S 07 126A 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. Mit Urteil vom 28. März 2008 (Proz.-Nr. 9C_899/2007, 9C_900/2007) hob das Bundesgericht (II. sozialrechtliche Abteilung) das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Oktober, mitgeteilt am 15. November 2007 (S 07 126; PVG 2007 Nr. 11) in Sachen Vorsorgeguthaben zwischen … (Klägerin bzw. Beklagte) und … (Beklagter bzw. Kläger) sowie der Personalvorsorgekasse … AG (Beigeladene; PVK) auf und hiess damit die dagegen erhobenen Beschwerden in dem Sinne gut, als die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen sei (Dispositiv Ziff. 2). In der Begründung (Erw. 6.5) hielt das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Vorinstanz noch das Vorliegen eines Vorsorgefalls genauer abklären müsste. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sei, ob im massgeblichen Zeitpunkt (13. Juni 2007) noch eine Lohnfortzahlungspflicht z.G. von … bestanden habe. Wäre dem so, hätte der Eintritt des Vorsorgefall nicht bejaht werden dürfen und hätte die Aufteilung der Guthaben nach Art. 122 ZGB laut Scheidungsurteil erfolgen müssen. 2. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. April 2008 wurden die Parteien als auch die Beigeladene (Personalvorsorgekasse; PVK) aufgefordert, sich bis zum 21. April 2008 – unter Einreichung entsprechender Beweismittel – noch zur Frage des Eintritts des Vorsorgefalls (bis wann „Lohnfortzahlungspflichten“) sachdienlich zu äussern. Bereits mit früherem Schreiben vom 3. September 2007 hatte der Instruktionsrichter allen Beteiligten mitgeteilt, dass der Stand
der Personalguthaben von … laut Angaben der Personalvorsorgekasse (PVK) samt Ergänzungskasse (EK) per Stichtag 13. Juni 2007 insgesamt Fr. 479'854.05 betragen habe. Daraus ergebe sich, dass die mit genehmigter Scheidungskonvention und mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 13. Juni 2007 der Klägerin zugesprochene Summe v. Fr. 234'321.10 einerseits die hälftige Zuteilung v. Fr. 239'927.00 (= ½ von Fr. 479'854.05) nicht überschreite und anderseits grundsätzlich zur Auszahlung vorhanden sei. Die Vorsorgeansprüche wären zudem noch mit dem BVG- Minimalzinssatz (bisher für 2007: 2.5%) ab Anspruchsdatum zu verzinsen. 3. Mit Stellungnahme vom 21. April 2008 teilte … dem Verwaltungsgericht mit, dass sich sein Arbeitgeber mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit ihm und damit zur Lohnfortzahlung verpflichtet habe, die bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalters im September 2007 andauern sollte. Die PVK habe mit Schreiben vom 29. August 2007 zudem festgestellt, dass sein Vorsorgeguthaben am Stichtag (13. Juni 2007) einen Totalbetrag von Fr. 479'854.05 aufgewiesen habe. Nach der bundesgerichtlichen Definition des Eintritts eines Vorsorgefalls sei bei ihm per 13. Juni 2007 (da Lohnfortzahlungspflicht bis 31.08.2007) noch kein Vorsorgefall eingetreten, weshalb die Austrittsleistung entsprechend dem Scheidungsurteil zu teilen sei. Als Beweismittel wurde der Lohnausweis für die Zeit 01.01.-31.08.2007 (Nettoverdienst Fr. 46'582.--) beigelegt. 4. Mit Eingabe vom 21. April 2008 liess sich die Personalvorsorgekasse (PVK) vernehmen, wobei sie anführte, dass der geschiedene Ehegatte (Peter) im April 2005 einen Skiunfall erlitten habe und daher die zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarte vorzeitigte Pensionierung wieder sistiert und ihm stattdessen 2jährige Ersatzleistungen nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zugestanden worden seien. Der Arbeitgeber habe sich so gegenüber seinem langjährigen Mitarbeiter nicht kleinlich zeigen wollen. Auf freiwilliger Basis habe sich der Arbeitgeber deshalb auch bereit erklärt, den besagten Mitarbeiter bis Ende August 2007 weiterhin auf der Lohnliste zu behalten und mit ihm über SUVA-Taggelder abzurechnen. Als Beweismittel
wurden das Anstellungsreglement (Ziff. 5 Lohnfortzahlung bei Unfall) sowie noch drei Lohnabrechnungen (Mai bis Juli 2007) nachgereicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut und hebt es so ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 378). Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen hat bzw. allenfalls auch die mit der Streitsache vorbefassten Verwaltungsinstanzen zum Erlass einer Verfügung im Sinne der rechtsverbindlichen Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts verpflichtet sind (BGE 95 I 516), soweit das höchste Gericht in der Sache selbst nicht bereits entschieden hat (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 42/B/IV; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 232, mit weiteren Hinweisen; sowie Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz 304). 2. Nachdem die im Bundesgerichtsurteil vom 28. März 2008 verlangten Abklärungen (Erw. 6.5) betreffend „Lohnfortzahlungspflichten“ getätigt wurden und sie ergeben haben, dass der Beklagte bzw. Kläger (…) gemäss Lohnausweis vom 28.01.2008 tatsächlich über den Stichtag vom 13.06.2007 hinaus noch seinen Lohn bezog (Periode: 01.01.-31.08.2007; Nettoverdienst Fr. 46'582.--), ist im Einklang mit den höchstrichterlichen Erwägungen folglich der „Vorsorgefall“ zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht eingetreten, was zur Konsequenz hat, dass die Aufteilung der Guthaben somit nach Art. 122 ZBG laut Scheidungsurteil zu erfolgen hat. In tatsächlicher Hinsicht bestätigte die Personalvorsorgekasse (PVK) alsdann mit Schreiben vom 21.04.2008 noch selbst, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das fragliche Stichdatum (13.06.2007) weitergeführt worden sei, indem sie die entsprechenden Lohnabrechnungen von Mai 2007 bis Juli 2007 nachreichte. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die
Klage der Klägerin bzw. Beklagten (…) gutzuheissen ist und die vorhandenen Vorsorgebeiträge hälftig aufzuteilen sind. Konkret steht der Klägerin deshalb das gemäss Scheidungsurteil (Ziff. 2b) zugesprochene Guthaben von Fr. 234'321.10 zuzüglich Zins von 2.5% (für 2007) bzw. von 2.75% (ab 2008) zu; so wie es zuvor im Übrigen auch schon in der gegenseitig unterzeichneten Scheidungskonvention vom März 2007 (Ziff. 3, Seite 2) zwischen den Eheleuten vereinbart worden war. 3. Gerichtskosten werden nach Art. 25 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) und Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht erhoben. Die Personalvorsorgekasse … AG (PVK) hat hingegen laut Art. 78 Abs. 1 VRG sowohl die anwaltlich vertretene Klägerin als auch den ebenfalls anwaltlich vertretenen Beklagten noch aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wozu die entsprechenden Honorarnoten vom 19. September 2007 (RA …: Fr. 965.15) und 24. September 2007 (RA …: Fr. 1'117.85) unverändert übernommen werden können. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage von … wird gestützt auf die übereinstimmende Ehescheidungskonvention gutgeheissen und die Personalvorsorgekasse … AG, …, verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils die Auszahlung des ermittelten Vorsorgebeitrages laut Scheidungsurteil vom 13. Juni 2007 (Urteils-Dispositiv Ziff. 2b) zu Lasten des Personalguthabens von …, AHV-Nr. 639.42.337.118, Pers.-Nr. 26393, der Graubündner Kantonalbank, Chur, auf das Konto Nr. CK 216.058.701 zu Gunsten von … Fr. 234'321.10 zzgl. Zins von 2.5% vom 14. Juni bis 31. Dezember 2007 und von 2.75% ab 1. Januar 2008 bis zur Auszahlung zu überweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Aussergerichtlich hat die bezeichnete Personalvorsorgekasse (PVK) … mit Fr. 965.15 (inkl. MWST) und … mit Fr. 1'117.85 (inkl. MWST) zu entschädigen.