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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2006 8

28. Februar 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,260 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Volltext

S 06 8 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. …, geboren 1939 und wohnhaft in …, bezieht seit dem 1. September 2002 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente. Nach einem Telefongespräch ihres Treuhänders mit der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubündens als EL-Durchführungsstelle am 23. November 2005 liess die Versicherte mit Fax vom selben Tag ankündigen, dass sie der AHV- Ausgleichskasse in den nächsten Tagen den Antrag zur Vergütung von Krankheitskosten zusenden werde. Am 2. Dezember 2005 reichte die Versicherte den Antrag zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten inklusive diverser Belege und einer Aufstellung über Transportkosten ein. Mit den beiden Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2005 wurden der Versicherten für das Jahr 2005 Fr. 1'106.-- (ausgewiesene Krankheitskosten von Fr. 447.-- und Kostenbeiträge an die Krankenkasse von Fr. 659.--) und für das Jahr 2004 Fr. 590.-- (ausgewiesene Krankheitskosten von Fr. 310.-- und Kostenbeiträge an die Krankenkasse von Fr. 280.--) rückvergütet. Nicht rückvergütet wurde hingegen der ebenfalls beantragte und vor dem 23. August 2004 angefallene Teil der Fahrkosten in der Höhe von Fr. 220.--. 2. a) Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte am 19. Dezember 2005 Einsprache an die AHV-Ausgleichskasse erheben und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2005 über die Krankheitskosten für das Jahr 2004. Zusätzlich zum ursprünglich zugesprochenen Betrag von Fr. 590.-- wurde die Rückvergütung nicht zugesprochener Fahrkosten von Fr. 220.-- verlangt.

b) Mit Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2005 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die AHV-Ausgleichskasse sei als zuständiges Durchführungsorgan aufgrund der anwendbaren Bestimmungen ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 10. Januar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, die Transportkosten in Höhe von ca. Fr. 200.-- aller vergüteten Arzt- und Spitalbesuche seien zu bezahlen und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sei für die willkürliche Abwicklung dieses Falles zu rügen. Zur Begründung liess sie hauptsächlich vorbringen, der Entscheid der AHV-Ausgleichskasse sei ein Akt staatlicher Willkür. Weiter liess sie die Einsprache vom 19. Dezember 2005 als integrierenden Bestandteil der Begründung bezeichnen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 beantragte die AHV- Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, dass gemäss der anwendbaren Verordnung ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden könnten, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werde. Der Anspruch der Versicherten auf Rückvergütung entsprechender Kosten sei demnach korrekt beurteilt worden, weshalb keine Willkür vorliege. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2005 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung betreffend die

Krankheitskosten für das Jahr 2004 vom 9. Dezember 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die AHV-Ausgleichskasse der Versicherten für das Jahr 2004 zu Recht nur Fr. 590.-- an die Krankheitskosten vergütet hat, oder ob die Versicherte Anspruch auf die zusätzliche Vergütung weiterer Fahrkosten in Höhe von Fr. 220.-- hat. Nicht strittig ist hingegen die zweite Verfügung vom 9. Dezember 2005, mit welcher die Krankheitskosten für das Jahr 2005 rückvergütet wurden. 2. Gemäss Art. 3d Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ist den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener, im laufenden Jahr entstandener Krankheits- und Behinderungskosten einzuräumen, wobei die Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle ausdrücklich erwähnt sind (Art. 3d Abs. 1 lit. d ELG). Nach Art. 3d Abs. 4 ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Der Bundesrat ermächtigte in Art. 19 der Verordnung über Ersatzleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zu bestimmen, welche Kosten im vorliegend relevanten Bereich vergütet werden können. Gestützt auf diese Bestimmung erliess das EDI die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELKV werden ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Nach Art. 1 Abs. 2 ELKV sind die Durchführungsorgane ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Sie bestimmen somit, ob der Zeitpunkt der Behandlung bzw. des Kaufs oder Rechnungsstellung massgebend ist (Rz 5018 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Als Durchführungsorgan für Ergänzungsleistungen gilt im Kanton Graubünden gemäss Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (BR 544.310) die kantonale AHV- Ausgleichskasse. Für die Einreichungsfrist gilt Art. 2 lit. a ELKV, wonach die Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden können, wenn sie

innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung oder seit Kenntnis der Rechnungsstellung (ZAK 1974 S. 54) bei der zuständigen EL-Stelle geltend gemacht werden (Rz 5014 WEL). 3. Vorliegend wurden die strittigen Krankheits- und Behinderungskosten erstmals am 23. November 2005 bei der AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht, welche daher aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 2 lit. a ELKV korrekt feststellte, dass diejenigen Kosten rückvergütet werden, welche innert der letzten 15 Monate, also ab dem 23. August 2004 in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, insbesondere aufgrund der exakten Transportkostenliste ergibt sich, welche Kosten wann in Rechnung gestellt wurden. Die Transportkosten wurden nicht über die Krankenkasse abgerechnet, sondern mussten von der Versicherten jeweils direkt bezahlt werden, womit auch die Rechnungsstellung zum selben Zeitpunkt erfolgte. Damit ist erstellt, dass von den für das Jahr 2004 geltend gemachten Krankheitskosten ein Transportkostenanteil von insgesamt Fr. 220.-- vor dem 23. August in Rechnung gestellt wurde. Weiter ist auch der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 ELKV eindeutig, wonach die Durchführungsorgane bezüglich der Vergütung der Krankheitskosten für das jeweilige Kalenderjahr ermächtigt sind, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Die AHV-Ausgleichsstelle als kantonales Durchführungsorgan hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und stellt für die Rückerstattung der Krankheits-, Behinderungs- und Heilmittelkosten seit Erlass der genannten Verordnung auf das Datum der Rechnungsstellung ab (VGU S 00 91 E. 3). Der Anspruch der Versicherten auf die Rückvergütung der ausgewiesenen Krankheitskosten für das Jahr 2004 wurde demnach im vorliegenden Fall durch die AHV-Ausgleichskasse korrekt beurteilt, womit keine Willkür vorliegt. Der strittige Transportkostenanteil in Höhe von Fr. 220.-- wurde somit zu Recht nicht rückvergütet. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die geltende Praxis des kantonalen Durchführungsorgans für Ergänzungsleistungen die Beschwerdeführerin vorliegend nicht benachteiligt und ihr sogar zugute kommt. Würde diese Praxis nämlich anders aussehen und würde die AHV Ausgleichskasse auf das Datum der Behandlung bzw. des Kaufs, anstatt auf das Datum der

Rechnungsstellung abstellen, wären der Beschwerdeführerin neben den strittigen Transportspesen auch die Kostenbeteiligungen an Krankenkassenrechnungen für Behandlungen, die vor dem 23. August 2004 erfolgten, nicht vergütet worden. 4. Aufgrund der erfolgten Ausführungen erweist sich sowohl der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2005 als auch deren Verfügung vom 9. Dezember 2005 als rechtmässig, weshalb vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Obwohl die in der Beschwerdeschrift beantragte Rüge der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, bzw. sinngemäss der AHV-Ausgleichskasse, grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fällt, ist an dieser Stelle anzumerken, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund des korrekten und gesetzmässigen Vorgehens sämtlicher beteiligter Behörden unbegründet ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung and die Beschwerdegegnerin entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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