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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2008 S 2008 115

4. November 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,476 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 08 115 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. a) …, geboren am … 1967, ist verheiratet und verfügt über keinen erlernten Beruf. Zuletzt war sie als Betriebsarbeiterin bei der … AG in … tätig. Am 14. Februar 2008 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab 31. März 2008 an. Auf dem Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ vom 14. März 2008 gab sie an, dass ihre Mutter die drei Kinder betreuen würde. Diese lebe derzeit zwar noch in Kroatien und könne daher das Formular nicht selbst unterschreiben, werde aber, sobald die Versicherte eine Stelle fände, in die Schweiz kommen. Nach weiteren Abklärungen teilte die Versicherte dem Amt mit Schreiben vom 22. April 2008 mit, dass sie in der Zwischenzeit die Kinderbetreuung mit einer Nachbarin geregelt habe. Auf Aufforderung hin reichte sie am 9. Mai 2008 ein von … unterzeichnetes Schreiben (inkl. Aufenthaltsbewilligung) nach, wonach diese auf die Kinder aufpassen werde, sobald diese eine Stelle habe. Daraufhin verlangte das Amt weitere Unterlagen bei … ein, welche ergaben, dass diese selbst zu rund 50% in einem privaten Altersheim mit unregelmässigen Arbeitszeiten tätig ist. In der Folge lehnte das Amt mit Verfügung vom 17. Juni 2008 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zufolge fehlenden Nachweises der Regelung der Kinderbetreuung ab. b) Dagegen reichte … beim Amt am 30. Juni 2008 Einsprache ein. Sie führte hinsichtlich der vorgebrachten Regelung für die Kinderbetreuung aus, dass …, welche jeweils am Vormittag und am Nachmittag die Betreuung wahrnehmen werde; zudem sei täglich der Vater der Kinder zwischen 12 Uhr

und 13:30 Uhr (Mittagessen) und ab 17 Uhr zu Hause. Falls … wegen ihrer 50% Arbeitsstelle absagen müsste, würde die Betreuung durch Tanja …, welche Heimarbeit ausübe, sichergestellt. Zwar müsse die Kinderbetreuung wöchentlich abgesprochen werden, doch habe dies während der letzten Berufstätigkeit immer geklappt. In der Folge verlange das Amt mit Schreiben vom 21. Juli 2008 das Nachreichen weiterer Unterlagen (Arbeitsbewilligung, Formular Kinderbetreuung, mögliche Einsatzpläne von …). Die verlangten Unterlagen (datiert vom 23. Juli 2008) gingen in der Folge umgehend beim Amt ein, zusammen mit der Erläuterung, dass … keine Einsatzpläne oder einen Arbeitsvertrag habe, da sie ihre Tätigkeit (Maniküre und Pediküre) nach Absprache mit ihren Kunden ausübe. In der Folge hiess das Amt die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten per 23. Juli 2008 zuerkannte, weil ab diesem Zeitpunkt die Kinderbetreuung geregelt sei. Im Übrigen wies es die Einsprache dagegen ab. 2. Dagegen reichte … am 28. August 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2008, eventualiter vom 19. bis am 23. Mai 2008 und subeventualiter ab 30. Juni 2008. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits in ihrer Einsprache vorgebrachten Überlegungen. Ergänzend brachte sie noch ein Schreiben bei, aufgrund dessen die Kinderbetreuung ab 30. Juni 2008 als geregelt betrachtet werden müsse. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte dies die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2008 die Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 58 E. 6a; 123 V 216 E. 3; SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19 E. 1.1, C 244/05) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Bedeutung der Verfügbarkeit einer versicherten Person mit betreuungsbedürftigen Kindern im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit. Darauf kann verwiesen werden. 2. a) Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten wurde von der Vorinstanz aufgrund des fehlenden Nachweises einer genügenden Kinderbetreuung für die (noch im Kindergarten- bzw- Primarschulalter stehenden) drei Kinder einspracheweise noch für den Zeitraum vor dem 23. Juli 2008 verneint. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten bereits zu einem früheren Zeitpunkt (ab Anmeldung 1. März 2008; eventualiter vom 19. bis zum 23. Mai 2008; subeventualiter ab 30. Juni 2008) bejaht werden müsste. b) Vermittlungsfähig und damit anspruchsberechtigt ist, wer bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Kann jedoch eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Vermittlungsunfähigkeit tritt insbesondere dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. Dass das Fehlen einer genügend ausgestalteten Regelung betreffend einer ausreichend gewährleisteten Kinderbetreuung für die drei kindergarten- und schulpflichtigen Kinder die Vermittlungsunfähigkeit der Versicherten im eben umschriebenen Sinne nach sich zieht, ist notorisch und wurde denn auch seitens der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt.

c) Wenn sie nun in ihrer Beschwerdeeingabe vorbringt, die Betreuung ihrer Kinder sei ab dem 1. März 2008 geregelt gewesen, so zeigt sich bereits aus dem bei den Akten liegenden Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ vom 14. März 2008 im Ergebnis das Gegenteil. Darin behauptete sie im Wesentlichen, dass ihre noch in Kroatien lebende Mutter welche zwecks Wahrnehmung der Betreuung in die Schweiz kommen würde. Weil sich die Möglichkeit einer besseren Betreuungsvariante mit einer Nachbarin abzeichnete, reichte sie in der Folge auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin, am 9.Mai 2008 ein von der Nachbarin unterzeichnetes Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ ein. Ergänzend reichte sie sodann zwar noch weitere Unterlagen ein, aufgrund derer sich jedoch – wie die Vorinstanz willkürfrei erkennen durfte - ergab, dass mit der Nachbarin aufgrund deren unregelmässigen Arbeitszeiten sowie deren 50%- Arbeitstätigkeit in einem privaten Alterswohnheim keine den eingangs umschriebenen Anforderungen genügende Regelung betreffend der erforderlichen Kinderbetreuung für die drei kleinen vorschul- und schulpflichtigen Kinder getroffen werden konnte, weshalb ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2008 diesbezüglich die Vermittlungsfähigkeit auch zu Recht abgesprochen werden musste. Der Einwand, dass der Ehemann über die Mittagszeit sowie ab 17 Uhr die Betreuung übernehmen könne, vermag an dem geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Der Hauptantrag, es sei ihr die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. März 2008 zuzuerkennen, erweist sich bereits daher als unbegründet. d) Kann mit den vor Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2008 geltend gemachten Betreuungspersonen aber der Nachweis für eine genügende Kinderbetreuung nicht erbracht werden, steht ohne weiteres auch fest, dass dem Antrag, es sei ihr für den Zeitraum vom 19. bis zum 23. Mai 2008 die Vermittlungsfähigkeit zuzuerkennen, kein Erfolg beschieden sein kann, weshalb auch dieser ohne weiteres abzulehnen ist. e) Erstmals in ihrer Einsprache vom 30. Juni 2008 hat die Versicherte zu den von ihr erwähnten möglichen Betreuungspersonen, aufgrund derer der

Nachweis als noch nicht erbracht qualifiziert werden musste, eine weitere Betreuerin (…) aufgeführt, die während ihrer Abwesenheit aufgrund der von dieser ausgeübten Heimarbeitstätigkeit die drei Kinder betreuen könne. Die entsprechende schriftliche Bestätigung mit dem Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ datiert vom 23. Juli 2008. Dass damit aufgrund der darin enthaltenen Angaben der erforderliche Nachweis für eine genügende Betreuungsregelung als erbracht erachtet werden kann, hat die Vorinstanz selbst zutreffend erkannt. Entsprechend hat sie denn auch der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Datum zugestanden. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang nun aber auf den Standpunkt stellt, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Vermittlungsfähigkeit bereits ab 30. Juni 2008 nicht stattzugeben sei, weil die Versicherte die erforderlichen Unterlagen zwar bereits auf diesen Zeitpunkt hin hätte beibringen können, dies aber erst auf entsprechende schriftliche Aufforderung hin getan habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Versicherte umfassende Verfahrenspflichten in dem Sinne trifft, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat. Sie übersieht nun aber, dass sie selbst erst mit Schreiben vom 21. Juli 2008, mithin 3 Wochen nach Eingang der Einsprache, die Versicherte aufgefordert hat, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Weshalb es derart lange dauerte, bis seitens des fachkundigen Amtes das Einverlangen der erforderlichen Unterlagen vorgenommen wurde, lässt sich aufgrund der Akten und dessen Vorbringen nicht nachvollziehen. Es geht bereits daher nicht an, die Folgen dieses letztlich geradezu treuwidrigen Untätigbleibens seitens des Amtes nun einfach der Versicherten anzulasten. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit im Sinne ihres subeventualiter gestellten Antrages bereits per 30. Juni 2008 zuzuerkennen. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides ist entsprechend dahingehend zu präszisieren, als dass … bereits ab dem 30. Juni 2008 als vermittlungsfähig zu gelten hat. Im Übrigen hat sich die Beschwerde jedoch – wie oben ausgeführt – als unbegründet erwiesen und ist daher abzuweisen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides insofern präzisiert, als dass … ab dem 30. Juni 2008 als vermittlungsfähig gilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 115 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2008 S 2008 115 — Swissrulings