S 06 95 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. Die heute 23-jährige … (geb. …) stammt aus Ex-Jugoslawien, ist verheiratet und Mutter eines einjährigen Kindes (geb. 04.04.2005). Sie wohnt derzeit in … und arbeitete bis zur Geburt im April 05 zu 100% bei einer … in … als Verkäuferin, wobei sie damals einen Bruttolohn von Fr. 2'850.-- /Mt. erzielte. Nach dreimonatiger Baby-Pause kehrte sie an die frühere Arbeitsstelle zurück, wobei sie neu lediglich noch im Stundenlohn (Fr. 19.80 brutto) beschäftigt wurde. Infolge psychischer Probleme und stark reduziertem Arbeitseinsatz (Arbeitspensum nur noch 30%) kündigte die Genannte ihre bisherige Stelle beim betreffenden … – unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten - per Ende Februar 2006. 2. Mit Gesuch vom 12.01.2006 hatte die Versicherte zudem bei der für sie zuständigen Arbeitslosenkasse … (AK; Zahlstelle Chur) um Arbeitslosenentschädigung (ALE) nachgesucht. Mit Verfügung vom 19.05.2006 stellte die AK die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf eine dagegen erhobene Einsprache (Eingang bei der AK am 14.07.2006) trat die Vorinstanz infolge verpasster 30-tägiger Anfechtungsfrist mit Entscheid vom 14.07.2006 nicht ein. 3. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 29.08.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und Neuberechnung der ihr gesetzlich zu stehenden ALE. Zur Begründung
brachte sie vor, dass sie während fünf Jahren (ab 2001) zu 100% bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet habe, wegen Schwangerschaft einen Mutterschaftsurlaub genommen habe, und ihr für die Zeit danach mündlich eine Weiterbeschäftigung im Betrieb im Umfang von 80% versprochen worden sei. Effektiv sei sie dann aber nur noch zu 30% beschäftigt worden; dafür habe man vermehrt günstigere Lehrlinge eingesetzt. Wegen des viel niedrigeren Beschäftigungsgrads habe dann logischerweise auch ein tieferes Einkommen resultiert, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nur eine ALE von monatlich Fr. 1'748.-- ermittelt habe. Korrekterweise wäre vielmehr auf den früheren Verdienst (vor der Schwangerschaft) als 100% beschäftigte Verkäuferin bzw. Modeberaterin abzustellen gewesen. 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der beanstandeten Einstellungsverfügung der Kasse vom Mai 06 einschliesslich des Einspracheentscheids vom Juli 06. Zur Begründung machte sie zur Hauptsache geltend, dass die undatierte Einsprache offensichtlich verspätet erfolgt sei und damit die Kassenverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb sie im angefochtenen Entscheid vom Juli 2006 darauf zu Recht gar nicht eingetreten sei. Selbst bei einer materiellen Beurteilung wäre aber an der Einstellungsverfügung vom Mai 2006 unverändert festzuhalten, da die Versicherte ihre Arbeitsstelle per Ende Februar 2006 gekündigt habe, ohne vorher im Besitze einer neuen Stelle zu sein, womit sie ihre Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe. Ihr Verschulden wiege schwer. An der verfügten Einstellungsdauer von 45 Tagen gebe es daher nichts auszusetzen. Was die Höhe Ermittlung des versicherten Verdienstes betreffe, sei die Vorinstanz aber bereit, diesen nochmals zu berechnen und mittels separat anfechtbarer Verfügung der Versicherten bekannt zu geben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 61 lit. b des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Andernfalls ist darauf nicht einzutreten. Nach herrschender Rechtsprechung fehlt eine ausreichende Begründung dort, wo bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid ausschliesslich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Fragen erfolgt (BGE 123 V 335; Kieser: Kommentar zum ATSG, Art. 61 Rz. 40 S. 612). Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerde – soweit sie sich gegen die verfügten Einstelltage richtet - in keiner Art und Weise begründet, weshalb die undatierte Einsprache zu spät erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Begründung gar nicht einzutreten. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Art. 52 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass eine Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde einzureichen ist. Vorliegend wurde die Einsprache unbestritten mehr als drei Wochen nach dem normalen Verlauf der Dinge anzunehmenden Ende der Einsprachefrist erhoben. Etwas anderes wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich diesbezüglich gesamthaft als rechtmässig, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. b) Weiter ist auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer unzutreffenden Ermittlung des versicherten Verdienstes deshalb nicht einzutreten, weil sie gar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides war. Zudem hat die Vorinstanz diesbezüglich einen neuen und separat anfechtbaren Entscheid in Aussicht gestellt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.