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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 S 2007 124

21. August 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,872 Wörter·~9 min·10

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach AVIG (Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 124 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG (Anspruchsberechtigung) 1. …, geboren 1976, meldete sich am 24. Januar 2007 bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) vom 1. Februar bis 30. April 2007 an. 2. a) Infolge eines Unfalls vom 7. April 2006 bezog der Versicherte vom 10. April 2006 bis 31. Januar 2007 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 zuhanden der Arbeitslosenkasse (ALK) und des Versicherten teilte die SUVA mit, dass ihre Taggeldleistungen per 1. Februar 2007 eingestellt würden, weil der Versicherte ab 1. Februar 2007 wieder voll arbeits- und vermittlungsfähig sei. Auf Geheiss des RAV-Beraters informierte der Versicherte am 6. März 2007 die ALK über seine Erwerbssituation seit Januar 2005. Von Januar bis Mai 2005 sei er arbeitslos gewesen. Im Juni und Juli 2005 habe er an einem Beschäftigungsprogramm für Erwerbslose teilgenommen und anschliessend von August bis Dezember 2005 im Zwischenverdienst bei … gearbeitet. Von Januar bis April 2006 sei er erneut arbeitslos gewesen. Infolge eines Unfalls sei er vom 7. April 2006 bis am 31. Januar 2007 nicht erwerbstätig gewesen. In seinem Arztzeugnis vom 7. März 2007 bestätigte Dr. med. …, dass der Versicherte vom 8. April 2006 bis am 31. Januar 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gemäss den Arbeitgeberbescheinigungen der Adecco Human Resources AG (Adecco) hatte der Versicherte vom 19. bis 31. März 2007 sowie vom 2. bis 22. April 2007 temporär gearbeitet und dabei einen Lohn von Fr. 598.50 bzw. Fr. 441.15 erzielt. b) Mit Verfügung vom 13. März 2007 verneinte die ALK wegen Nichterfüllung der Beitragszeit bzw. Nichtvorliegens eines Befreiungsgrundes der Beitragszahlung einen Anspruch auf ALE. Der Versicherte könne während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2004 bis am 30. September 2006 nur 3.793 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Da seine Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls nur 9.7 Monate gedauert habe, sei die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von 12 Monaten für die Befreiung der Beitragspflicht nicht erfüllt, und es liege somit kein Befreiungsgrund vor. c) Am 16. März 2007 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung der Verfügung betreffend den Anspruch auf ALE. Unter Hinweis auf eine vom RAV bzw. von der ALK vor Monatsfrist erteilte Auskunft, wonach die ALE weiterhin erbracht werde, berief er sich auf Treu und Glauben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft seien im Haushalt Investitionen getätigt worden. In Bezug auf seinen Unfall bzw. die Unfallfolgen sei beizufügen, dass der Arzt ihm von der Annahme einer angepassten Tätigkeit abgeraten habe, weil das Risiko einer allfälligen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht gedeckt wäre. Die ALK sei darüber informiert worden. Zudem sei er für die Pflege der gebrechlichen Mutter bzw. Schwiegermutter zuständig, was ebenfalls ein Grund für die Befreiung der Beitragszeit darstelle. Das Schreiben des Versicherten wurde von der ALK als Einsprache entgegengenommen und behandelt. Am 26. April 2007 liess der Beschwerdeführer weiter geltend machen, die ALK habe, indem sie bei Ablauf der massgebenden Rahmenfrist im Herbst 2006 keine Massnahmen geplant habe, ihre Aufklärungspflichten verletzt. d) Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 wies die ALK die Einsprache ab. In Bezug auf die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten bzw. die

Befreiungsgründe von der Beitragspflicht wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in der genannten Verfügung. Berufe sich der Versicherte auf Vertrauensschutz, sei diesbezüglich klarzustellen, dass weder seitens des RAVs noch der ALK mündliche Zusicherungen auf ALE erteilt worden seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem Protokoll des Beratungsgesprächs zwischen dem RAV-Berater und dem Versicherten als auch aus der Rücksprache mit dem betreffenden Berater. Seitens der ALK würden grundsätzlich keine mündlichen Zusagen betreffend ALE gemacht. Somit seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vertrauensschutz nicht erfüllt. Was die getätigten Investitionen in den Haushalt anbelange, stünden diese in keinem Zusammenhang mit der Anmeldung bei der ALV, sondern offenbar mit der Geburt des dritten Kindes. Hinsichtlich der vom Versicherten eingewendeten Verletzung der Aufklärungspflichten seitens der ALK sei festzuhalten, dass der Versicherte wegen des Unfalls bereits am 14. Juni 2006 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rahmenfrist Unfalltaggelder der SUVA bezogen habe, weshalb ein Tätigwerden der ALK obsolet geworden sei. 3. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. die Rückweisung der Sache an die ALK zur Neubeurteilung. Die Vorsprache bei der ALK habe ergeben, dass er zwar nicht mit der vollen Leistung rechnen dürfe, aber doch mit einem erklecklichen Anteil. Es sei ein intensives Aktenstudium seitens des Mitarbeiters der ALK betrieben worden, und es hätten eingehende Diskussionen stattgefunden. Es werde beantragt, den betroffenen Mitarbeiter als Zeugen einzuvernehmen. Aufgrund der behördlichen Auskunft habe er sodann im Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes ein paar wichtige Investitionen getätigt. Die ALK habe ihm gegenüber eine Garantenstellung innegehabt und hätte ihn schon im Verlauf des Herbstes 2006, als sich ein Ende der Unfallfolgen abzuzeichnen begonnen habe, aufklären müssen. Die ALK gebe selbst zu, dass es Ausnahmen von der schriftlichen Auskunftserteilung gebe. Nach wiederholten Diskussionen mit dem betreffenden Mitarbeiter der ALK habe ihn ein Anruf erreicht, worin sich die ALK von Zusagen oder Vergleichsangeboten distanziert habe. „Distanziere“ sich die ALK nun von

Zusicherungen, bedeute dies gleichzeitig, dass solche auch in ihren Augen existiert hätten. Letztendlich sei sogar das RAV davon ausgegangen, dass Leistungen seitens der ALK fliessen würden, weshalb von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen worden sei. Die Arbeitslosenkasse verzichtete mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. März 2007. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Februar bis 30. April 2007 verneint hat. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter Anspruch auf ALE, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist, welche ab dem Tag läuft, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb dieser vorgesehenen Frist muss der Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG mindestens eine 12monatige, beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Gemäss Art. 14 AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer die erforderliche Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit oder Unfall nicht erfüllen konnte. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007 weder die gesetzlich vorgeschriebene 12monatige Beitragszeit noch genügend beitragsbefreite Zeit aufweisen kann. Uneinig geblieben sind sich die Parteien hingegen darüber, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall trotz Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. aufgrund falscher Zusicherungen gegenüber dem Beschwerdeführer ALE zu entrichten hat. 3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ALK habe es versäumt, ihn im Laufe des Herbstes 2006, als sich ein Ende der Unfallfolgen abzuzeichnen begonnen habe, aufzuklären und entsprechende Massnahmen zu planen, kann nicht gehört werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Juni 2006 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, war er bei Ablauf der Rahmenfrist im Herbst 2006 bei der ALK nicht gemeldet und bezog zu diesem Zeitpunkt Unfalltaggelder der SUVA. Aus diesem Grund traf die Beschwerdegegnerin keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit arbeitsunfähig war, weshalb es für die ALK ohnehin schwierig gewesen wäre, ihm einen angemessenen Ratschlag zu erteilen. Zumindest wäre ausser Betracht gefallen, dem Beschwerdeführer zu empfehlen, sich auf Stellensuche zu begeben. 4. a) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz und beantragt in diesem Zusammenhang die Zeugeneinvernahme des betreffenden Mitarbeiters der ALK, der ihm gegenüber falsche Zusicherungen gemacht habe. b) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach bestimmt in erster Linie die Verwaltungsbehörde, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen bzw. welche Beweismittel zu verwerfen sind. Im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör steht den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht zu, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken bzw. neue Beweisanträge zu stellen.

Allerdings sind die Gerichtsbehörden gemäss Art. 11 Abs. 3 VRG an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht gebunden. Die beantragten Beweise sind nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Demgegenüber kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag. Erachtet der Richter die rechtserheblichen, tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (BGE 122 V 157, 162). Nach Ansicht des Gerichts ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich dargestellt und in ausreichendem Masse abgeklärt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Einvernahme des aufgeführten Zeugen keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern würde, hat doch dieser, wie aus einer Aktennotiz vom 15. Mai 2007 hervorgeht, bereits anlässlich eines Telefongesprächs die vom Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Zusicherungen in Abrede gestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der aufgeführte Zeuge die angefochtene Verfügung eigenhändig verfasst hat, sowie angesichts dessen Zugehörigkeit zur ALK und deren Parteistellung im vorliegenden Verfahren würde seinen Beweisaussagen als Mitbeteiligtem ausserdem wenig Gewicht zukommen. Dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend Zeugeneinvernahme kann somit nicht entsprochen werden bzw. auf die Abnahme des beantragten Beweismittels wird verzichtet. c) In Bezug auf Sachverhaltsdarstellungen haben die Richter sodann im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 117 V 359, 360). Damit ist für die Feststellung des Sachverhaltes der strikte Nachweis nicht erforderlich,

sondern genügt es, wenn die Parteien ihre Vorbringen gegenüber dem Gericht glaubhaft und überzeugend darzulegen vermögen. Vorliegend sind die mündlichen Zusicherungen seitens der ALK bzw. seitens deren Mitarbeiters betreffend ALE vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht im Entferntesten glaubhaft gemacht. Der Nachweis, dass die Zusicherungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich gemacht worden sind bzw. die aufgestellte Behauptung zutrifft, ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen. Zwar findet in Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Dennoch ändert dieser Grundsatz nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 124 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 S 2007 124 — Swissrulings