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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.11.2006 S 2006 96

30. November 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,397 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 06 96 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) Die heute 36-jährige … (geb. …) ist gelernte Pharma-Assistentin. Ab März 2003 arbeitete sie im Betagtenheim ... Infolge mangelhafter Pflichterfüllung wurde ihr am 27.10.2004 – mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per 31.01.2005 – gekündigt. Hierauf erschien die Versicherte nicht mehr zur Arbeit, worauf ihr die Arbeitgeberin mit eingeschriebenem Brief vom 01.11.2004 die fristlose Kündigung androhte, sollte sie am 03.11.2004 nicht wieder pünktlich zur Arbeit erscheinen, worauf die Versicherte aber nicht reagierte. Am 04.11.2004 erfolgte die fristlose Kündigung, die die Versicherte erst am 12.11.2004 abholte. Am 05.11.2004 füllte die Entlassene einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) aus, worin sie ab sofort Anspruch auf ALE im Umfang von 60% erhob und angab, zum Zeitpunkt der Kündigung krank gewesen zu sein. Jener Antrag traf am 20.12.2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) ein, welche die Gesuchstellerin nachweislich am 27.12.2004 zur Nachreichung von Unterlagen aufforderte, was am 17.01.2005 durch die Versicherte erledigt wurde. b) Mit Verfügung vom 17.02.2005 stellte die ALK die Versicherte für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung „selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ab 05.11.2004“ ein. Auf die hiergegen erhobene Einsprache vom 16.03.2005 trat das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zuerst nicht ein, worauf die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, worauf das KIGA während hängigem Verfahren den Nichteintretens- durch einen Abweisungsentscheid ersetzte, was im ersten Fall zu einer Abschreibung vor Gericht (VGU S 05 60) und im zweiten Fall erneut zu einer

Beschwerde vor Gericht (VGU S 05 91) führte. In VGU S 05 91 hielt das Gericht dazu fest, dass die ALK noch eine Verfügung betreffend Beginn der Rahmenfrist zu erlassen habe. Überdies beschäftigte sich das Gericht noch in zwei weiteren Urteilen (VGU S 05 99 und S 05 164) mit Ansprüchen der Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV). c) Mit Verfügung vom 22.02.2006 lehnte die ALK die Berechtigung der Versicherten auf ALE ab 05.11.2004 bis 16.01.2005 mit der Begründung der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26.03.2006 wies das KIGA mit Entscheid vom 23.06.2006 ab. 2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 01.09.2006 (Poststempel) ein weiteres Mal Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Feststellung, dass ihre Anspruchsberechtigung auf ALE ab 05.11.2004 bestanden habe. Zur Begründung brachte sie erneut (wie in der Einsprache) vor, dass sie die erforderlichen Kontrollvorschriften sehr wohl eingehalten habe, da sie sich bereits am 01.11.2004 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug für ALE gemeldet und ausreichend viele Arbeitsbemühungen (Nov/Dez. 04) habe nachweisen können. Den Antrag auf ALE habe sie am 02.11.2004 per Einschreiben der ALK geschickt. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass sie auch noch das Meldeformular betreffs Wohnort (Angaben versicherte Person) hätte ausfüllen müssen. Dies sei darum erst am 17.01.2005 geschehen. Aus all diesen Gründen müsste ihr ein Anspruch auf ALE ab 05.11.2004 zugestanden werden; andernfalls sie doppelt bestraft würde, da sie erst ab 17.01.2005 ALE erhielte und ausserdem noch für 11 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt worden sei. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Versicherten hielt es zur Hauptsache entgegen, dass die gemachten Zeitangaben offenkundig nicht stimmen könnten, weil sie sich gemäss eigenen Angaben im Verfahren S 05 91 erst am 05.11.2004 beim (unzuständigen) RAV in Chur gemeldet habe. Im selben Verfahren habe sie überdies gesagt, dass sie die fristlose Kündigung erst am 12.11.2004 in Empfang genommen hätte. Weiter sie nicht richtig, dass sie im

Nov/Dez. 04 effektiv persönlich beim Gemeindeamt erschienen sei; vielmehr habe sie die Nachweise betreffend Arbeitsbemühungen in den dortigen Briefkasten eingeworfen. Überdies würden bei jeder Anmeldung - sei es beim RAV oder bei der Wohnsitzgemeinde - alle anspruchsrelevanten Formulare an die Gesuchsteller abgegeben, woraus die zuständige ALV-Stelle rechtzeitig hätte in Erfahrung gebracht werden können. Jedenfalls stehe fest, dass sich die Versicherte erst am 17.01.2005 zum ersten Mal nach ihrer fristlosen Kündigung persönlich auf der Wohngemeinde gemeldet habe, weshalb es am angefochtenen Entscheid (Beginn Rahmenfrist ab 17.01.2005) auch nichts auszusetzen gebe. 4. In der Replik bekräftigte die Versicherte nochmals ihre Angaben, wonach sie bereits am 01.11.2004 beim RAV vorstellig geworden sei, die Anmeldung auf ALE am 02.11.2004 eingeschrieben (ab Maienfeld) versandt habe und sie leider nicht korrekt darüber informiert worden sei, dass sie sich für den Erhalt der ALE (Beginn Rahmenfrist) persönlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu melden gehabt hätte. 5. Am 23.10.2006 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. g des Eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Kontrollvorschriften erfüllt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit – falls das AVIG nichts anders vorsieht – 2-jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). b) Vorliegend ist strittig, ob sich die Versicherte bereits anfangs Nov. 2004 oder erst Mitte Januar 2005 korrekt bei der zuständigen Stelle zum Bezug der ALE

anmeldete, wovon der Beginn der Rahmenfrist abhängt. Entgegen den Behauptungen der Versicherten erachtet es das Gericht als nicht richtig bzw. sachlich unmöglich, dass eine korrekte Anmeldung bereits am 01.11.2004 (Parteivortritt bei RAV Chur) bzw. am 05.11.2004 (Ausfüllen Anmeldeformular mit Beleg für Leistungsvoraussetzungen) erfolgt ist. Wie die Versicherte im Verfahren S 05 91 selbst einräumte, füllte sie das Formular betreffend Anspruchsberechtigung am 05.11.2004 aus, weshalb ihre gegenteilige Aussage im aktuellen Verfahren (S 06 96) eindeutig als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Soweit ihre Aktivitäten mit einem Einschreibebrief (mit Datum 02.11.2004; Aufgabeort Maienfeld; Speditionsfirma für Privatkunden Track & Trace) belegt werden sollten, ist sie den Beweis für den Inhalt jenes Schreibens schuldig geblieben, weshalb sie daraus im konkreten Fall nichts zu ihren Gunsten herleiten kann. Zudem war zu diesem Zeitpunkt die fristlose Kündigung von der Arbeitgeberin noch gar nicht ausgesprochen worden. Schliesslich gilt es auch nicht zu übersehen, dass sie gemäss früherer Behauptung die fristlose Kündigung vom 04.11.2004 erst am 12.11.2004 in Empfang genommen haben will, womit sie folglich eben auch erst zu jenem Zeitpunkt um ihre fristlose Kündigung bzw. der selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wusste bzw. wissen konnte. Auch unter diesem Blickwinkel können ihre Selbstangaben und Beteuerungen betreffend Erfüllung der laut Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG geforderten Anspruchsvoraussetzungen nicht der Wahrheit entsprechen. Weiter kommt hinzu, dass der Eingang des eigenhändig ausgefüllten Anmeldeformulars vom 05.11.2004 von der ALK erst am 20.12.2004 bestätigt wurde, womit die Vermutung nahe liegt, dass das Anmeldeformular auch erst nach Erhalt der fristlosen Kündigung versandt wurde. Insoweit auch noch die Bearbeitungszeit der zuständigen ALV-Instanzen als „inakzeptabel lange“ gerügt wurde, gilt es klar festzuhalten, dass die Versicherte bereits mit Brief vom 27.12.2004 (also eine Woche nach Erhalt der Eingangsmeldung) von der ALK darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Unterlagen für die Bezugsberechtigung (ALE) noch fehlen würden. Trotz jenes raschen Handelns der zuständigen ALV-Behörde über die Fest- und Weihnachtstage hielt es die Versicherte danach dennoch selbst nicht für nötig, sich umgehend und persönlich mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen

bzw. die geforderten Unterlagen unverzüglich an dieselbe nachzureichen. Dies geschah aktenkundig persönlich erst am 17.01.2005 bei der zuständigen Gemeindebehörde, womit sich eben auch der geäusserte Vorwurf der „Schlamperei“ bzw. der ungenügenden „Orientierung“ (Verletzung Aufklärungspflichten) klarerweise als unbegründet erweist; zumal die Versicherte bereits 1993, 1997 und 2002 Kontakte mit der ALV hatte und folglich sehr wohl um ihre eigenen Mitwirkungspflichten wusste bzw. hätte wissen müssen. Die Rahmenfrist laut Art. 9 AVIG hat folglich ebenfalls erst am 17.01.2005 zu laufen begonnen, weil zu einem früheren Zeitpunkt eben nachweislich die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG noch nicht erfüllt wurde, weshalb der strittige Anspruch auf ALE auch nicht bereits ab November 2004 entstehen konnte. c) Der angefochtene Entscheid erweist demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und umgekehrt zur Abweisung der Beschwerde führt. 2. Die Versicherte argumentiert vorliegend offensichtlich mutwillig. Gestützt auf und in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde daher als trölerisch bezeichnet werden, weshalb es sich hier ausnahmsweise rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Verfahrens- und Spruchgebühren zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 644.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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