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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.08.2006 S 2006 44

22. August 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,183 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 06 44 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. August 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1947, meldete sich am 13. September 2005 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab selbigem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Versicherte hatte seit dem 1. Mai 2005 bei … als landwirtschaftlicher Mitarbeiter in … gearbeitet. Diese Stelle verliess der Versicherte fristlos am 8. September 2005. Nachdem die Arbeitslosenkasse Graubünden den Versicherten zur Stellungnahme aufgefordert und er am 28. Oktober 2006 Stellung genommen hatte, stellte sie ihn mit Verfügung vom 25. November 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. 2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 15. Dezember 2005 durch den Sozialdienst Mittelbünden Einsprache bei der Arbeitslosenkasse Graubünden erheben. Die Kündigung wurde damit begründet, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Mai 2005 permanente Spannungen bestanden hätten. Der Arbeitgeber habe dem Versicherten drei Wochen Lohn während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bezahlt und er habe den Versicherten schikaniert. So habe er dem Versicherten Arbeit unter unrealistischen Zeitvorgaben zugewiesen oder ihn aufgefordert, Alkohol zu trinken. Am Morgen des 8. September 2005 habe der Arbeitgeber den Versicherten provoziert und beleidigt, indem er ihm mit derben Worten mangelnde Körperhygiene und langsame Arbeitsverrichtung vorwarf. In seiner Stellungnahme räumte der Arbeitgeber ein, dass er den Versicherten auf seine Körperhygiene aufmerksam gemacht habe und dass er den Lohn nicht bezahlt habe. Der Versicherte sei eine Woche nach Arbeitsbeginn ohne

weiteres nicht mehr zur Arbeit erschienen. Dagegen entspreche es nicht den Tatsachen, dass er den Versicherten aufgefordert habe, Alkohol zu trinken oder dass er das Arbeitstempo kritisiert habe. Am 9. März 2006 wurde die Einsprache von der Arbeitslosenkasse Graubünden abgewiesen. 3. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 6. April 2006 wiederum vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Mittelbünden frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sinngemäss wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die von der Arbeitslosenkasse gemachten Ausführungen stützten sich auf zweifelhafte Aussagen des Arbeitgebers und seien daher fragwürdig. So habe dieser die Körperhygiene des Versicherten bemängelt; zu den Terminen beim Sozialdienst sei dieser jedoch stets sauber und gepflegt erschienen. Somit seien Äusserungen von Seiten des Arbeitgebers, wonach der Versicherte stinke, nicht nur abfällig und verletzend, sondern würden auch nicht der Wahrheit entsprechen. Weiter sei der dreiwöchige Krankheitsausfall des Versicherten durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Vielmehr liege ein mündlicher Arbeitsvertrag vor. Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse wäre es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, das befristete Arbeitsverhältnis zu Ende zu bringen. Gerade dieser Umstand bestätige die unzumutbaren Verhältnisse am Arbeitsplatz, da es der Versicherte bei tragbaren Arbeitsumständen vorgezogen hätte, den letzten Monat auszuhalten. Es habe nicht ein unbefriedigendes oder belastendes Arbeitsverhältnis vorgelegen, sondern ein klarer Fall von Mobbing mit systematischen, psychischen Belästigungen in Form von fortwährenden Demütigungen unterschiedlicher Art durch den Arbeitgeber, die unerträglich geworden seien. 4. In seiner Stellungnahme hielt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) fest, es fehle am zeitlichen Zusammenhang zwischen der allenfalls ausstehenden Lohnzahlung und der fristlosen Kündigung, weil drei

Monate dazwischen verstrichen seien. Es sei noch nicht einmal bewiesen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit wirklich krank gewesen sei. Die Beweise für die geltend gemachten Schikanen, Beleidigungen und die Anstiftung zum Konsum von Alkohol seien nicht erbracht. Einzig der Vorhalt, der vormalige Arbeitgeber hätte dem Beschwerdeführer gesagt, er stinke, werde bestätigt. Im Lichte der Rechtsprechung wäre es dem Versicherten, selbst wenn alle Vorwürfe zutreffen, ohne weiteres zuzumuten gewesen, den noch verbleibenden Monat bis zum vereinbarten Ablauf des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsstelle auszuharren. 5. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Das KIGA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) vom 9. März 2006. Dieser Entscheid bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Dauer von 24 Tagen wegen Kündigung einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen. 2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie über die Zumutbarkeit des Verbleibens in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 2 AVIG in zutreffender Weise dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden. 3. a) In der Hauptsache wird die Beschwerde damit begründet, es habe nicht bloss ein unbefriedigendes oder belastetes Arbeitsverhältnis vorgelegen. Vielmehr

sei der der Beschwerdeführer durch den Arbeitgeber durch fortwährende Demütigungen unterschiedlicher Art in systematischer Weise belästigt worden, bis dies unerträglich wurde. Es liege somit ein klarer Fall von Mobbing vor. b) Wie die Vorinstanz bereits richtig ausgeführt hat, reichen Spannungen am Arbeitsplatz rechtsprechungsgemäss nicht aus, um den (vorläufigen) weiteren Verbleib an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 Erw. 2a mit Hinweis; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 124). Hierzu ist präzisierend festzuhalten, dass es im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen durchaus angezeigt sein kann, dass der Versicherte sofort aus dem Betrieb ausscheidet, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (Gerhards, a.a.O., N 14 zu Art. 30; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Gesundheitliche Gründe werden vorliegend indes nur beiläufig geltend gemacht und auch nicht - wie von der Rechtsprechung gefordert (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb) - mit einem ärztlichen Attest belegt. Zudem ist einzig erwiesen, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer beschuldigte, er stinke. Auch wenn daraus geschlossen werden kann, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer belastet war, ist dadurch noch nicht belegt, dass ein unerträgliches Arbeitsklima geherrscht hätte. Die übrig geltend gemachten Gründe sind nicht erstellt und deren Vorliegen ist aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte schon einmal eine Saison beim selben Arbeitgeber gearbeitet hatte, auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Wie das KIGA in seiner Stellungnahme richtig ausführt, steht die fehlende Lohnzahlung vom Juni in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Versicherten. Der Nachweis eines Unzumutbarkeitsgrundes im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG schlägt daher fehl und die Arbeitslosigkeit infolge der fristlosen Kündigung muss als selbstverschuldet qualifiziert werden. 4. Zu prüfen bleibt, ob die vorgesehene Dauer der Einstellung von 24 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung

nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Wie oben dargelegt, kann von einem belasteten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, wodurch das Verschulden des Versicherten nicht als schwer eingestuft werden muss. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem mittelschweren Verschulden und die Einstellungsdauer von 24 Tagen ist aufgrund der Umstände angemessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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