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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2008 S 2007 210

18. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,258 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Kursgesuch | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 210 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursgesuch 1. a) … ist am 19. Mai 1963 geboren und verheiratet. Er hat eine Ausbildung als Ökonom FH abgeschlossen und war als Projektleiter bei der Stiftung … tätig. Danach war er arbeitslos und suchte nach einer Beschäftigung im Schul- oder Gesundheitswesen. Mittlerweile hat er eine Anstellung als Firmenkundenberater bei der … erhalten. b) Am 7. Juli 2006 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Besuch eines Englisch-Businesskurses beim Eurocentre in London. Mit Verfügung vom 21. August 2006 hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch für einen vom 28. August bis 22. September 2006 dauernden "Englisch- Intensivkurs Plus B1" bei der Klubschule Migros in Zürich gut. Am 18. Oktober 2006 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Besuch eines Kurses "Geschäftsenglisch in London/Eurocentres Zürich", welcher vom 6. November bis 29. Dezember 2006 dauern sollte. Mit Verfügung vom 6. November 2006 wies das KIGA dieses Gesuch ab. Hingegen wurde das vom Versicherten am 21. November 2006 gestellte Gesuch für die Teilnahme an einem vom 20. November bis 15. Dezember 2006 dauernden "Englisch-Intensivkurs Plus B2" bei der Klubschule Migros in Zürich mit Verfügung vom 24. November 2006 gutgeheissen. Zum ablehnenden Entscheid vom 6. November 2006 führte das KIGA aus, dass Kurse im Ausland gemäss geltender Praxis nur subventioniert werden könnten, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit bestehe, das angestrebte Ziel

auf geeignete und zweckmässige Weise zu erreichen. Der Versicherte ersuche um den Besuch von Kursen, welche in vergleichbarer Weise auch in der Schweiz durchgeführt würden. Ihm sei bereits mit Verfügung vom 21. August 2006 ein 4-wöchiger Englisch-Intensivkurs bewilligt worden. Damit sei eine Grundlage geschaffen und eine generelle Verbesserung der Vermittelbarkeit erzielt worden. c) Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 5. Dezember 2006 wies das KIGA mit Entscheid vom 19. Juni 2007 ab. 2. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Gutheissung seines Gesuches und die Übernahme der Kosten im Umfang vom Fr. 7’200.-- durch die Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Arbeitsmarkt setze bei leitenden Mitarbeitern einer Unternehmung Englischkenntnisse voraus. Er verfüge zwar über eine Grundlage in Englisch, der beantragte Kurs sei jedoch eine geeignete und effiziente Massnahme, um seine Sprachkompetenz zu verbessern und die Lücke zu der vom konkreten Arbeitsmarkt geforderten Sprachkompetenz zu verringern. Die Vermittlungsfähigkeit werde im Hinblick auf sein konkretes berufliches Ziel (Geschäftsleitung) tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert. Durch die ständige Praxis werde das Eurocentres Institut London den inländischen Sprachschulen gleichgestellt. Das Preis-/Leistungsverhältnis des Kurses sei durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten den inländischen Kursen weit überlegen und zudem im Ergebnis vorteilhafter und effizienter. b) Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, die Sozialversicherung gewähre nicht das Bestmögliche, sondern das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche und Notwendige. Der Beschwerdeführer habe nicht automatisch einen Anspruch auf Besuch eines Sprachkurses im Ausland und auch der Vertrag zwischen dem Seco und den Eurocentres begründe keinen solchen Anspruch. Vielmehr müssten in jedem

Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs erscheine auch aufgrund der konkreten Arbeitsmarktlage nicht als notwendig und sei nicht geeignet, die Vermittlungsfähigkeit erheblich zu steigern. Wegen fehlender arbeitsmarktlicher Indikation habe er somit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Vor allem lägen keine triftigen Gründe für den Besuch von Kursen im Ausland vor. c) Mit Urteil vom 15. November 2007 (S 07 151) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 3. a) Am 19. Juli 2007 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Besuch eines Sprachkurses “Geschäftsenglisch superintensiv (Modul 2)“ vom 6. bis 24. August 2007 beim Eurocentres Business English Institut in London. Aufgrund der arbeitsmarktlichen Situation und zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit wolle er in kurzer Zeit ein für das Berufsleben nutzbares und von potentiellen Arbeitgebern gefordertes Englischniveau erreichen. Er bleibe während des Kursbesuches zu 100% vermittelbar. Es würden Kosten von rund Fr. 3'250.-- anfallen, an welchen er sich angemessen beteiligen werde. b) Am 31. Juli 2007 wies das KIGA das Gesuch ab. Der Versicherte habe bereits im Oktober 2006 einen entsprechenden Antrag eingereicht, welcher abgelehnt worden sei. Dagegen seien ihm zwei Kurse in der Schweiz bewilligt worden (Englisch Intensiv Plus B1 vom 28. August bis 22. September 2006 sowie Englisch Intensiv Plus B2 vom 20. November bis 15. Dezember 2006). Somit habe eine generelle Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit erzielt werden können. Eine Weiterbildung oder Auffrischung des Erlernten liege nun im Interesse und in der Eigenverantwortung des Versicherten. c) Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2007 Einsprache beim KIGA und verlangte unter anderem die Bewilligung seines Gesuches und die Übernahme der Kurskosten.

4. a) Am 14. September 2007 reichte der Versicherte ein weiteres Gesuch um Besuch eines Kurses “Geschäftsenglisch superintensiv (Module 3 und 4)“ vom 5. bis 30. November 2007 beim Eurocentres Business English Institut in London ein. Er habe mit seiner potentiellen Arbeitgeberin, …, Bewerbungsgespräche geführt und Assessments absolviert. Für die vorgesehene Stelle als Firmenkundenberater würden die lokalen Sprachen Deutsch und Romanisch sowie zusätzlich Italienisch und Englisch vorausgesetzt. Die potentielle Arbeitgeberin sei bereit, ihn bereits ab 1. Dezember 2007 anzustellen, sofern die Sprachkompetenz in Englisch vor der Anstellung sowie im Jahr 2008 erarbeitet werde. Er könne sich zudem aus familiären Gründen nicht mehr an den Kosten beteiligen. b) Am 17. September 2007 verlangte das KIGA vom Versicherten eine Kopie des Arbeitsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der beantragte Kurs Bedingung für eine Anstellung sei. Diese Bestätigung wurde vom Versicherten umgehend nachgereicht. Fundierte Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Italienisch seien unerlässlich. Eine Weiterbildung in Englisch (Stufe Proficiency) sei so rasch wie möglich in Angriff zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung stehe einer definitiven Anstellung nichts mehr im Wege. c) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wies das KIGA auch das Gesuch vom 14. September 2007 ab. Der Versicherte habe bereits am 18. Oktober 2006 sowie am 19. Juli 2007 entsprechende Anträge gestellt, welche abgelehnt worden seien. Vorliegend sei er aufgefordert worden, Belege für die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle einzureichen. Die geforderten Unterlagen seien jedoch nie eingegangen. Der beantragte Kurs könne nur bewilligt werden, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angetreten werde und der Versicherte sich von der Arbeitslosenversicherung definitiv abmelden könne. 5. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2007 wies das KIGA die Einsprache vom 13. September 2007 ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass Sprachaufenthalte im Ausland nur dann bewilligt werden könnten, wenn in der Schweiz keine Angebote für solche Kurse bestünden oder wenn der

Sprachaufenthalt Bedingung für einen Stellenantritt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Englisch Intensivkurse der Niveaustufe C1 (Proficiency) würden auch in der Schweiz angeboten. Zudem sei dem Versicherten keine Anstellung in Aussicht gestellt worden. Es sei fraglich, ob der betreffende Kurs arbeitsmarktlich indiziert sei. Der Einsprecher bleibe auch so vermittelbar. Die Vertiefung seiner Kenntnisse in der englischen Sprache liege in seinem eigenen Verantwortungsbereich und sei nicht Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen. 6. a) Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 erhob der Versicherte am 22. Oktober 2007 Einsprache. In der Folge reichte er mit Schreiben vom 4. November 2007 einen Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2007 nach, welcher den Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der … auf den 1. Dezember 2007 festlegte. b) Mit Verfügung vom 7. November 2007 zog das KIGA die Verfügung vom 3. Oktober 2007 in Wiedererwägung und hiess das Gesuch vom 14. September 2007 teilweise gut. Durch den Kursbesuch sei dem Versicherten ab 1. Dezember 2007 eine Stelle bei der … zugesichert und er habe somit Anspruch auf Beiträge. Das Gesuch könne nach Eingang des Arbeitsvertrages teilweise gutgeheissen werden. Die früheren Kurse, wo ihm keine Anstellung zugesichert gewesen sei, hätten nicht bewilligt werden können. 7. a) Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 liess der Versicherte am 13. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides und der Verfügung vom 31. Juli 2007 sowie die Bewilligung des Gesuches vom 19. Juli 2007. Weiter seien die Kurskosten im Betrag von Fr. 3'274.-- zu übernehmen. Eventualiter seien ihm die Kosten zu ersetzen, welche angefallen wären, wenn er einen vergleichbaren Sprachkurs in der Schweiz absolviert hätte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beherrschung der englischen Sprache sei auf dem heutigen Arbeitsmarkt besonders im Kaderbereich bedingungslose Voraussetzung, weshalb der Kurs eine

arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne des Gesetzes darstelle. Als Kadermitarbeiter müsse man sich auf Englisch nicht nur verständigen können, sondern auch Verhandlungen vorbereiten und führen, Präsentationen und Vorträge halten und Diskussionen leiten. Dies grenze sich vom Niveau eines First Certificate (Sprachniveau B2) deutlich ab. Bis auf die zu geringen Englischkenntnisse sei der Beschwerdeführer für eine Anstellung in einer Kaderposition qualifiziert. Er habe sich bei der … beworben und diese habe Interesse an einer Festanstellung gezeigt, nachdem er das zweite Modul des betreffenden Kurses absolviert habe. Die potentielle Arbeitgeberin habe aber eine raschest mögliche Vertiefung der Sprachkompetenzen verlangt und ihn unter diesen Voraussetzungen angestellt. Beim betreffenden Kurs in London sei die Qualitätskontrolle gesichert und er sei wesentlich effektiver und nachhaltiger als ein vergleichbarer Kurs in der Schweiz. Es handle sich um eine notwendige Massnahme. Dies zeige sich auch daran, dass ein späteres entsprechendes Gesuch gutgeheissen worden sei. b) In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und begründete dies mit den bereits vorgebrachten Überlegungen. Daneben führte sie aus, das Gesuch für den betreffenden Sprachaufenthalt datiere vom 19. Juli 2007; zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer keine Stelle zugesichert gewesen. Zudem habe er sich erst im Juli 2007 beworben und sei nach absolviertem Kurs bei der jetzigen Arbeitgeberin vorstellig geworden. Der Arbeitsvertrag datiere vom 16. Oktober 2007. Weiter vermöge der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm der Englischkurs vom 5. bis 30. November 2007 bewilligt worden sei, bezüglich des vorliegenden Falls keine Vorteile zu seinen Gunsten abzuleiten. Die dortigen Umstände hätten die Bewilligung des Kurses als vertretbar erscheinen lassen. Das Schreiben der … vom 19. September 2007 habe die Notwendigkeit der Vertiefung der Sprachkenntnisse auf das Level Proficiency belegen können. Es sei aber lediglich von einer Vertiefung die Rede und werde nicht auf die Absolvierung einer ganzen Reihe von Kursen im Ausland abgestellt. Der Versicherte verlange trotzdem die Bewilligung der bereits absolvierten Englischkurse. Diese könnten aber nicht nachträglich aus dem Grund bewilligt werden, weil ein Stellenantritt erfolgt sei. Daran könne

auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Stelle bei der … nur deshalb erhalten, weil er die Sprachkurse besucht habe, nichts ändern. Praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung komme auch der Vermittlungsfähigkeit zugute. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 31. Juli 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das KIGA das Gesuch vom 19. Juli 2007 betreffend Besuch eines Sprachkurses “Geschäftsenglisch superintensiv“ vom August 2007 beim Eurocentres Business English Institut in London und die Übernahme der betreffenden Kosten zu Recht abgelehnt hat. 2. Vorab ist zu prüfen, ob auf das Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerdeschrift überhaupt eingetreten werden könnte. Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten (vgl. VGU R 07 23 E 4.a). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird nicht nur die Beteiligung am Einspracheverfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren werden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits im Einspracheverfahren gestellt wurden (vgl. PVG 1990 Nr. 83). Im Einspracheentscheid der Vorinstanz wurde lediglich über die Berechtigung zum Kursbesuch im Ausland und die Übernahme der Kosten entschieden. Beim Eventualantrag gemäss Ziff. 3, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten zu ersetzen seien, welche beim Besuch eines vergleichbaren Sprachkurses in der Schweiz angefallen wären, handelt es sich um eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren

im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG. Somit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und auf den Antrag wäre nicht einzutreten. 3. a) Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) gehört es zu den Zielen des Arbeitslosenrechts, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen auch die so genannten Präventivmassnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG. Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit der Kursbesucher damit erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (vgl. ARV 1993/94 Nr. 6 und Nr. 39). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Weiterbildung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit weiteren Hinweisen; ARV 1986 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 66). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und

namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). b) Für die ausnahmsweise Gewährung von Kursen im Ausland müssen triftige Gründe gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn nach einem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind die Massnahmen lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 110 V 102, 107 V 88, 103 V 16 E. 1b mit Hinweisen). Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, rein persönliche Bedürfnisse, wie etwa das Kennenlernen einer anderen Kultur, abzudecken. Insofern stellt sich auch immer die Frage, ob es sich beim beantragten Kurs um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handelt. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. ARV 1986 Nr. 36). Sprachkurse im Ausland sind nur dann zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu bewilligen, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen, was angesichts der auf diesem Gebiet heute vorhandenen neuen didaktischen und technischen Methoden die Ausnahme darstellen dürfte (vgl. Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), gültig ab 1. Januar 2008, Randziffer A20). Ist jedoch ein solcher Ausnahmefall zu bejahen, muss zusätzlich die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1986 Nr. 17, 1985 Nr. 23).

In Bezug auf die allgemeine Berechtigung zum Besuch eines Sprachkurses im Ausland kann zusätzlich auf die Erwägungen im bereits erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts (VGU S 07 151) verwiesen werden. 4. a) Gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Die vom kantonalen Versicherungsgericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Das Gericht hat also von Amtes wegen, d. h. aus eigener Initiative heraus den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides - grundsätzlich des Einspracheentscheides gegeben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 61 RZ 53 f., mit Hinweisen). b) Für die Beurteilung des Kursgesuches vom 19. Juli 2007 ist folglich auf den Sachverhalt zur Zeit der Fällung des Einspracheentscheides abzustellen, nicht jedoch auf die Sachlage zur Zeit des Ergehens der ursprünglichen Verfügung, wie dies die Vorinstanz getan hat; allenfalls ist auch der Sachverhalt nach Ergehen des Einspracheentscheides mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG C 75/05 vom 23. Juni 2005). Im Zeitpunkt des Ergehens des Einspracheentscheides am 12. Oktober 2007 bestanden klare Indizien dafür, dass der Versicherte die Arbeitsstelle bei der … unter der Voraussetzung erhalten werde, dass er seine Sprachkenntnisse auf das Niveau C1 (Proficiency) verbessern würde. Dies ist aus dem Schreiben der potentiellen Arbeitgeberin vom 19. September 2007, welches offensichtlich am 20. September 2007 im Besitze des KIGA war, klar ersichtlich. Das Amt hat bei der Beurteilung des Gesuches im Einspracheentscheid somit fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 19. Juli 2007 bzw. des Ergehens der ursprünglichen Verfügung am 31. Juli 2007 abgestellt. Das

erste Gesuch wäre vom KIGA gleich zu behandeln gewesen wie das zweite. Dieses ist ja auch schon am 14. September 2007, also vor der definitiven Zusicherung der Arbeitsstelle, gestellt worden und die Vorinstanz hat in diesem Fall die ursprünglich ablehnende Verfügung in Wiedererwägung gezogen und das betreffende Gesuch nachträglich teilweise gutgeheissen. c) Es ist allgemein bekannt, dass man in der ganzen Schweiz an zahlreichen Instituten Englisch lernen kann, dies auch auf einem vom Beschwerdeführer gewünschten Niveau. Eine absolute Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer dafür einen Kurs in London besucht, besteht also nicht, auch wenn dort die Möglichkeit vorhanden ist, sich täglich in der englischen Sprache zu üben. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein triftiger Grund vorhanden, im entsprechenden Sprachraum zu studieren. Kurse im Ausland können nämlich dann bewilligt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird. Im vorliegenden Fall bestanden starke Indizien dafür, dass der Versicherte durch den Besuch des Kurses eine feste Arbeitsstelle erhalten würde. Somit hätte sein Gesuch vom KIGA bewilligt werden müssen und er hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kurskosten. Deshalb hat eine Kostengutsprache im Umfang der angefallenen Kosten zu erfolgen, welche durch die Vorinstanz im Rahmen des Gesetzes festzulegen sind. 5. a) Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an das KIGA zurückzuweisen. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich vollständig zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) … mit Fr. 2’000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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