Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.09.2008 S 2008 88

16. September 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,502 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 08 88 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. a) … (geb. 1966) ist gelernte Sanitärzeichnerin und arbeitete zuletzt als Kaufmännische Angestellte bei der … AG in ... Am 21. September 2007 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Sie sucht Stellen als Kaufmännische Angestellte und Verkäuferin im Umfang von 50%. Der Bescheinigung über die Kinderbetreuung vom 31. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass die Mutter der Versicherten, …, die beiden Kinder der Versicherten (Jahrgang 1995 und 1997) während deren Arbeitstätigkeit betreut. b) Am 15. Februar 2008 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur dem Einsatzprogramm Pro-Vision als 50%ige Mitarbeiterin in Chur zugewiesen. Sie wäre für das Erarbeiten, Begleiten und aktive Betreuen von Projekten zuständig gewesen, deren Umsetzung im öffentlichen Dienst und Interesse liegen. Der Rückmeldung der Projektleitung vom 19. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, sie könne die Arbeitszeiten des Einsatzprogramms nicht einhalten; weder von 8.00 bis 12.00 Uhr noch von 13.00 bis 17.00 Uhr. Sie müsse am Mittag und am Abend zu Hause sein, wenn ihre beiden Kinder von der Schule kämen. c) Am 20. Februar 2008 schrieb die Versicherte dem RAV Chur, dass sie sich bei der Einsatzleiterin vorgestellt habe. Es gebe leider ein Problem mit den Arbeitszeiten. Die Einsatzleiterin bestehe darauf, dass sie von 8.00 bis 12.00 Uhr oder von 13.00 bis 17.00 Uhr arbeite. Da sie Mutter zweier Kinder sei und

keine Möglichkeit habe, diese über Mittag abzugeben, sei sie gezwungen, spätestens um 11.15 Uhr den Arbeitsplatz zu verlassen. Ebenfalls müsse sie um 16.30 Uhr zu Hause sein, wenn die Kinder von der Schule kämen. In den Jahren ihrer Berufstätigkeit (50% Pensum) sei dies nie ein Thema gewesen, sondern eine Voraussetzung. Sie habe der Einsatzleiterin angeboten, bereits ab 7.00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen oder jeweils von 8.00 bis 11.15 Uhr und so die entstehenden Minusstunden an einem Nachmittag nachzuarbeiten. Darauf habe die Einsatzleiterin das Vorstellungsgespräch jedoch sofort abgebrochen und gesagt, sie sei nicht vermittelbar und sie werde sich mit dem RAV diesbezüglich in Verbindung setzen. Sollte sie diese Arbeitsstelle nicht antreten können, nur weil sie eine verantwortungsvolle Mutter sei, wäre dies nicht nachvollziehbar, sondern diskriminierend. d) Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Versicherte auf, betreffend Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV Stellung zu nehmen. Am 4. März 2008 teilte die Versicherte mit, sie habe sich bei der Pro-Vision am 19. Februar 2008 vorgestellt. Das Vorstellungsgespräch sei von der Einsatzleiterin schnell beendet worden, da sie ihr vorgeworfen habe, sie sei nicht vermittlungsfähig. Sie habe sich dazu am 20. Februar gegenüber dem RAV Chur geäussert. e) Auf Anfrage des KIGA hin, zu welchen Zeiten sie eine Tätigkeit ausüben könne, teilte die Versicherte am 18. März 2008 mit, dass sie bis zu ihrer Erwerbslosigkeit immer von 7.00 bis 11.15 Uhr oder nachmittags bis 16.30 Uhr über neun Jahre berufstätig gewesen sei, davon mehr als fünf Jahre sogar als Geschäftsführerin. Im Februar 2008 seien ihr noch 10 Taggelder ausbezahlt worden. Auf das Schreiben vom 20. Februar 2008 an das RAV habe sie bis heute keine Antwort erhalten. Da ihre Mutter an Altersdemenz leide, wäre es eine Zumutung, ihr die Verantwortung für die Kinder zu übertragen. Sie habe es zwar versäumt, den RAV-Berater davon zu unterrichten, sei jedoch in allen Gesprächen nie darauf angesprochen worden, ob in ihrem Umfeld Veränderungen stattgefunden hätten. Sie habe sich in der vergangenen Woche bei zwei Betrieben vorstellen können, wo die Arbeitszeit ebenfalls kein Thema gewesen sei. Man habe sie im Gegenteil

gefragt, wie sie die 40 resp. 50% einteilen möchte. Sie sei von 8.00 bis 11.15 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr (die Zeit von 11.15 Uhr abhängig vom Arbeitsweg) verfügbar. Selbstverständlich könne sie bei Notfällen länger arbeiten, dies müsste sie aber vorher wissen, um die Betreuung der Kinder zu organisieren. 2. Am 10. April 2008 verfügte das KIGA, dass die Versicherte ab dem 15. Februar 2008 als nicht vermittlungsfähig gelte. Es sei offensichtlich, dass bei der Versicherten die Kinderbetreuung nicht geregelt sei. Selbst wenn die Versicherte eine 50%ige Arbeitsstelle mit freier Zeiteinteilung finden würde, wäre die Kinderbetreuung während den Schulferien wiederum nicht gewährleistet. Schulpflichtige Kinder seien während 12 Wochen pro Jahr nicht schulisch betreut. Man könne jedoch davon ausgehen, dass die Versicherte in einem Anstellungsverhältnis nur gerade vier Wochen Ferien pro Jahr würde beziehen können. Dadurch müsste sie die Kinder während acht Wochen Schulferien fremdbetreuen lassen, was nicht gewährleistet sei. Ihre Mutter, welche die Kinder bis anhin betreut habe, leide gemäss Schreiben vom 18. März 2008 an Altersdemenz und es wäre danach eine Zumutung, dieser die Verantwortung für die Kinder zu übertragen. Dem Schreiben der Versicherten vom 18. März 2008 könne entnommen werden, sie stelle ihre Arbeitskraft vom 7.00 bis 11.15 Uhr (abhängig vom Arbeitsweg) zur Verfügung. Allerdings habe sie am 20. Februar 2008 dem Personalberater angegeben, sie müsse täglich um 16.30 Uhr zu Hause sein, da ihre Kinder dann jeweils von der Schule nach Hause kämen. Damit schränke sie die Arbeitszeiten abermals ein. Sie habe einen eventuellen Arbeitsweg nicht bzw. nur teilweise einkalkuliert. Eine Arbeit sei unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin- und Rückfahrt notwendig mache (Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln). Unter Umständen könne von einer Versicherten die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich, wenn ihre Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch die öffentlichen Verkehrsmittel sehr eingeschränkt sei. Von einer versicherten Person werde eine hohe geografische Mobilität verlangt. Vorliegend setze die Versicherte ihrer Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt derart enge Grenzen, dass sich auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum ein Arbeitgeber fände, der sie

beschäftigen würde. Neben den sehr eingeschränkten Arbeitszeiten käme die Problematik der Kinderbetreuung während der Schulferien hinzu. Die Versicherte gelte somit ab Zuweisung zum Einsatzprogramm am 15. Februar 2008 als nicht vermittlungsfähig. 3. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 abgewiesen. 4. Am 18. Juni 2008 erhob die Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheides, die Zusprechung der Vermittlungsfähigkeit und die Anweisung, die fehlenden Guthaben der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Einspracheentscheides auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages liess die Beschwerdeführerin ausführen, beim Einstellungsgespräch für das Beschäftigungsprogramm habe sie angegeben, dass sie ohne weiteres um 7.00 Uhr mit der Arbeit beginnen könne, aber gezwungen sei, spätestens um 11.15 Uhr den Arbeitsplatz zu verlassen. Weiter habe sie angegeben, dass sie nachmittags um 13.15 Uhr wieder zur Arbeit erscheinen könnte. Es wäre von Vorteil, wenn sie um 16.30 Uhr zu Hause sein könnte, weil dann die Kinder von der Schule kämen. Bei der Übermittlung von Leiterin zu Vorinstanz sei die Möglichkeitsform zur Wirklichkeitsform geworden. Diese Fehlübermittlung sei wesentlicher Bestandteil der Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit. Vor ihrer Arbeitslosigkeit sei sie lange arbeitstätig gewesen und das Arbeitsverhältnis sei von ihr nicht wegen der Arbeitszeiten aufgelöst worden. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Im Übrigen falle die Erziehung und Betreuung von Kindern nicht in die Zuständigkeit des KIGA. 5. Am 14. Juli 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte es aus, Vermittlungsunfähigkeit trete ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt seien, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss sei. Die Versicherte mache sinngemäss geltend,

die von ihr anlässlich des Vorstellungsgesprächs angegebenen Zeiten seien nicht zwingend gewesen, sondern es habe sich um einen Vorschlag gehandelt. Diese Ausführungen würden jedoch durch die Angaben auf ihrer Rückmeldung vom 20. Februar 2008 entkräftet. Daraus gehe hervor, dass sie mittags um 11.15 Uhr den Arbeitsplatz verlassen und ebenso nachmittags um 16.30 Uhr zu Hause sein müsse. Dies stimme mit den Angaben der Einsatzleiterin in ihrer Rückmeldung überein. Die Versicherte habe also nicht einen Vorschlag gemacht, sondern sei von festen Zeiten ausgegangen. Dass sie an diese Arbeitszeiten gebunden war, ergebe sich auch daraus, dass sie, wie von ihr in der Rückmeldung anerkannt, die Betreuung ihrer Kinder nicht organisiert gehabt habe. Zudem sei auch der eventuelle Arbeitsweg nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt worden. Wenn die Versicherte eine Arbeitsstelle mit einem zweistündigen Arbeitsweg annehmen müsste, wären ihrer Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt derart enge Grenzen gesetzt, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum ein Arbeitgeber für sie zu finden wäre. Früher (vgl. Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ vom 31. Januar 2007) habe ihre Mutter noch als Bertreuungsperson fungieren können, womit die Versicherte damals in der Einteilung ihrer Arbeitszeiten bestimmt flexibler gewesen sei. Heute verfüge sie aber über keine Kinderbetreuung. Die Mutter leide an Altersdemenz und könne nach Angaben der Versicherten die Kinder nicht mehr betreuen. Die damalige Situation könne somit mit der heutigen nicht verglichen werden. Die Betreuung der Kinder sei ein zentraler Punkt für die Frage, ob sie vermittlungsfähig sei oder nicht. Diese müsse für allfällige Stellenantritte, Beratungsgespräche, Informationsveranstaltungen, Kurse und ähnliches sichergestellt sein. Die Kinder seien auch während den Ferien nicht betreut. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. April 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz der ihr

obliegenden Kinderbetreuungspflichten für die Zeit ab dem 15. Februar 2008 in Bezug auf eine 50%-Stelle als vermittlungsfähig einzustufen ist. 2. a) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 AVIG ist die versicherte Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei ist entscheidend, wie sich die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände präsentieren (EVG-Urteil vom 27. Januar 2003 [C 236/02] E. 1.1 mit Hinweisen). b) Teilweise Arbeitslose i.S.v. Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten als vermittlungsfähig, wenn sie im geltend gemachten Umfang, mindestens aber 20% einer Vollzeitstelle (Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen (BGE 125 V 58 E. 6a mit Hinweis auf 120 V 390 E. 4c/aa). Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände bloss während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskurses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesuches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (BGE 129 V 486

E. 1, 126 V 521 f. E. 3a, 125 V 58 E. 6a, 120 V 388 E. 3a, 115 V 436 E. 2a; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 E. 1, 1991 Nr. 3 S. 24, 1989 Nr. 1 E. 3a; sowie EVG- Urteile vom 8. April 2002 [C 293/01] E. 1 und vom 27. Januar 2003 [236/02] E. 1.1). c) Für versicherte Personen mit Betreuungspflichten gilt der Grundsatz, dass trotz familiärer oder persönlicher Umstände die Vermittlungsfähigkeit aufgrund zeitlicher Einschränkungen nicht leichthin verneint werden darf, sondern genau ermittelt werden muss, ob der teilweise Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann. (EVG-Urteil vom 12. Februar 2003 [C 205/02] E. 2.2). Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen, ausser bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit einer Drittbetreuung, insbesondere nicht schon bei Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung die Kinderbetreuung prüfen, sondern erst, wenn tatsächliche Indizien für eine nicht geregelte Hütesituation bestehen. Solche Hinweise sind z.B. ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Nichtannahme zumutbarer Arbeit (ARV 2006 Nr. 3 S. 64 E. 4; 1993/94 Nr. 31 S. 226 E. 3c). 3. a) Betreffend zeitlicher Verfügbarkeit hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie morgens von 7.00 Uhr bis spätestens 11.15 Uhr und nachmittags ab 13.15 Uhr arbeiten könne, wobei sie abends spätestens um 16.30 Uhr zu Hause sein müsse. Die Versicherte wohnt in Bonaduz, d.h. sie würde mit dem Zug die Stadt Chur in weniger als 30 Minuten mittels mehrerer Verbindungen pro Stunde sehr gut erreichen. So wäre es ihr ohne weiteres möglich, von 8.00 bis 11.15 Uhr und 14.00 bis ca. 16.00 Uhr in Chur zu arbeiten. Da es nicht unwahrscheinlich ist, dass eine Kaufmännische Angestellte für gut drei Stunden am Morgen angestellt wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Umfang von knapp 40% erfolgreich vermittelt werden könnte. Mit anderen Worten ist der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn sie schon aufgrund der Einsatzmöglichkeiten der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit vollständig abgesprochen hat. Diesbezüglich wäre sie für eine ca. 35 bis 40%-Stelle vermittelbar.

b) Die Vermittlungsunfähigkeit ist vorliegend aber deshalb anzunehmen, weil die Kinderbetreuung während den Schulferien offensichtlich nicht gewährleistet ist. Aktenkundig ist das Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ vom 31. Januar 2007. Darin wird die Mutter der Beschwerdeführerin als Betreuungsperson angegeben und ergänzend darauf hingewiesen, dass diese im gleichen Haus wohne. Weiter findet sich in den eingereichten Akten das Schreiben der Versicherten vom 18. März 2008 worin sie darauf aufmerksam macht, dass ihre Mutter an Altersdemenz leide und es daher unzumutbar wäre, ihr die Verantwortung für die Kinder zu übertragen. Tatsache ist, dass die 1995 und 1997 geborenen Kinder schulpflichtig sind und 12 Wochen pro Jahr Ferien haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder bis anhin einen Teil ihrer Ferien in grossmütterlicher Obhut verbrachten. Aufgrund der geänderten Verhältnisse ist dies allerdings nicht mehr möglich. Da eine andere Betreuungsperson von der Beschwerdeführerin nicht angegeben wird, ist es offensichtlich und seitens der Versicherten auch unbestritten, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist. Wenn die Versicherte für die nach Abzug ihres eigenen Ferienguthabens verbleibenden acht Wochen die Kinderbetreuung nicht sichergestellt hat, ist sie aus diesem Grund von der Vorinstanz zu Recht als nicht vermittlungsfähig eingestuft worden. Ergänzend sei festgehalten, dass zwar - wie von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgehalten - die Erziehung und Betreuung von Kindern nicht in die Zuständigkeit des KIGA fällt, wohl aber die Kontrolle darüber, ob eine versicherte Person auch tatsächlich arbeitsfähig sowie zur Ausübung einer Tätigkeit in dem von ihr angegebenen Umfang in der Lage und berechtigt, mit anderen Worten, vermittlungsfähig ist. Vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass die Hütesituation aufgrund der Demenz der Mutter, als einzige in Frage kommende Betreuungsperson, nicht (mehr) geregelt und die Beschwerdeführerin daher nicht (mehr) in der Lage ist, dauernd einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich, dass die Kinderbetreuung während den Schulferien nicht gewährleistet und die Beschwerdeführerin daher als vermittlungsunfähig einzustufen ist. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 88 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.09.2008 S 2008 88 — Swissrulings