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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 U 2004 109

1. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,810 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Fahrbewilligung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Volltext

U 04 109 1. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Fahrbewilligung 1. a) … ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er wohnt in … (IT). Im August 2004 stellte er bei der Gemeinde … (GR/CH) das Gesuch für eine Fahrbewilligung ins gemeindeeigene (mit einem generellen Fahrverbot) belegte Seitental „…“. Hintergrund des Gesuchs war die Absicht, dort ein Wohnhaus ganzjährig (von der in Mexiko weilenden Eigentümerin) für eine längere Zeitdauer zu Ferienund Erholungszwecken anzumieten und dafür eine spezielle Fahrbewilligung zu erhalten, um nicht jedes Mal die rund 2 Km ab dem öffentlichen Parkplatz (beim Taleingang) bis zum fraglichen Mietobjekt zu Fuss gehen bzw. ohne sein Privatfahrzeug bewältigen zu müssen. b) Mit Verfügung vom 6. September 2004 lehnte die Gemeinde das Gesuch des potentiellen Hausmieters im … mit der Begründung ab, dass es sich beim betreffenden Seitental bekanntermassen sowohl landschaftlich (unberührte Natur mit hohem Erholungswert für Wanderer und Tagestouristen) als auch lärm- und verkehrsmässig (Vermeidung unnötiger Störfaktoren) um eine besonders sensible und schützenswerte Gegend handle. Laut gültigem Gemeindereglement könnte eine solche Fahrerlaubnis daher nur an die Hauseigentümer/-in selbst, aber nicht an den Gesuchsteller als blossen Hausmieter (ohne Wohnsitz in der Gemeinde) erteilt werden. 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 29. September 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der

nachgesuchten Fahrbewilligung; evtl. um Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der gerichtlichen Erwägungen. Zur Begründung brachte er vor, dass selbst das Reglement der Gemeinde die Zufahrtsberechtigung für Private vorsehe, sofern triftige Gründe dafür angeführt werden könnten. Diese Voraussetzung sei im Einzelfall als erfüllt anzusehen, da der Gesuchsteller nur die Fahrberechtigung der im Ausland (Mexiko) weilenden Hauseigentümerin ausübe, womit kein Mehrverkehr/-lärm auf der für unbefugte Dritte (ohne Hausbesitz) zu Recht gesperrten Talstrasse entstünde. Hinzu käme, dass die Vorinstanz für andere Fraktionen (…) bereits entsprechende Fahrbewilligungen an Ferienhausbesitzer erteilt habe, womit die Verweigerung derselben Bewilligung im Vergleich zu dem sich auf „…“ im … ebenfalls nur zu Ferien- und Erholungszwecken aufhaltenden Gesuchsteller eine inakzeptable Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung darstelle. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie hielt dazu fest, dass sie gestützt auf ihr eigenes (verfassungs- und gesetzeskonformes) Reglement betreffend Befahrbarkeit ihrer Gemeindestrassen berechtigt gewesen sei, grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Hauseigentümern (mit/ohne Wohnsitz hierorts) einerseits und Ferienhausbesitzern/Hausmietern anderseits zu treffen und je nach Schutzwürdigkeit und Werterhaltung des einzelnen Teilgebiets - einen graduell strengeren Massstab an die Befahrbarkeit der dort bereits vorhandenen Gemeindestrassen zu stellen. Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers treffe es im Einzelfall gerade nicht zu, dass die Kriterien für den Erhalt einer Fahrbewilligung ins … (mit Zielort: …) erfüllt worden wären, da der Bezug eines temporären Feriensitzes bzw. das rasche und bequeme Erreichen eines so genutzten Mietobjekts für sich allein betrachtet noch nicht ausreichten, um die jenem Privatinteresse entgegenstehenden, bedeutend höher zu gewichtenden öffentlichen Interessen (Schutz und Bewahrung der besonderen Tal-/Naturlandschaft im … vor unnötiger Lärmkulisse zum Wohl der dort Ruhe suchenden Menschen sowie der noch intakten Tier- und Umwelt) wirklich zu übertreffen.

4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte hervor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es zunächst klarzustellen, dass der Rekurrent als potentieller Mieter eines Ferienhauses von der angefochtenen Fahrbewilligungsverweigerung offensichtlich (Kausalität zur voraussichtlichen Mietzinshöhe) mehr als unbeteiligte Dritte betroffen ist, was gemäss neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt, um zur Erhebung eines Rekurses nach Art. 52 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) legitimiert zu sein (PVG 2003 Nr. 34). Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten. 2. a) Materiell ist von Art. 3 Abs. 4 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) auszugehen, wonach Motorfahrzeugbeschränkungen oder andere Anordnungen erlassen werden können, sofern der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm- und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone können danach all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und nach den Prinzipien der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind. Von dieser Einflussmöglichkeit hat der Kanton Graubünden in Art. 10 der Ausführungsverordnung zum SVG (GAVzSVG; BR 870.100) Gebrauch gemacht. Laut dieser Vorschrift hat der Halter eines Motorfahrzeuges für seine eigenen Bedürfnisse – selbst auf den für den Verkehr an sich gesperrten Kantons- und Gemeindestrassen – das Recht auf freie Zufahrt zu seinem Wohnsitz oder Geschäft, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt (Abs. 1). Die Gemeinden können zudem weitergehende Ausnahmen (betreffend Fahrverbot) beschliessen, wobei sie diese aber - unter Wahrung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung – in einem Gemeindeerlass generell zu regeln haben (Abs. 4). Von dieser Möglichkeit hat die besagte

Gemeinde namentlich in Art. 12 ihres Reglements über das Befahren von Gemeindestrassen vom 1. Mai 1980 Gebrauch gemacht. Blosse Ferienhausbewohner, die nicht zugleich Eigentum am Ferienhaus haben, wurden darin vom allgemeinen Fahrverbot auf Gemeindestrassen indes gerade nicht ausgenommen, womit ihnen im Vergleich zu den Hauseigentümern (mit/ohne Wohnsitz) im fraglichen Seitental bzw. in der Gemeinde offensichtlich keine zufahrtsrechtliche Sonderstellung zuteil werden sollte. Als Ausnahme von der Ausnahme wurde einzig stipuliert (Art. 12 Abs. 10), dass eine Zufahrtsberechtigung insofern anerkannt werde, als ein dringendes, gerechtfertigtes und bedeutendes privates Interesse bestünde, das den öffentlichen Interessen der ganzen Gemeinde nicht zuwiderlaufen würde. Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht – unter Respektierung des Rechtsgleichbehandlungsgebots und Verhältnismässigkeitsprinzips – auf die Gewährung einer (ganzjährlichen) Sonderbewilligung für den potentiellen Ferienhausmieter und sein privates Motorfahrzeug ins erwähnte Seitental verzichten durfte. b) Zu der vom Gesuchsteller zur Hauptsache vertretenen Rechtsauffassung, wonach der „Wohnsitzbegriff“ im Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 GAVzSVG extensiv und grosszügig auszulegen sei, was zur Konsequenz habe, dass auch der von ihm angestrebte Aufenthaltsstatus (immerhin an mehreren Wochenenden und regelmässig zu Ferien-/Erholungszwecken auf „…“ anwesend bzw. quasi „daheim“) unter die dort garantierte Zufahrtsberechtigung fallen müsste, nahm das angerufene Gericht bereits in einem früheren Entscheid (VGU U 98 30 E. 4b) ausführlich Stellung. An den darin enthaltenen Feststellungen, wonach der Wortlaut der besagten Ausführungsbestimmung klar und daher nicht auslegungsbedürftig sei, gilt es im Einzelfall unverändert festzuhalten. Damit ist bereits hinreichend erstellt, dass der Gesetzgeber nur die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB (Ort des Lebensmittelpunkts) vom Fahrverbot ausklammern und nicht auch schon die Mieter mit regelmässigem Aufenthalt an einem bestimmten Ferienort privilegieren wollte; und dies selbst dann nicht, wenn sich die wiederkehrenden Aufenthalte am Feriendomizil übers

Jahr gesehen auf mehrere Monate belaufen würden. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, über diese weiterhin gültige Interpretation von Art. 10 GAVzSVG hinauszugehen und so unweigerlich noch schwierigere Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Zufahrtsberechtigung zu schaffen. Vielmehr leuchtet die gewählte Schranke der Wohnsitznahme zwecks Erhalts einer Sonderfahrerlaubnis ein, da nur bei Personen mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts am selben Ort in ausreichend hohem Masse gesagt werden kann, dass sie das Kriterium der Notwendigkeit bzw. Angewiesenheit auf eine eigene Haus-/Liegenschaftszufahrt erfüllten. c) Richtig ist zwar, dass es beim Urteil (VGU 98 30) um die Unterscheidung zwischen Hauseigentümern mit und ohne Wohnsitz im betreffenden Seitental ging, was für erstere eine freie Zufahrt und für letztere eine zeitlich beschränkte Liegenschaftszufahrt bedeutete. Vorliegend geht es aber um die Unterscheidung zwischen Ferienhauseigentümern (zeitlich beschränkte Hauszufahrt) und potentiellen Mietern von Ferienhäusern/-wohnungen (striktes Fahrverbot), womit offensichtlich das Eigentum und nicht der Besitz an der zu Wohn-/Ferienzwecken genutzten Liegenschaft ausschlaggebend sein sollte. Ein Abstellen auf das alleinige Herrschaftsrecht an der Sache selbst bzw. die uneingeschränkte Verfügungsgewalt am Wohnobjekt vermag nach Ansicht des Gerichts jedoch ein ebenso einfaches wie taugliches Abgrenzungskriterium darzustellen, um eine sachlich vertretbare Differenzierung der Zufahrtsberechtigung zwischen Ferienhausmietern und Ferienhauseigentümern treffen zu können. Wollte man hierzu gegenteiliger Meinung sein, müsste die Zufahrtsberechtigung auch den im Tal nur vorübergehend verweilenden Hotel-/Pensionsgästen eingeräumt werden, was dem Sinn und Zweck des Fahrverbots diametral zuwiderliefe. d) Soweit der Gesuchsteller den auf besondere Härtefälle zugeschnittenen Spezialtatbestand von Art. 12 Abs. 10 des Regl. (dringendes und bedeutendes Privatinteresse) für eine Sonderfahrbewilligung an ihn anführte, ist er den begründeten Nachweis schuldig geblieben, worin denn sein angeblich viel höher zu gewichtendes Privatinteresse faktisch bestehen sollte. Abgesehen davon, dass eine Wegdistanz von ca. 2 Kilometern noch nicht als

übermässig lange und deren Bewältigung für einen gesunden Fussgänger in der Regel durchaus noch als zumutbar eingestuft werden darf, sind aktenkundig auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die das öffentliche Interesse am Fortbestand einer möglichst verkehrsfreien (ohne unnötige Lärmkulisse mit Motorabgasgestank; hektischen Ausweichmanövern usw.) und naturnahen Tallandschaft zu übertrumpfen vermocht hätten. Allein die Tatsache, dass die Anfahrt mit dem eigenen Auto für den Gesuchsteller und seine Familie unbestritten bequemer und schneller wäre, reicht für sich betrachtet noch nicht aus, um ihm die gewünschte Sonderbewilligung zu erteilen. Die besondere Schutzwürdigkeit des besagten Seitentales ist überdies gerichtsnotorisch und wurde vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht anlässlich früherer Entscheide bereits bestätigt (VGU 98 30; VGE 634/93; BGE vom 23.06.1994 [6P.22/1994] E. 2 und 3). Sind die öffentlichen Interessen am Erhalt des „status quo“ (bisheriger Zustand) somit aber zweifelsfrei höher zu gewichten als die Partikulärinteressen des Antragstellers, muss auch die Ausrichtung einer solch (systemwidrigen) Sonderfahrtenbewilligung zum vorneherein ausser Betracht fallen. e) Mit dem Einwand einer stossenden Ungleichbehandlung bzw. inakzeptablen Diskriminierung in Bezug auf die Zufahrtfahrtsberechtigung gegenüber vergleichbaren Ferienhausbesitzern in anderen Fraktionen dringt der Gesuchsteller gleichfalls nicht durch, da sich die Zufahrtssituation zu den Ferienhauseigentümern in den dort abseits gelegenen Maiensässen wegen des beträchtlich geringeren Zivilisationsdrucks und der fehlenden Schneeräumung während der Wintermonate gänzlich anders präsentierte, weshalb eben auch eine andere Lösung für die Befahrbarkeit jener Fraktionsstrassen geboten und zulässig war. Würde sich der Siedlungsdruck in den genannten Fraktionen in absehbarer Zeit aber stark erhöhen, sähe sich die Gemeinde anerkanntermassen indes selbst gezwungen, die Zufahrtsregelung auch für jene Streugebiete noch zu verschärfen. Bei diesem Zugeständnis darf die Vorinstanz dereinst allenfalls behaftet werden. In Anbetracht der aktuellen Verhältnisse verfiel sie aber weder in Willkür noch verfügte sie rechtswidrig, als sie für das prinzipiell ganzjährlich befahrbare Seitental (einheitlich) eine strengere Bewilligungspraxis ausübte, als sie dies

bei den nur saisonal erreichbaren Fraktionsdestinationen für notwendig hielt, um demselben Ziel der Vermeidung überflüssiger Verkehrszirkulationen auch dort möglichst sachgerecht zum Durchbruch zu verhelfen. 3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Ablehnung der nachgesuchten Sonderbewilligung im Einklang mit den bestehenden Vorschriften auf Kantons- und Gemeindeebene erfolgte und hierbei weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wurden. Die angefochtene Verfügung ist demnach in jeder Beziehung zu bestätigen, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich dem Gesuchsteller bzw. Rekurrenten aufzuerlegen. Er hat die Gemeinde, welche sich durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt vertreten liess, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 2'153.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

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