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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.01.2008 S 2007 196

8. Januar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,758 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 196 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1967 geboren, ledig und von Beruf gelernter Automechaniker. Zuletzt war er als Sicherheitsaufseher tätig. Ab dem 28. Februar 2007 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 2. Mit Verfügung vom 12. April 2007 wurde der Versicherte für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit lediglich vier Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wurde er für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er im April 2007 nur gerade sechs persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen konnte. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 3. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) wies den Versicherten am 29. Juni 2007 an, sich innert zweier Arbeitstage beim … in … auf eine offene, unbefristete Stelle als Logistiker/Lagerist zu bewerben. Die Stelle hätte sofort angetreten werden können. 4. Der Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers vom 10. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte nicht an einer längerfristigen Anstellung interessiert sei. Er sehe höchstens ein bis zwei Jahre, was dem potentiellen Arbeitgeber zu unkonkret sei. Das Interesse seitens des Versicherten sei nicht wirklich da.

5. Der Versicherte meldete dem zuständigen RAV am 13. Juli 2007, dass es nicht zu einer Anstellung gekommen sei, da seitens des Arbeitgebers eine mehrjährige Vertragsbindung erwünscht gewesen sei. 6. Einem Schreiben des möglichen Arbeitgebers an den Versicherten ist zu entnehmen, dass dieser gemäss Telefonat vom 10. Juli 2007 mitgeteilt habe, an der Stelle nicht langfristig interessiert zu sein. Deshalb könne die Bewerbung nicht berücksichtigt werden. 7. Dem Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte als Grund für die Nichtanstellung beim potentiellen Arbeitgeber “mehrjährige Vertragsbindung“ angegeben hat. 8. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) forderte den Versicherten am 17. August 2007 zur Vernehmlassung auf. Dieser machte am 25. August 2007 geltend, er habe im Telefonat mit dem möglichen Arbeitgeber am 10. Juli 2007 sein Interesse an der Stelle bestätigt. Er habe aber einer langjährigen Vertragsverpflichtung nicht zusagen können. Er habe diesen besonderen Wunsch seinem Personalberater erläutert und ihn gebeten, den potentiellen Arbeitgeber zu kontaktieren. 9. Mit Verfügung vom 5. September 2007 stellte das KIGA den Versicherten für 37 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Schadensminderung hätte er die Stelle unverzüglich annehmen müssen. Sie wäre zumutbar gewesen. Durch seine Aussage, einer langfristigen Vertragsverpflichtung nicht zusagen zu können, habe er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. 10. Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2007 fristgerecht Einsprache an das KIGA und beantragte die Abweisung (recte: Aufhebung) der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte der Einsprecher im Wesentlichen geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er kein Interesse an der Anstellung gehabt habe. Weiter sei ihm keine

Gesetzesbestimmung bekannt, gemäss der man sich verpflichten müsse, einen langjährigen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Die Sachverhaltsdarstellung sei in den strittigen Punkten selektiv und unvollständig. So werde verschwiegen, dass er weiterhin Interesse an der Arbeitsstelle gehabt habe und dies dem potentiellen Arbeitgeber auch mitgeteilt habe. 11. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 wies das KIGA die Einsprache ab. Es machte zur Hauptsache geltend, dass die Stelle zumutbar gewesen sei und der Einsprecher sie hätte annehmen müssen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn für das Arbeitsverhältnis eine Mindestvertragsdauer vorgesehen gewesen sei. Gegen eine übermässig lange Vertragsbindung sei jedermann selbstverständlich bereits von Gesetzes wegen geschützt. Der Einsprecher habe sich im Bewusstsein darüber, dass dem möglichen Arbeitgeber ein länger dauerndes Vertragsverhältnis wichtig gewesen sei, gegen genau diese länger dauernde vertragliche Bindung gewehrt und somit in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kam. 12. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2007 (Poststempel) frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er anlässlich der ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit der Personalverantwortlichen des möglichen Arbeitgebers völlig überrumpelt gewesen sei. Es handle sich um ein Missverständnis. Er habe weder gesagt noch sagen wollen, dass er nicht an einer langjährigen Zusammenarbeit interessiert sei. 13. Mit Stellungnahme vom 7. November 2007 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil eine mehrjährige Vertragsbindung erwünscht gewesen sei. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz verlange aber von einer

versicherten Person, dass sie ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich durch Annahme einer unselbständigen Dauerstelle beende. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer gehabt. Dass ein möglicher Arbeitgeber Interesse an einer länger dauernden Zusammenarbeit habe, sei weder ungewöhnlich noch unzulässig. Es wäre die Pflicht des Versicherten gewesen, unmissverständlich sein Interesse an dieser Stelle zu bekunden, was er unterlassen habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 5. September 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Versicherte zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, sich selbständig um Arbeit zu bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht ist Ausdruck des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadensminderungspflicht (ARV 1980 Nr. 44). Der Versicherte ist ausdrücklich verpflichtet, eine vermittelte, zumutbare Stelle unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 AVIG). Art. 16 AVIG legt fest, wann eine Arbeit zumutbar ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG ist ein Versicherter in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen Amtstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Erweist sich eine offene, vom zuständigen Arbeitsamt vermittelte Arbeitsstelle als dem Versicherten in seiner individuellen Situation zumutbar, so ist er gesetzlich verpflichtet, diese Stelle anzunehmen und damit im Sinne der Schadensminderungspflicht seine Arbeitslosigkeit zu beenden. 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob das Nichtzustandekommen der Anstellung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann. Dabei ist sein Verhalten im Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend stimmen die Aussagen des möglichen Arbeitgebers und des Beschwerdeführers anfänglich weitgehend überein. Der Grund für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses war, dass der Beschwerdeführer nicht an einer längerfristigen Anstellung interessiert war. Der potentielle Arbeitgeber hat in seiner Rückmeldung dargelegt, der Versicherte sei nicht an einer “längerfristigen Anstellung“ interessiert. Der Versicherte selbst schrieb in seiner Rückmeldung, es sei deshalb nicht zur Anstellung gekommen, weil eine “mehrjährige Vertragsbindung erwünscht“ gewesen sei. Im Absageschreiben an den Versicherten teilte der mögliche Arbeitgeber mit, der Versicherte habe erklärt, er sei nicht “langfristig“ interessiert an der Stelle. Auch auf dem Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ vom Juli 2007 schrieb der Versicherte, dass Grund für die Nichtanstellung die “mehrjährige Vertragsbindung“ gewesen sei. Erst in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2007 machte der Versicherte geltend, er habe der Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers telefonisch sein Interesse und den Willen an der Stelle sowie ein wünschenswert langfristiges Arbeitsverhältnis bestätigt. In seiner Einsprache und in der Beschwerde wechselt der Beschwerdeführer die Argumentation erneut und erklärt, es handle sich um ein Missverständnis. Er habe weder gesagt noch sagen wollen, dass er nicht an einer langjährigen Zusammenarbeit interessiert sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Darstellungen im Laufe der Zeit wechselte bzw. den Vorfall nun als Missverständnis dartut, legt den Verdacht nahe, dass diese neuen

Sachdarstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst waren. Hier kann auf die Beweismaxime hingewiesen werden, gemäss welcher die so genannte spontane “Aussage der ersten Stunde“ in der Regel zuverlässiger ist als spätere, beeinflusste Darlegungen (vgl. BGE 121 V 47). So betrachtet, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte das Zustandekommen der Anstellung durch sein Verhalten vereitelt hat. Gründe, welche die Stelle als unzumutbar erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses gereicht dem Versicherten daher zum Verschulden und die Vorinstanz hat deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese Dauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) konkretisiert diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Unterscheidung dreier Verschuldenskategorien. Die Dauer der Einstellung beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Ein schweres Verschulden liegt grundsätzlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung des Verschuldensgrades können die gemäss des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden (vgl. Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt (VGU S 04 144).

5. Da aufgrund der in E. 3 gemachten Ausführungen kein Entschuldigungsgrund für den Beschwerdeführer bestand, die zumutbare Stelle abzulehnen, greift die Vermutung von Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb er zwischen 31 und 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Die Einstellungsdauer von 37 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, dies auch angesichts der bereits erfolgten zwei Einstellungen für 12 und drei Tage infolge ungenügender Arbeitsbemühungen. Zudem sind keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich, welche die Vermutung des schweren Verschuldens umstürzen könnten. Daher erscheint dem Gericht die Einstellungsdauer von 37 Tagen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als zu Recht verfügt und ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Höhe rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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