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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 S 2007 115

21. August 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,010 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 115 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1966 geboren und ledig. Zuletzt arbeitete er als Zeichenlehrer an der ... Am 18. Juli 2005 meldete der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. August 2005 im Umfang von 40% an. Ab 1. August 2006 wurde ein Anspruch im Umfang von 50% geltend gemacht. 2. Anlässlich eines Beratungsgesprächs wurde dem Versicherten am 30. Januar 2007 vom RAV-Personalberater mitgeteilt, er werde für die verbleibenden drei Monate, in denen er Arbeitslosengeld beziehen könne, einem Einsatzprogramm für erwerbslose Berufsleute zugewiesen. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs ist zu entnehmen, der Versicherte habe auf diese Mitteilung vehement reagiert und offen zum Ausdruck gebracht, dass er für ein derartiges Einsatzprogramm nicht motiviert sei. Dem Versicherten sei das weitere Vorgehen in Bezug auf die Zuweisung erklärt worden. Gleichentags wurde der Versicherte einem Einsatzprogramm zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 wurde er vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) angewiesen, vom 19. Februar bis 30. März 2007 am entsprechenden Einsatzprogramm teilzunehmen. Nachdem der Versicherte am Eintrittstag nicht zur arbeitsmarktlichen Massnahme erschienen war, wurde er mit Schreiben des KIGA vom 20. Februar 2007 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Aktennotiz eines telefonischen Beratungsgesprächs vom 23. Februar 2007 ist zu entnehmen, der Versicherte habe Ferienbezug vom 26. Februar bis 18. März 2007 gemeldet, woraufhin er vom RAV-Berater an seine Pflicht

erinnert worden sei, der Verfügung betreffend das Einsatzprogramm Folge zu leisten. Am 23. Februar 2007 begründete der Versicherte sein Fernbleiben vom Einsatzprogramm damit, dass er vom 19. bis 23. Februar 2007 krank gewesen sei und vom 26. Februar bis 16. März 2007 kontrollfreie Tage beziehen werde. Ausserdem sei er bereits in gemeinnützigem Sinne tätig. Für die Kontrollperiode Februar 2007 gab der Versicherte im Formular „Angaben der versicherten Person“ an, vom 19. bis 28. Februar 2007 krank gewesen zu sein und vom 29. Februar bis 21. März 2007, gemäss telefonischer Absprache mit dem RAV-Personalberater, Ferien zu beziehen. Die leicht abgeänderten Daten seien zur Kenntnis zu nehmen. Gemäss beigelegten Arztzeugnissen von Dr. med. … vom 22. Februar 2007 bzw. von Dr. med. … vom 26. Februar 2007 war der Versicherte vom 19. bis 23. Februar 2007 bzw. vom 26. bis 28. Februar 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Am 2. März 2007 teilte das KIGA dem Versicherten den sofortigen Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme mit. Zur Stellungnahme aufgefordert, führte der Versicherte aus, er habe sich bei der Einsatzleitung gemeldet, und der Einsatzbeginn sei auf 19. Februar 2007 festgelegt worden. Entgegen der Darstellung des KIGA sei er dem Einsatzprogramm nicht ohne entschuldbare Gründe ferngeblieben. Vom 19. bis 28. Februar 2007 sei er erwiesenermassen krank gewesen. Des Weiteren habe er im entsprechenden Formular angegeben, dass er vom 1. bis 21. März 2007 die ihm zustehenden kontrollfreien Tage beziehen werde und habe darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits gemeinnützige Arbeit leiste. Er habe ausserdem vermerkt, dass sich die Ferientage aufgrund seiner Krankheit um drei Tage verschoben hätten. Die dem Personalberater auch telefonisch mitgeteilten Ferientage seien von diesem akzeptiert worden. 3. a) Am 2. April 2007 wurde der Versicherte unter Berücksichtigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Februar 2007 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er ohne entschuldbaren Grund eine ihm zugewiesene Stelle in einem Einsatzprogramm nicht angetreten habe. b) Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2007 Einsprache. Da ihm der Bezug der kontrollfreien Tage vom RAV-Personalberater bewilligt worden sei,

würden aus Gründen des Vertrauensschutzes auch die Ferientage seinen Nichtantritt rechtfertigen. Im Übrigen habe er diese zur Rekonvaleszenz bezogen, weil ihn seine Grippeerkrankung noch weit über den 28. Februar 2007 hinaus beeinträchtigt habe. Das beigelegte Arztzeugnis von Dr. med. … vom 22. März 2007 zuhanden des London Marathons bescheinige, dass er seit dem 26. Februar 2007 wegen Krankheit in ärztlicher Behandlung und vom bevorstehenden Marathon am 22. April 2007 dispensiert sei. Aus dem E-Mail- Verkehr zwischen obgenanntem Arzt und dem Versicherten gehe hervor, dass der Erholung des Versicherten ein hoher Stellenwert beizumessen sei. c) Am 24. Mai 2007 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Versicherte sei mit Verfügung vom 13. Februar 2007 angewiesen worden, das Einsatzprogramm bis am 30. März 2007 zu besuchen. Da der Bezug der kontrollfreien Tage nicht bewilligt worden sei, hätte der Versicherte nach seiner Genesung ab 1. März 2007 das Einsatzprogramm antreten müssen. Der RAV-Personalberater habe den Versicherten zudem telefonisch am 23. Februar 2007 darauf aufmerksam gemacht, der behördlichen Verfügung Folge zu leisten. Der Versicherte sei nicht über den 28. Februar 2007 hinaus krank gewesen. Dr. … habe ihn lediglich von der Teilnahme am Londoner Marathon vom 22. April 2007 dispensiert. Die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar bis 30. März 2007 sei hingegen nicht ärztlich attestiert worden. Demnach sei der Versicherte trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht, an den behördlich angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung sei somit in allen Punkten rechtens. 4. a) Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 29. Mai 2007 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Wie auch aus der Lohnabrechnung des Monats Februar hervorgehe, sei der Bezug der kontrollfreien Tage dem Versicherten bewilligt worden. Nach dem Ferienbezug, sei ein Stellenantritt ohnehin nicht mehr zur Diskussion gestanden, weil das Einsatzprogramm am 2. März 2007 abgebrochen worden sei. Dass ihn die Grippeerkrankung weit über den 28. Februar 2007 beeinträchtigte, bestätige die beigelegte ärztliche

Bescheinigung von Dr. med. … vom 16. Mai 2007 zuhanden der Europäischen Reiseversicherung. b) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte es im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Allein aus der Tatsache, dass der Bezug der kontrollfreien Tage vom 1. bis 21. März 2007 abgebucht worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass dieser bewilligt worden sei. Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. … vom 16. Mai 2007, bei welcher es um Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung gehe, sei zwar ersichtlich, dass ab dem 26. Februar 2007 eine gravierende Verschlechterung der Krankheit eingetreten sei und selbst am 22. März 2007 noch Erkältungssymptome vorgelegen hätten, allerdings sei ab dem 28. Februar 2007 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. April 2007. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Befolgt der Versicherte die Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Mit Verfügung vom 2. April 2007 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, vom 19. Februar bis 30. März 2007 an einem Einsatzprogramm für Erwerbslose teilzunehmen. Er blieb dem Kurs aber unbestrittenermassen fern. Im Folgenden geht es daher um die Frage, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund für sein Nichtantreten vorbringen kann. Der Beschwerdeführer hat die arbeitsmarktliche Massnahme eigenen Angaben zu Folge zunächst infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit nicht antreten können. Dem ist nichts entgegenzuhalten, war doch der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 19. bis 23. und erneut vom 26. bis 28. Februar 2007 krankgeschrieben. Demgegenüber wird seine Ansicht, weit über den 28. Februar 2007 arbeitsunfähig gewesen zu sein, vom Gericht nicht geteilt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, belegen weder das Arztzeugnis vom 22. März 2007 noch die ärztliche Bescheinigung vom 16. Mai 2007 zuhanden der Europäischen Reiseversicherung eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2007. Die angebliche Krankheit stellt damit keinen Entschuldigungsgrund für den Nichtantritt beim Einsatzprogramm für die Zeit ab dem 1. März 2007 dar. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, der Bezug der kontrollfreien Tage zur Rekonvaleszenz sei ihm am 23. Februar 2007 von seinem RAV-Personalberater telefonisch bewilligt worden, kann nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde der Bezug der kontrollfreien Tage nicht ordnungsgemäss angemeldet. Zudem wurde der Beschwerdeführer im besagten Telefongespräch vom RAV-Personalberater an seine Pflicht erinnert, der Verfügung betreffend die arbeitsmarktliche

Massnahme Folge zu leisten. Dass die kontrollfreien Tage, welche der Beschwerdeführer tatsächlich bezogen hat, dementsprechend auch abgebucht wurden, ist durchwegs nachvollziehbar. Allein aus dieser Tatsache vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt hat die Vorinstanz somit zu Recht festgehalten, dass die kontrollfreien Tage nicht bewilligt worden waren. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei bereits anderweitig im gemeinnützigen Sinn tätig, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Freiwilligeneinsatz zwar lobenswert ist, jedoch lange keinen Grund darstellt, eine behördlich angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung nicht anzutreten. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus nicht zureichenden Gründen dem Einsatzprogramm fern geblieben ist bzw. das Einsatzprogramm nach seiner Genesung am 1. März 2007 hätte antreten müssen. Aus diesem Grund ist er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Da es dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d und 123 V 152 E. 2 mit weiteren Hinweis).

Bei der Bemessung stützte sich die Vorinstanz auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 1. Januar 2007. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an dieses Kreisschreiben nicht gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, diese Verfügung zu beanstanden. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Das Nichtbefolgen einer Weisung bzw. Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund im Rahmen eines Einsatzprogramms darf nicht bagatellisiert werden. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in klarer Weise sein Desinteresse bzw. seine Gleichgültigkeit gegenüber den vom kantonalen Arbeitsamt unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht und gleichzeitig unnötige Kosten verursacht. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht als mittelschwer eingestuft. Bei der genauen Bemessung der Einstellungsdauer wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers der Tatsache, dass der Versicherte im Zeitraum vom 19. bis 23. und vom 26. bis 28. Februar 2007 infolge Krankheit arbeitsunfähig war, gebührend Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz in der unteren Hälfte des mittelschweren Verschuldens verfügte Einstellung von 18 Tagen erscheint daher als durchaus den Umständen angemessen. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 115 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.08.2007 S 2007 115 — Swissrulings