mussten die Gewinnaussichten als erheblich geringer eingeschätzt werden als die Verlustgefahren. Die Aussagen des psychiatrischen Gutachtens der PK … sind unmissverständlich, weshalb der Rekurrent sich über die Aussichtslosigkeit des Rekurses bewusst gewesen sein muss. Infolgedessen ist auch auf die Frage der Bedürftigkeit des Rekurrenten nicht mehr näher einzugehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen der Aussichtslosigkeit des Rekurses - sowohl für das vorliegende, wie auch für das vorinstanzliche Verfahren - nicht stattgegeben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.-zusammen Fr. 721.-gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.