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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.09.2007 S 2007 138

21. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,063 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 138 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1958 und verheiratet, meldete sich am 23. Januar 2006 bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Februar 2006 an. Zuletzt war der Versicherte als Dachdecker bei der Firma … auf der … tätig. 2. a) Anlässlich seines ersten Beratungsgesprächs vom 9. Februar 2006 wurde der Versicherte über seine Pflicht, mindestens zehn Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode vorzunehmen, informiert. Am 5. April 2006 wurde der Versicherte in der Orthopädie der Uniklinik Balgrist, Zürich, untersucht und vom behandelnden Arzt zu 100% krankgeschrieben. Tags darauf teilte der Versicherte dies seiner RAV- Personalberaterin mit, woraufhin diese ihn darauf aufmerksam machte, die Kopie des entsprechenden Arztzeugnisses einzureichen, um von seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit zu werden. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2006 zuhanden des Hausarztes Dr. med. … sowie in Kopie zuhanden des RAV’s attestierte der SUVA-Kreisarzt dem Versicherten wiederum eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. b) Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 sprach das Amt für Industrie, Gewerbe, und Arbeit Graubünden (KIGA) dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab, wogegen dieser Einsprache erheben liess. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Mai 2006 führte der Versicherte aus, er sei während des Monats April 2006 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, was ihn von seiner

Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, befreit habe. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 hiess das KIGA die Einsprache gut und stellte fest, der Versicherte sei ab 1. Februar 2006 im Umfang von 50% vermittlungsfähig. c) Am 10. Mai 2006 wurde der Versicherte erneut in der Uniklinik Balgrist Zürich untersucht und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Anlässlich eines Arztbesuches bei Hausarzt Dr. med. … erfuhr der Versicherte am 30. Mai 2006, dass die SUVA seit dem 3. Mai 2006 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. d) Am 19. Oktober 2006 stellte das KIGA den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er im Mai 2006 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorzuweisen habe. Dagegen liess der Versicherte wiederum Einsprache erheben mit der Begründung, er habe in gutem Glauben von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in jenem Monat ausgehen dürfen. Mit zwei Verfügungen vom 13. November 2006 wurde der Versicherte für je drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er habe im September und Oktober 2006 nur jeweils acht anstatt der vorgeschriebenen zehn Arbeitsbemühungen vorgenommen. Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache. Mit Entscheid vom 5. Juni 2007 wies das KIGA die beiden Einsprachen ab. 3. a) Dagegen liess der Versicherte am 2. Juli 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und der entsprechenden Verfügungen vom 19. Oktober und 13. November 2006, eventualiter die Reduktion der Einstellungsdauer. Was die Kontrollperiode des Monats Mai 2006 anbelange, sei er bis zur Konsultation des Hausarztes am 30. Mai 2006 davon ausgegangen, dass er auch für den Monat Mai 2006 zu 100% krankgeschrieben und demzufolge vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit sei. Der behandelnde Arzt habe nämlich am 10. Mai 2006 bestätigt, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes bzw. das Schreiben des SUVA-Case Managers vom 3. Mai 2006 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht

worden. Das RAV, welches im Besitze dieser Dokumente gewesen sei, hätte den Beschwerdeführer an die wieder aufgelebte Nachweispflicht erinnern müssen. In Bezug auf die, die Monate September und Oktober 2006 betreffenden, verfügten Einstelltage sei darauf hinzuweisen, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst viereinhalb Monate nach seiner Einsprucherhebung am 16. Oktober 2006 vom KIGA bejaht worden sei. Bis zu jenem Zeitpunkt sei er von einer Sozialversicherung zur anderen geschoben worden. Die SUVA sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, die IV habe erst am 2. Oktober 2006 berufliche Abklärungen verfügt und die ALV habe seine Vermittlungsfähigkeit vorerst verneint. Trotz dieser emotionalen Belastungen habe er in den fraglichen Monaten acht Arbeitsbemühungen erbracht und intensiv nach einer adaptierten Teilzeittätigkeit gesucht. Unter diesen Umständen sei von einer Bestrafung abzusehen oder zumindest die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren. b) In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei anlässlich seiner Beratungsgespräche regelmässig an seine Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, erinnert worden. Am 6. April 2006 habe ihn die RAV-Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht, die Kopie eines Arztzeugnisses beizubringen, um von der Vornahme bzw. dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit zu sein. Gemäss dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode Mai 2006 habe sich der Beschwerdeführer in diesem Monat als vermittlungsfähig betrachtet. Im vorliegenden Fall habe es keinen Grund gegeben, weniger als zehn Arbeitsbemühungen zu verlangen. In den Monaten Juni bis August 2006 habe der Beschwerdeführer diese Vorgaben auch erfüllt. Der Beschwerdeführer sei weder aus gesundheitlichen noch aus anderen Gründen daran gehindert gewesen, im September und Oktober 2006 die geforderten Arbeitsbemühungen vorzunehmen.

4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 27. August 2007 dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'965.85 (inkl. MWST) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einsprachentscheid des KIGA vom 5. Juni 2007 bzw. die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 19. Oktober und 13. November 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitssuche für die Dauer von sieben bzw. je drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat die versicherte Person mit Unterstützung der zuständigen Amtsstelle alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Insbesondere ist sie verpflichtet, während des Taggeldbezugs mit der gebotenen Intensität eine Arbeitsstelle, allenfalls auch ausserhalb ihres erlernten Berufs, zu suchen. Wie intensiv die persönlichen Arbeitsbemühungen vorzunehmen sind, ist gesetzlich nicht festgelegt und richtet sich nach Branche, Arbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation der arbeitslosen Person (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE]), Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Januar 2007, B 313 ff.). Auch die erforderliche Anzahl an Bewerbungen, welche eine versicherte Person nachzuweisen hat, ist nicht in allgemeiner Weise bestimmt. Vielmehr sind im Einzelfall sämtliche konkreten Umstände heranzuziehen und zu berücksichtigen. Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (heute: Bundesgericht) und des kantonalen Verwaltungsgerichtes werden in der Regel acht bis zehn Bewerbungen pro Monat als ausreichend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erachtet (vgl. ARV 1980 Nr. 45; PVG 1985 Nr. 78). Bei den eingereichten Bewerbungen ist nicht nur die Quantität von Bedeutung, sondern ebenso sehr deren Qualität

(vgl. BGE 112 V 215, 217). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen letztendlich zum Erfolg führen, ist jedoch nicht von Belang. Entscheidend ist allein, dass sich die versicherte Person tatsächlich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht (vgl. VGE 439/95, VGU S 01 211) und dies auch nachweist. Bemüht sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Vorliegend gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Mai 2006 rechtfertigen lässt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei bis zur Konsultation des Hausarztes am 30. Mai 2006 davon ausgegangen, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, weshalb er den monatlichen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht erbracht habe. Diese Darstellung erscheint dem Gericht durchaus nachvollziehbar. Gemäss Arztbericht der Uniklinik Balgrist Zürich vom 5. April 2006, war der Beschwerdeführer nämlich zu 100% krankgeschrieben. Zwar attestierte der SUVA Kreisarzt dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2006, also knapp einen Monat später, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies wurde jedoch lediglich dem Hausarzt des Beschwerdeführers und dem RAV mitgeteilt. Den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge wurde dieser selbst hierüber nicht in Kenntnis gesetzt. Nachdem er am 10. Mai 2006 abermals von der Uniklinik Balgrist Zürich untersucht worden war und diese seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte, sah er sich deshalb zu Recht nicht dazu veranlasst, für den fraglichen Monat Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich erst am 30. Mai 2006 anlässlich eines Arztbesuches bei seinem Hausarzt erfahren hatte, dass er von der SUVA lediglich zu 50% arbeitsunfähig erachtet worden war, erfüllte er in den Folgemonaten Juni bis August 2006 die Vorgaben betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen pflichtgemäss. Nach dem Gesagten ist das Gericht daher der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer vorliegend seine Unkenntnis betreffend der von der SUVA festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht

angelastet werden kann. Dass er am 31. Mai 2006, also einen Tag nachdem er von seiner 50%-igen Arbeitsfähigkeit erfahren hatte, im Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode Mai 2006 angab, in diesem Umfang arbeitsfähig zu sein und wie im Vormonat Arbeit zu suchen, ist verständlich. Keinesfalls können diese Angaben dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer sich während des ganzen Monats Mai als vermittlungsfähig betrachtet und folglich bewusst gegen seine Pflicht, Arbeit zu suchen, verstossen hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Mai 2006 zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. c) Sodann gilt es zu prüfen, ob die beiden Verfügungen vom 13. November 2006 rechtmässig sind. In Bezug auf die ungenügenden Arbeitsbemühungen im September und Oktober 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, seine Vermittlungsfähigkeit sei erst am 16. Oktober 2006 bejaht worden. Nichts desto trotz habe er acht Arbeitsbemühungen in den fraglichen Monaten vorgenommen. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war in den besagten Monaten nämlich unverändert zu 50% arbeitsfähig und hätte seiner Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nachgehen sollen. Zudem sind die Arbeitsbemühungen während der Beratungsgespräche regelmässig thematisiert und der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er ungeachtet des Arbeitsumfangs mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat erbringen muss. Folglich hätte ihm bestens bekannt sein müssen, dass er während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu erbringen hat. Dass er um das Erfordernis der Arbeitsbemühungen gewusst haben muss, lässt sich auch aus der Tatsache schliessen, dass er von Juni bis August 2006 stets die geforderte Anzahl an Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, obwohl der Entscheid, er sei vermittelbar, erst im Oktober gefällt worden ist. Weiter trifft es zwar zu, dass die Anzahl von zehn Arbeitsbemühungen nicht absolut ist und diese unter gewissen Umständen gekürzt werden kann. Vorliegend ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb von den erforderlichen zehn Arbeitsbemühungen hätte abgewichen werden sollen.

d) Damit bleibt zu klären, ob die angefochtenen Verfügungen vom 13. November 2006 auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig sind. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) zwischen einem und fünfzehn Tagen. Die Verfügungsinstanzen verfügen hierbei über einen grossen Ermessensspielraum. Dabei entspricht es geltender Praxis, dass die versicherte Person bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt wird (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Art. 30 AVIG, N 51 ff.). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im September und Oktober 2006 für je drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die verfügte Einstelldauer im unteren Bereich des leichten Verschuldens entspricht dabei auch den Vorgaben des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, das bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei bis vier Tage vorsieht (vgl. KS ALE, D 72). Folglich hat die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Mai 2006 zu Unrecht, hingegen für die Kontrollperioden September und Oktober 2006 zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügungen vom 13. November 2006 sind aufzuheben. 4. a) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.

b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) aussergerichtlich zu entschädigen. Vorliegend hat sie dem bloss teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen teilweise bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Oktober 2006 vollumfänglich aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) … mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2007 138 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.09.2007 S 2007 138 — Swissrulings